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Franchisevertrag – Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes

LG München I, Az.: 5 O 16652/15, Urteil vom 24.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, im ehemaligen Vertragsgebiet PLZ 10178 Berlin bis 29.03.2016 jeglichen Wettbewerb mit der Klägerin zu unterlassen, d.h. sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das im Fitnessstudiobereich mit EMS-Training tätig ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen.

4. Das Urteil ist für Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 24.058,56 € festgesetzt.

Tatbestand

Franchisevertrag - Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über ein Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus einem nachträglichen Wettbewerbsverbot.

Die Klägerin betreibt seit 2009 die Marke „B.“ mit einem Konzept zum Betrieb von Fitnessstudios in Form von Mikrostudios, indem vor allem die EMS-Trainingsmethode eingesetzt wird. Es werden Geräte der Firma M-B verwendet.

Die Parteien schlossen am 29.03.2010 einen Partnervertrag (K1).

Unter Ziffer 11 Schlussbedingungen dieses Vertrages heißt es: „Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München. (…)“

Unter Ziffer 7.6 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot dieses Vertrages heißt es: “ Nach Beendigung des Partnervertrages ist es dem Partner für die Dauer von einem Jahr untersagt, im Vertragsgebiet sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das mit dem B. Konzept in Konkurrenz steht. Nähere Einzelheiten regelt Anlage 9 „Wettbewerbsabrede“.“

In Anlage 9 heißt es: „Der Partner verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Partnervertrages sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar, selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das mit B. in Konkurrenz steht.

Das Wettbewerbsverbot gilt für das ehemalige Vertragsgebiet des Partners.

Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält der Partner eine angemessen Entschädigung.

(…)

Der Partner wird an B. unbeschadet weitergehender Ansprüche für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe zahlen. Zugleich entfällt die Zahlung der Entschädigung. Die Höhe wird je nach Schwere des Verstoßes von B. festgesetzt. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist je angefangenen Monat erneut verwirkt.“

Unter Ziffer 1.4 Standort und Vertragsgebiet dieses Vertrages heißt es: „Der Partner wird seinen Partner-Betrieb in

… Berlin

… einrichten (…)

B. wird während der Dauer dieses Partnervertrages in dem in Anlage 4 „Vertragsgebiet“ dargestellten Gebiet keinem Dritten entsprechende Franchiserechte bewilligen bzw. dort selbst keine Filiale eröffnen (…).“

In Anlage 4 des Vertrages sind 2 Karten enthalten. Weiterhin heißt es: „Beschreibung: PLZ 10178“.

Die durchschnittlichen Franchisegebühren in Ziffer 6.2 und Werbegebühren in Ziffer 4.4 für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2015 belaufen sich auf 1.181,39 EUR pro Monat.

Mit ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 08.09.2014 endete der Partnervertrag zum 29.03.2015 (K4).

Die Klägerin bot der Beklagten eine Karenzentschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich an. Die Beklagte wies dieses Angebot zurück (K6).

Die Beklagte betrieb bis zum 31.01.2016 (A3) am Standort … in Berlin ein Sport- und Gesundheitsstudio unter der Bezeichnung „J“. Auch dort wird EMS-Training angeboten, dabei werden Geräte der Firma X-B verwendet.

Die Klägerin erklärt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 11 des Vertrages wirksam sei. Die Voraussetzungen des § 38 Abs.1 ZPO seien erfüllt. Es genüge für die Kaufmannseigenschaft, dass der Abschluss des Vertrages auf die Einrichtung eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes gerichtet war.

Das vereinbarte nachträgliche Wettbewerbsverbot sei wirksam. Es handele sich um einen Franchise Vertrag auf den § 90 a HGB analog anwendbar sei (BGH NJW –RR 1987, 612). Selbst wenn es sich um ein „einfaches Lizenzsystem“ handeln würde, so wäre das Wettbewerbsverbot dennoch wirksam. Es handele sich um einen Franchisevertrag, da ein eigenes Trainingskonzept (abweichend vom Gerätehersteller) und eigene Trainingspläne entwickelt worden seien. Weiterhin seien weitere Bestandteile des Know-hows die Standortsuche, Ausstattungsauswahl und Zusammenstellung, Farbwahl ein Personal – und Ausbildungskonzept und zentrale Mitarbeiterschulungen (K33, K34). Die Beklagte bediene sich weiterhin zahlreicher wesentlicher Elemente diese Know-hows, die persönliche Betreuung (K35), der Außenauftritt (K37), die Fensterfronten (K38), Zeitdauer des Trainings (K42), Einrichtung mit Loungesesseln (K43, K44), …

Weiterhin würden die Mitarbeiter der Beklagten weiterhin Kleidungsstücke mit der Aufschrift „….“ tragen (K48, K49).

Für den sachlichen Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots sei ausreichend, es sei keine Identität der angebotenen Leistungen notwendig. Es genüge wenn diese dem gleichen Gattungsspektrum angehörten. Es sei entscheidend ob aus Sicht des Kunden ein potentieller Wettbewerb erfolge.

In räumlicher Hinsicht sei eine ausreichende Konkretisierung gegeben. Jedenfalls sei die geltungserhaltenden Reduktion anzuwenden in Bezug auf einen Umkreis von 10 km um den ehemaligen Laden des Franchise-Nehmers.

Es bestehe kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Eine fehlende Einigung über die Höhe der „angemessenen Entschädigung“ stelle keinen Freifahrtsschein zum Wettbewerb dar. § 320 BGB gelte insoweit nicht. Die Beklagte hätte nur die Möglichkeit gehabt, die Zahlung einer ihr angemessenen Entschädigung notfalls auf dem Klageweg geltend zu machen. Weiterhin habe die Klägerin der Beklagten eine angemessene Entschädigung angeboten.

Der Verstoß der Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot führe zum Verlust der Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und seiner Auswirkungen.

Der finanzielle Schaden sei anhand der in Ziffer 6.2 des Partnervertrages vereinbarten Franchise-Gebühren und der monatlichen Werbegebühr in Ziffer 4.4 zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen, daher ergäbe sich ein Schaden in Höhe von 12.680,26 EUR bis zum 22.02.2016.

Weiterhin stehe ihr eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu, da die Beklagte die Wettbewerbsabrede auf besonders dreiste Art und Weise verletzt habe. Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs sei auch AGB rechtlich ohne weiteres zulässig. Hierauf komme es aber gar nicht an, da die Klägerin lediglich einmal mit einer Vertragsstrafe belegt worden sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, im ehemaligen Vertragsgebiet PLZ … Berlin bis 29.03.2016 jeglichen Wettbewerb mit der Klägerin zu unterlassen, d.h. sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein, das im Fitnessstudiobereich tätig ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.680,26 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zur Vorlage des Nachweises der Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß Partnervertrag vom 29.03.2010 durch eine Gewerbeabmeldung des Jungborn Sport- und Gesundheitsstudios am …, … Berlin, und Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung durch die Beklagte, längstens bis 29.03.2016 weiteren Schadensersatz in Höhe von zeitanteilig 39,38 EUR pro Tag ab 23.02.2016 an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt zuletzt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte entgegnet, dass das Landgericht München örtlich nicht zuständig sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam, da die Beklagte bei Vertragsschluss kein „Vollkaufmann“ gewesen sei.

Es handele sich um keinen Franchise-Vertrag sondern um einen Lizenzvertrag. Im Partnervertrag gehe es vordergründig nicht um die Vermittlung geheimen Know-how, sondern um die Erteilung von Lizenzen für Urheber- und Markenrechte, insbesondere der Marke „B.“. Daher bestehe kein vertraglich wirksamer Anspruch auf den Schutz eines „Geschäftsfeldes“ oder eines „gleichen Kundenkreises“. Dies käme einer Monopolisierung des Geschäftsfeldes „Fitnessstudiobereich“ gleich.

Das Wettbewerbsverbot sei unwirksam, da gegen Art. 12 Abs.1 GG verstoßen werden. Das Wettbewerbsverbot sei inhaltlich unbestimmt und widersprüchlich und aus diesem Grunde unbeachtlich. Dies ergäbe sich aus den Formulierungsunterschieden in Ziffer 7.6 und der Anlage 9 einmal heiße es „B. Konzept“ und einmal „B.“. Es würde auch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorliegen, da eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen würde.

Weiterhin ergäbe sich aus der Anlage 4 nicht, wo die Grenzen des Vertragsgebiets verlaufen sollen. Das Wettbewerbsverbot sei daher auch aus räumlicher Sicht zu unbestimmt.

Der Unterlassungsanspruch umfasse allenfalls, dass „B. Konzept“ oder „B.“ aber nicht wie im Klageantrag I formuliert sei den „Fitnessstudiobereich“.

Weiterhin sei die Karenz nicht bezahlt worden, daher sei allenfalls eine Zug-um-Zug Verurteilung der Beklagten zulässig. Als Karenzzahlung seien 7.500,00 EUR pro Monat angemessen. Dies ergäbe sich aus einer monatlichen Vergütung von rund 4.700,00 EUR und der brutto Miete der Studiofläche in Höhe von 2.770,82 EUR, da die Klägerin nur 1.500,00 EUR Karenzzahlung pro Monat anbot, habe die Beklagte das Angebot ablehnen und ihr Studio in abgeänderter Form weiterführen dürfen.

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Die Beklagte sei auch nicht als Wettbewerber zu betrachten, da sie keine Franchisekette betreibe.

Weiterhin handele es sich bei „J “ nicht um ein reines EMS-Fitnessstudio. Das Studiokonzept verwende andere Werbung, Farben, Studiogestaltung, Einrichtung und Trainerkleidung. Das Studiokonzept „J “ unterscheide sich daher wesentlich von dem alleine auf EMS-Training zugeschnittene Studiokonzept der Klägerin. Die Beklagte benutze auch kein geheimes „Know-how“ der Klägerin.

Auch der Höhe nach sei der Schaden nicht gegeben. Nach der Beendigung des Vertrages stünden der Klägerin keine Gebühren mehr zu. Entgangener Gewinn könne daher nicht geltend gemacht werden.

Die Vertragsstrafe könne nicht geltend gemacht werden, da kein Vertragsverstoß der Beklagten vorliege. Außerdem sei die Regelung aufgrund des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhangs als unangemessene Benachteiligung unwirksam (OLG München, Urteil v. 26.6.2002, Az.: 7 U 5730/01).

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A. Zulässigkeit

Das Landgericht München I ist örtlich zuständig.

Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 11 des Partnervertrages vom 29.03.2010 (K1) ist wirksam.

Gemäß § 38 Abs.1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtzuges durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind.

Für die Kaufmannseigenschaft reicht es aus aus, dass durch den Vertrag, ein kaufmännisches Unternehmen gegründet wird (OLG Düsseldorf, NJW 1998, 2980). Wenn die alsbaldige Entfaltung zu einem vollkaufmännischen Betrieb bevor stehe, dann gehört auch die Vorbereitungstätigkeit schon zum Gewerbebetrieb. Damit ist auch ein in Entwicklung befindlicher Betrieb als vollkaufmännischer Betrieb anzusehen (OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.2009 – 16 U 30/09).

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist daher wirksam und das Landgericht München I örtlich zuständig.

B. Franchisevertrag

Es handelt sich bei dem Partnervertrag (K1) um einen Franchisevertrag.

Der Franchisevertrag ist gekennzeichnet durch die entgeltliche Überlassung einer Gesamtheit von Rechten an gewerblichen und/oder geistigen Eigentum, die zum Weiterverkauf von Waren oder zu Erbringung von Dienstleistungen an den Endverbraucher unter gemeinsamen Namen oder Zeichen und einheitlicher Aufmachung und mit fortlaufender kommerzieller oder technischer Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber. Dieser Vertragstyp enthält insbesondere auch die Pflicht sich an das vom Franchisegeber bereitgestellte Konzept zu halten und ist dabei in dessen Weisungs- und Kontrollsystem einbezogen (Münchner Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 581, Rn. 19).

Schon nach der Präambel des Partnervertrags (K1) wird darauf hingewiesen, dass die Franchise-Studios nach einheitlichen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweise, des Logos, Slogans, der Ausstattung und Präsentation, des Leistungsangebots sowie der Betriebs- und Vertriebsmethoden geführt und am Markt einheitlich unter der Marke „B.“ auftreten.

Weiterhin werden auch eine laufende Weiterbildungen des Partners und seiner Mitarbeiter Gegenstand des Vertrages (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage K1), somit ist auch eine laufende Betreuung vereinbart. Auch das einheitliche Bild wird in Ziffer 1.2 vereinbart. Es handelt sich somit um einen Franchisevertrag.

C. Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

I. Die Regelung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Ziffer 7.6 des Partnervertrages und der Anlage 9 ist wirksam.

Auf einen Franchisevertrag (vgl. B.) findet § 90 a HGB analoge Anwendung (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 90 a, Rn. 5).

Die Voraussetzungen des § 90 a HGB wurden erfüllt.

Es handelt sich um eine schriftliche Abrede, welche der Beklagten ausgehändigt wurde.

Die Höchstdauer von 2 Jahren wird sogar unterschritten, es ist nur eine einjährige Dauer vereinbart.

In örtlicher Hinsicht ist das Vertragsgebiet hinreichend konkret bestimmt.

In der Anlage 4 im zweiten Bild ist das Vertragsgebiet auf einer Karte schraffiert dargestellt und außerdem noch mit einer Postleitzahlbeschreibung versehen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist somit genüge getan. Sollte das Postleitzahlgebiet größer sein als der schraffierte Bereich, so würde der kleinere Bereich gelten.

Aus der wörtlichen Ungleichheit von B. bzw. B.-Konzept erfolgt keine Unwirksamkeit der Regelung. Insoweit ist die Regelung auslegungsfähig. Es geht gerade auch im Zusammenhang mit dem restlichen Vertrag um Sportstudios, die ebenfalls ein EMS-Training anbieten.

II. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG i.V.m. § 138 BGB vor. Durch das vereinbarte nachträgliche Wettbewerbsverbot wird der Beklagten nicht die Betätigung im Fitnessstudio-Bereich als solches verwehrt, sondern wie sich aus der Auslegung der Verträge ergibt nur die Betätigung in Fitnessstudios die ebenfalls als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ein EMS-Training anbieten. Daher ist die Berufsausübungsfreiheit nicht in einem unangemessene Maße beschränkt.

III. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist somit wirksam vereinbart.

D. Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Indem die Beklagte am exakt gleichen Standort die Inhaberin eines anderen Fitnessstudios war, in dem ebenfalls EMS-Training angeboten wird hat sie gegen das wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Dabei kommt es nicht auf die Formulierung B. Konzept oder B. an, da in beiden Fällen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.

Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte bis zum 29.03.2016 – Ende des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots – einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Auch die vorgelegte Gewerbeabmeldung wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen und jedenfalls aber auch nicht vorgetragen.

Der Unterlassungsanspruch war jedoch nur insoweit zuzusprechen, als dass der Fitnessstudiobereich weiter konkretisiert wurde. Insoweit war der Antrag der Klägerin auslegungsfähig. Es waren Tätigkeiten im Fitnessstudiobereich mit EMS-Training gemeint.

E. Schadensersatzanspruch

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.680,26 EUR.

Die Beklagte hat zwar schuldhaft gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, hierdurch ist der Klägerin jedoch kein kausaler Schaden entstanden.

Die durch die Beklagte vor der ordentlichen Kündigung bezahlten Gebühren stellen keinen Schaden dar. Diese Gebühren hätte die Klägerin auch nicht erhalten, wenn sich die Beklagte an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten hätte. Sie hätte insoweit darlegen und beweisen müssen inwieweit durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ihr in welcher Weise ein Gewinn entgangen ist, z.B. durch Belege, dass bestimmte Kunden die ansonsten zu einer ihrer Filialen gegangen wären, dadurch dass an diesem Standort ein anderes Fitness-Studio mit ähnlichen Angeboten durch die Beklagte betrieben wird, dieses Angebot bei der Klägerin nicht wahrgenommen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht Mieterin der Räume des Gebäudes war und somit auch keinen Eintrittsanspruch diesbezüglich gehabt hätte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung keine andere Filiale der Klägerin gegeben ist. Die Kausalität des Schadens ist daher nicht nachgewiesen.

Insoweit war auch der Feststellungsantrag in Ziffer III des Klageantrags abzuweisen.

F. Vertragsstrafe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 10.000,00 EUR aus der Vertragsstrafe.

Die Vertragsstrafe in der Anlage 9 des Partnervertrages ist wirksam vereinbart. Es kommt nicht darauf an, ob der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wirksam vereinbart wurde oder nicht, da jedenfalls nur eine einmalige Vertragsstrafe für den gesamten Zeitraum der Vertragsverletzung geltend gemacht wird. Selbst wenn dieses unwirksam sein sollte, so wäre die Vereinbarung nicht im Ganzen unwirksam. Die Passage könnte insoweit gestrichen werden, ohne dass die restliche Vereinbarung an Bedeutung verlieren würde. Der sogenannte „Blue-Pencil-Test“ könnte daher erfolgreich durchgeführt werden.

Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin in der Vereinbarung wirksam vereinbart wurde oder nicht, da jedenfalls die Höhe der Vertragsstrafe auch aus Sicht des Gerichts angemessen ist.

10.000, 00 EUR bei einem einjährigen Verstoß, somit also 833,33 EUR pro Monat sind angemessen.

G. Karenzentschädigung

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Zug-um-Zug Verurteilung in Bezug auf eine Karenzentschädigung. Diese Entschädigung steht ihr insoweit nicht mehr zu, als dass sie gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat (vgl. oben). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihr vor diesem Verstoß ein unangemessenes Angebot gemacht hat oder nicht. Die Beklagte hätte ihren Anspruch auf eine angemessen Entschädigung gegenüber der Klägerin geltend machen können, notfalls auch z.B. im Rahmen einer Klage.

H. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Zinsbeginn ist der 27.10.2015.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

J. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

K. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Zahlungsantrag in Höhe von 22.680,26 EUR und dem Feststellungsantrag über 39,38 EUR für 5 Wochen somit 1.378,30 EUR. Für den Unterlassungsantrag in Ziffer I sind keine weiteren Gebühren anzusetzen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 3 Rn. 16).

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