Skip to content

Freistellung bei Kündigung

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung von der Arbeitsleistung freistellen. Er muss diesem jedoch sodann das vereinbarte Arbeitsentgelt weiterzahlen. Eine Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers kann auch unbezahlt von Seiten des Arbeitgebers erfolgen.

Häufig werden Arbeitnehmer nach der Kündigung unter Anrechnung des bestehenden Urlaubsanspruchs oder unter der Anrechnung der geleisteten Überstunden von der Arbeitsleistung freigestellt. Eine solche bezahlte Freistellung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Einer unbezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung muss sich ein Arbeitnehmer nicht zustimmen.

Man unterscheidet bei der Freistellung zwischen der unwiderruflichen Freistellung und der widerruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr verpflichtet zu arbeiten. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeitsleistung auffordern. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung der bestehenden Urlaubsansprüche freistellen, da der Arbeitnehmer während seiner Urlaubsdauer von der Arbeitspflicht grundsätzlich befreit ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08). Ist der Arbeitnehmer erkrankt bzw. bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist erkrankt, ist eine Freistellung von Seiten des Arbeitgebers nicht möglich.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos