OLG München – Az.: 7 U 5687/20 – Urteil vom 14.04.2021
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.09.2020, Az. 14 HK O 12127/19, aufgehoben und das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2019, Az. 14 HK O 12127/19 aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Frachtlohnansprüche.
Die Klägerin, die in Polen ein Transportunternehmen betreibt, wurde von der Beklagten mit der Durchführung von insgesamt sieben Transporten auf der Straße beauftragt, von denen sechs innerdeutsch und einer (Nr. …/08/2017/TU) grenzüberschreitend (von Belgien nach Deutschland) erfolgten.
Die in die Frachtverträge einbezogenen AGBs der Beklagten lauteten auszugsweise wie folgt:
„Quittungsrückgabe: Palettenscheine, Frachtpapiere, quittierte Ablieferbelege sind uns grundsätzlich im Original innerhalb von 5 Werktagen nach Ladungsübernahme einzusenden. Ohne rechtzeitige Einsendung besteht keine Abrechnungsmöglichkeit! (…)
Transportbedingungen: Unsere Transportbedingungen erkennen Sie hiermit unwiderruflich an. National arbeiten wir auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (AdSp 20179 (…). International arbeiten wir auf Basis CMR.
Gutschriftsvereinbarung: Wir arbeiten ausschließlich auf Gutschriftbasis. Bitte senden Sie uns keine Rechnung. Die Gutschrifterstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen durch Transthermos, allerdings nur nach Erhalt der kompletten Frachtquittung (Lieferscheine, Palettenscheine usw.).
Gerichtsstand: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Für diesen Auftrag gilt deutsches Recht“.
Die streitgegenständlichen Transporte erfolgten alle im Jahr 2017. Die Beklagte wurde von ihren Auftraggebern für die Transporte entlohnt.
Die Frachtunterlagen sind von den jeweiligen Empfängern nicht quittiert. Die Ablieferbelege enthalten keine Unterschriften der Empfänger.
Die Klägerin behauptete, sie habe alle Frachtpapiere per Einschreiben mit der Post an die Beklagte übersandt. Die Beklagte habe diese Unterlagen auch erhalten. Dies ergebe sich auch aus der unstreitigen Email der Beklagten vom 14.11.2018 laut Anl. K 5. Die Beklagte habe die Klägerin erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist über vermeintlich fehlende Frachtunterlagen unterrichtet, um die Klägerin sehenden Auges in die Verjährung laufen zu lassen.
Das Beharren der Beklagten auf Vorlage der Frachtpapiere sei treuwidrig, da der Beklagten aus etwaig fehlenden oder unvollständigen Frachtpapieren keine Nachteile mehr erwachsen könnten.
Die am 04.09.2019 beim Landgericht München I eingegangene Klage wurde der Beklagten am 07.10.2019 zugestellt.
Nachdem die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 keinen Antrag gestellt hatte, wies das Landgericht München I mit Versäumnisurteil vom 25.11.2019, Az. 14 HK O 12127/19, die Klage ab.
Mit Schriftsatz der Klägervertreterin vom 09.12.2019, eingegangen beim Landgericht München I am 12.12.2019, legte die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 25.11.2019 ein.
Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.11.2019 und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.439,50 € nebst Zinsen in Höhe von
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2017 auf 840,00 €
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2017 auf 1.080,00 €
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2017 auf 700,00 €
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 auf 1.050,00 €
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2017 auf 775,00 €
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2018 auf 740,00 €
- 9,0 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2019 auf 780,00 €
sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 474,50 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte, Klageabweisung.
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Es greife die einjährige Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR. Die dreijährige Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR komme nicht zum Tragen, da die Beklagte hinsichtlich der Nichtbegleichung der Frachtrechnungen nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Frachtansprüche der Klägerin seien nämlich nicht fällig gewesen; jedenfalls habe die Beklagte aber ein Zurückbehaltungsrecht gehabt. Denn die Klägerin habe der Beklagten die Frachtpapiere (die unstreitig auch nicht vom Empfänger quittiert seien) nicht im Original vorgelegt. Aufgrund der fehlenden Ablieferungsnachweise stehe auch nicht fest, dass die Klägerin die Transporte ordnungsgemäß ausgeführt habe.
Mit Endurteil vom 11.09.2020, Az. 14 HK O 12127/19, hob das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 25.11.2019 auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 407 Abs. 2 HGB. Dieser Anspruch sei auch fällig, da unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Übermittlung der Originalfrachtbelege durch die Klägerin an die Beklagte es der Beklagten jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die (unterstellt) fehlenden Originalbelege zu berufen. Denn die Beklagte sei von ihren Auftraggebern für die streitgegenständlichen Transporte entlohnt worden; die Frachtverträge seien ohne Beanstandungen abgewickelt worden. Der Beklagten drohten somit aufgrund des (unterstellten) Fehlens der Originalbelege keine Nachteile.
Die Frachtlohnansprüche der Klägerin seien auch noch nicht verjährt, da nicht die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR, sondern die dreijährige des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR gelte. Denn selbst wenn die Beklagte bei der unterbliebenen Begleichung der Rechnungen nicht vorsätzlich gehandelt haben sollte, so hätte sie jedenfalls leichtfertig iSd. § 435 HGB die Begründetheit der klägerischen Ansprüche verkannt. Denn die streitgegenständlichen Transportaufträge seien komplikationslos abgewickelt worden und die Beklagte von ihren Auftraggebern vollumfänglich entlohnt worden.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages vollumfänglich weiter.
Die Beklagte beantragt daher:
1. Das Urteil des Landgericht [sic] München [sic], Gz.: 14 HK O 12127/19, vom 20.07.2020 wird aufgehoben.
2. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2019, Gz. 14 HK O 12127/19 wird verworfen.
3. Hilfsweise wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 14.04.2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2021, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Frachtlohn wären jedenfalls nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR verjährt. Unstreitig wurden nämlich alle streitgegenständlichen Transportaufträge im Jahr 2017 ausgeführt. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.10.2019 ausdrücklich vorgetragen (dort S. 1, letzter Absatz, Bl. 9 d.A.). Die Klägerin hat dem in der Folge nicht widersprochen und im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 09.12.2019 (dort S. 3, Bl. 27 d.A.) darüber hinaus selbst ebenso ausdrücklich ausgeführt, dass „es sich um Transporte aus dem Jahr 2017“ gehandelt habe. Die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR war damit jedenfalls weit vor Klageerhebung am 07.10.2019 abgelaufen.
Die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S.1 CMR ist auch auf Primärleistungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 31/08, Rdnr. 26 ff.) und damit grundsätzlich auch auf die vorliegend streitgegenständlichen Frachtlohnansprüche aus § 407 Abs. 2 HGB anwendbar. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR kommt ausnahmsweise nur bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden des Schuldners zum Tragen.
1. a. Der Vorsatz hinsichtlich der Nichtzahlung entfällt, wenn der Schuldner – aus welchen Gründen auch immer – der Ansicht ist, nicht zu schulden, bereits aufgerechnet zu haben oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können. Eine die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auslösende vorsätzliche Nichtzahlung ist dem Schuldner erst dann vorzuwerfen, wenn er entgegen besserem Wissen die Existenz eines Anspruchs abstreitet oder wider besseres Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Liegt auf der Hand, dass die vom Schuldner für die Leistungsverweigerung genannten Gründe nur vorgeschoben sind, gibt es keinen vernünftigen Grund, ihm die Rechtswohltat der besonders kurzen Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zugute kommen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 31/08, Rdnr. 33). Gleiches gilt im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2020, Rdnr. 11 zu Art. 32 CMR: „Wer hingegen die Verwirklichung eines von ihm in der Sache nicht bestrittenen Anspruchs (auf Fracht, Standgeld, Schadensersatz etc) wider besseren Wissens mit fraudulösen Manövern zu verhindern sucht, erscheint nicht schutzwürdig“).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre trägt die Klägerin als Gläubigerin der streitgegenständlichen Ansprüche (zu § 439 Abs. 1 S. 2 HGB vgl. Koller, Transportrecht, 10. Auflage, München 2020, Rdnr. 30 zu § 439 HGB, Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Auflage, München 2021, Rdnr. 6 zu § 439 HGB und Eckardt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2020, Rdnr. 39 zu § 439 HGB; zu Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR vgl. Koller, aaO, Rdnr. 23 zu Art. 32 CMR).
b. Der Senat konnte sich aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht die notwendige Überzeugung verschaffen, dass die Beklagte vorsätzlich die Zahlung bzw. Gutschrift verweigerte.
aa. Denn die Beklagte konnte im streitgegenständlichen Fall aufgrund der vertraglichen Regelung zur Belegübermittlung davon ausgehen, dass die Frachtlohnansprüche der Klägerin noch nicht fällig waren. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die unter der Überschrift „Quittungsrückgabe“ in den Transportaufträgen enthaltene und als Allgemeine Geschäftsbedingung in die Transportverträge einbezogene Regelung eine Fälligkeitsregelung, wie sich insbesondere aus dem Passus „Ohne rechtzeitige Einsendung besteht keine Abrechnungsmöglichkeit“ ergibt. Gleiches gilt für den Passus unter der Überschrift „Gutschriftsvereinbarung“ „Die Gutschrifterstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen durch Transthermos, allerdings nur nach Erhalt der kompletten Frachtquittung (Lieferscheine, Palettenscheine usw.)“. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Beklagte die Fracht erst abrechnen wird und die Klägerin den Frachtlohn folglich auch erst verlangen kann, sobald die Klägerin der Beklagten die Frachtquittungen vorgelegt hat. Diese Fälligkeitsregelungen sind auch wirksam, da sie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen § 307 BGB verstoßen und aufgrund ihrer Verbreitung im Geschäftsverkehr auch nicht nach § 305 c BGB überraschend sind. Der Senat teilt insoweit aus den dort angeführten Gründen die diesbezügliche Ansicht des OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 – 18 U 124/13, Rdnrn 41 und 42).
Ob – wie zwischen den Parteien streitig – die Klägerin der Beklagten die vertraglich geforderten Frachtpapiere im Original übersandt hat und die Beklagte diese auch tatsächlich erhalten hat, kann letztendlich dahinstehen. Denn die Klägerin hat mit dem Anlagenkonvolut K 1 diejenigen Unterlagen vorgelegt, die sie der Beklagten in Erfüllung des Transportvertrages übermittelt haben will. Die Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2020, S. 2 vorletzter und letzter Absatz, Bl. 36 d.A. vorgetragen, dass die vorgelegten Frachtunterlagen von den jeweiligen Empfängern nicht quittiert seien. Diese Behauptung hat die Beklagte im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.06.2020, S. 5, Bl. 49 d.A. wiederholt. Die Klägerin hat dieser Behauptung nicht widersprochen, sodass zwischen den Parteien unstreitig war und ist, dass die Frachtunterlagen nicht von den jeweiligen Empfängern quittiert waren. Selbst wenn die Beklagte die Frachtpapiere – wie von der Klägerin behauptet – im Original erhalten hätte, wäre demnach zum Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs der Klägerin nicht eingetreten, da letztere keine Lieferquittungen vorlegte. Damit handelte die Beklagte bei der Zahlungsverweigerung jedoch grundsätzlich entsprechend den vertraglichen Regelungen, sodass nach der oben in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH kein Vorsatz iSd. § 439 Abs. 1 S. 2 HGB vorlag.
bb. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte von ihren Auftraggebern unstreitig bereits für die Transporte bezahlt wurde. Dabei kann offenbleiben, ob die Zahlungsverweigerung der Beklagten – wie die Klägerin unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Wuppertal behauptet – deswegen tatsächlich rechtsmissbräuchlich war (die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des LG Wuppertal betrifft jedoch ohnehin einen im Sachverhalt anderen Fall, da die dortige Beklagte von der Frachtführerin im Gegensatz zum streitgegenständlichen Fall zumindest Kopien der quittierten Frachtablieferungsbelege erhalten hatte, LG Wuppertal, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 S 47/12, Rdnr. 5; auch im Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 – I-18 U 124/13 stützte sich die dortige Beklagte für die Begründung der Zahlungsverweigerung allein auf die fehlende Vorlage der Unterlagen im Original). Denn selbst wenn die Zahlungsverweigerung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, wäre die Beklagten bei der Nichtzahlung aufgrund der buchstabengetreuen Anwendung der vertraglichen Fälligkeitsregelungen insoweit einem Rechtsirrtum über die Tragweite des § 242 BGB unterlegen (vgl. Koller, aaO, in Fußnote 165 aE zu Rdnr. 27 zu § 439 HGB). Ein derartiger Rechtsirrtum schließt jedoch nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH ein vorsätzliches Handeln der Beklagten iSd. § 439 Abs. 1 S. 2 HGB aus, da die Beklagte dann nicht wider besseres Wissen gehandelt hätte. Gleiches gilt im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR.
2. Der Senat konnte sich aber auch nicht die Überzeugung verschaffen, dass die Beklagte leichtfertig iSd. § 435 HGB die Zahlung bzw. Gutschrift verweigerte. Leichtfertig hätte die Beklagte die Zahlung bzw. Gutschrift nämlich nur verweigert, wenn sie dem Rechtsirrtum leichtfertig unterlegen wäre, was wiederum nur der Fall gewesen wäre, wenn die behaupteten Gründe für die Leistungsverweigerung evident nicht vorgelegen hätten und der Beklagten bewusst gewesen wäre, dass der Klägerin aus der Leistungsverweigerung wahrscheinlich ein Nachteil erwachsen werde (vgl. Koller, aaO, Rdnr. 28 zu § 439 HGB). Zumindest die erste dieser Voraussetzungen ist streitgegenständlich nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat sich – wie bereits oben unter 1 b bb dargelegt – an den Wortlaut des Vertrages gehalten, sodass in Anbetracht der tatbestandlichen Unschärfe des § 242 BGB, über dessen Reichweite die Beklagte allenfalls im Irrtum gewesen wäre, von einer Evidenz der (unterstellten) Rechtswidrigkeit nicht ausgegangen werden kann. Der Beklagten ist es auch nicht zuzumuten, bei einem nach dem Wortlaut des Vertrages zumindest scheinbar eindeutigen Fall entgeltlichen Rechtsrat einzuholen.
Nach alledem verweigerte die Beklagte die Zahlung bzw. Gutschrift weder vorsätzlich noch leichtfertig, sodass es beim Regelfall der einjährigen Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR verbleibt und deshalb etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Frachtlohn für die unstreitig allesamt im Jahr 2017 durchgeführten Transporte verjährt sind.
Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, die Beklagte habe sich erst kurz vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist auf die (angeblich) fehlenden Unterlagen berufen und die Klägerin dadurch in die Verjährung laufen lassen. Denn es ist nicht Aufgabe des Schuldners den Eintritt der Verjährung zu hindern. Vielmehr muss sich die Klägerin um die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen bemühen. Bei der einjährigen Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. des Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR handelt es sich darüber hinaus um die Regelverjährungsfrist, sodass der Verjährungseintritt für die Klägerin auch nicht überraschend kam.
C.
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin zur Gänze unterlag.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des BGH oder eines anderen Oberlandesgerichts ab. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf, I-18 U 124/13, betrifft – wie oben unter 1 b bb dargelegt – einen anders gelagerten Sachverhalt. Im Übrigen konnte der Senat die vom OLG Düsseldorf ventilierte Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Zahlungsverweigerung offen lassen, da es darauf – wie im Ergebnis auch im Fall des OLG Düsseldorf (vgl. dort Rdnr. 48) – im streitgegenständlichen Fall nicht ankam.