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Testament nur als Fotokopie – Erbscheinerteilung möglich?

Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 1Z BR 126/00 – Beschluss vom 19.01.2001

Vorinstanzen: LG München II – Az.: 2835/00 und AG Ebersberg – Az.: VI 350/99


Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 19. Januar 2001 in der Nachlaßsache b e s c h l o s s e n

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 14. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

G r ü n d e

Die 1999 verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1, 3, 4, 5 und 6 sind Neffen und Nichten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1.

Die Erblasserin hatte mit ihrem 1989 vorverstorbenen Ehemann am 2.5.1951 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und darin folgende erbvertragliche Bestimmung getroffen:

Der künftigen Sterbefälle wegen schliessen die Ehegatten folgenden

Erbvertrag:

Sie setzen sich hiermit zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Auf die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des BGB wurde hingewiesen. Dem überlebenden Eheteil steht es frei gesondert über sein Vermögen zu verfügen. Vorstehender Erbvertrag gilt auch im Falle einer Ehescheidung.

Ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 5.7.1984 liegt lediglich in Fotokopie vor. Diese Verfügung ist handschriftlich verfaßt, von beiden Ehegatten unterschrieben und hat folgenden Wortlaut:

Nach unserem gegenseitigen Beerben setzen wir wegen der jahrelangen Dienstleistungen meinen Neffen (Beteiligter zu 1) und seine Frau (Beteiligte zu 2) zu Nacherben unseres gesamten Besitzes ein.

Mit Vorbescheid vom 27.3.2000 stellte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht, der die Beteiligten zu 1 und 2 entsprechend ihrem Antrag als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte.

Gegen diesen Vorbescheid haben die Beteiligten zu 3 bis 5 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 14.7.2000 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5.

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, das in Fotokopie vorliegende gemeinschaftliche Testament vom 5.7.1984 sei mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet worden. Zwar sei gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Sei diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), so könnten die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, insbesondere durch Vorlage einer Ablichtung des Testaments. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die vorliegende Testamentskopie echt sei und mit dem nicht mehr auffindbaren Originaltestament übereinstimme.

Das formgültige gemeinschaftliche Testament vom 5.7.1984 sei auch nicht wirksam widerrufen worden. Die Tatsache der Unauffindbarkeit der Originalurkunde begründe keine Vermutung dafür, daß sie die Erblasserin in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß das Originaltestament im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Erblasserin vorhanden gewesen und von den Testierenden nicht in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei. Für einen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemanns bestünden keine Anhaltspunkte. Die gegenteiligen Behauptungen der Beteiligten zu 3 bis 5 gäben keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen; ein entsprechender Widerruf sei nämlich jedenfalls gemäß § 2271 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2270 BGB unwirksam. Die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die Bestimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlußerben seien wechselbezüglich erfolgt, so daß ein Widerruf der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Tode des Ehegatten der Erblasserin rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Die Ausführungen des Landgerichts, der Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 stehe nicht entgegen, daß die letztwillige Verfügung vom 24.1.1983 nur in Fotokopie vorliege, stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Errichtung und der Inhalt eines Testaments nicht nur mit der Originalurkunde, sondern auch durch Vorlage einer Kopie dargetan werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 241 f. m.w.N.). Das Landgericht ist aufgrund der vorliegenden Kopie und der weiteren von ihm erhobenen Beweise daher zu der Überzeugung gelangt, daß ein Originaltestament mit dem aus der Fotokopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet worden und von den Testierenden bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Erblasserin nicht widerrufen worden ist. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachenfeststellung und die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung sind durch das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO; ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLGZ 1999, 1/4). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.

Die Überzeugung des Landgerichts gründet sich im wesentlichen auf die Aussagen der vernommenen Zeugen. Diese haben von wiederholten Äußerungen der Erblasserin berichtet, wonach von den Ehegatten gemeinsam eine schriftliche Nachlaßregelung getroffen worden sei; soweit die Zeugen Angaben zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen konnten, haben sie bekundet, daß den Äußerungen der Erblasserin zufolge die Beteiligten zu 1 und 2 alles erben sollten. Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung insbesondere auch die Aussage der mit der Erblasserin und ihrem Ehemann seit 38 Jahren bekannten Zeugin T. zugrundegelegt. Diese hat bekundet, die Eheleute hätten immer wieder geäußert, daß nach der von ihnen gemeinsam getroffenen Verfügung sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt hätten und nach dem Letztversterbenden die Beteiligten zu 1 und 2 alles bekommen sollten; noch Ende 1998 habe die Erblasserin bestätigt, an dieser Regelung festhalten zu wollen. Schließlich hat das Landgericht bei der Würdigung der erhobenen Beweise auch berücksichtigt, daß der Zeuge W. ausgesagt hat, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dem Beteiligten zu 1 den Nachlaß als Dank für dessen jahrelange Dienstleistungen zukommen lassen zu wollen, und daß dieses vom Zeugen W. genannte Motiv auch in dem Testament vom 5.7.1984 seinen Niederschlag gefunden hat. Im Hinblick auf die aus der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse zur Frage der Echtheit des Testaments mußte das Landgericht den von den Beschwerdeführern ohne Konkretisierung im tatsächlichen Bereich geäußerten Zweifeln daran, daß die aus der Testamentskopie ersichtlichen Handschriften von der Erblasserin und ihrem Ehemann stammen, nicht weiter nachgehen.

b) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zu-treffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin aufgrund letztwilliger Verfügung vom 5.7.1984 von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte beerbt worden ist.

aa) Bei der letztwilligen Verfügung der Ehegatten vom 5.7.1984 handelt es sich um ein gemäß §§ 2265, 2267 BGB formgerecht errichtetes gemeinschaftliches Testament. Durch das spätere gemeinschaftliche Testament konnten die Eheleute den früher geschlossenen Erbvertrag vom 2.5.1951 nicht nur aufheben (§ 2292 BGB), sondern auch abändern und ergänzen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1986, 392/393 m.w.N.).

bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine abweichende letztwillige Verfügung der Erblaserin nach dem Tode ihres Ehegatten unwirksam gewesen wäre (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil die Ehegatten wechselbezüglich i.S. von § 2270 Abs. 1 BGB verfügt haben.

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (Bay0bLGZ 1983, 213/216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389). Eine Wechselbezüglichkeit in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn Eheleute sich zunächst in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben und in einem diesen Erbvertrag ergänzenden gemeinschaftlichen Testament einen Dritten als Schlußerben eingesetzt haben (Bay0bLGZ 1987, 23/26 f. m.w.N ) .

Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist eine Auslegungsfrage. Die Auslegung selbst ist auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob die Auslegung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389). Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist (vgl. BayObLG aaO).

Das Landgericht hat auf die Wechselbezüglichkeit zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten und der Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlußerben daraus geschlossen, daß die Eheleute im Testament als Motiv für die Schlußerbeneinsetzung die jahrelangen von den Beteiligten zu 1 und 2 erbrachten Dienstleistungen genannt haben. Der Umstand, daß die Eheleute bei der Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 offenkundig bestrebt waren, diesen im materieller Weise für empfangene Wohltaten zu danken, stützt die Annahme, daß nach dem Willen der Testierenden mit der Abfassung des Testaments vom 5.7.1984 einerseits dem Erbvertrag entsprechend sichergestellt werden sollte, daß beim Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte Alleinerbe wird, andererseits aber auch, daß die Beteiligten zu 1 und 2 später an dem von ihm hinterlassenen Vermögen teilhaben. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen getroffen worden wäre, ist daher nicht zu beanstanden.

Da ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2270 BGB unwirksam gewesen wäre, bedarf es im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Auseinandersetzung mit der Feststellung des Landgerichts, für einen Widerruf bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, und mit der Mutmaßung der Beschwerdeführer, die zweite vom 6.7.1998 datierende Unterschrift der Erblasserin auf dem Testament vom 5.7.1984 stehe möglicherweise im Zusammenhang mit einer auf dem Original angebrachten jedoch auf der Kopie nicht erkennbaren dieses Testaments abändernden oder widerrufenden Verfügung.

cc) Das Landgericht war auch unter Berücksichtigung dessen, daß im Testament der Begriff „Nacherben“ enthalten ist, nicht an der Annahme gehindert, daß eine Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 gewollt war. Allein die Verwendung dieses Begriffs macht das Testament nicht eindeutig, weil nicht feststeht, daß die Ehegatten ihn im Sinne des rechtlichen Begriffsinhalts gebraucht haben (BayObLG FamRZ 1992, 1476; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2269 Rn. 7). Für die Annahme einer Schlußerbeneinsetzung spricht insbesondere, daß im Zusammenhang mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten im Erbvertrag von einer Vorerbschaft nicht die Rede ist. Im Zweifel wäre die Auslegungsregel des § 2269 BGB anzuwenden; mit dieser steht das vom Landgericht gefundene Ergebnis in Einklang.

3. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Von der Festsetzung des Wertes der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 2, § 30 KostO), für den es zunächst auf den Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalls ankommt (§ 107 Abs. 2 KostO), sieht der Senat derzeit ab, da sich den Akten bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Nachlaßwerts entnehmen lassen.

 

 

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