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Frachtführer als Arbeitnehmer?

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 10 Ta 10/10

Beschluss vom 05.03.2010


1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 1. Dezember 2009, Az.: 6 Ca 248/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger ist Lkw-Fahrer. Er hat in der Zeit vom 17.03.2008 bis zum 19.09.2008 ausschließlich für den Beklagten im Containerverkehr Transportfahrten durchgeführt. Der gemietete Lkw wurde vom Beklagten gestellt. Die Fahrtrouten, Übernahmezeiten und Verbringungsorte sind dem Kläger vom Beklagten vorgegeben worden. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Mit seiner Klage vom 20.03.2009 verlangt der Kläger für die Zeit vom 25.08.2008 bis zum 19.09.2008 (vier Wochen) vom Beklagten die Zahlung von insgesamt € 10.657,61 nebst Zinsen. Er behauptet, dieser Betrag sei vom Auftraggeber des Beklagten, der Firma Z. aus den Y-Land (im Folgenden: Z.), an diesen für von ihm durchgeführte Transportfahrten in der 35. bis 38. Kalenderwoche 2008 abgerechnet und ausgezahlt worden.

Der Kläger trägt vor, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, das der Beklagte die Miete für das Zugfahrzeug von € 3.200,00 und das Containerchassis von € 600,00, mithin insgesamt € 3.800,00 monatlich, sowie die anfallenden Maut-Gebühren, die Kfz-Steuer und -versicherung einbehalte und den restlichen Betrag entsprechend der Abrechnungen der Firma Z. an ihn auszahle. So sei von März bis September 2008 verfahren worden. Im September 2008 sei ihm vorgegeben worden, er möge sich selbständig machen. Der Beklagte habe – im Unterschied zu vorher – von seinem Konto € 3.800,00 monatlich abgebucht. Der gesamte restliche Abrechnungsbetrag der Firma Z. habe ihm zustehen sollen. Die Vergütung sei innerhalb von sechs Wochen seit Erbringung der Leistung zahlbar und fällig gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, zwischen ihm und dem Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Er sei kein Subunternehmer, sondern nur scheinselbständig gewesen. Der Beklagte habe dies mit Telefax vom 08.03.2009 (Bl. 24-25 d.A.) ausdrücklich bestätigt. Er habe dies auch dadurch bestätigt, dass er ihm ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 54 d.A.) am 09.10.2008 einen Betrag von € 1.500,00 unter der Bezeichnung „Arbeitslohn“ überwiesen habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.12.2009 (Bl. 67-72 d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Landau verwiesen. Der Kläger habe als Frachtführer im Sinne des § 425 HGB ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe des genannten Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 03.12.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 15.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, er habe seine Tätigkeit weder frei gestalten noch seine Arbeitszeit frei bestimmen können. Ihm sei freitags für die kommende Woche vorgegeben worden, wann und wo er montags eintreffen müsse. Deshalb habe er die Route und die Fahrtzeit so berechnen müssen, dass er zur vorgegebenen Zeit am Bestimmungsort eingetroffen sei. Je nachdem habe er bereits freitags abends einen Container geladen. Am Bestimmungsort habe er telefonisch mitgeteilt, dass er entladen habe und sodann einen neuen Auftrag mit Zeitvorgaben erhalten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2010 (Bl. 85-86 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist. Der Kläger war kein Arbeitnehmer, sondern selbständiger Frachtführer im Sinne des § 407 HGB.

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufgestellt hat. Beide unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Insgesamt kommt es auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden (BAG Urteil vom 19.11.1997 – 5 AZR 653/96 – AP Nr. 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 563/97 – AP Nr. 103 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

Der Gesetzgeber hat den Frachtführer als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet, obwohl der Frachtführer schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB). Der Frachtführer ist regelmäßig auch dann selbständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten entsprechenden Rahmenvertrag beruht und das Fahrzeug – wie in der Branche geläufig – die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmers aufweist. Insoweit ist die gesetzgeberische Wertung, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbständige sind (§ 407 HGB) zu Grunde zu legen. Ein Arbeitsverhältnis kann aber dann zu bejahen sein, wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die zur Folge haben, dass der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weit weniger frei ist als ein Frachtführer im Sinne des HGB, er also nicht mehr im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wirtschaftliche Zwänge allein können die Arbeitnehmereigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist also, welche Gestaltungsspielräume dem Beschäftigten in dem System noch verbleiben und ob seine persönliche Abhängigkeit das für Arbeitsverhältnisse typische Maß erreicht (BAG Urteil vom 13.03.2008 und vom 19.11.2007, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BGH Urteil vom 21.10.1998 – VIII ZB 54/97- NJW 1999, 648). Das Bundessozialgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 11.03.2009 ausgeführt, dass auch Transportfahrer – selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende bei weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes (vgl. § 418 HGB) – jedenfalls dann als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (BSG Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R – Juris).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall war der Kläger kein Arbeitnehmer des Beklagten.

Nach der Legaldefinition des § 407 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB wird der gewerbsmäßig tätige Frachtführer (hier: Kläger) durch den Frachtvertrag gegenüber dem Absender (hier: Beklagter) verpflichtet, das Gut (hier: Container) zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Nach der gesetzlichen Intention des § 407 HGB setzt der Frachtvertrag mithin ein Gewerbe und damit auch eine selbstständige Tätigkeit des Frachtführers voraus.

Der selbstständige Frachtführer ist – im Vergleich zu anderen selbstständigen Unternehmern – nach seinem Berufsbild in hohem Maße weisungsabhängig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit. Die Beförderung von Gütern ist zumeist abhängig von einzuhaltenden Lieferterminen. Insoweit kann der Frachtführer nicht frei festlegen, wann er das Gut zum Empfänger befördert. Er ist allenfalls darin frei, den angebotenen Beförderungsauftrag anzunehmen oder nicht anzunehmen, um ggf. einen lukrativeren Fuhrauftrag anzunehmen oder gar nicht tätig zu sein (vgl. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.12.2005 – 5 Sa 322/05 – Juris).

Die Ansicht des Klägers, er sei schon deshalb nicht als selbständiger Frachtführer anzusehen, weil er nicht unmittelbar mit der Firma Z. abgerechnet hat, verfängt nicht. Es ist unerheblich, dass der Hauptfrachtvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma Z. abgeschlossen worden ist. Der Kläger war Unterfrachtführer. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab.

3. Auch die tatsächliche Handhabung bzw. tatsächliche Vertragsgestaltung führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung.

Für eine unselbständige Tätigkeit spricht nicht, dass der Kläger die Fuhraufträge termingebunden ausführen musste. Die Termingebundenheit der Arbeit gehört zum Wesen der Beförderung von Gütern und spiegelt sich auch in den gesetzlichen Vorschriften wider (§§ 417, 419 HGB). Auch der selbstständige Frachtführer ist an die ihm bzw. dem Absender von den Auftraggebern/ Empfängern gesetzten Auslieferungszeiten gebunden und hat diese einzuhalten, um auf dem Markt konkurrenzfähig zu bleiben. Allein diese ihn in seiner zeitlichen Handlungsfreiheit einschränkenden Bedingungen, die sich aus der Natur der Güterbeförderung ergeben, führen nicht zu einem weisungsabhängigen Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Erledigung der Fuhraufträge auch nicht – gemessen an der regelmäßigen Weisungsgebundenheit eines selbständigen Frachtführers gegenüber dem Absender – in erhöhtem Maße gegenüber dem Beklagten weisungsgebunden. Insgesamt liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Tätigkeit weniger frei gestalten konnte, als dies einem Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuchs möglich ist.

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Soweit der Kläger glaubt, zeitlich und örtlich weisungsgebunden zu sein, übersieht er, dass auch ein selbständiger Frachtführer örtlich und zeitlich weisungsgebunden ist. So enthält der Frachtbrief u.a. „die Stelle und den Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle“ und „Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse“ (§ 408 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 HGB). Der Frachtführer ist nach § 423 HGB verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist). Nach diesen Bestimmungen kann der Spediteur dem Frachtführer im Rahmen der Auftragsverteilung eine Toureneinteilung vorgeben mit der Liste der vorgesehenen Zustellungen bzw. der Abholaufträge

Der Kläger hatte auch nicht die Stellung einer arbeitnehmerähnlichen Person. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person abstellen, liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht schon dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner angewiesen ist. Vielmehr folgt die dem Gesetz zugrunde liegende Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person aus der Höhe der ihr vertraglich eingeräumten Vergütung. Wie die Klageforderung zeigt, begehrt der Kläger für eine Tätigkeit von vier Wochen einen Betrag von € 10.675,61. Wenn man von dieser Forderung die Lkw-Miet-Kosten in Höhe von € 3.800,00 abzieht, verbliebe ihm ein Monatseinkommen von € 6.875,00. Ein Frachtführer mit solchen Einnahmen entspricht nicht dem Typ eines abhängig beschäftigten Berufskraftfahrers (mit ca. € 2.000,00 brutto monatlich) und ist deshalb nicht wie ein solcher sozial schutzwürdig.

Aus dem Telefax vom 08.03.2009 kann der Kläger nichts Gegenteiliges herleiten. Das Telefax ist nicht unterschrieben worden. Damit ist nicht erkennbar, wer diese Erklärung verantwortet. Auch der vorgelegte Kontoauszug, wonach dem Kläger am 09.10.2008 ein Betrag von € 1.500,00 als „Arbeitslohn“ überwiesen worden ist, spricht nicht gegen die Selbständigkeit des Klägers. Diesen Betrag bringt der Kläger nicht von seiner Klageforderung in Abzug. Er hat auch nicht aufgezeigt, für welche Leistung in welchem Zeitraum die Zahlung erfolgt sein soll. Im Übrigen kommt es für die rechtliche Einordnung des bestehenden Vertrages nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den wirklichen Geschäftsinhalt an.

III.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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