AG Dillenburg, Az.: 5 C 397/15, Urteil vom 08.02.2016
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch den Beitritt der Streitverkündeten verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 445 € aus §§ 425 HGB zu.
Die Klägerin ist Warentransportversicherer der Firma …GmbH. Diese beauftragte die Beklagte am 07.03.2014 unter der Auftragsnummer … mit dem Transport einer … von ihrem Geschäftssitz nach … . Dieser Transport wurde am 10.03.2014 durchgeführt von der Streitverkündeten. Die Klägerin macht Schadensersatz geltend wegen einer Beschädigung.
Der Anspruch ist verjährt.
Die entsprechenden Ansprüche verjähren nach § 439 Abs. 1 HGB innerhalb eines Jahres. Allerdings wird die Verjährung gehemmt durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer diese Ansprüche ablehnt, § 439 Abs. 3 HGB.
Eine wirksame Haftbarhaltung ist nicht erfolgt. Die Versicherungsnehmerin fertigte ein Schreiben unter dem 10.03.2014 an die Beklagte, in dem ausgeführt wird: „Wir haben einen verdeckten Transportschaden – s. Anlagen. Der Schaden wurde bereits unserer Versicherung gemeldet.“ Hinsichtlich von Einzelheiten wird auf die Anlage K4 (Bl. 18) Bezug genommen.
Zwar ist die erforderliche Textform gewahrt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Schadensanzeige gegenüber der Beklagten ist weiterhin durch die Versicherungsnehmerin erfolgt. Werden die für die Geltendmachung eines Regressschadensersatzanspruches notwendigen Unterlagen an einen Versicherer übergeben, ist darin die konkludente Abtretung des Schadensersatzanspruches zu sehen (BGH, Urteil vom 01.12.2005, I ZR 85/04, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2003, 1-18 U 29/03). Der Schaden wurde nach dem Vortrag der Klägerin am 10.03.2014 von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemeldet. Mit Fax vom 10.03.2014, so trägt die Klägerin vor, wurde der Schaden von der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten angezeigt. Auf den entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite, aus dem Klägervortrag ergebe sich, dass die Unterlagen bereits vor der Schadensanzeige vorgelegen hätten, hat sich die Klägerin nicht mehr eingelassen. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, dass die Haftbarhaltung durch den Versender oder den Empfänger erfolgen könne. Dies überzeugt aber nicht, da Ersatzansprüche nur von dem Forderungsinhaber erhoben werden können, maßgeblich ist die Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung (Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, § 439, Rn. 23).
Es fehlen aber die notwendigen Angaben. Aus der Erklärung muss sich daher hinreichend deutlich ergeben, dass im Hinblick auf ein bestimmtes und für den Empfänger erkennbar gemachtes Ereignis Ersatz gefordert wird (Schaffert a.a.O, Rn. 22). Die Klägerin hat insofern geltend gemacht, es ergebe sich aus dem Schreiben vom 05.02.2015, dass die Parteien außergerichtlich über den Schaden verhandelt haben. Weiterhin genüge nach § 439 HGB, dass nachvollziehbar sei, um welchen Schaden es sich handele. Hier aber ergibt sich aus dem Schreiben selbst, auf es das insofern einzig ankommt, zumindest selbst bei großzügigster Auslegung nicht, dass überhaupt Ersatz verlangt wird.
Weiterhin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erklärung von einer hierzu berechtigten Person abgegeben worden ist. Die Klägerseite hat sich zu dem entsprechenden Vortrag nicht eingelassen.
Weiterhin fehlt es auch am Zugang. Die Klägerseite hat sich zu dem entsprechenden Vortrag, das Schreiben sei nicht zugegangen, nicht eingelassen.
Eine Haftbarhaltung der Klägerin vom 23.01.2015, eingegangen bei der Beklagten am 28.01.2015, ist am 05.02.2015 zurückgewiesen worden. Allerdings datiert die Klage erst auf den 26.08.2015.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO – die Streithelferin ist der Beklagten beigetreten-, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 445 €.