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Fortsetzung der Urlaubsfahrt mit Mietwagen – Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

BGH 6. Zivilsenat, Az.: VI ZR 86/84, Urteil vom 02.07.1985

Tatbestand

Am 18. Juli 1981, einem Samstag, wurde mittags bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn südlich von Göttingen der Opel-Rekord II 1900 des Klägers erheblich beschädigt. Die volle Haftung beider Beklagten für den Unfall steht außer Frage. Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe die Beklagten für Mietwagenkosten aufzukommen haben.

Der Kläger befand sich mit seiner Frau und zwei Kindern auf einer für 34 Tage vorgesehenen Urlaubsfahrt von Bremerhaven in die Türkei. Zur Weiterfahrt mietete er nachmittags einen BMW 316 an. Der Tagespreis betrug 86,– DM, hinzu kamen 0,74 DM je gefahrenen Kilometer. Mit dem Mietfahrzeug war die Familie in 34 Tagen 7.274 km unterwegs.

Auf die tatsächlich entstandenen Mietkosten in Höhe von 9.512,63 DM zahlte die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung den Betrag von 918,12 DM. Diesen errechnete sie anhand des vom Kläger vereinbarten Preises für eine fünftägige Nutzung des Mietwagens bei 500 km unter Einschluß einer Insassenunfallversicherung.

Fortsetzung der Urlaubsfahrt mit Mietwagen - Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Symbolfoto: mangostock/Bigstock

Das Landgericht hat dem Kläger unter Abweisung der Mehrforderung 4.369,61 DM zugesprochen. In der Schadensberechnung hat es von den wirklichen Mietwagenkosten den Betrag für die Insassenunfallversicherung, als Vorteil wegen der höheren Klasse des angemieteten Fahrzeugs 30 %, danach als Eigenersparnis 20 % und von der so ermittelten Summe (5.287,53 DM) die geleistete Zahlung abgezogen. Mit der vom Oberlandesgericht zurückgewiesenen Berufung hat der Kläger weitere 2.452,44 DM erstattet verlangt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich mit der Zweitbeklagten in Verbindung zu setzen, um aufgrund deren Reaktion das angemessene Mittel der Schadensbeseitigung zu wählen. Noch am Unfalltage habe nach dem Ergebnis der Begutachtung durch einen Sachverständigen festgestanden, daß eine Reparatur des Unfallwagens angesichts des Zeitwerts nicht in Betracht gekommen sei. Spätestens am folgenden Montag hätte die Zweitbeklagte, wenn der Kläger sich an sie gewandt hätte, ihm die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zugesagt. Unstreitig wäre ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bis Dienstag zu beschaffen gewesen. Daß der Erwerb eines Ersatzfahrzeugs gegenüber der Inanspruchnahme eines Mietwagens für eine fünfwöchige Reise in die Türkei das bei weitem günstigere Mittel der Schadensbeseitigung gewesen sei, habe auf der Hand gelegen. Ob dem Kläger für die Verwendung von bis zu vier Urlaubstagen zur Schadensbeseitigung eine Entschädigung zuzubilligen sei, könne dahinstehen. Der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als sei er durch den Kauf eines Gebrauchtwagens schadlos gestellt worden. Dann stehe ihm über dem vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus keinesfalls ein weiterer Schadensersatz zu.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Wenn ein Kraftfahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, daß der Schädiger ihm für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt oder – was der Regel entspricht – ihm die hierzu erforderlichen Kosten ersetzt. Diese Überbrückung des Nutzungsausfalls schuldet der Schädiger gemäß § 249 BGB auch dann, wenn das Fahrzeug wie hier wegen eines sogenannten wirtschaftlichen Totalschadens nicht mehr reparaturwürdig ist. Das hat grundsätzlich nur für die erforderliche Mietdauer Bedeutung.

Die Mietwagenkosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt (Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 insoweit in BGHZ 61, 346, 347 f. nicht vollständig abgedruckt ; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284).

Der Herstellungsaufwand wird im konkreten Fall durch die Reiseplanung des Klägers mitbestimmt, der sich auf einer 34-tägigen Urlaubsfahrt in die Türkei befand. Auf die Herstellung des Zustandes, der ohne den Unfall bestanden haben würde, d.h. hier die Beseitigung des Entzuges der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs, mußte der Kläger nicht schon deshalb verzichten, weil die Herstellung im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden gewesen wäre, so daß er statt des Herstellungsinteresses nur sein Kompensationsinteresse nach § 251 Abs. 1 BGB (hier: die sog. „abstrakte“ Nutzungsentschädigung) beanspruchen könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 aaO S. 284). In Fällen einer bereits ins Werk gesetzten Urlaubsfahrt mit dem eigenen Wagen ist das Integritätsinteresse hoch anzusetzen. Ein Verzicht auf die Urlaubsfahrt schlechthin kann allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn die Reise unschwer verschoben werden kann. Deshalb ist allgemein anerkannt, daß im Grundsatz auch bei längeren Urlaubsreisen oder Auslandsfahrten ein Ersatz von Mietwagenkosten in Frage kommt (vgl. KG DAR 1977, 185; OLG Karlsruhe VersR 1981, 885; OLG München VersR 1983, 1064).

2. a) Mietwagenkosten sind allerdings nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Der Geschädigte kann stets nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senat BGHZ 54, 82, 85; Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 – VersR 1975, 184, 186). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Senat BGHZ 54, 82, 85 f; Urteil vom 4. Dezember 1984 aaO; Born VersR 1978, 777, 783 f; Köhnken VersR 1979, 788, 790). Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten.

b) Gerade wenn – wie hier – besonders hohe Kosten drohen, sind dem Geschädigten besondere Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zuzumuten. Das bedeutet jedoch nicht, daß er vom Schädiger nur die Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er eingehen würde, wenn er den Schaden selbst bezahlen müßte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 – NJW 1982, 1518, 1519). Insoweit wird der Geschädigte häufig Verzichte üben, die im Verhältnis zum Schädiger überobligationsmäßig sein können. So kann in derartigen Fällen von dem Geschädigten etwa ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht schon deshalb verlangt werden, weil dieser Weg der Schadensbeseitigung billiger wäre; vielmehr wird dem Geschädigten die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der oft damit für ihn verbundenen besonderen Belastungen häufig unzumutbar sein. Auch das Berufungsgericht erkennt an, daß im Streitfall dem Kläger, der erhebliches Reisegepäck mit sich führte, und seiner ihn begleitenden Familie eine Fortsetzung der langen Reise mit der Bahn nicht zumutbar war. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß eine Bahnfahrt für vier Personen billiger gewesen wäre. Auch kommt im Streitfall nicht in Betracht, daß der Geschädigte die Reise mit dem nur behelfsmäßig reparierten Unfallwagen fortsetzen konnte.

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zuzumuten war, auf vier Urlaubstage zu verzichten und sich sofort an Ort und Stelle ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, vermag der erkennende Senat aus Rechtsgründen nicht zu teilen. Ob dem Kläger ein solches Verhalten zuzumuten war, ist aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Es ist auf die Situation abzustellen, in welcher der Kläger sich unmittelbar nach dem Unfall befand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er zwar noch am Unfalltag erfahren, daß eine Reparatur des Unfallwagens nicht in Betracht kam. Er konnte aber bei realistischer Einschätzung der Situation keineswegs hinreichend sicher sein, daß es ihm möglich sein werde, schon nach vier Tagen ein Ersatzfahrzeug zu erlangen. Nach dem Unfall, an einem Samstag nachmittag, konnte er in dieser Richtung nichts mehr unternehmen. Auch den folgenden Sonntag hätte er untätig verbringen müssen. Wie schnell es ihm dann in der ihm fremden Stadt möglich sein werde, einen passenden Ersatzwagen zu finden, war für den Kläger kaum zu übersehen. Völlig offen war sodann die Frage, wie er einen Ersatzkauf finanzieren sollte. Der Kläger verfügte nicht über die nötigen Geldmittel. Ob die Zweitbeklagte am Montag sogleich bereit sein würde, die Kostenübernahme für eine Ersatzbeschaffung zu erklären, unabhängig davon, ob ihr eine Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers vorlag oder nicht und welchen Inhalt diese Anzeige hatte, mußte dem Kläger durchaus zweifelhaft erscheinen. Deshalb war es für ihn völlig ungewiß, ob ein Zuwarten bis Montag überhaupt geeignet war, die Entstehung der hohen Mietwagenkosten zu vermeiden. Ferner war ungewiß, wie lange er seinen Urlaub würde unterbrechen müssen, wenn er nicht sogleich die Fahrt mit einem Mietwagen fortsetzte. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß der übereilte Kauf eines seinem sechs Jahre alten Wagen entsprechenden Fahrzeugs hier, wo mit dem von ihm nicht erprobten Fahrzeug sogleich eine lange Auslandsreise unternommen werden mußte, für den Kläger besonders nachteilig werden konnte.

Angesichts dieser Umstände überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Klägers, indem es von ihm verlangt, daß er nach dem Unfall allein auf die für ihn eher vage Chance hin, am Montag der folgenden Woche einen seinen Belangen gegenüber aufgeschlossenen Haftpflichtversicherer anzutreffen und mit dessen Hilfe schneller als gewöhnlich einen angemessenen Ersatzwagen zu finden, sich auf eine Unterbrechung seiner Reise von ungewisser, aber jedenfalls mehrtägiger Dauer habe einstellen und zunächst einmal mit seiner Familie in einem Hotel in der Nähe des Unfallortes einquartieren müssen. Der Umstand allein, daß damit dem Schädiger einige tausend DM erspart worden wären, reicht nicht aus, um dem Kläger ein solches Verhalten anzusinnen. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, den angerichteten Schaden in vollem Umfang zu beseitigen. Ebenso wie es zu seinen Lasten ausschlägt, wenn der Unfallwagen kein geringwertiges, sondern ein neues und teures Fahrzeug ist, dessen Reparatur viele tausend DM erfordert, ist es sein Risiko, wenn er das Fahrzeug eines Verkehrsteilnehmers beschädigt, der sich auf einer unaufschiebbaren Urlaubsreise befindet und deshalb nach dem Unfall für längere Zeit auf ein Mietfahrzeug angewiesen ist.

d) Das bedeutet nicht, daß derjenige, der auf einer Urlaubsfahrt in einen Unfall verwickelt wird und vor der Frage steht, ob er die Fahrt mit einem Mietwagen fortsetzen soll, sich stets für diesen Weg der Schadensbeseitigung entscheiden dürfte. Es ist vielmehr immer eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten in seiner Lage eine wirtschaftlichere Art der Schadensbeseitigung zumutbar ist. So ist es durchaus denkbar, die Zumutbarkeit von Umdispositionen, die freilich nur wenige Urlaubstage betreffen können, im Interesse einer Ersatzbeschaffung vor Fortsetzung der Reise anders zu beurteilen, wenn der Unfall sich während der Woche ereignet und der Geschädigte innerhalb kürzester Zeit übersehen kann, daß ihm eine alsbaldige Ersatzbeschaffung unschwer möglich ist (vgl. zur Frage der Zumutbarkeit des Verzichts auf einige Urlaubstage zum Zweck einer Ersatzbeschaffung: bejahend OLG Nürnberg VersR 1974, 677; OLG Köln VersR 1979, 965; LG Köln VersR 1977, 48; Born VersR 1978, 777, 787; Köhnken VersR 1979, 788, 791; verneinend: KG DAR 1977, 185; OLG München VersR 1983, 1064; vgl. auch Koller DAR 1979, 289, 296).

3. Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, wenn es meint, der Kläger hätte sich mit der Zweitbeklagten in Verbindung setzen und mit ihr die Art der Schadensbeseitigung abstimmen müssen. Eine grundsätzliche Verpflichtung, den Schädiger über die Art der Schadensbeseitigung zu befragen, hat der Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 20. Juni 1972 (VI ZR 61/71 – NJW 1972, 1800, 1802) nicht ausgesprochen. Dort ist lediglich bei der Verteilung des Prognoserisikos im Einzelfall darauf abgestellt worden, daß der Geschädigte sich ohne Befragung des Schädigers für eine Reparatur entschieden hat, deren Kosten für ihn erkennbar den Wert des Fahrzeugs überstiegen. Damit hat der Senat den Geschädigten nur auf die Möglichkeit hingewiesen, das in den Fällen des § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich von ihm zu tragende Risiko wirtschaftlicher Schadensbeseitigung auf den Schädiger dadurch zu verlagern, daß er diesen von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und sich die Schadensbeseitigung vom Schädiger „genehmigen“ läßt (Senat BGHZ 61, 56, 57; Urteil vom 2. Dezember 1975 – VI ZR 249/73 – VersR 1976, 389, 390). Verpflichtet ist der Geschädigte zu solchem Vorgehen nicht.

Allerdings kann er nach § 254 Abs. 2 BGB im Interesse der Geringhaltung des Aufwands gehalten sein, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen; dies jedoch nur, wenn und soweit der Geschädigte annehmen muß, daß von einer Hilfestellung des Schädigers eine wirtschaftlichere Schadensbeseitigung zu erwarten ist und der Geschädigte sich auf diese Art der Schadensbeseitigung einlassen muß. Im vorliegenden Fall gereicht es dem Kläger indes nicht zum Nachteil, daß er die sofortige Inanspruchnahme eines Mietwagens für die Urlaubsreise in die Türkei der Zweitbeklagten weder angezeigt hat noch sich um deren Zustimmung zu dieser Disposition bemüht hat. Denn die vom Kläger in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung, die Urlaubsfahrt sogleich mit einem Mietfahrzeug fortzusetzen, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur möglichen Geringhaltung des Schadens nicht zu beanstanden.

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4. Ohne Bedeutung für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist schließlich auch der Umstand, daß im vorliegenden Fall die angefallenen Mietwagenkosten um mehr als das Doppelte höher sind als die Wiederbeschaffungskosten für das beschädigte Fahrzeug von 3.750 DM. Entgegen einer gelegentlich vertretenen Auffassung (OLG Köln VersR 1979, 965; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rdn. 1521) ist die Höhe der Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungskosten bei der Prüfung der Erforderlichkeit der für eine längere Urlaubsreise angefallenen Mietwagenkosten ohne Bedeutung. Ob der Geschädigte für eine längere Urlaubsreise einen Mietwagen in Anspruch nehmen darf oder ob ihm die sofortige Anschaffung eines Ersatz- oder Interimsfahrzeugs zuzumuten ist, kann nicht davon abhängen, wie wertvoll das beschädigte oder zerstörte Unfallfahrzeug gewesen ist.

III. Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die genaue Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten feststellt. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines BMW 316 hat. Dieses Fahrzeug ist im Mietpreis deutlich teurer als der verunfallte Opel Record II 1900 (vgl. Sanden/Danner VersR 1981, 111, 114). Der Geschädigte ist grundsätzlich nur berechtigt, sich ersatzweise einen dem Unfallwagen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen (Senatsurteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 – NJW 1982, 1518, 1519). Wenn ein genau gleichwertiges Fahrzeug nicht verfügbar gewesen sein sollte, dann war es dem Kläger angesichts der zu erwartenden sehr hohen Mietaufwendungen eher zuzumuten, ein etwas kostengünstigeres Modell zu mieten, als daß ihm gestattet sein könnte, ein teureres Fabrikat zu nehmen.

Außerdem wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Kläger nicht bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein preiswerteres Angebot wahrnehmen konnte. Wie der Senat in seinem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil – VI ZR 177/84 – entschieden hat, darf ein Geschädigter, der ein Mietfahrzeug für eine längere Reise benötigt, nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern muß wenigstens ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Diese Mühewaltung war auch von dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu verlangen. Dabei konnte er möglicherweise auch ein günstiges Pauschalangebot wahrnehmen, welches Mietwagenunternehmen vielfach für eine längere Mietdauer anbieten.

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