Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 63/19 – Urteil vom 22.04.2020
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2019 – Az: 14 O 102/17 – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe und Herauszahlung des von der Volksbank D. eG bei dem Amtsgericht Saarbrücken (Az 44 HL 222/2008) zu Gunsten des Herrn H. R., der Klägerin und des Herrn Rechtsanwalt J. als Nachlassverwalter der E. R. hinterlegten Betrages in Höhe von 126.494,44 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu bewilligen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.494,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages an sich.
Die Klägerin beerbte zusammen mit ihrem Bruder, M. R., zu gleichen Teilen ihre Mutter, E. R.. Diese lebte bis zu ihrem Tode im Jahr 2005 mit dem Vater der Klägerin, H. R., in Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung. H. R. starb im Jahr 2012 und wurde von der Beklagten alleine beerbt.
Die Eltern der Klägerin unterhielten bei der Volksbank D. u.a. ein Konto mit der Nr. …. Im Jahr 2008 führte ein Schriftwechsel zwischen dem Nachlassverwalter der E. R., Rechtsanwalt J., und den Rechtsanwälten des H. R. über die Aufteilung des Guthabens zu einem Gläubigerstreit. H. R. beanspruchte 75% des Guthabens für sich, weil er den Anspruch der Klägerin als hälftiger Erbin der E. R. aus der Erbengemeinschaft mit Vertrag vom 15.7.2006 (Blatt 20 der Akten) erworben habe, also rechnerisch die 25% der Klägerin an den aus der Gütergemeinschaft zu verteilenden Aktiva. Weil keine Einigung über diese 25% erzielt werden konnte, die Beteiligten sich aber auf eine Auszahlung des Guthabens einigten (siehe das Schreiben der Rechtsanwälte E. vom 20.10.2008 – Blatt 26 der Akten), zahlte die Volksbank D. 50% des Kontoguthabens an den Vater der Klägerin, H. R., 25% an den Nachlassverwalter und hinterlegte die streitigen 25% zugunsten der Klägerin, H. R. und Rechtsanwalt J..
Im Jahr 2017 stimmte Rechtsanwalt J. der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin zu. Auch der Bruder der Klägerin, M. R., erklärte sich mit der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin einverstanden (Blatt 197 der Akten). Die Beklagte stimmte nicht zu. Sie berief sich außerdem auf Verjährung.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 13.6.2019 wegen Verjährung abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2019 – 14 O 102/17 – die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe und Herauszahlung des von der Volksbank D. eG bei dem Amtsgericht Saarbrücken (Az 44 HL 222/2008) zu Gunsten des Herrn M. R., der Klägerin und des Herrn Rechtsanwalt J. als Nachlassverwalter der E. R. hinterlegten Betrages in Höhe von 126.494,44 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht nach § 812 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes gegen die Beklagte zu. Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
(1.)
Der Klägerin steht als materiell Berechtigter an dem hinterlegten Guthaben ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 BGB auf Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin zu.
(a)
Die Klägerin ist materiell Berechtigte hinsichtlich des hinterlegten Betrages.
Vor der Gesamtauseinandersetzung, die streitig ist, konnten sich die Eheleute jedenfalls nach der Scheidung (auf Seiten der Ehefrau deren Erben) formfrei auf eine Teilauseinandersetzung hinsichtlich des Bankguthabens einigen (allgemein dazu: Brudermüller in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1474 Rn. 1; Thiele in: Staudinger, BGB, 2018, § 1474 Rn. 2; Kappler in: BeckOGK, 2019, § 1474 BGB Rn. 56; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1474). Dies ist im Jahr 2008 geschehen. Die Einigung, die im Schreiben der Rechtsanwälte E. vom 20.10.2008 – Blatt 26 der Akten – angesprochen ist, ist umgesetzt worden. Ohne eine Vereinbarung, das Bankguthaben entsprechend § 1476 Abs. 1 BGB aufzuteilen, hätten dem Vater der Klägerin und Rechtsvorgänger der Beklagten nicht 50% des Guthabens zugestanden. Eine Auszahlung seines Anteils ohne eine entsprechende Einigung über die Teilauseinandersetzung hätte nicht erfolgen können. Auch an den Nachlassverwalter hätte nicht der rechnerische 1/4-Anteil des Bruders der Klägerin, M. R., ausgezahlt werden können. Dass lediglich der streitige Anteil der Klägerin hinterlegt worden ist, beruhte ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte des Vaters der Klägerin vom 21.7.2008 lediglich darauf, dass sich der Vater der Klägerin und Rechtsvorgänger der Beklagten auf den Standpunkt stellte, den Anteil der Klägerin mit Vertrag vom 15.7.2006 erworben zu haben und materiell ebenfalls beanspruchen zu können. Folglich stritten die Beteiligten nicht mehr um die Teilauseinandersetzung als solche, die vielmehr vollzogen wurde, sondern nur noch um die materielle Berechtigung an dem hinterlegten Betrag.
Aus diesen Gründen ist das Bestreiten der Beklagten, es habe eine solche Vereinbarung zur Teilauseinandersetzung gegeben, widerlegt. Von der Einigung über die Berechtigung an dem rechnerischen Anteil der Klägerin in Höhe von 25%, die nicht zustande kam, ist die Einigung darüber, das Bankguthaben zwischen den Gesamthändern zu verteilen, ohne eine Gesamtauseinandersetzung abzuwarten, zu unterscheiden. Die Entgegennahme seines Anteils durch den Rechtsvorgänger der Beklagten enthält zwingend das Einverständnis damit, das Bankguthaben bereits vor einer Gesamtauseinandersetzung zu verteilen, von der alle Beteiligten wussten, wie schwierig und langwierig diese werden würde.
Auf eine Vernehmung von Zeugen darüber, dass keine wirksame Vereinbarung zur Teilauseinandersetzung erfolgt ist, wie die Beklagte es ohne Tatsachen vorträgt (Blatt 334 der Akten), kommt es nicht an.
Folglich war entscheidend, dass der Klägerin und nicht der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Vaters der Klägerin der rechnerische 1/4-Anteil an dem Bankguthaben zustand, weil der Vertrag vom 15.7.2006 nach § 2371 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung formnichtig ist.
Der Anwendung des § 2371 BGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Vertrag vom 15.7.2006 nicht ihre gesamte Erbschaft verkauft hatte, sondern lediglich den Teil ihrer Erbschaft nach ihrer Mutter, der in deren Beteiligung an der Gütergemeinschaft bestand. Der Formzwang des § 2371 BGB gilt auch für den Verkauf eines Erbteils und einzelner oder mehrerer Nachlassgegenstände, wenn diese den ganzen oder nahezu den ganzen Nachlass darstellen und der Käufer dies positiv weiß oder doch zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt (Olshausen in: Staudinger, BGB, 2016, § 2371 Rn. 12; Litzenburger in: BeckOK, 2019, § 2371 Rn. 5 und 6; Grigas in: BeckOGK, 2019, § 2371 Rn. 10). Dass die Erblasserin nennenswertes Vermögen neben ihrem Gesamtgutsanteil hatte, ist nicht ersichtlich oder behauptet. Auch auf Hinweis des Senats ist nichts vorgetragen worden, was diese Annahme zweifelhaft erscheinen ließe. Der Vater der Klägerin als Käufer kannte die Vermögensverhältnisse.
Soweit sich die Beklagte wegen Zahlungen ihres Rechtsvorgängers aufgrund des Vertrages vom 15.7.2006 auf Bereicherungsansprüche infolge der Unwirksamkeit des Vertrages gegen die Klägerin und auf die Einrede nach § 320 BGB bzw. ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB beruft, bestehen diese Gegenrechte nicht.
Die Einrede aus § 320 BGB scheitert bereits daran, dass die hier streitgegenständlichen Rechte nicht aus einem gegenseitigen Vertrag folgen. Die Einigung über die Teilauseinandersetzung hat nichts mit dem Vertrag vom 15.7.2006 zu tun.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht für die Beklagte nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nach dem das ganze Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Anspruch bereits anderweit ausreichend gesichert ist (BGH, Urt. v. 14.7.1952 – IV ZR 28/52 – BGHZ 7, 127).
Die Beklagte bezweckt mit ihrem Vorgehen, den der Klägerin aus der Teilauseinandersetzung zustehenden Betrag weiter in der Verhandlungsmasse über die Gesamtauseinandersetzung zu belassen. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen (Auseinandersetzungsplänen) ergibt sich allerdings, dass es bei der ausstehenden Gesamtauseinandersetzung um so erhebliche Beträge geht, dass die Beklagte zur Sicherheit nicht auf eine Verhinderung der Teilauseinandersetzung angewiesen ist. Soweit sie Gegenansprüche wegen Zahlungen aufgrund des Vertrages vom 15.7.2006 gegen die Beklagte geltend machen kann, kann sie dies im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung tun und ist nicht auf eine Verhinderung der Teilauseinandersetzung angewiesen. Vielmehr ist es treuwidrig von der Beklagten, selbst die Vorteile der Teilauseinandersetzung in Anspruch zu nehmen, diese der Klägerin dagegen vorenthalten zu wollen.
(b)
Die Beklagte kann sich auf eine eingetretene Verjährung des Anspruchs nach § 812 BGB gegen sie nach § 242 BGB bzw. § 226 BGB nicht berufen.
Eine unzulässige Rechtsausübung wird angenommen, wenn die Rechtsausübung als solche zu missbilligen ist. Das besondere Charakteristikum dieser Fallgruppe eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist die wertende Missbilligung und der daraus resultierende rechtlich-sittliche Vorwurf. Dafür sind nicht nur die objektiven Interessen abzuwägen, sondern auch subjektive Tatbestandsmerkmale (Gesinnung, Absichten) maßgeblich. Das subjektive Unwerturteil ist aber nur ein Element der Interessenabwägung, das den Rechtsmissbrauch eindrücklicher und das Ergebnis eindeutiger macht. Jedoch kann die fehlende objektive Schutzwürdigkeit des Interesses genügen, um die Rechtsausübung unzulässig zu machen. Unter diese Fallgruppe sind Sachverhalte zu subsumieren, in denen dem Handeln kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, so dass der einzig mögliche Zweck die Benachteiligung des Betroffenen ist.Das vollständige Fehlen des berechtigten Eigeninteresses hat zur Folge, dass die Rechtsausübung nur den Zweck hat, den anderen zu schädigen. Selbst wenn das subjektive Moment für eine Missbilligung fehlt, greift der Gesichtspunkt des fehlenden Eigeninteresses ein. Entscheidend ist dabei nicht die Beeinträchtigung der Gegenpartei (und das daraus abzuleitende Unwerturteil), sondern das – fehlende – objektive Interesse des Berechtigten (Schubert in: MünchKomm(BGB), 8.Aufl., § 242 Rn. 239, 484, 485; Sutschet in: BeckOK, 2019, § 242 BGB Rn. 82ff; Grüneberg in: Palandt, BGB, 79.Aufl., § 242 Rn. 50).
Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung ist folglich, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Urt. v. 14.7.2008 – II ZR 204/07 – NJW 2008, 3438).
Nach diesen Grundsätzen handelt die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich der Klägerin als materiell Berechtigter gegenüber auf Verjährung ihres Anspruchs nach § 812 BGB beruft. Folge wäre, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, dass sie den ihr zustehenden hinterlegten Geldbetrag nicht verlangen könnte und dieser, weil auch keiner der sonstigen Beteiligten, zu deren Gunsten der Geldbetrag hinterlegt worden ist, eine Auszahlung an sich erreichen könnte, nach Ablauf der Fristen der Staatskasse anheimfiele. Die Beklagte hätte folglich aus der Geltendmachung der Verjährungseinrede keinen eigenen Vorteil. Das ist der wesentliche Unterschied zu der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Hamm, Urt. v. 13.9.2017 – 30 U 34/16 und den üblichen Fällen eingetretener Verjährung, in denen der Schuldner durch seine Einrede eine eigene Inanspruchnahme verhindert und gesetzlich ihm zugebilligte Vorteile zu erreichen sucht.
Das einzige Interesse der Beklagten an der Erhebung der Verjährungseinrede liegt erkennbar darin, ihre Sperrposition dazu zu benutzen, sich unberechtigte Vorteile von der Klägerin gewähren zu lassen, auf die die Beklagte keinen Anspruch hat. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.
Vergleichbares ist in der Rechtsprechung bereits für eine Anfechtungsklage ausgeführt worden, die mit dem Ziel erhoben wurde, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann. Der Kläger lässt sich dabei von der Vorstellung leiten, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, dass der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest geringgehalten werden könne. Die Geltendmachung einer ungerechtfertigten Forderung „in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung“, ist nicht zwingende Voraussetzung der Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwandes. Auch eines Rückgriffs auf eine Treupflicht bedarf es zur Begründung des Einwandes des Rechtsmissbrauchs nicht (BGH, Urt. v. 22.5.1989 – II ZR 206/88 – NJW 1989, 2689). Vielmehr genügt die Verfolgung eines vertragsfremden oder unlauteren Ziels (BGH, Urt. v. 14.7.2008 – II ZR 204/07 – NJW 2008, 3438).
Da die Beklagte keine Rechte an dem hinterlegten Betrag hat, würde sie den Verjährungseinwand lediglich dazu benutzen, sich rechtsgrundlos einen Teil des der Klägerin zustehenden Geldbetrages auszahlen zu lassen, damit die Klägerin ihren Nachteil durch den Verjährungseinwand, also einen Totalverlust des Geldes, wenigstens verringern könnte. Ein solch eigennütziges Ausnutzen einer formalten Rechtsposition ist rechtsmissbräuchlich.
Die Beklagte kann auch nicht argumentieren, dass die Verjährung unter anderem ihr Interesse schützen soll, sich nach längerem Zeitablauf nicht mehr inhaltlich gegen Forderungen verteidigen und sich mit diesen auseinandersetzen zu müssen. Selbst wenn ein solches Interesse üblicherweise durch die Verjährungsregeln geschützt wird, ist dies im Fall des Innehabens einer Sperrposition durch eine Hinterlegung anders. In dieser Konstellation muss sich die Beklagte zum Schutz eigener Rechte gegen den Freigabeanspruch der Klägerin nicht zur Wehr setzen und sich mit der Forderung lediglich insoweit befassen als sie selbst eine eigene Berechtigung nachweisen will. Die Folge der Freigabe an die Klägerin und der Erhebung der Verjährungseinrede ist für die schutzwürdigen Interessen der Beklagten gleich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Belang, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nicht ausdrücklich auf § 242 BGB berufen, sondern andere rechtliche Überlegungen formuliert hat. Entscheidend war, dass die Klägerin sich mit Argumenten gegen den Verjährungseinwand gewandt und diesen als unbillig angegriffen hat. Die Rechtsanwendung des Gerichts verlangt keine identische juristische Argumentation der Parteien.
(2.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.