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Frachtführerhaftung für die Folgen einer Verwechslung von Sendungen

LG Düsseldorf – Az.: 33 O 11/18 – Urteil vom 03.08.2018

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der Fehlleitung und/oder dem Verlust der Sendung der T , Lieferschein xxx vom 14. Februar 2017 sind, Gewicht 57 Kilo in der Zeit ab dem 16. Februar.2017 auf dem Gütertransport ab L nach Y, China, zum Transport zum Flughafen Düsseldorf und oder im Zusammenhang mit der weiteren Sendung der T, Lieferschein Nummer SIPN xxx vom 16. Februar 2017 nach M Pakistan zum Transport zum Flughafen Frankfurt entstanden ist und/oder entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Verlustes von zwei Sendungen der T.

Die T in L beauftragte die Klägerin am 15. Februar 2017 mit dem Transport einer Sendung bestehend aus einer Kiste mit einem Gewicht von 57 kg zu der Lieferschein Nr. xxx nach Y in China. Die Klägerin beauftragte wiederum die Beklagte mit Abholung der Sendung in L, Herstellung der Versandbereitschaft der Sendung für den internationalen Transport und der Ablieferung der Sendung am Flughafen Düsseldorf bei der U.

Frachtführerhaftung für die Folgen einer Verwechslung von Sendungen
(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Weiterhin beauftragte die T in C am 16. Februar 2016 die Klägerin mit dem Transport einer Sendung nach L in Pakistan. Wiederum beauftragte die Beklagte diese Sendung in C abzuholen, zu labeln, die Versandbereitschaft für den internationalen Transport herzustellen und die Sendung zum Flughafen Frankfurt per Lkw zu befördern und sie dort an die B Logistik und W GmbH zu übergeben.

Die Beklagte verbrachte die Sendungen sodann von L und C nach S und labelte die für den Transport nach China bestimmte Sendung mit dem Label für die Sendung nach L und transportierte die Sendung zum Flughafen Frankfurt. Die Sendung, die für Pakistan bestimmt war, versah sie sodann mit dem Label für den Transport nach China und transportierte diese Sendung zum Flughafen Düsseldorf.

Die Sendung, die für Pakistan bestimmt war, geriet in vollständigem Verlust. Die Sendung, die für China bestimmt war, wurde nach M transportiert, dort eingeführt und verzollt. Bisher ist es der T in L nicht gelungen, diese für V bestimmte Sendung zurückzuführen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Beklagte habe auf ihrem Lager in S dafür Sorge tragen müssen, dass eine solche Verwechslung bei der Labelung und der Zuführung der Sendung zu den Flughäfen vermieden wird.

Da die Klägerin die Ersatzforderungen der T bisher nicht reguliert habe und die Klägerin für die beiden Sendungen auch nicht gerichtlich in Anspruch genommen werde, sei es ihr lediglich eine Feststellungsklage zu der grundsätzlichen Haftung der Beklagten zu erheben.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der Fehlleitung und/oder dem Verlust der Sendung der T, Lieferschein xxx vom 14. Februar 2017, Gewicht 57 kg im Wert von 11.703,20 EUR und einer weiteren Sendung der T, SIPN xxx vom 16. Februar 2017 in der Zeit ab dem 16. Februar 2017 auf den Straßengütertransport ab L und ab C nach V, China nach L, Pakistan zum Transport zum Flughafen bis zum Flughafen Frankfurt entstanden ist und/oder entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da es der Klägerin möglich sei, die Forderung zu berechnen. Einer Haftung stehe entgegen, dass davon auszugehen sei, dass es bereits bei der Klägerin zu einer Verwechslung der Label gekommen sei. Ihre – der Beklagten – Mitarbeiter – seien angewiesen, alle Daten abzugleichen und Abweichungen zu melden. Daher habe sich diese Verwechslung bei der Beklagten fortgesetzt. Der Klägerin sei im erheblichen Mitverschulden wegen des fehlenden Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Schaden zuzurechnen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin grundsätzlich für den noch nicht feststehenden Schaden im Zusammenhang mit den Transporten nach China und Pakistan (§ 425 HGB).

I.

Bezüglich der Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen keine Bedenken.

Insoweit besteht für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage.

Eine Leistungsklage ist zur Zeit nicht sachgerecht und praktisch auch nicht möglich, da zur Zeit noch nicht absehbar ist, ob die T die Klägerin bezüglich dieser Transporte über die allgemeine Forderungsanmeldung hinaus tatsächlich in Regress nimmt und wenn ja in welcher Höhe. Dies wird auch bezüglich der Höhe davon abhängen, ob es der T gelingen wird, im Pakistan angekommen Sendung zurückzuerhalten oder nicht, was zur Zeit ausweislich der Schriftsätze nicht feststeht. Sollte es der T noch gelingen, diese Sendung zurück zu erhalten, wird der Schaden insoweit auf reine Transportkosten und sonstigen Nebenkosten reduzieren. Da dies alles aber gerade Zeit nicht feststeht, ist die Klägerin gehalten, ihre Regressforderungen gegen die Beklagte auch zur Verjährungseinwandes zu sichern.

II.

Die Beklagte haftet grundsätzlich auch für die Folgen der Verwechslung der Sendungen.

Unstreitig hat die Beklagte die für China bestimmte Sendung statt zum Flughafen Düsseldorf zum Flughafen Frankfurt transportiert und die für Pakistan bestimmte Sendung statt zum Flughafen Frankfurt zum Flughafen Düsseldorf. Mit diesem Fehlverhalten – entgegen der unstreitigen Weisung der Klägerin – hat die Beklagte zumindest eine Mitverursachung für die dadurch verursachten Folgen und die dadurch verursachten Schäden gesetzt.

1.

In welcher Höhe und in welchem Umfang die Beklagte für diese Verwechslung und damit zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, braucht im Rahmen dieses Prozesses nicht aufgeklärt zu werden.

Auch aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Feststellungsantrag dahin auszulegen, dass lediglich eine grundsätzliche Haftung der Beklagten für den als Folge der durch die Verwechselung der Warensendungen entstandene Schaden in noch unbestimmter Höhe festzustellen ist.

2

Abhängig von einem möglicherweise noch festzustellenden Mitverursachungsbeitrag der Klägerin bei der Übergabe der Label und der Haftung der Beklagten für eine nicht hinreichende Kontrolle der Übereinstimmung der Label mit der Ware anhand ihres Gewichtes und anderer Gesichtspunkte kommt eine vollständige oder überwiegende Haftung der Beklagten oder ein sehr erhebliches Mitverschulden der Klägerin in Betracht. Abhängig von diesen Gesichtspunkten ist auch zu klären, ob die Beklagte leichtfertig und damit unbeschränkt (§ 435 HGB) oder beschränkt (§ 431 HGB) haftet. Weiterhin wird in diesem Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin ein Mitverschulden wegen eines unterbliebenen Hinweises auf einen besonders hohen Wert der Sendungen anzulasten ist.

Diese Fragen sind jedoch erst in einem Folgeprozess aufzuklären, nämlich wenn feststeht, ob und in welchem Umfang die Klägerin gegenüber der Siemens AG haftet.

Welchen Inhalt und welchen Wert die Sendungen hatten, wird auch erst in dem Folgeverfahren aufgeklärt werden müssen. Anhand der vorgelegten Unterlagen – und dies ist auch unstreitig – hatten die Sendungen nicht eine Wert von 0,00 EUR. Daher sind im Tenor auch klarstellend keine Angaben zum Wert der Ware aufgenommen worden. In dem Antrag dienten sie offensichtlich auch nur der Identifizierung des Streitgegenstandes.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 11.181,76 EUR

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