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Freigabe des Mietkautionssparbuchs: Was bei verjährten Nebenkosten gilt

695,36 Euro auf dem Sparbuch, Mietvertrag beendet: Die Vermieterin verweigert die Freigabe mit Betriebskostennachforderungen aus den Jahren 2006 bis 2009. Nicht nur der genaue Fälligkeitszeitpunkt der Freigabe ist unklar, sondern auch, ob verjährte Betriebskosten noch aus der Mietkaution gedeckt werden dürfen.

Hände über einem Kautionssparbuch und Betriebskostenabrechnungen auf einem Holztisch in einer leeren Wohnung.
Die Freigabe des Kautionssparbuchs kann verweigert werden, solange noch berechtigte Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen offen sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 263/14

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 20.07.2016
  • Aktenzeichen: VIII ZR 263/14
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Verjährungsrecht, Pfandrecht

Der Bundesgerichtshof schützt die Kaution nicht vor verjährten Betriebskostennachforderungen.
  • Relevante Forderungen bleiben trotz Verjährung teilweise aus der Sicherheit durchsetzbar.
  • Betriebskostennachforderungen gelten als wiederkehrende Leistungen und fallen unter diese Regel.
  • Der Freigabeanspruch entsteht erst, wenn keine gesicherten Forderungen mehr offen sind.
  • Hier fehlten Feststellungen zur Zahlung der 2009er Nachforderung.
  • Relevant für Mieter, Vermieter, Gerichte bei Kaution und Betriebskosten.

Kautionssparbuch: Freigabe fällig bei Ende des Sicherungsbedürfnisses

Der Anspruch auf Freigabe und Rückgabe eines verpfändeten Sparbuchs ergibt sich aus den §§ 1273, 1223 Abs. 1 BGB sowie der zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Das bedeutet konkret: Die Sicherungsabrede ist die Vereinbarung im Mietvertrag, die festlegt, für welche Zwecke die Kaution als Sicherheit dient. Die Fälligkeit dieses Anspruchs tritt erst ein, wenn das Sicherungsbedürfnis vollständig entfallen ist. Dieses Bedürfnis endet in dem Moment, in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr zustehen, für die er sich aus der hinterlegten Sicherheit befriedigen darf – also das Geld zur Deckung seiner Kosten entnehmen darf.

Dieser Anspruch wird allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. – so der Bundesgerichtshof

Mit den Voraussetzungen dieser Fälligkeit musste sich der Bundesgerichtshof befassen, nachdem ein ehemaliger Mieter nach dem Ende seines Mietverhältnisses am 31. Mai 2009 die Rückgabe seines verpfändeten Sparbuchs über 695,36 Euro forderte. Die Vermieterin verweigerte die Freigabe und verwies auf offene Betriebskostennachforderungen aus den Jahren 2006 bis 2009. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 263/14) rügte die Annahme der Vorinstanz, der Anspruch sei pauschal sechs Monate nach Mietende fällig geworden, hob das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 1. September 2014 auf und verwies die Sache zurück. Damit war die Revision des Mieters erfolgreich. Das bedeutet konkret: Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem der Bundesgerichtshof prüft, ob das Urteil der Vorinstanz auf rechtlichen Fehlern beruht.

Fordern Sie die Freigabe der Kaution aktiv ein, sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine Mängel vorliegen. Warten Sie nicht passiv die oft zitierte Sechs-Monats-Frist ab, da diese keine starre gesetzliche Sperre für Ihren Rückzahlungsanspruch darstellt, wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch auf Freigabe und Rückgabe eines als Mietsicherheit verpfändeten Sparbuchs wird erst fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters vollständig entfallen ist, also keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr bestehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
  2. Betriebskostennachforderungen aus jährlichen Abrechnungen sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB; die Jahresabrechnung ist lediglich ein Rechenvorgang und begründet den Anspruch nicht neu, sodass ein Vermieter sich nach Eintritt der Verjährung nicht mehr aus einer hinterlegten Sicherheit wegen solcher Forderungen befriedigen darf.
  3. Solange noch eine unverjährte, titulierte Betriebskostenforderung offen ist, bleibt der Freigabeanspruch des Mieters gehemmt; er wird erst fällig, wenn der Mieter auch diesen letzten offenen Betrag vollständig beglichen hat.
Infografik: Der Anspruch auf Freigabe eines Kautionssparbuchs wird erst fällig, wenn alle unverjährten Forderungen beglichen sind; verjährte Betriebskosten blockieren die Sicherheit nicht mehr.
BGH VIII ZR 263/14 (20.07.2016): Ein verpfändetes Kautionssparbuch muss der Vermieter erst freigeben, wenn alle unverjährten Betriebskostenforderungen beglichen sind. Verjährte Nachforderungen dürfen nach § 216 Abs. 3 BGB die Sicherheit nicht mehr blockieren

BGH: Betriebskosten sind rechtlich wiederkehrende Leistungen

Betriebskosten gelten im rechtlichen Sinne als wiederkehrende Leistungen, da sie nach dem Gesetz oder einer Vereinbarung zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen anfallen. Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist gemäß § 259 BGB lediglich ein Rechenvorgang und wirkt nicht rechtsbegründend. Das bedeutet konkret: Dass die Abrechnung nicht rechtsbegründend wirkt, heißt, dass der Anspruch auf Zahlung bereits durch den Mietvertrag besteht und nicht erst durch das Erstellen des Dokuments entsteht. Der eigentliche Anspruch auf die Betriebskosten entsteht bereits durch die vertragliche Umlagevereinbarung nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB – also die Klausel im Vertrag, die regelt, dass der Mieter diese Kosten überhaupt tragen muss.

Demnach sind wiederkehrende Leistungen solche, die nach Gesetz oder Parteivereinbarung zu von vorneherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen erbracht werden müssen. – so der Bundesgerichtshof

In der Auseinandersetzung um die Kaution argumentierte die Vermieterin, dass Betriebskostenabrechnungen keine wiederkehrenden Leistungen seien und die entsprechende gesetzliche Regelung des § 216 Abs. 3 BGB daher nicht greife. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung deutlich und stellte fest, dass die Abrechnung lediglich die Fälligkeit des bereits dem Grunde nach entstandenen Anspruchs herbeiführt. Das bedeutet konkret: Ein Anspruch „dem Grunde nach“ bedeutet, dass die Zahlungspflicht an sich feststeht, auch wenn die genaue Summe erst durch die Abrechnung ermittelt wird. Die Einstufung als wiederkehrende Leistung bleibt auch dann erhalten, wenn die Zahlungen erst als Saldo einer Jahresabrechnung verlangt werden.

Darf der Vermieter verjährte Betriebskosten einbehalten?

Nach § 216 Abs. 1 BGB hindert die Verjährung eines Anspruchs in der Regel nicht die Befriedigung aus einem Pfand. Gemäß § 216 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch ausdrücklich nicht für Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen. Ist eine solche wiederkehrende Leistung verjährt, ist die Befriedigung aus der Sicherheit ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Während ein Vermieter bei normalen Schulden (wie Sachschäden) auch dann noch auf die Kaution zugreifen darf, wenn diese eigentlich schon verjährt sind, verbietet das Gesetz dies bei Nebenkosten ausdrücklich.

Die praktische Auswirkung dieser Verjährungsregel zeigte sich bei den Betriebskostennachforderungen for die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt 804,65 Euro, die zum Zeitpunkt der Widerklage im Jahr 2013 bereits verjährt waren. Das bedeutet konkret: Eine Widerklage ist eine Gegenklage des Vermieters im selben Prozess, um eigene Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Da es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, durfte sich die Vermieterin wegen dieser Beträge nicht mehr aus dem Sparbuch befriedigen. Die Richter stellten klar, dass § 215 BGB der Eigentümerin hier nicht hilft, da § 216 BGB die Befriedigung aus Sicherheiten bei verjährten wiederkehrenden Leistungen abschließend regelt.

Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck besteht darin, dass hinsichtlich wiederkehrender Leistungen für die Befriedigung des Gläubigers aus einer Sicherheit nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehen soll, so dass der Schuldner nach Ablauf dieses Zeitraums und Eintritt der Verjährung der gesicherten Forderung die Verwertung der Sicherheit wegen derartiger Ansprüche verhindern und somit die Sicherheit zurückerhalten kann […] – so der Bundesgerichtshof

Prüfen Sie Ihre alten Betriebskostenabrechnungen auf die dreijährige Verjährungsfrist. Liegen Forderungen länger zurück, fordern Sie unter Verweis auf dieses BGH-Urteil die Freigabe des entsprechenden Kautionsbetrags, da der Vermieter für verjährte Nebenkosten kein Zurückbehaltungsrecht mehr geltend machen darf.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der rechtlichen Einordnung von Betriebskosten als wiederkehrende Leistungen. Während Vermieter Sicherheiten normalerweise auch für bereits verjährte Ansprüche (wie etwa Sachschäden) nutzen dürfen, macht das Gesetz bei Nebenkosten eine Ausnahme. Sobald die Verjährungsfrist für diese Forderungen verstrichen ist, verliert der Vermieter endgültig den Zugriff auf die Kaution für diesen Teilbetrag.

Stoppt eine Widerklage die Verjährung der Kautionsforderung?

Eine gerichtliche Widerklage kann die Verjährung von Ansprüchen hemmen. Das bedeutet konkret: Die Hemmung stoppt den Lauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Verfahrens. Solange noch unverjährte Forderungen bestehen, für die die hinterlegte Sicherheit haftet, ist der Freigabeanspruch des Mieters nicht fällig. Die Fälligkeit des Freigabeanspruchs hängt in solchen Konstellationen davon ab, ob und wann titulierte Forderungen vom Mieter tatsächlich beglichen wurden. Das bedeutet konkret: Titulierte Forderungen sind Ansprüche, die bereits durch ein Gerichtsurteil offiziell festgestellt wurden.

Für die Nachforderung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 154,92 Euro ergab sich eine andere rechtliche Bewertung, da diese zum Zeitpunkt der Widerklage im März 2013 noch nicht verjährt war. Das Amtsgericht Erfurt hatte der Vermieterin aus dieser konkreten Abrechnung mit Urteil vom 20. November 2013 bereits rechtskräftig 128,11 Euro zugesprochen. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, da dieses nun prüfen muss, ob der ehemalige Mieter diesen Betrag – wie von ihm nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet – inzwischen gezahlt hat. Das bedeutet konkret: Dies ist der letzte Zeitpunkt im Prozess, bis zu dem neue Tatsachen – wie eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung – vom Gericht berücksichtigt werden dürfen.

Verjährte Nebenkosten: Warum Mieter jetzt handeln sollten

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Position von Mietern bundesweit, da es die missbräuchliche Einbehaltung von Kautionen für verjährte Betriebskosten stoppt. Da die Entscheidung auf der gesetzlichen Regelung des § 216 Abs. 3 BGB basiert, ist sie auf jeden Mietvertrag übertragbar. Mieter sollten ihre Abrechnungen konsequent auf die dreijährige Verjährungsfrist prüfen und die Freigabe der Sicherheit aktiv einfordern, sobald Forderungen verjährt sind.

Was Sie jetzt tun sollten: Begleichen Sie noch offene, unverjährte Kleinstbeträge sofort, um dem Vermieter jedes Argument für ein Zurückbehaltungsrecht zu nehmen. Setzen Sie ihm anschließend eine schriftliche Frist von zwei Wochen zur Freigabe des Sparbuchs, um den Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Praxis-Hürde: Nachweis der Zahlung

Die Rückgabe der Kaution scheitert oft daran, dass noch ein kleiner, unverjährter Teilbetrag offen ist. In einer solchen Situation liegt die Beweislast bei Ihnen: Sie müssen belegen, dass Sie genau diese noch offenen Forderungen beglichen haben. Erst mit dem Nachweis der vollständigen Zahlung aller nicht verjährten Ansprüche entfällt das Sicherungsbedürfnis des Vermieters und der Anspruch auf Freigabe des Sparbuchs wird fällig.


Vermieter gibt Kaution nicht frei? Jetzt rechtssicher handeln

Die Rückforderung eines Kautionssparbuchs scheitert oft an unberechtigten Einbehalten für bereits verjährte Nebenkosten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Abrechnungen im Detail und setzen Ihren Freigabeanspruch gegenüber dem Vermieter konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, das Sicherungsbedürfnis rechtlich zu widerlegen und Ihr Geld zeitnah zurückzuerhalten.

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Experten Kommentar

Oft verschieben Vermieter einfach die Torpfosten, wenn die Nebenkosten verjährt sind. Sobald sie merken, dass sie das Sparbuch dafür rechtlich nicht mehr einbehalten dürfen, tauchen plötzlich angebliche Kratzer im Parkett oder ungestrichene Wände auf. Das ist ein beliebter Schachzug, um die Auszahlung weiter hinauszuzögern und den Druck aufrechtzuerhalten.

Genau deshalb ist ein detailliertes und beidseitig unterschriebenes Übergabeprotokoll beim Auszug Gold wert. Wer die Mängelfreiheit der Wohnung schriftlich dokumentiert hat, blockiert solche Ausweichmanöver sofort. Betroffene haben dann ein starkes Argument in der Hand, um die zügige Freigabe der Kaution ohne weitere Nebelkerzen durchzusetzen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Freigabe des Sparbuchs schon vor Ablauf der üblichen sechs Monate fordern?

JA, Sie können die Freigabe des Sparbuchs bereits vor Ablauf von sechs Monaten fordern, sofern das Sicherungsbedürfnis des Vermieters vollständig entfallen ist. Da keine starre gesetzliche Sperrfrist existiert, tritt die Fälligkeit des Rückgabeanspruchs sofort ein, sobald keine offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr gegen Sie bestehen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine pauschale Wartefrist von sechs Monaten rechtlich nicht haltbar ist, wenn der Zweck der Mietsicherheit bereits früher erreicht wurde. Sobald ein mängelfreies Übergabeprotokoll vorliegt und keine Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen mehr zu erwarten sind, hat der Vermieter keinen Grund mehr, das verpfändete Sparbuch weiterhin einzubehalten. Gemäß den §§ 1273 und 1223 Abs. 1 BGB muss die Sicherheit zurückgegeben werden, sobald die zugrundeliegende Sicherungsabrede durch den Wegfall aller denkbaren Ansprüche des Vermieters erfüllt ist. Sie sollten daher nicht passiv abwarten, sondern unter Hinweis auf den aktuellen Stand der Mängelfreiheit die unverzügliche Freigabeerklärung gegenüber der Bank schriftlich vom Vermieter einfordern.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr aussteht, da der Vermieter in diesem Fall einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten darf.


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Darf der Vermieter mein Kautionssparbuch für Nebenkosten einbehalten, die bereits seit Jahren verjährt sind?

NEIN. Vermieter dürfen das Kautionssparbuch nicht für verjährte Nebenkosten einbehalten, da diese als wiederkehrende Leistungen gemäß § 216 Abs. 3 BGB nach Eintritt der Verjährung nicht mehr aus Sicherheiten befriedigt werden dürfen. Sobald die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, entfällt das Sicherungsbedürfnis des Vermieters für diese spezifischen Forderungen rechtlich vollständig.

Betriebskosten gelten im juristischen Sinne als wiederkehrende Leistungen, da sie nach dem Mietvertrag zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen erbracht werden müssen. Während ein Vermieter bei gewöhnlichen Ansprüchen wie Sachschäden auch nach deren Verjährung noch auf die Kaution zugreifen darf, sieht das Gesetz bei Nebenkosten eine strikte Ausnahme vor. Gemäß § 216 Abs. 3 BGB ist die Befriedigung aus einer Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende wiederkehrende Leistung bereits verjährt ist. Die jährliche Betriebskostenabrechnung stellt dabei lediglich einen Rechenvorgang dar und führt nicht dazu, dass der Anspruch rechtlich neu entsteht oder seinen Charakter verändert.

Ein Einbehalt ist jedoch weiterhin zulässig, wenn die Verjährung durch gerichtliche Maßnahmen wie einen Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt wurde oder die Forderung bereits tituliert, also gerichtlich festgestellt, ist. In solchen Fällen bleibt das Sicherungsbedürfnis des Vermieters bestehen, bis der Mieter die offene Schuld tatsächlich beglichen hat.


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Welchen Nachweis muss ich erbringen, damit mein Anspruch auf Freigabe des Sparbuchs fällig wird?

Der Nachweis der vollständigen Zahlung aller noch nicht verjährten Forderungen ist zwingend erforderlich, um das Sicherungsbedürfnis des Vermieters rechtlich zu beenden. Sie müssen durch konkrete Zahlungsbelege belegen, dass sämtliche offenen Ansprüche aus dem Mietverhältnis vollständig getilgt wurden, damit der Anspruch auf Freigabe des Sparbuchs fällig wird. Erst mit diesem Nachweis entfällt die Grundlage für den weiteren Einbehalt der Mietsicherheit.

Die rechtliche Ursache für diese Nachweispflicht liegt darin, dass der Mieter die Beweislast für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten trägt, sobald der Vermieter berechtigte Forderungen geltend macht. Solange noch ein unverjährter Teilbetrag aus Betriebskostenabrechnungen oder sonstigen Ansprüchen offen ist, bleibt das Sicherungsbedürfnis des Vermieters gemäß der mietvertraglichen Sicherungsabrede rechtmäßig bestehen. Sie sollten daher sämtliche Kontoauszüge über geleistete Nachzahlungen sammeln und diese dem Vermieter in Kopie vorlegen, um die Hemmung Ihres Freigabeanspruchs wirksam zu beenden. Dabei ist es entscheidend, dass die Zahlungen den jeweiligen Forderungspositionen eindeutig zugeordnet werden können, um Missverständnisse über den Verwendungszweck der überwiesenen Beträge auszuschließen. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass keine Forderungen mehr existieren, wegen derer sich der Vermieter aus dem verpfändeten Sparbuch befriedigen könnte, tritt die Fälligkeit ein.

Eine Ausnahme von dieser Nachweispflicht besteht lediglich für bereits verjährte Forderungen aus wiederkehrenden Leistungen wie Betriebskosten, da sich der Vermieter gemäß § 216 Abs. 3 BGB nach Eintritt der Verjährung nicht mehr aus der Sicherheit befriedigen darf. In diesem speziellen Fall müssen Sie die Zahlung nicht nachweisen, sondern können die Freigabe allein unter Berufung auf den Zeitablauf und die eingetretene Verjährung verlangen.


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Was tue ich, wenn der Vermieter nach der Verjährung plötzlich neue Mängel als Einbehaltgrund nennt?

Sie müssen prüfen, ob es sich um Sachschäden handelt, da der Vermieter verjährte Mängelansprüche im Gegensatz zu Nebenkosten weiterhin mit der Kaution verrechnen darf. Gegen vermeintlich neue Mängel sollten Sie unter Verweis auf das Übergabeprotokoll schriftlich Widerspruch einlegen, um eine unberechtigte Inanspruchnahme der Sicherheit zu verhindern.

Rechtlich besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen wiederkehrenden Leistungen wie Betriebskosten und einmaligen Ansprüchen aus Sachschäden am Mietobjekt. Während gemäß § 216 Abs. 3 BGB die Befriedigung aus der Kaution für verjährte Nebenkosten ausgeschlossen ist, erlaubt § 216 Abs. 1 BGB den Zugriff bei verjährten Schadensersatzansprüchen. Der Vermieter kann sich somit auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel aus der Sicherheit bedienen, sofern der Anspruch rechtzeitig entstanden war. Sie sollten daher prüfen, ob die Mängel im Übergabeprotokoll vermerkt wurden oder erst nachträglich ohne ersichtliche Grundlage behauptet werden. Fehlen die Mängel im Protokoll, trägt der Vermieter die Beweislast für deren Vorhandensein bei Mietende, was eine Verrechnung rechtlich angreifbar macht.

Eine Ausnahme gilt nur für verdeckte Mängel, die bei der Übergabe trotz sorgfältiger Prüfung durch den Vermieter objektiv nicht erkennbar waren. In diesem Fall darf der Vermieter diese auch ohne Protokollnotiz geltend machen, muss jedoch den Entdeckungszeitpunkt sowie die Schadensursache zweifelsfrei nachweisen.


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Sollte ich unstrittige Kleinstbeträge sofort begleichen, um die Freigabe meines gesamten Sparbuchs zu beschleunigen?

JA. Die sofortige Begleichung unstrittiger Kleinstbeträge ist ratsam, da bereits geringe offene Forderungen die Fälligkeit des gesamten Kautionsrückzahlungsanspruchs verhindern können. Solange noch berechtigte Ansprüche des Vermieters bestehen, bleibt dessen Sicherungsbedürfnis an der gesamten Kaution rechtlich bestehen.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt der Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit erst dann, wenn dem Vermieter keinerlei Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen. Ein offener Restbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung führt dazu, dass das Sicherungsbedürfnis des Vermieters fortbesteht und er die Herausgabe des gesamten Sparbuchs rechtmäßig verweigern darf. Durch die Zahlung dieser Kleinstbeträge beenden Sie die rechtliche Hemmung Ihres Freigabeanspruchs und entziehen dem Vermieter die Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht an der restlichen Kautionssumme. Es empfiehlt sich daher, solche Beträge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Kautionsfreigabe zu überweisen, um den Zugriff auf das blockierte Guthaben zeitnah zu ermöglichen.

Diese Zahlungspflicht gilt jedoch nicht für bereits verjährte Betriebskostennachforderungen, da sich der Vermieter gemäß § 216 Abs. 3 BGB nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr aus der Kaution befriedigen darf.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 263/14 – Urteil vom 20.07.2016

 


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