Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung von der Arbeitsleistung freistellen. Er muss diesem jedoch sodann das vereinbarte Arbeitsentgelt weiterzahlen. Eine Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers kann auch unbezahlt von Seiten des Arbeitgebers erfolgen.
Häufig werden Arbeitnehmer nach der Kündigung unter Anrechnung des bestehenden Urlaubsanspruchs oder unter der Anrechnung der geleisteten Überstunden von der Arbeitsleistung freigestellt. Eine solche bezahlte Freistellung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Einer unbezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung muss sich ein Arbeitnehmer nicht zustimmen.
Man unterscheidet bei der Freistellung zwischen der unwiderruflichen Freistellung und der widerruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr verpflichtet zu arbeiten. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeitsleistung auffordern. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung der bestehenden Urlaubsansprüche freistellen, da der Arbeitnehmer während seiner Urlaubsdauer von der Arbeitspflicht grundsätzlich befreit ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08). Ist der Arbeitnehmer erkrankt bzw. bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist erkrankt, ist eine Freistellung von Seiten des Arbeitgebers nicht möglich.