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Fotografen-Klage wegen Produktverpackung: Hat der Urheber Anspruch auf Auskunft und mehr Vergütung?

Ein Berufsfotograf forderte eine Vertragsanpassung im Urheberrecht. Sein Porträtfoto wurde zum zentralen Marketing-Element auf unzähligen Produktverpackungen eines Fitnessunternehmens, doch die ursprüngliche Bezahlung schien ihm nicht mehr angemessen. Er verlangte Auskunft über die Nutzung und eine faire Nachvergütung. Doch hat ein Urheber Anspruch auf Nachschlag und Transparenz, wenn sein Werk zum Kassenschlager wird?

Mann fotografiert Produkte in Geschäftsregalen, symbolisiert Vertragsanpassung Urheberrecht für Werkverwertung Fotograf.
Ein Fotograf wird mit den Folgen seiner eigenen, übermäßigen Produktverwertung konfrontiert. Was passiert, wenn kreative Werke im digitalen Zeitalter an Wert verlieren? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Berufsfotograf klagte auf Vertragsanpassung und Auskunft über die Nutzung eines von ihm erstellten Portraitfotos, das von einem Fitnessunternehmen umfangreich auf Produktverpackungen verwendet wurde.
  • Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war der Anspruch des Fotografen auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG) und auf Auskunft über die Werknutzung (§ 32d UrhG, §§ 242, 259 BGB) im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen ursprünglicher Vergütung und erzielten Vorteilen.
  • Der Bundesgerichtshof bestätigte grundsätzlich das Bestehen von Auskunftsansprüchen sowohl aus allgemeinen zivilrechtlichen Normen als auch aus spezifischem Urheberrecht zur Vorbereitung einer Vertragsanpassung.
  • Das Gericht stellte klar, dass ein Urheberbeitrag nicht als lediglich nachrangig im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG gilt, wenn klare Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Auskunft für eine Vertragsanpassung vorliegen, insbesondere bei erheblicher werblicher Bedeutung des Werks für den Produktabsatz.
  • Trotz dieser Bestätigungen hob der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2025, Az.: I ZR 82/24

180 Euro für ein Foto, Millionenumsatz für die Firma: Wie der BGH die Rechte von Kreativen revolutioniert

Es ist eine Geschichte, die so alt ist wie die Kunst selbst: Ein kreativer Geist erschafft ein Werk, erhält dafür eine bescheidene Entlohnung und muss dann zusehen, wie ein Unternehmen damit ein Vermögen verdient. Ein Berufsfotograf fertigte für gerade einmal 180 Euro einige Aufnahmen an, ohne zu ahnen, dass eines dieser Bilder zum Gesicht einer millionenfach verkauften Produktlinie werden würde. Dieser Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und endete mit einem Urteil, das die Spielregeln für die Vergütung von Urhebern in Deutschland nachhaltig verändert. Die zentrale Frage, die die höchsten deutschen Zivilrichter klären mussten: Wie schützt das Gesetz einen Urheber, wenn der wirtschaftliche Erfolg seines Werkes die ursprüngliche Vergütung wie einen schlechten Witz aussehen lässt?

Was war der Auslöser des Rechtsstreits?

Die Geschichte beginnt am 29. Juli 2011 mit einem scheinbar alltäglichen Auftrag. Ein Berufsfotograf, der Kläger in diesem Verfahren, wurde von einem Unternehmen engagiert, das Fitnessgeräte und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Für seine Arbeit, die vier Stunden in Anspruch nahm, stellte er am 5. November 2011 eine Rechnung über exakt 180 Euro. Nach seiner Darstellung ging er davon aus, die Fotos seien für eine begrenzte Nutzung in einem Trainingsplan vorgesehen – ein überschaubarer Rahmen, der das geringe Honorar erklärte.

Doch die Beklagte, das besagte Unternehmen, hatte andere Pläne. Sie schnitt aus einem der Fotos, einem Portrait der Geschäftsführerin, einen Bildausschnitt heraus. Dieses Bild wurde zum zentralen visuellen Anker ihrer Marketingstrategie. Es prangte auf den Verpackungen unzähliger Produkte, wurde über die eigene Webseite, große Online-Händler und sogar einen Teleshopping-Kanal vertrieben, wo die abgebildete Geschäftsführerin persönlich für die Artikel warb. Das einst für 180 Euro produzierte Foto wurde so, laut dem Kläger, „millionenfach“ genutzt und wurde zum produktidentifizierenden Symbol für das gesamte Angebot des Unternehmens.

Mit welchen Forderungen zog der Fotograf vor Gericht?

Als der Fotograf das Ausmaß der Nutzung erkannte, sah er eine himmelschreiende Ungerechtigkeit. Die ursprünglich vereinbarten 180 Euro standen in keinem Verhältnis mehr zu dem enormen wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus seinem Werk zog. Er zog vor Gericht, um eine sogenannte Vertragsanpassung zu erwirken und eine weitere, angemessene Beteiligung an den Einnahmen zu erhalten. Doch um diese Forderung beziffern zu können, benötigte er zunächst detaillierte Informationen. Seine Klage war daher als Stufenklage konzipiert: In der ersten Stufe forderte er Auskunft und Rechenschaft über den genauen Umfang und die Art der Nutzung seines Fotos seit dem 1. Januar 2016.

Der Kern seiner juristischen Argumentation war das Vorliegen eines „auffälligen Missverhältnisses“ zwischen seiner ursprünglichen Vergütung und den späteren Erträgen und Vorteilen des Unternehmens. Dieses Missverhältnis, so der Fotograf, gebe ihm das Recht, den ursprünglich geschlossenen Vertrag nachträglich anzupassen und eine faire Nachvergütung zu fordern. Die vom Unternehmen verweigerte Auskunft war der Schlüssel, um diesen Anspruch überhaupt erst durchsetzen zu können.

Was bedeutet „auffälliges Missverhältnis“ im Urheberrecht?

Das Konzept des „auffälligen Missverhältnisses“ ist im deutschen Urheberrecht in § 32a UrhG verankert, oft als „Bestseller-Paragraph“ oder „Fairness-Anspruch“ bezeichnet. Diese Regelung ist ein entscheidendes Schutzinstrument für Kreative. Sie besagt, dass ein Urheber eine nachträgliche Anpassung seiner Vergütung verlangen kann, wenn die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung in einem eklatanten Widerspruch zu den späteren Gewinnen steht, die der Vertragspartner aus dem Werk erzielt. Als Faustregel gilt in der Rechtsprechung, dass ein solches Missverhältnis in der Regel vorliegt, wenn die ursprüngliche Vergütung weniger als die Hälfte dessen beträgt, was unter Berücksichtigung des tatsächlichen Erfolgs angemessen gewesen wäre.

Wie verteidigte sich das Unternehmen?

Das beklagte Unternehmen forderte die vollständige Abweisung der Klage und wehrte sich mit mehreren Argumenten gegen die Forderungen des Fotografen. Zunächst bestritt es pauschal die Behauptung einer „millionenfachen“ Verwendung und argumentierte, es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ausgerechnet das Foto für den absatzfördernden Effekt der Produkte verantwortlich sei. Es sei unmöglich, einen aus dem Gesamtumsatz herausrechenbaren Ertragsanteil zu bestimmen, der allein auf das Bild zurückzuführen sei.

Das zentrale und juristisch brisanteste Argument der Verteidigung war jedoch, das Foto stelle lediglich einen „nachrangigen Beitrag“ zum Gesamtprodukt dar. Die Leistung des Fotografen sei, so die Beklagte, derart „gänzlich untergeordnet“, dass ein auffälliges Missverhältnis von vornherein ausgeschlossen sei. Mit dieser Argumentation versuchte das Unternehmen, nicht nur den Anspruch auf Nachvergütung, sondern bereits den vorgelagerten Anspruch auf Auskunftserteilung im Keim zu ersticken. Denn wenn der Beitrag von vornherein unbedeutend ist, so die Logik, braucht man auch keine Auskunft über Gewinne, um ein Missverhältnis zu prüfen.

Wann gilt ein Werk als „nachrangiger Beitrag“?

Die Regelung zum „nachrangigen Beitrag“ findet sich in § 32d Abs. 2 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Sie stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Auskunftsanspruch des Urhebers dar. Die Idee dahinter ist, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu begrenzen. Wenn ein kreativer Beitrag für das Gesamtwerk oder Produkt objektiv von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. ein einzelnes Geräusch in einer komplexen Filmtonspur), soll der Nutzer nicht gezwungen sein, detailliert darüber Buch zu führen. Ob ein Beitrag nachrangig ist, wird im Einzelfall entschieden und hängt von seiner gestalterischen Prägung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung für die Gesamtwertschöpfung ab.

Wie hat der Bundesgerichtshof den Fall entschieden?

Nachdem das Landgericht München I die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht München dem Fotografen in der Berufung Recht und verurteilte das Unternehmen zur Auskunftserteilung. Das Unternehmen legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH musste nun die grundlegenden Fragen klären und fällte am 18. Juni 2025 eine Entscheidung, die für die gesamte Kreativbranche von Bedeutung ist. Das Gericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Oberlandesgerichts und damit den Auskunftsanspruch des Fotografen in vollem Umfang.

Die Richter in Karlsruhe zerlegten die Argumentation des Unternehmens Punkt für Punkt. Sie stellten klar, dass der Fotograf sowohl nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 242 BGB Treu und Glauben, § 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht) für die Vergangenheit als auch nach dem speziellen urheberrechtlichen Transparenzanspruch (§ 32d UrhG) für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 ein Recht auf umfassende Auskunft hat. Die Begründung des BGH ist ein Lehrstück darüber, wie das Urheberrecht den „kleinen“ Kreativen vor der übermächtigen Wirtschaftskraft des Verwerters schützt.

Warum sah das Gericht kein „nachrangiges Werk“?

Der BGH wies das Kernargument des Unternehmens, das Foto sei ein „nachrangiger Beitrag“, entschieden zurück. Das Gericht folgte der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beurteilung nicht allein auf einer ästhetischen oder künstlerischen Ebene stattfinden darf, sondern vor allem die ökonomische Funktion des Werkes im konkreten Kontext betrachten muss. Hier war das Portraitfoto der Geschäftsführerin weit mehr als nur schmückendes Beiwerk. Es war ein zentrales Marketinginstrument, das gezielt eingesetzt wurde, um den Produkten ein Gesicht zu geben.

Die Richter erkannten, dass das Bild den Verbrauchern Qualität, Vertrauen und Expertise suggerieren sollte. Indem die Geschäftsführerin, die auf den Verpackungen abgebildet war, die Produkte auch persönlich im Teleshopping präsentierte, wurde eine starke persönliche Verbindung und Glaubwürdigkeit geschaffen. Das Foto half dem Unternehmen, sich von anonymen Konkurrenzprodukten abzuheben und eine Marke aufzubauen. Ein Beitrag, der eine derart wichtige werbliche Funktion für den Produktabsatz erfüllt, kann per Definition nicht als „nachrangig“ oder „gänzlich untergeordnet“ abgetan werden.

Warum hätte der Fotograf selbst dann einen Anspruch auf Auskunft gehabt?

Hier lieferte der BGH den juristischen Paukenschlag des Urteils. Die Richter erklärten, dass der Auskunftsanspruch des Fotografen selbst dann bestehen würde, wenn man das Foto theoretisch als nachrangig einstufen würde. Der Grund dafür liegt in einer entscheidenden „Gegenausnahme“ im Gesetz. Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG, die den Auskunftsanspruch bei nachrangigen Beiträgen eigentlich ausschließt, greift nämlich dann nicht, wenn der Urheber klare Anhaltspunkte dafür darlegen kann, dass er die Auskunft für einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32a UrhG benötigt.

Genau das war hier der Fall. Der Fotograf hatte nachprüfbare Tatsachen vorgetragen: eine Vergütung von 180 Euro auf der einen Seite und eine massive, kommerzielle Nutzung auf Produktverpackungen für den Massenmarkt auf der anderen. Dieser krasse Gegensatz allein reicht als klarer Anhaltspunkt aus, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen. Der BGH stellte damit klar: Der Auskunftsanspruch dient gerade dazu, ein vermutetes Missverhältnis aufzuklären. Ihn mit dem Argument zu verweigern, der Beitrag sei zu gering, läuft dem Schutzzweck des Gesetzes zuwider, wenn deutliche Indizien für einen unerwarteten Erfolg vorliegen.

Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des BGH ist weit mehr als nur die Klärung eines Einzelfalls. Sie setzt klare Leitplanken für die Beziehung zwischen Urhebern und Verwertern und stärkt die Position von Kreativen ganz erheblich. Das Urteil sendet eine unmissverständliche Botschaft an Unternehmen: Die Zeiten, in denen man kreative Leistungen mit einem geringen Pauschalhonorar einkaufen und dann unbegrenzt und hochprofitabel ausschlachten konnte, sind vorbei. Die Transparenzpflicht ist kein zahnloser Tiger, sondern ein scharfes Schwert im Arsenal des Urheberrechts.

Was ist die wichtigste Lehre aus diesem Urteil für Kreative?

Für Fotografen, Designer, Autoren und alle anderen Urheber ist dieses Urteil eine enorme Bestärkung. Die wichtigste Lehre ist, dass ein anfangs niedriges Honorar kein Hindernis für eine spätere, faire Beteiligung am Erfolg ist. Der Auskunftsanspruch ist das entscheidende Werkzeug, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Kreative sollten sich nicht von dem Argument einschüchtern lassen, ihr Beitrag sei „nachrangig“, insbesondere wenn ihr Werk eine klare werbliche Funktion erfüllt oder zum Gesicht eines Produkts oder einer Kampagne wird.

Es ist entscheidend, die Nutzung der eigenen Werke im Auge zu behalten und bei Anzeichen für einen unerwartet großen kommerziellen Erfolg aktiv zu werden. Das Urteil zeigt, dass bereits die Gegenüberstellung von geringer Pauschale und massenhafter Nutzung ausreicht, um den Anspruch auf Auskunft zu begründen. Kreative haben damit eine solide rechtliche Grundlage, um von ihren Vertragspartnern Transparenz einzufordern und eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Arbeit zu erstreiten.

Worauf sollten Unternehmen nach diesem Urteil achten?

Für Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen und nutzen, erhöht dieses Urteil den Druck, Verträge und Vergütungsmodelle fair und vorausschauend zu gestalten. Sich hinter Pauschalhonoraren für eine „Buy-out“-Lizenz zu verstecken, ist ein zunehmend riskantes Geschäftsmodell. Der BGH hat klargestellt, dass die wirtschaftliche Realität der Nutzung über den ursprünglichen Vertragsbedingungen stehen kann. Ignoriert ein Unternehmen die Anzeichen für einen Blockbuster-Erfolg und verweigert die Auskunft, droht nicht nur eine Verurteilung zur Rechnungslegung, sondern auch ein erheblicher Reputationsschaden.

Unternehmen sind gut beraten, ihre Lizenzverträge zu überprüfen. Anstelle von niedrigen Pauschalen könnten umsatzabhängige Vergütungsmodelle oder Klauseln, die eine automatische Nachverhandlung bei Erreichen bestimmter Erfolgsschwellen vorsehen, eine rechtssichere Alternative sein. Proaktive Transparenz und eine faire Partnerschaft mit den Kreativen sind nach diesem Urteil nicht nur eine Frage des guten Stils, sondern eine unternehmerische Notwendigkeit, um teure und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Die wichtigsten Erkenntnisse

Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass auch bei ursprünglich geringfügig honorierten Lichtbildern weitreichende Auskunfts- und Nachvergütungsansprüche entstehen können, wenn diese später intensiv kommerziell verwertet werden.

  • Auffälliges Missverhältnis entsteht durch tatsächliche Nutzung: Das Urteil bestätigt, dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung bereits dann begründet sein kann, wenn die ursprünglich gezahlte Vergütung (hier 180 €) weniger als die Hälfte der nach der tatsächlichen Verwertung angemessenen Vergütung beträgt. Dabei erfolgt die Bewertung „ex-post“ anhand der real erzielten Vorteile, etwa in Form ersparter Lizenzgebühren.
  • Werbliche Bedeutung verhindert Nachrangigkeits-Ausschluss: Das Gericht stellte klar, dass die Ausnahmeregeln des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG (lediglich nachrangiger Beitrag) nicht greifen, wenn das Werk eine erhebliche ökonomische Bedeutung für den Produktabsatz hat. Die umfangreiche Nutzung des Portraitfotos auf Produktverpackungen als Marketinginstrument begründete eine solche Bedeutung.
  • Auskunftsansprüche bestehen parallel aus verschiedenen Rechtsgrundlagen: Der BGH bestätigte sowohl den allgemeinen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB zur Vorbereitung einer Vertragsanpassung als auch den speziellen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG, wobei bereits klare Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Auskunft ausreichen.

Das Urteil stärkt die Position von Urhebern erheblich und zeigt, dass auch scheinbar untergeordnete kreative Beiträge bei unerwarteter kommerzieller Verwertung zu substanziellen Nachforderungen berechtigen können.


Haben Sie als Urheber den Fall, in denen die werbliche Bedeutung Ihrer Werke auf Produktverpackungen zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Ihrer Vergütung und den erzielten Vorteilen führt? Lassen Sie Ihre urheberrechtlichen Ansprüche und Ihre Werkverwertung unverbindlich prüfen: Fordern Sie hier eine unverbindliche Ersteinschätzung an.)

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte hat ein Fotograf an seinen Bildern?

Als Fotograf sind Sie der Urheber (Schöpfer) Ihrer Bilder. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich die alleinigen Rechte an Ihren Fotografien besitzen. Sie entscheiden, wer Ihre Bilder nutzen darf, wie sie vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

Ein zentrales Recht ist der Anspruch auf Nachvergütung (§ 32a Urheberrechtsgesetz, UrhG). Das bedeutet: Wenn die ursprünglich vereinbarte Bezahlung für die Nutzung Ihres Bildes in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Einnahmen oder Vorteilen steht, die der Nutzer mit Ihrem Bild erzielt, können Sie eine zusätzliche, angemessene Vergütung verlangen. Dieses Recht soll sicherstellen, dass Urheber fair am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Werke beteiligt werden.

Um diesen Anspruch prüfen und durchsetzen zu können, haben Sie zudem einen Auskunftsanspruch (§ 32d UrhG). Dieser erlaubt es Ihnen, von der Person oder Firma, die Ihre Bilder nutzt, Informationen über den Umfang der Nutzung und die damit erzielten Einnahmen zu erhalten. Diese Transparenz ist entscheidend, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Nachvergütung besteht und wie hoch dieser sein sollte. Beide Rechte stärken die Position von Fotografen erheblich und sollen eine gerechtere Entlohnung ermöglichen.


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Was tun bei unzureichender Vergütung von Urheberrechten?

Wenn Ihre Vergütung für Urheberrechte als unzureichend erscheint, ist Ihr erster entscheidender Schritt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Damit fordern Sie von der Person oder Firma, die Ihr Werk nutzt (dem sogenannten Verwerter), detaillierte Informationen über den Umfang der Nutzung und die damit erzielten Einnahmen. Dieser Anspruch ist entscheidend, um volle Transparenz über die Verwertung Ihres Werkes zu erhalten und zu prüfen, ob die ursprüngliche Bezahlung noch angemessen ist.

Stellt sich durch diese Auskünfte ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Ihrer ursprünglichen Vergütung und den tatsächlichen Gewinnen des Verwerters heraus, haben Sie das Recht auf eine Vertragsanpassung und Nachvergütung. Diese Möglichkeit ist im deutschen Urheberrechtsgesetz, insbesondere in § 32a UrhG (oft als „Bestsellerparagraph“ bekannt), verankert. Er soll sicherstellen, dass Urheber auch nachträglich fair an einem unerwartet großen Erfolg ihres Werkes beteiligt werden.

Für Sie als Urheber ist es daher wichtig, die Nutzung Ihrer Werke aktiv zu verfolgen. Bereits die Erkenntnis, dass eine geringe Pauschalvergütung einer sehr umfangreichen Nutzung gegenübersteht, kann den Auskunftsanspruch begründen und den Weg für eine faire Nachvergütung ebnen.


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Wie setze ich einen Auskunftsanspruch als Urheber durch?

Als Urheber haben Sie einen Anspruch auf Auskunft, um zu prüfen, ob die Vergütung für die Nutzung Ihrer Werke angemessen ist. Dieser Auskunftsanspruch hilft Ihnen, nötige Informationen über die Nutzung und Einnahmen zu erhalten, um eine mögliche Nachzahlung korrekt berechnen zu können.

Typischerweise wird dieser Anspruch im Rahmen einer sogenannten Stufenklage gerichtlich durchgesetzt. Das bedeutet, dass Sie in einem ersten Schritt vom Gericht die Erteilung der Auskunft verlangen. Erst wenn diese Informationen vorliegen, können Sie in einem zweiten Schritt beziffern, welche zusätzliche Vergütung Ihnen zusteht, und diese ebenfalls gerichtlich einfordern.

Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ist oft der spezielle Transparenzanspruch für Urheber gemäß § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG). Er kann aber auch aus den allgemeinen Auskunftsansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 242, 259 BGB) abgeleitet werden. Um den Auskunftsanspruch durchzusetzen, müssen Sie „klare Anhaltspunkte“ darlegen, die die Notwendigkeit zur Überprüfung einer möglicherweise unverhältnismäßig geringen Vergütung nach § 32a UrhG nahelegen. Ein Beispiel hierfür wäre eine sehr niedrige Pauschalvergütung bei gleichzeitig extrem erfolgreicher und umfangreicher kommerzieller Nutzung Ihres Werkes.


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Welche Informationen muss der Verwender meiner Fotos offenlegen?

Der Verwender Ihrer Fotos ist dazu verpflichtet, Ihnen umfassende Auskunft über die Nutzung zu erteilen. Dies ist entscheidend, um zu prüfen, ob die ursprünglich vereinbarte Bezahlung in einem auffälligen Missverhältnis zu den tatsächlichen Gewinnen und Vorteilen steht, die der Verwender aus Ihrem Werk erzielt hat.

Konkret bedeutet das, Sie haben einen Anspruch darauf zu erfahren, wie (Art) Ihre Fotos genutzt wurden – beispielsweise in gedruckter Werbung, online auf Websites oder in sozialen Medien. Ebenso muss offengelegt werden, wo (Umfang) Ihre Fotos verbreitet wurden, also über welche Vertriebskanäle und für welche Produkte. Auch die Häufigkeit des Einsatzes ist relevant, etwa durch Angabe von Stückzahlen, Reichweite, Klicks oder erzielten Verkäufen.

Diese detaillierten Angaben versetzen Sie in die Lage, den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Werke nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu fordern, wenn die Nutzung viel erfolgreicher war als bei der ersten Bezahlung angenommen. Diese Transparenz schützt Ihre Rechte als Urheber.


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Wie berechnet sich eine angemessene Vergütung für Fotografien?

Eine angemessene Vergütung für Fotografien wird relevant, wenn die ursprünglich vereinbarte Bezahlung im Nachhinein als zu niedrig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die ursprüngliche Summe weniger als die Hälfte dessen beträgt, was unter Berücksichtigung des tatsächlichen Erfolgs des Werkes üblich oder fair gewesen wäre.

Die Bestimmung, was als „angemessen“ gilt, ist nicht starr. Sie orientiert sich maßgeblich am wirtschaftlichen Nutzen und Vorteil, den das Unternehmen aus der Nutzung Ihrer Fotografie gezogen hat. Es geht also darum, wie viel Wert die Fotografie für den Nutzer hatte, beispielsweise durch höhere Verkaufszahlen oder eine stärkere Kundenbindung, und nicht nur um rein ästhetische Kriterien.

Um eine solche Nachvergütung konkret zu beziffern, benötigen Sie detaillierte Auskünfte über Umfang und Art der Nutzung Ihrer Fotografie. Das Urheberrechtsgesetz gibt Ihnen gemäß § 32d UrhG das Recht, diese Informationen vom Nutzer der Fotografie einzufordern. Ohne diese genauen Angaben ist es schwierig, die Höhe einer angemessenen Nachvergütung realistisch zu ermitteln.


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