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„Freizeitkontaktbörse“ steht einer Partnervermittlung i.S.v. § 656 BGB gleich

AG Frankfurt (Oder), Az.: 22 C 90/16, Urteil vom 01.07.2016

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 30.11.2015 – Geschäftsnummer: 14-1499182-0-4 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Freizeitkontaktbörse steht einer Partnervermittlung i.S.v. § 656 BGB gleich
Symbolfoto: Von Song_about_summer /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die restliche Jahresgebühr für die Mitgliedschaft in einem „Freizeitclub“ der Klägerin mit Teilnahmemöglichkeit an einer „Freizeitkontaktbörse“.

Auf einen Anruf der Beklagten hin begab sich eine Mitarbeiterin der Klägerin am 27.9.2011 in die Wohnung der Beklagten. Dort unterzeichnete die Beklagte nach einem Gespräch mit der Mitarbeiterin einen „Aufnahmevertrag“ (Anlage K2, Blatt 27), einen „Zahlungsplan“ (Anlage K4, Blatt 29), eine „Empfangsbestätigung“ (Anlage K9, Blatt 96) und eine „Widerrufsbelehrung“ (Anlage K10, Blatt 97).

Die Clubmitgliedschaft berechtigte die Beklagte „zur Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen“ der Klägerin und ihrer „Kooperationspartner“. Die Aufnahmegebühr betrug 300,00 €, die Jahresgebühr für die Mitgliedschaft 698,00 €.

Zusätzlich heißt es in dem Aufnahmevertrag: „Weiterhin nehme ich an der Freizeitkontaktbörse gemäß den Vertragsbedingungen und den Clubleistungen teil. In diesem Zusammenhang wurden mir 5 Anforderungsscheine ausgehändigt. Der Freizeitclub der … erbringt diese geschuldete Leistung mit der Vorbereitung eines Treffens mit einem Mitglied innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Anforderungsscheines.“ Hierfür sollte die Beklagte weitere 1.642,00 € zahlen.

In den „Clubleistungen“ (Anlage 3, Blatt 28) heißt es zur „Freizeitkontaktbörse: Ihr wollt mal Skifahren, Wandern oder irgendwas anderes unternehmen und habt keinen Partner? Über unsere Freizeitkontaktbörse findet sich sicherlich jemand. Die Freizeitkontaktbörse der … ist aber nicht zur Partnervermittlung gedacht.“

In den „Vertragsbedingungen“ (Anlage 3, Blatt 28 R) heißt es zur „Vertragsdauer: Der Vertrag für die Clubmitgliedschaft einschließlich der Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse gilt vorerst ein Vertragsjahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gegenüber der … gekündigt wurde.“

Für den danach zu zahlenden Beitrag für das erste Jahr in Höhe von 2.640,00 € trafen die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung über 24 monatliche Raten zu jeweils 110,00 €, fällig erstmals am 15.10.2011.

Die Beklagte forderte ein Mal über einen der Anforderungsscheine der „Freizeitkontaktbörse“ einen Partner an. Nach Angaben der Beklagten erhielt sie zwar eine Telefonnummer, ohne dass sich jedoch ein Treffen daraus ergab.

Die Beklagte behauptet, im November 2011 eine Kündigung des Vertrages zum 31.12.2011 an die Klägerin geschickt zu haben. Sie zahlte insgesamt 9 Raten in Höhe von jeweils 110,00 €.

Die Klägerin macht nunmehr die restliche Jahresgebühr von (2.640,00 € – 990,00 € =) 1.650,00 € geltend.

Die Klägerin hat Anfang November 2014 das Mahnverfahren eingeleitet. Nach Erlass des Mahnbescheides hat die Beklagte hiergegen zunächst Widerspruch eingelegt, danach den Widerspruch jedoch wieder zurückgenommen.

Daraufhin hat die Klägerin am 30.11.2015 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben erwirkt, wonach die Beklagte an sie 1.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.3.2012 sowie 10,00 € an Bankrücklastkosten zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Gegen diesen ihr am 21.1.2016 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 27.1.2016 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hält diesen Einspruch für unzulässig. Sie verweist insoweit auf einen von der Beklagten mit Datum vom 2.11.2015 „nur mit Vorbehalt“ unterschriebenen Vordruck, wonach die Beklagte ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurücknahm und erklärte, „auf den Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid zu verzichten“ (Anlage K1, Blatt 16).

Die Klägerin beantragt, den Einspruch der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, wie austenoriert den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Einspruch für zulässig, zumal der Verzicht nicht der Klägerin gegenüber erklärt worden sei, und, so behauptet die Beklagte, auf Arglist und Druck der Klägerin zurückzuführen sei.

Der Anspruch der Klägerin, so meint die Beklagte, bestehe nicht, weil das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt worden sei und jedenfalls die Forderung entsprechend § 656 BGB nicht einklagbar sei, da es sich um einen Partnervermittlungsvertrag gehandelt habe.

Hierzu behauptet sie: Sie habe auf die Kontaktanzeige eines Mannes in einem unentgeltlichen Wochenblatt die dort angegebene Telefonnummer gewählt und sei auf diese Weise mit der Klägerin verbunden worden. Die Klägerin habe einen Hausbesuchstermin als reine Informationsveranstaltung vorgeschlagen. Bei diesem Besuch habe die Mitarbeiterin der Klägerin der Beklagten versichert, die Klägerin suche so lange, bis sie einen neuen Partner für die Beklagte gefunden habe. Erst daraufhin habe die Beklagte auf Drängen der Mitarbeiterin der Klägerin unterschrieben. Aus Enttäuschung über die ausbleibenden Leistungen der Klägerin und das erschütterte Vertrauensverhältnis habe sie im November 2011 der Klägerin gekündigt, was als außerordentliche Kündigung oder jedenfalls als Widerruf anzusehen sei.

Die Klägerin behauptet, seinerzeit kein sogenanntes „Lockvogelangebot“ inseriert zu haben. Sie habe in Inseraten lediglich für Freizeitveranstaltungen für Singles geworben und verweist insoweit auf eine vergleichbare Anzeige (Blatt 114). Die Beklagte habe entweder über diese Anzeige, über ihren Internetauftritt oder über eine Empfehlung aus dem Bekanntenkreis die Verbindung zu ihr aufgenommen. In dem Telefonat sei bereits vereinbart worden, dass eine Mitarbeiterin der Klägerin die Beklagte zum Zwecke der Vertragsunterzeichnung aufsuchen solle. Die Klägerin meint, § 656 BGB könne auf Partnervermittlungen nicht entsprechend angewendet werden. Unabhängig davon könne vorliegend von einem Partnervermittlungsvertrag keine Rede sein, auch nicht bezüglich der „Freizeitkontaktbörse“. Hiergegen spreche bereits der ausdrückliche Wortlaut in den „Clubleistungen“. Gegen eine Partnervermittlung spreche zudem, dass die Mitarbeiterin der Klägerin von der Beklagten keine Angaben zur Person und zu ihren Wünschen erfragt hätte, wie es für Partnervermittlungen zwingend erforderlich sei. Die Leistungen der Klägerin dienten allein der geselligen Freizeitgestaltung.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlungen sind noch nicht nachgelassene Schriftsätze der Klägerin vom 13.06.2016 und 23.06.2016 und der Beklagten vom 13.06.2016 eingegangen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat nicht wirksam auf den Einspruch verzichtet. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten unterzeichneten Vordruck über den Einspruchsverzicht. Bei einem Verzicht auf einen Rechtsbehelf handelt es sich um eine prozessuale Erklärung, die bedingungsfeindlich ist. Wenn eine solche Erklärung, wie vorliegend, „nur mit Vorbehalt“ abgegeben wird, ist unklar, ob nun verzichtet werden soll oder nicht und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen. Da eine solche Prozesserklärung unklar wäre und einen Schwebezustand hervorrufen würde, ist sie aus den vorgenannten Gründen nicht wirksam.

Damit ist der Einspruch zulässig, weil er insbesondere innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden ist.

Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg. Zwar haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Beklagte 2.640,00 € zahlen sollte. Diese Vereinbarung ist auch nicht während der Widerrufsfrist widerrufen oder später gekündigt worden, zumal die Beklagte den Zugang der Kündigung nicht unter Beweis stellen konnte.

Gleichwohl kann die Klägerin die noch nicht gezahlten (2.640,00 € – 990,00 € =) 1.650,00 € entsprechend § 656 BGB nicht verlangen. Denn es handelt sich um einen Partnervermittlungsvertrag, auf den diese Vorschrift entsprechend anwendbar ist und der zur Folge hat, dass durch ihn eine Verbindlichkeit nicht begründet wird.

Es kann dahinstehen, ob bereits in der Clubmitgliedschaft eine solche Partnervermittlung zu sehen ist. Jedenfalls aber steht nach Ansicht des Gerichts die sogenannte „Freizeitkontaktbörse“ einer Partnervermittlung gleich. Die Beklagte sollte durch die „Freizeitkontaktbörse“ fünf Mal die Möglichkeit haben, sich mit einem Partner zu treffen. Diese Leistung kann nach Einschätzung des Gerichts redlicherweise nur als Vermittlung für einen dauerhaften Partner und nicht als Vermittlung für einen Partner für eine einmalige Freizeitaktivität verstanden werden. Denn bereits durch die Clubmitgliedschaft wurde der Beklagten ermöglicht, an zahlreichen Freizeitveranstaltungen für Singles teilzunehmen, was zur Folge hatte, dass sie zu diesen Veranstaltungen nicht allein war, zumal auch die anderen Teilnehmer der Veranstaltungen Singles waren. Es ergibt keinen Sinn, darüber hinaus einen weitergehenden Vertrag abzuschließen, nur um sicher zu sein, dass ein bestimmter anderer Single auch an einer solchen Veranstaltung oder an einer vergleichbaren, selbst organisierten Veranstaltung teilnimmt. Das gilt erst Recht unter Berücksichtigung der vereinbarten Preise. Dem von der Klägerin hereingereichten Magazin lässt sich entnehmen, dass die Klägerin täglich eine Veranstaltung anbot für Singles und darüber hinaus speziell auf Singles zugeschnittene Reiseangebote inserierte. Für diese Leistungen sollte die Beklagten neben der Aufnahmegebühr einen Jahresbeitrag von 698,00 € zahlen. Hingegen waren für die fünf Anforderungsscheine der „Freizeitkontaktbörse“ 1.642,00 € ausbedungen. Niemand wird bereit sein einen solchen Betrag zu zahlen, um alle zwei oder drei Monate die Möglichkeit zu erhalten, mit einem anderen Single einmal ins Kino oder Spazieren zu gehen, sofern dieser andere Single, der dem Clubmitglied vermittelt wird, überhaupt just an dem Tage auch ins Kino gehen oder Spazierengehen will. Bei einem solchen Beitrag darf das Mitglied vielmehr erwarten, einen Partner vermittelt zu bekommen, der (ebenfalls) an einer dauerhaften Partnerschaft interessiert ist und sich aus diesem Grunde, zum Kennenlernen, z. B. zu einem Kinobesuch oder zu einem Spaziergang treffen möchte.

Die in den von der Klägerin vorgedruckten „Clubleistungen“ enthaltene Passage, wonach „die Freizeitkontaktbörse … aber nicht zur Partnervermittlung gedacht“ sei, spricht nicht dagegen. Es ist verständlich, dass die Klägerin diese Formulierung verwendet, weil sie weiß, dass bei einer Partnervermittlung entsprechend § 656 BGB ausstehende Vergütungen nicht mit Erfolg eingeklagt werden können. Wenn, wie vorliegend, alle Indizien für eine Partnervermittlung sprechen, liegt es deshalb besonders nahe, eine solche Formulierung zu verwenden. Sie entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung und dem tatsächlich Gewollten.

Desgleichen ist unerheblich, dass die Klägerin nicht, wie bei einer Ehevermittlung üblich, zunächst gewissenhaft persönliche Daten und Wünsche aufgenommen hat. Dies erhöht zwar die Chancen für eine erfolgreiche Vermittlung, ist aber nicht zwingend, da bei fünf Kontakten pro Jahr auch ansonsten eine reelle Chance besteht, einen geeigneten Partner zu vermitteln. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls Geschlecht, Alter und Wohnort der Klägerin bekannt sind und die Mitarbeiterin der Klägerin nach eigenen Angaben ein zweistündiges Gespräch mit der Beklagten geführt hat.

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Der rechtlichen Bewertung als Partnervermittlung steht auch nicht entgegen, dass nur ein Teil der Vereinbarung, nämlich die sogenannte „Freizeitkontaktbörse“, als Partnervermittlung angesehen werden kann. Die Leistungen sind letztlich nicht teilbar, obgleich sie unterschiedlich bepreist sind. Dies ergibt sich aus den Vertragsbedingungen. Danach werden bei Ratenzahlungen die Raten zunächst mit der Gebühr für die Freizeitkontaktbörse verrechnet, erst danach mit der Aufnahmegebühr und schließlich mit der Jahresgebühr für die Clubmitgliedschaft (Ziff. 5). Hinzu kommt, dass gemäß Ziff. 4, was Vertragsdauer und Kündigung angeht, die Clubmitgliedschaft und die Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse nur gemeinsam gekündigt werden konnten und somit als Einheit anzusehen sind (ebenso, auch zur Bewertung als Partnervermittlung in einem vergleichbaren Fall: LG Magdeburg, Beschluss vom 18.9.2013 zum Aktenzeichen 1 S 162/13).

Unerheblich ist auch, dass es sich lediglich um eine Partnervermittlung und nicht um eine Ehevermittlung nach § 656 BGB gehandelt hat. Zutreffend wendet die Rechtsprechung auf eine Partnervermittlung § 656 BGB analog an (Palandt/Sprau Rdnr. 1 a zu § 656 m. w. N.). Dies erscheint gerechtfertigt, weil nichteheliche Lebensgemeinschaften von Partnern, die dauerhaft zusammenleben wollen, heutzutage ebenso häufig anzutreffen sind wie rechtlich geschlossene Ehen, sodass es sich für weite Teile der Bevölkerung „nur“ noch um unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen handelt.

Danach kann die Klägerin über die bereits vereinnahmte Vergütung hinaus nichts mehr verlangen. Der Vollstreckungsbescheid musste deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, wegen der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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