Skip to content

Forstarbeit beschädigt Schlepper – Arbeitnehmerhaftung


Bundesarbeitsgericht

Az: 8 AZR 480/95

Urteil vom 17.07.1997


Anmerkung des Bearbeiters

Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in voller Höhe den Schaden zu ersetzen, der diesem durch vollständige Zerstörung seines bei Forstarbeiten eingesetzten Schleppers entstanden ist.

Der Kläger ist seit 1987 beim beklagten Land als Forstarbeiter beschäftigt. Ab Oktober 1993 stellte er seinen Universalschlepper gegen eine vom Land vorgegebene Stundenvergütung von 39,00 DM zur Verfügung. Damit sollten die Kosten für Kraftstoff, Schmiermittel, Fette, Verschleißteile und Reparaturen abgedeckt werden. Eine Vollkaskoversicherung schloß der Kläger für seinen Schlepper nicht ab. Für den 40stündigen Einsatz seiner Zugmaschine bei Forstarbeiten bis Januar 1994 erhielt er von der Beklagten 1.560,00 DM.

Am 20. Januar 1994 wurde der Schlepper des Klägers beim Ziehen eines Baumes vollständig zerstört. An diesem Tag mußte der Kläger zusammen mit sechs weiteren Forstarbeitern an einem Hang mit 70 % Steigung mit Hilfe der Seilwinde des Schleppers Bäume bergwärts ziehen. Aus Sicherheitsgründen dürfen Bäume in solcher Lage nicht gefällt, sondern müssen umgezogen werden. Die Überprüfung des Unfalls ergab, daß der vom Kläger bediente Schlepper wegen des starken Frostes auf einem Waldweg mit geringer Breite trotz vorschriftsmäßiger Arbeitsweise nicht sicher positioniert werden konnte und durch einen umgezogenen Baum ins Rutschen gebracht wurde. Die für die Aufnahme des Unfalls zuständige Forstdirektion Freiburg berichtete der schadensbearbeitenden Forstdirektion Stuttgart, der Kläger habe „korrekt gehandelt, es könne ihm allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil Seilarbeiten am Steilhang generell gefährlich seien … „

Der Beklagte ersetzte dem Kläger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ 35.611,49 DM. Diesen Betrag errechnete der Beklagte mit 70 % des Gesamtschadens von 50.873,55 DM, der sich aus Wiederbeschaffungswert, Bergungs- und Schadenfeststellungskosten abzüglich des Restwertes zusammensetzt. Dem Kläger wurde vom Beklagten mitgeteilt, daß über den Schlepper ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, der in keinem direkten Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis stehe. Dabei wurde der Kläger auf den Erlaß des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg vom 17. April 1991 über den Ersatz von Sachschaden an Bedienstete hingewiesen. Nach Ziff. 1 dieses Erlasses kommt zwischen dem Staatsforstbetrieb und dem Waldarbeiter ein Mietvertrag zustande, wenn ein Waldarbeiter privateigene Maschinen und Geräte im Staatswald einsetzt. Nach Ziff. 4 entsteht für Maschinen und Geräte, für deren Einsatz der Waldarbeiter eine Vergütung erhält, im Schadensfall grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatzleistungen gegen die Staatsforstverwaltung. Nach Ziff. 5 des Erlasses kann in Ausnahmefällen, in denen für den Waldarbeiter aufgrund des Schadensereignisses eine unzumutbare Härte entstehen würde, ein Sachschadenersatz geleistet werden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weitere 12.888,51 DM. Diesen Betrag errechnet er ausgehend von einem Schaden in Höhe von 48.500,00 DM, der aus Wiederbeschaffungswert (55.000,00 DM) abzüglich Restwert (6.500,00 DM) gebildet ist, durch Abzug der geleisteten 35.611,49 DM.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Bereitstellung des Schleppers nicht als Mietverhältnis gewertet werden könne. Vielmehr bestehe ein enger Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, zumal das beklagte Land die Nutzungsentgelte für Geräte und Maschinen seiner Arbeitnehmer einseitig festgesetzt habe. Bei einer Anmietung des Schleppers hätten höhere Stundensätze gezahlt werden müssen. Das Schadensrisiko könne von dem Maschinennutzungsentgelt nicht versichert werden. Für die Eigennutzung des Schleppers benötige er keine Vollkaskoversicherung.

Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

12.888,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juli

1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Kläger sei im Herbst 1993 gefragt worden, ob er seinen Schlepper zur Verfügung stellen könne. Aufgrund des ihm bekannten Ministerialerlasses habe der Kläger dies als Angebot auf Abschluß eines Mietvertrages verstehen müssen. Als Vermieter trage der Kläger das unternehmerische Risiko der Sachgefahr selbst. Der freiwillig eingegangene Mietvertrag müsse unabhängig von dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden. Weiter hat der Beklagte vorgetragen, der gezahlte Maschinenvergütungssatz berücksichtige neben einer vollen Kostendeckung einen durchschnittlichen Schadensverlauf und enthalte daher einen Risikozuschlag. Es könne nicht verlangt werden, daß das Land für eine kurzfristige Nutzung des Schleppers die Kosten einer Vollkaskoversicherung voll abdecke.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf vollen Schadensausgleich analog § 670 BGB. Zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag über einen stundenweisen Einsatz des Schleppers zustandegekommen. Selbst wenn der Kläger durch den Revierleiter gefragt – statt angewiesen – worden sei, den Schlepper für den Hieb zur Verfügung zu stellen, habe das beklagte Land kein Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages abgegeben. Der Erklärungsempfänger, der den Erlaß vom 17. April 1991 und die einseitig festgelegten Vergütungssätze für Maschinennutzungen kenne, habe den Eindruck von einem einseitigen Organisationsakt des beklagten Landes in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gehabt, der eine einzelvertragliche Vereinbarung ausschließe. Außerdem habe der Kläger davon ausgehen dürfen, daß er den Schlepper im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegen Aufwendungsersatz bereitstellen sollte, da das Land keine solche Maschine besaß und er mit dem ihm vertrauten Schlepper eine Arbeitsaufgabe ausführen mußte.

Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis seien erfüllt. Der Schaden sei im Betätigungsbereich des Arbeitgebers bei Ausübung einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht arbeitsadäquat. Der Kläger habe keine Vergütung erhalten, die das Unfallrisiko mit abdecke. Die Maschinenentschädigung sei nicht ausreichend, um neben den üblichen Aufwendungen für den Unterhalt des Schleppers und die Verbrauchsstoffe auch Kosten einer Vollkaskoversicherung zu bestreiten. Eine solche Versicherung benötige der Kläger nur, wenn der Schlepper im forstlichen Betrieb des beklagten Landes eingesetzt werde und nicht im privatnützigen Bereich. Das Land müsse dem Kläger vollen Schadensersatz leisten, da diesem nur leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat dem Kläger vollen Aufwendungsersatz zu leisten.

1. Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (- 3 AZR 82/79 – BAGE 33, 108 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) ist es ständige Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen muß, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß diese vom Bundesarbeitsgericht für den Einsatz eines PKW des Arbeitnehmers entwickelten Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn der Arbeitnehmer wie im Streitfall ein Nutzfahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzt. Der Kläger hat den Schlepper mit Billigung des Beklagten für die Forstarbeiten eingesetzt. Ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs hätte der Beklagte einen eigenen Schlepper einsetzen und dessen Unfallgefahr tragen müssen.

3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger keine besondere Vergütung zum Ausgleich des Schadensrisikos erhalten hat.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Schadensrisiko beim betrieblichen Einsatz eines Arbeitnehmerfahrzeugs zu tragen und deshalb im Schadensfall vollen Aufwendungsersatz zu leisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch eine besondere Vergütung dafür vereinbaren, daß das Schadensrisiko beim Arbeitnehmer wie bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Eigeninteresse verbleibt. Voraussetzung ist dabei allerdings, daß aufgrund dieser Vereinbarung eine besondere Vergütung als adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos gezahlt wird (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1989 – 8 AZR 632/87 – AP Nr. 9 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, zu 2 der Gründe).

Im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung einer solchen Vereinbarung. Auf den Ministerialerlaß vom 17. April 1991 kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da dieser Erlaß von den Parteien nicht vertraglich eingeführt wurde. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß in der Zahlung der Maschinenarbeitsstunde in Höhe von 39,00 DM kein angemessener Ausgleich für die Übertragung des Schadensrisikos enthalten ist.

4. Der Aufwendungsersatzanspruch wird auch nicht dadurch gemindert, daß der Kläger den Unfall verschuldet hat.

Bei der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 254 BGB ein Verschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 20. April 1989, aaO, zu 4 a der Gründe). Dabei kommen allerdings die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (vgl. Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) zur Anwendung. Danach entfällt eine Mithaftung des Arbeitnehmers im Falle bloßer leichtester Fahrlässigkeit. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe allenfalls mit leichtester Fahrlässigkeit den Schlepperunfall verschuldet, wird von der Revision nicht angegriffen.

5. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zwischen den Parteien sei über den Schlepper ein Mietvertrag nach § 535 BGB abgeschlossen worden. Ob mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte kein Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages abgegeben habe, das der Kläger habe annehmen können, kann dahingestellt bleiben. Im Streitfall geht es ausschließlich um Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten verursacht hat. In einem solchen Fall gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch dann, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses über den beschädigten Gegenstand zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Mietvertrag geschlossen worden war.

III. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos