OLG München, Az.: 7 U 1475/13, Urteil vom 26.08.2015
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.5.2014 in der Fassung des Versäumnisurteils vom 11.3.2015 wird im Kostenpunkt und, soweit auf die Klage in der Hauptsache 57.720,- € zuerkannt sind und die Widerklage abgewiesen wurde, aufrechterhalten.
2. Im übrigen werden die Versäumnisurteile aufgehoben.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.2.2013 (Az.: 13 HK O 14451/11) bezüglich der zuerkannten Zinsen wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 57.120,- € seit 29.7.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2.950,47 € zu bezahlen.
Die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zinsen wird abgewiesen.
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil des Landgerichts München I aufgehoben, soweit auf die Klage 462,91 € (Leasinggebühren) und 81,96 € (Aufwendungsersatz) zuerkannt sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird bzw. bleibt zurückgewiesen.
6. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem als Freelancer Contract bezeichneten Vertrag zwischen den Parteien.
Der Kläger, der über einen Treuhänder auch Gesellschafter der Beklagten ist, und die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer T., schlossen unter dem 1.7.2007 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag, aufgrund dessen der Kläger gegen eine jährliche Nettovergütung von 24.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar in 12 Monatsraten, die in der Präambel des Vertrages näher beschriebenen Dienste zu leisten hatte. Mit seiner Klage macht der Kläger die Vergütungsansprüche für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 1010 (57.120,- €) sowie die Leasinggebühren für Juni und Juli 2008 betreffend ein vom Kläger genutztes Leasingfahrzeug (462,91 €), ferner eine Aufwandsentschädigung für Lagerung und Versand eines Bistro-Sets (81,87 €) geltend.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.664,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.7.2010 und weitere Zinsen in Höhe von 4.720,75 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, sie habe das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (spätestens) mit Schreiben vom 2.5.2008 (Anlage B 3) gekündigt. Ihr stünden Gegenansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen zu, die der Kläger sich unter Missbrauch einer Kontovollmacht zu Lasten der Beklagten habe zukommen lassen.
Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 104.701,69 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1.8.2008 zu zahlen.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Durch Versäumnisurteil vom 21.5.2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf zulässigen Einspruch der Beklagten hat der Senat im Termin vom 2.7.2014 zur Sache verhandelt. Nachdem im Verhandlungstermin vom 11.3.2015 für die Beklagte wiederum niemand erschienen war, hat der Senat die Berufung erneut durch (erstes) Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der zulässige Einspruch der Beklagten.
Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 11.3.2015 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben, auf ihre Berufung hin das angegriffene Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 104.701,69 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1.8.2008 zu zahlen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen G. im Termin vom 27.5.2015. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
B.
Die Beklagte schuldet dem Kläger die mit der Klage geltend gemachte Vergütung, da der Vertrag zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum ungekündigt fortbestand. Allerdings war der zuerkannte Zinsbetrag zu korrigieren und erweist sich die Klage hinsichtlich der Leasinggebühren und des Aufwendungsersatzes als unbegründet. Die Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Daher war zu erkennen wie geschehen.
I.
Die Klage ist weit überwiegend begründet.
1. Die Beklagte schuldet dem Kläger die geltend gemachte Dienstvergütung für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2010 nebst Verzugszinsen.
a) Gemäß § 2 Abs. 1, 2 des Vertrages zwischen den Parteien (Anlage K 1) steht dem Kläger eine Jahresvergütung von 24.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar jeweils zum Monatsende, also in monatlichen Raten zu. Das ergibt für die streitgegenständlichen 24 Monate den zuerkannten Betrag.
b) Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht durch Kündigung seitens der Beklagten vom 2.5.2008 (Anlage B 3) beendet wurde. Denn der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagten ist der Nachweis des von Klageseite bestrittenen Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger nicht gelungen. Zwar hat das Landgericht diesbezüglich den zum Nachweis des Zugangs benannten Zeugen G. übersehen. Der Senat hat den Zeugen jedoch einvernommen und kann sich auf der Basis von dessen Aussage nicht die Überzeugung vom Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger bilden.
Der Zeuge (Bruder des Geschäftsführers der Beklagten) hat angegeben, er habe auf Bitten seines Bruders ein Schriftstück, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei, nach B. zum Lager der Beklagten gebracht, um es dem Kläger zu übergeben. Das könne im Mai 2008 gewesen sein, jedenfalls sei es ein schöner Tag gewesen. Nachdem er trotz längerer Wartezeit weder den Kläger noch eine andere Person angetroffen habe, habe er das Schreiben in den zum Lager gehörenden Briefkasten geworfen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln, und legt daher den vom Zeugen geschilderten Sachverhalt, den sich die Parteien bei der Beweiswürdigung zu eigen gemacht haben, zugrunde.
Auf der Basis dieses Sachverhalts lässt sich ein Zugang des Kündigungsschreibens nicht feststellen. Weder ist das Schreiben hiernach – wie die Beklagte zunächst vorgetragen hat – dem Kläger persönlich übergeben worden noch ist es sonstwie in seinen Machtbereich gelangt. Der Briefkasten, in den der Zeuge das Schriftstück einwarf, gehört nach dessen Angaben zum Lager der Beklagten und ist daher eine Empfangsvorrichtung nicht des Klägers, sondern der Beklagten. Dass der Kläger im Zuge seiner Tätigkeit für die Beklagte für das Lager verantwortlich gewesen sein mag, macht den Briefkasten des Lagers nicht zu seiner Empfangsvorrichtung. Da auch ein anderweitiger Zugang des Kündigungsschreibens nicht ersichtlich, jedenfalls nicht bewiesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung vom 2.5.2008 jemals wirksam geworden ist.
c) Eine Beendigung des Dienstvertragsverhältnisses zwischen den Parteien lässt sich auch weder der email des Klägers vom 22.1.2008 (Anlage K 2), der email vom 30.6.2008 und dem Schreiben vom 30.10.2008 (jeweils in nicht nachvollziehbarer Nummerierung von der Beklagten vorgelegt) entnehmen, noch stellen diese Schriftstücke Indizien für eine anderweit erfolgte Beendigung des Vertrages zwischen den Parteien dar. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht nur Dienstnehmer, sondern auch Gesellschafter der Beklagten war bzw. ist, so dass sich alle Aussagen über einen „Ausstieg“ des Klägers nicht auf das Dienstverhältnis des Klägers beziehen müssen, sondern – was sprachlich näher liegt – auch die Gesellschafterstellung betreffen können.
d) Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Dienste mehr erbracht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 615 BGB. Eine weitere Beweiserhebung hierzu war nicht veranlasst.
e) Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlung der monatlichen Vergütung war fällig jeweils zum Monatsende (§ 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Parteien) und damit kalendermäßig bestimmt. Allerdings beträgt der gesetzliche Zinssatz vorliegend nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Vertrag mag zwar nach seinem Wortlaut als Beratervertrag ausgestaltet gewesen sein; seine Durchführung entsprach nach dem Vortrag der Parteien, an dem sich der Kläger festhalten lassen muss (er scheint für alle bei der Beklagten anfallenden Tätigkeiten zuständig gewesen sein), eher einer abhängigen Beschäftigung. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt war (§ 288 Abs. 2 BGB).
2. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Positionen (Leasinggebühren, Aufwendungsersatz) stehen dem Kläger hingegen nicht zu.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zwischen den Parteien kann der Kläger die Erstattung seiner Reisekosten verlangen, was nach S. 2 für den Fall der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs auf die Benzinkosten (“expenses for fuel“) konkretisiert wird. Ein Anspruch auf Erstattung für die Kosten eines Leasingfahrzeugs lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen.
b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Lagerung und Versand eines Bistro-Sets ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat vermag – anders als das Landgericht – den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass dies der „üblichen Praxis“ zwischen den Parteien entsprach. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 675, 670 BGB) kommt daher angesichts der Tatsache, dass die Beklagte den Vorgang bestritten hat, nicht in Betracht.
II.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch besteht nicht und wäre anderenfalls auch nicht durchsetzbar. Zum einen ist er nicht schlüssig dargelegt. Zum anderen wären eventuelle Ansprüche verjährt.
1. Auf der Basis des Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der ihm eingeräumten Kontovollmacht zu Unrecht Überweisungen von einem Konto der Beklagten zu seinen Gunsten getätigt hat.
a) Die Beklagte stützt ihren Anspruch primär auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB), was voraussetzt, dass kein Rechtsgrund für die Zahlungen gegeben war. Das Fehlen eines Rechtsgrunds steht zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, wobei es allerdings dem Kläger obliegt, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsgrundes vorzutragen. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend vom Fehlen eines Rechtsgrundes nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte behauptet diesbezüglich, dass der Kläger sich gewissermaßen „selbst bedient“ habe. Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Zahlungen beträfen Bestellungen, die der Kläger für die Beklagte über seine eigene Firma abgewickelt habe in Fällen, in denen die eigentlich üblicherweise von der Beklagten beauftragte italienische Firma IMM (hinter der wirtschaftlich der Geschäftsführer der Beklagten stehe) nicht habe liefern können. Beide Versionen sind in sich plausibel, so dass beide Parteien ihrer Darlegungslast nachgekommen sind und der vom Kläger behauptete Rechtsgrund nunmehr durch die Beklagte auszuräumen, also durch Beweis zu widerlegen gewesen wäre. Dies hat die Beklagte nicht getan.
Aus den (unsystematisch und ungeordnet) von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen sich die fraglichen Geschäftsvorfälle nicht nachvollziehen. Unbehelflich ist das Angebot, durch Sachverständigen unter Auswertung sämtlicher Geschäftsvorfälle bzw. der Buchhaltung der Beklagten nachzuvollziehen, dass Geschäfte der Beklagten nur mit Lieferungen der IMM abgewickelt wurden. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um Ausforschung handeln würde, können sich die vom Kläger behaupteten, nicht von IMM stammenden und vom Kläger direkt mit den Kunden abgewickelten Lieferungen notwendig nicht aus der Buchhaltung ergeben, sondern dort nur als Zahlungen an den Kläger aufscheinen.
b) Damit sind auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB) dargetan. Die Verletzung eines Schutzgesetzes steht zur vollen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, was bedeuten würde, dass die Beklagte die Version des Klägers zu widerlegen hätte, was ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen ist.
2. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Widerklageforderung besteht. Denn im Falle ihres Bestehens wäre sie jedenfalls verjährt. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Geltend gemacht wird die Rückerstattung von Zahlungsvorgängen aus dem Jahr 2007. Die Verjährung eventueller Ansprüche begann am 31.12.2007 (dazu näher sogleich) und trat damit, da vorherige Hemmungstatbestände nicht ersichtlich sind, am 31.12.2010 ein (§§ 195, 199,204 ff. BGB). Die Widerklage wurde erst mit Schriftsatz vom 14.9.2011 erhoben und am 20.9.2011 zugestellt.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt werden oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Die geltend gemachten Bereicherungs- bzw. Deliktsansprüche sind gegebenenfalls mit Vornahme der Zahlungen, also im Jahr 2007 entstanden. Der Geschäftsführer der Beklagten war in diesem Jahr gegebenenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die gegenständlichen Zahlungen erfolgten von einem Geschäftskonto der Beklagten. Zu den Anforderungen, die an einen sorgfältigen Kaufmann zu stellen sind, hätte es gehört, dass der Geschäftsführer der Beklagten regelmäßig die Kontoauszüge überprüft und unerklärlichen Zahlungen an den Kläger (die weit über seinen Dienstlohnanspruch hinausgehen) nachgeht. Wenn er dies unterlassen hat, hat er die an die ordnungsgemäße Geschäftsleitung zu stellenden Anforderungen in einem Ausmaß missachtet, dass er in grob fahrlässiger Unkenntnis von eventuell unrechtmäßigen Zahlungen war.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger in der Hauptsache bis auf minimale Beträge (Leasinggebühren, Aufwandsentschädigung) obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls.