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Frachtführerhaftung – Einlegen Frachtgut in einen Spind zur Nachtannahme

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 144/16 – Urteil vom 22.11.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.5.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 24.376,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.943,34 € seit dem 17.8.2011 sowie aus 11.518,29 € seit dem 9.10.2012 sowie aus 7.914,40 € seit dem 1.7.2011 auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Nebenintervenientin als Verkehrshaftungsversicherer aus dem Schadenfall mit der Schadennummer … beschränkt ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Letztere hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.376,03 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Verkehrshaftungsversicherer der Firma A GmbH & Co. KG sowie der B GmbH und macht gegen den Insolvenzschuldner als Frachtführer aus abgetretenem Recht der A GmbH & Co. KG und der B GmbH Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Frachtgut geltend. Mit Beschluss vom 1.12.2017 (Bl. 625 f. d. A.) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Nebenintervenientin ist der Verkehrshaftungsversicherer des Insolvenzschuldners.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 515 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit am 31.5.2016 verkündetem Urteil (Bl. 514 ff. d. A.), dem Insolvenzschuldner zugestellt am 11.7.2016, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der unstreitig aktivlegitimierten Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Insolvenzschuldner gemäß § 425 Abs. 1 HGB wegen der in der Nacht vom 3.5.2011 auf den 4.5.2011 verlustig gegangenen Sendungen zu. Zwischen den Zessionarinnen und dem Insolvenzschuldner seien Frachtverträge im Sinne des § 407 Abs. 1 HGB abgeschlossen worden. Aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen C jun., sei das Landgericht überzeugt davon, dass die streitgegenständlichen Sendungen sämtlich an den Insolvenzschuldner übergeben worden seien. Bereits mit dem Einlegen und Verschließen der Sendungen in den Spind seien die Sendungen als vom Insolvenzschuldner übernommen anzusehen, denn der Insolvenzschuldner habe den Spind gerade zur Nachtannahme vorgehalten und der Zeuge C jun. sei genau im Sinne des vom Insolvenzschuldner festgelegten Procedere verfahren. Sehe der Frachtführer selbst alternativ zur persönlichen Übernahme einen solchen Spind vor, so dokumentiere er damit seinen Willen, mit dem Einlegen in den Spind Sachherrschaft an den eingelegten Sendungen zu erlangen. Da sämtliche Sendungen unstreitig verloren gegangen seien, stehe damit zugleich eine Haftung des Insolvenzschuldners gemäß § 425 Abs. 1 HGB dem Grunde nach fest.

Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Für die Verlustrisiken des Übernahmeweges müsse alleine der Insolvenzschuldner, der diesen Weg vorgesehen habe, einstehen. Ein Mitverschulden folge auch nicht daraus, dass die Zessionarinnen den Wert der Sendungen, soweit sich dieser über 2.500,00 € bewegt habe, nicht hinreichend deklariert hätten. Denn der Insolvenzschuldner lege schon nicht dar, dass er die Übernahme der Sendungen in einem solchen Fall anders organisiert hätte. Damit habe die fehlende Wertdeklaration das Transportrisiko von vorneherein nicht erhöht.

Da die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien, kämen vorliegend weder Haftungsbegrenzungen in Betracht noch sei die Klageforderung hinsichtlich der Sendungen Nr. 7 und 8 verjährt. Insbesondere durch das offene Vorhalten des Spindschlüssels habe der Insolvenzschuldner leichtfertig zur Entstehung des Schadens beigetragen, wobei sicher auf ein Wissen des Insolvenzschuldners, dass ein entsprechender Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, geschlossen werden müsse.

Frachtführerhaftung - Einlegen Frachtgut in einen Spind zur Nachtannahme
(Symbolfoto: Von pkajak201/Shutterstock.com)

Die Klage sei auch der Höhe nach begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einerseits und hinsichtlich der Sendung Nr. 6 aufgrund der Bindungswirkung des Vorprozesses andererseits sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass sämtliche Sendungen den deklarierten Inhalt mit den deklarierten Werten zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Insolvenzschuldner gehabt hätten.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 4.8.2016 (Bl. 540 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.8.2016 (Bl. 559 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete Berufung des Beklagten.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Das angefochtene Urteil sei unrichtig, weil das Landgericht einen Gewahrsamsübergang an den Insolvenzschuldner hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendungen annehme. Die Aussage des Zeugen C jun., auf die das Landgericht seine entsprechende Überzeugung stütze, sei unglaubhaft. Sie werde auch von den Aussagen der Zeugen D, E und F widerlegt. Das Landgericht habe überdies nicht berücksichtigt, dass der Zeuge C jun. ein erhebliches persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe. Die Ansicht des Landgerichts, das Ausscannen mittels eines Handscanners sei als Nachweis des Gewahrsamsübergangs zu bewerten, sei unzutreffend. In § 1 des KEP-Leitfadens Bestschicksendungen sei geregelt, dass ein Gewahrsamsübergang nur stattfinde, wenn der Linienfahrer die Sendung und eine von ihm unterschriebene Übergabebestätigung in den dafür vorgesehenen Schrank einlege. Eine Übergabebestätigung habe der Zeuge C jun. jedoch unstreitig nicht in den Spind eingelegt. Nach § 2 des KEP-Leitfadens sei im Übrigen vertraglich vereinbart, dass ein Gewahrsamsübergang erst dann stattfinde, wenn der Empfänger am Folgetag die niedergelegten Pakete nebst Ablieferquittung des Linienfahrers in seinem Spind tatsächlich vorfinde und nicht bis 9 Uhr eine Fehlermeldung an die KEP-AG richte. Die Zeugin F habe deutlich vor 9 Uhr das Fehlen der streitgegenständlichen Pakete an die KEP-AG gemeldet.

Das Landgericht gehe weiterhin zu Unrecht davon aus, dass der Insolvenzschuldner die Verantwortung dafür trage, dass ein unbeteiligter Dritter die Pakete aus dem Spind entwendet habe. Der Insolvenzschuldner hafte nach § 428 HGB nur für Handlungen Dritter, wenn er sich dieser bei Ausführung der Beförderung bediene oder diese in Ausübung ihrer beförderungsbezogenen Verrichtung handelten.

Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, weswegen er unbegrenzt haften würde. Der Beklagte habe vielmehr seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, denn er habe die kompletten Kenntnisse des Insolvenzschuldners über den Verlust der Pakete mitgeteilt. Weitere Informationen habe er nicht, insbesondere sei weder der Insolvenzschuldner noch einer seiner Mitarbeiter bei der angeblichen nächtlichen Anlieferung durch den Zeugen C jun. anwesend gewesen.

Der Nachweis des vollständigen und unbeschädigten Paketinhalts sei, anders als das Landgericht meine, von der Klägerin nicht geführt worden. Im Fall einer Lieferkette müsse dieser Nachweis im Hinblick auf die konkrete Übergabe an den Insolvenzschuldner geführt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch die Ansicht des Landgerichts, die Bestschicktüten seien manipulationssicher, sei unzutreffend. Eine entsprechende Beweisführung sei nicht erfolgt, insbesondere sei kein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt worden. Einen Anscheinsbeweis oder die Anwendung von § 287 ZPO komme entgegen der rechtsirrigen Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht.

Das Landgericht habe zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Insolvenzschuldner im Fall einer Wertdeklaration sein Lager anders organisiert hätte. Dies sei auch nicht erforderlich, denn hierfür gebe es eine konkrete vertragliche Vereinbarung in Gestalt von § 3 Abs. 11 des Kooperationsvertrags mit der KEP-AG, wonach Werte über 2.500,00 € den anderen Stationspartnern gegenüber anzuzeigen seien. Der Insolvenzschuldner habe im Übrigen die Nachtanlieferung genau so organisiert, wie in den KEP-Leitlinien vorgesehen. Alle anderen Maßnahmen wären ein vorsätzlicher Vertragsbruch gegenüber der KEP-AG gewesen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten auch im Schadensfall Nr. 6 wegen der nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 435 HGB die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Stadt2 nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Kosten seien auch nicht von § 432 Satz 1 HGB umfasst. Eine Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Stadt2 sei nicht gegeben, weil dort nicht Beweis über den Paketinhalt im Zeitpunkt des Gewahrsamsübergangs an den Insolvenzschuldner erhoben worden sei.

Schließlich könne sich der Beklagte auf Verjährung berufen, da eine unbeschränkte Haftung nach § 435 HGB nicht vorliege.

Nachdem das Berufungsverfahren zunächst wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.8.2018 (Bl. 651 ff. d. A.) das Berufungsverfahren wieder aufgenommen, wobei sie ihren Anspruch nunmehr auf die Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Nebenintervenientin als Verkehrshaftungsversicherer beschränkt hat.

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Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 23 O 331/12, verkündet am 31.5.2016, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.376,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.943,34 € seit dem 17.8.2011 sowie aus 11.518,29 € seit dem 9.10.2012 sowie aus 7.914,40 € seit dem 1.7.2011 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Sozietät X, Stadt1, in Höhe von 489,45 € freizuhalten, wobei der Anspruch auf Leistung auf die Entschädigungsforderung gegen die Verkehrshaftungsversicherung des Insolvenzschuldners/vorigen Beklagten beschränkt ist.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil durch Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend trägt sie vor: Der vom Beklagten in der Berufungsbegründung bemühte Scannungsvorgang sei nicht entscheidungserheblich gewesen. Da die Verlustumstände der streitgegenständlichen Sendungen bereits am Morgen des Übergabetages bekannt gewesen seien, komme es auf das Rechtsinstitut der sekundären Darlegungslast insofern überhaupt nicht an. Das Landgericht habe zu Recht auf ein qualifiziertes Verschulden des Insolvenzschuldners abgestellt. Der Beklagte habe den Transport gerade nicht so wie im Kooperationsvertrag vorgesehen organisiert, im Übrigen änderten auch die Regelungen des Kooperationsvertrags nichts daran, dass die streitgegenständlichen Sendungen im Gewahrsam des Insolvenzschuldners in Verlust geraten seien. Die Regelung des § 432 HGB greife wegen des qualifizierten Verschuldens des Insolvenzschuldners nicht ein. Der Beklagte sei nicht in der Position, die Prozessführung im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt2 zu kritisieren, nachdem der Insolvenzschuldner im dortigen Rechtsstreit nicht auf Seiten der hiesigen, sondern der dortigen Klägerin beigetreten sei. Aufgrund des qualifizierten Verschuldens des Insolvenzschuldners betrage die Verjährungsfrist drei Jahre, so dass eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin nicht eingetreten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung war zurückzuweisen, allerdings – entsprechend des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin – mit der Maßgabe, dass der Anspruch der Klägerin auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Nebenintervenientin als Verkehrshaftungsversicherer beschränkt wird.

a) Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig. Insbesondere ist die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf die Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Nebenintervenientin als Verkehrshaftungsversicherer im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, ohne dass die in § 533 ZPO normierten Voraussetzungen – Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit – erfüllt sein müssen (BGH, Urt. v. 19.3.2004, V ZR 104/03, juris Rn. 25). Die Antragsumstellung bedarf auch keiner Anschlussberufung der Klägerin. Denn der in der ersten Instanz erfolgreiche Kläger, der in der Berufungsinstanz ohne Änderung des Klagegrundes gemäß § 264 Nr. 2 ZPO den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt, geht mit seinem Begehren über den ursprünglichen Antrag, die Berufung zurückzuweisen, nicht hinaus (BGH, Urt. v. 12.1.2006, VII ZR 73/04, juris Rn. 9).

b) Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.376,03 € gemäß § 425 Abs. 1 HGB wegen des Verlusts der streitgegenständlichen Sendungen zu. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls gemäß § 425 HGB begründet. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die hiergegen seitens des Beklagten im Rahmen der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen allesamt keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Im Einzelnen gilt insofern Folgendes:

aa) Insbesondere ist die aufgrund der Beweisaufnahme erfolgte Feststellung des Landgerichts berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, der Insolvenzschuldner habe die streitgegenständlichen Sendungen zum Zeitpunkt des Verlusts bereits im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB zur Beförderung übernommen gehabt. Eine Haftung nach § 425 Abs. 1 HGB besteht dann, wenn ein Schaden im sog. Obhutszeitraum, also zwischen Übernahme zur Beförderung und Ablieferung, entstanden ist. Dabei bedeutet Übernahme regelmäßig die Erlangung des unmittelbaren oder mittelbaren (Fremd)Besitzes durch den Frachtführer (BGH, Urt. v. 12.1.2012, I ZR 214/10, juris Rn. 13; MüKoHGB/Herber, 3. A. 2014, § 425 Rn. 35; Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 425 Rn. 17). Erforderlich ist außerdem der Wille des Frachtführers, den Besitz zum Zwecke der Beförderung zu übernehmen oder durch einen Besitzmittler übernehmen zu lassen (MüKoHGB/Herber, 3. A. 2014, § 425 Rn. 39; Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 425 Rn. 18). Schließlich muss die Übernahme zum Zweck der Beförderung geschehen, mithin zum Zweck einer auf den Bestimmungsort gerichteten Ortsveränderung (Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 425 Rn. 21).

Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge C jun. die streitgegenständlichen Sendungen in den vom Insolvenzschuldner für die Annahme von derartigen Sendungen vorgehaltenen Spind eingelegt hat. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts rügt, verkennt er, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und damit auch die Beweiswürdigung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben. Im Hinblick auf die an § 286 Abs. 1 ZPO zu messende Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen und deren Bewertung durch das erstinstanzliche Gericht in erster Linie darauf zu überprüfen, ob die Begründung der Entscheidung die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet (OLG Celle, Beschluss v. 1.8.2002, 2 U 57/02, juris Rn. 2; KG, Urt. v. 3.11.2003, 22 U 136/03, juris Rn. 7) und nicht unvollständig oder in sich widersprüchlich ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2017, 4 U 158/16, juris Rn. 14). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich allerdings auch daraus ergeben, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Wertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gelangt (BGH, Urt. v. 9.3.2005, VIII ZR 266/03, juris Rn. 7; Urt. v. 22.12.2015, VI ZR 67/15, juris Rn. 7).

Einer Überprüfung gemäß der vorstehenden Maßstäbe hält die Beweiswürdigung des Landgerichts in jeder Hinsicht stand. Insbesondere sind keine Verfahrensfehler erkennbar, die eine Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des angefochtenen Urteils entfallen lassen könnten. Der Senat schließt sich auch der landgerichtlichen Bewertung des Beweisergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vollumfänglich an. Das Landgericht hat die Aussagen der vernommenen Zeugen sorgfältig und nachvollziehbar gewürdigt. Dass es dabei nicht ausdrücklich den persönlichen Bezug des Zeugen C jun. zum Rechtsstreit wegen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber seinem Vater erwähnt hat, bedeutet nicht, dass es diesen unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Urteil ohne jeden Zweifel hervor, dass das Landgericht sich mit der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen C jun. umfassend auseinandergesetzt hat (vgl. Seite 9 der Entscheidungsgründe/Bl. 522 d. A.: „Der Zeuge C jun., von dem die Kammer aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugt ist, dass er durchweg um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war,…“). Es reicht insofern aus, wenn das Gericht in seinem Urteil nur die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck bringt (BGH, Urt. v. 22.1.1991, VI ZR 97/90, juris Rn. 13).

Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass der Insolvenzschuldner durch das Einlegen in den Spind die streitgegenständlichen Sendungen zur Beförderung übernommen hat, ist ebenfalls zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, liegt eine Übernahme im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB vor, wenn das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers gelangt ist, dass er es vor Schäden bewahren kann (BGH, Urt. v. 12.1.2012, I ZR 214/10, juris Rn. 13). Dies ist bei dem Einlegen in dem vom Insolvenzschuldner für die Annahme von Sendungen zur Nachtzeit vorgesehenen Spind der Fall. Dieser befindet sich nämlich – unstreitig – in einem Lagercontainer des Insolvenzschuldners und mithin in seinem Herrschaftsbereich. Durch das Bereitstellen des Spindes zur Entgegennahme von Sendungen zur Nachtzeit hat der Insolvenzschuldner auch konkludent seinen Willen erklärt, hierin eingelegtes Frachtgut zu übernehmen, ohne dass er hierbei anwesend ist. Schließlich hat der Insolvenzschuldner die streitgegenständlichen Sendungen auch „zur Beförderung“ übernommen, denn hierunter fallen auch die Fälle der Vorlagerung des Gutes, wenn diese – wie im Streitfall – kurzfristig und transportbedingt ist (BGH, Urt. v. 12.1.2012, I ZR 214/10, juris Rn. 18).

Soweit der Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht das Ausscannen mittels eines Handscanners als Nachweis des Gewahrsamsübergangs bewertet, vermag der Senat diesen Einwand nicht nachzuvollziehen, denn das Ausscannen mittels eines Handscanners ist im angefochtenen Urteil nicht im Ansatz erwähnt und spielt deswegen auch bei der Begründung, dass eine Übernahme der Sendungen durch den Insolvenzschuldner stattgefunden hat, keine Rolle.

Unzutreffend ist ferner auch die Ansicht des Beklagten, in § 1 des KEP-Leitfadens Bestschicksendungen sei geregelt, dass ein Gewahrsamsübergang nur stattfinde, wenn der Linienfahrer die Sendung und – was der Zeuge C jun. unstreitig nicht gemacht hat – eine von ihm unterschriebene Übergabebestätigung in den Spind einlege. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Regelung überhaupt wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden könnte, denn § 1 des KEP-Leitfadens Bestschicksendungen hat jedenfalls nicht den ihm vom Beklagten beigelegten Regelungsgehalt. Die Regelung sieht lediglich vor, dass für den Fall, dass eine persönliche Übergabe der Sendungen nicht möglich ist, die Station eine verschließbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat, in der der Linienfahrer alle Sendungen ablegen und eine von ihm unterschriebene Übergabebestätigung beilegen wird. Die Rechtsfolgen des Fehlens einer Übergabebestätigung sind weder in dieser noch in anderen Bestimmungen des KEP-Leitfadens Bestschicksendungen geregelt.

Ebenso wenig hat § 2 des KEP-Leitfadens Bestschicksendungen den ihm nach Ansicht des Beklagten zukommenden Regelungsgehalt, dass eine Übernahme erst dann stattfindet, wenn die Station am Folgetag die niedergelegten Pakete nebst Ablieferquittung des Linienfahrers in dem Spind tatsächlich vorfindet und nicht bis 9 Uhr eine Fehlermeldung an die KEP-AG richtet. Die Bestimmung regelt vielmehr lediglich Art und Weise des von der Station durchzuführenden „Sendungschecks“.

bb) Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen von einer Übernahme der streitgegenständlichen Sendungen durch den Insolvenzschuldner durch Einlegen der Sendungen in den Spind auszugehen ist und die Sendungen unstreitig am folgenden Morgen nicht mehr vorhanden waren, liegt ein Verlust von Frachtgut im Obhutszeitraum des Insolvenzschuldners vor, für den dieser nach § 425 HGB dem Grunde nach haftet. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, der Insolvenzschuldner trage nicht die Verantwortung dafür, dass ein unbeteiligter Dritter die Pakete aus dem Spind entwendet habe, verkennt er, dass die Haftung nach § 425 HGB nicht vom Verschulden des Frachtführers abhängt (vgl. MüKoHGB/Herber, 3. A. 2014, § 425 Rn. 5; Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 426 Rn. 2). Es kommt mithin – anders als der Beklagte meint – nicht darauf an, ob eine Zurechnung nach § 428 HGB erfolgt. Nach § 426 HGB ist der Frachtführer nur beim Vorliegen von Umständen, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, von der Haftung befreit. Dass diese Vorschrift im Streitfall nicht eingreift, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum qualifizierten Verschulden des Insolvenzschuldners.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landgericht die Haftung des Insolvenzschuldners dem Grunde nach für den Verlust der Sendungen gemäß § 425 HGB auch nicht auf die Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast gestützt, was schon daran zu erkennen ist, dass es über die Frage der Übernahme Beweis erhoben hat. Wäre die Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast zur Anwendung gelangt, wäre der entsprechende Tatsachenvortrag als unstreitig zu behandeln gewesen mit der Folge, dass eine Beweisaufnahme nicht in Betracht gekommen wäre. Dass die Sendungen in Verlust geraten sind, haben beide Parteien unstreitig gestellt, auch hierfür bedurfte es der Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast mithin nicht.

cc) Das Landgericht hat zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin wegen der fehlenden Wertdeklaration abgelehnt. Ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration kommt wegen fehlenden Ursachenzusammenhangs nicht in Betracht, wenn sich der Verlust des Transportguts in einem Bereich ereignet hat, in dem der Frachtführer Wertpakete nicht anders als Standardpakete behandelt (BGH, Urt. v. 13.8.2009, I ZR 3/07, juris Rn. 12; Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 435 Rn. 19f.). Dass der Insolvenzschuldner die Sendungen im Fall einer Wertdeklaration anders behandelt hätte, hat der im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Transportorganisation darlegungspflichtige Beklagte (vgl. Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 435 Rn. 21 c) nicht vorgetragen. Soweit er sich insofern auf die vertragliche Vereinbarung in § 3 Abs. 11 des Kooperationsvertrags bezieht, regelt diese lediglich, dass der Stationspartner Sendungen, deren Wert einen Betrag von 2.500,00 € übersteigen, gegenüber der KEP AG anzuzeigen hat. Eine abweichende Transportorganisation für Wertsendungen wird hierin gerade nicht vorgesehen. Obwohl es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, weil auch keine Unterscheidung zwischen Wertsendungen und normalen Sendungen vorgenommen wird, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Einwand des Beklagten, der Insolvenzschuldner habe Nachtanlieferungen genau so organisiert, wie in den KEP-Leitlinien vorgesehen, tatsächlich unzutreffend ist. Denn § 2 des KEP-Leitfadens Bestschicksendungen verpflichtet die Stationen im Fall der Anlieferung ohne persönliche Übergabe das Lager mit Überwachungskameras auszustatten, die auf die verschließbare Abstellmöglichkeit gerichtet sind, was der Insolvenzschuldner offensichtlich nicht getan hat.

dd) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Art und Weise wie der Schlüssel für den zur Nachtannahme vorgesehenen Schrank aufbewahrt wurde, als qualifiziertes Verschulden des Insolvenzschuldners im Sinne des § 435 HGB zu bewerten ist, so dass weder die Haftungsbegrenzung des § 432 HGB greift (vgl. Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 432 Rn. 15) noch wegen § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB – Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre – eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin eingetreten ist.

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 13.12.2012, I ZR 236/11, juris Rn. 17).

Im Streitfall ist die Verwahrung des Spindschlüssels durch den Insolvenzschuldner als leichtfertig im vorgenannten Sinne zu bewerten. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob der Spindschlüssel, wie die Zeugen D, E und F bekundet haben, versteckt hinter einem Regal oder einer Stange gehangen (vgl. Protokoll vom 5.2.2014, S. 5 ff./Bl. 282 ff. d. A.), oder, wie der Zeuge C jun. ausgeführt hat, sich offen an einem Nagel an der Wand befunden hat (Protokoll vom 3.6.2014, S. 5/Bl. 337 d. A.), denn jedenfalls hatte nach den Angaben aller Zeugen jedermann, der Zutritt zu dem Lagercontainer hatte, auch die Möglichkeit, den Schlüssel ohne größeren Aufwand und ohne Überwindung irgendwelcher Sicherungsvorkehrungen an sich zu nehmen und den Spind zu öffnen. Zu dem Lagercontainer hatten dabei, wie der Insolvenzschuldner in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2014 (Protokoll Bl. 278 ff. d. A.) eingeräumt hat, nicht nur alle Linienfahrer des KEP-Systems Zugang, sondern sogar darüber hinaus auch noch alle Fahrer des G, so dass sich im Ergebnis ein kaum überschaubarer Personenkreis problemlos Zugang zu dem Schlüssel und damit zu dem Spind verschaffen konnte. Letztlich stellt sich die derart organisierte Verwahrung der Sendungen in dem Spind nicht sicherer als eine offene Lagerung im Container dar. Damit hat der Insolvenzschuldner die Sicherheitsinteressen seiner Vertragspartner in krasser Weise verletzt. Unter diesen Umständen musste der Insolvenzschuldner auch davon ausgehen, dass es mit Wahrscheinlichkeit zu einem Diebstahl von Sendungen aus dem Spind kommen werde.

ee) Schließlich ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Nachweis des – vollständigen und unbeschädigten – Sendungsinhalts zum Zeitpunkt der Übernahme der Sendungen durch den Insolvenzschuldner als geführt angesehen hat. Das Landgericht hat insofern – anders als der Beklagte meint – weder § 287 ZPO noch die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet. Vielmehr hat das Landgericht seine richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO davon, dass sich in den verlorengegangenen Sendungen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Inhalt befanden, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen – oder eines der beiden Dokumente – zu bilden, jedenfalls solange der Frachtführer hiergegen keine substantiierten Einwände erhebt. Umstände, die für oder gegen den vom Anspruchsteller behaupteten Umfang einer verlorengegangenen Sendung sprechen, sind – gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung – ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2014, I ZR 50/13, juris Rn. 21). Das Landgericht hat sich seine entsprechende Überzeugung nicht nur auf der Grundlage der vorstehenden Dokumente, sondern auch durch die (schriftliche) Vernehmung zahlreicher Zeugen (vgl. schriftliche Aussagen Bl. 412 f., 417 f., 424 f., 428 f., 432 f., 437, 478 f. d. A. sowie Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2016, Bl. 493 ff. d. A.) gebildet. Konkrete Einwände hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben. Der Senat schließt sich der landgerichtlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an.

ff) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i.V.m. § 398 BGB) begründet.

gg) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners kann die Klägerin zur Durchsetzung ihres Absonderungsrechts gemäß § 110 VVG gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urt. v. 7.4.2016, IX ZR 216/14, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 23.4.2012, 18 U 236/10, juris Rn. 45 ff.). War – wie im Streitfall – hinsichtlich der Schadensersatzforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit anhängig, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist, kann der Kläger diesen Rechtsstreit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit aufnehmen, als er abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung geltend macht (BGH, Urt. v. 18.7.2013, IX ZR 311/12, juris Rn. 10).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

4. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.

 

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