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Friseurbesuch – Verbrennungen an den Haaren durch Haarfärbemittel – Schadensersatz

AG Rheine, Az.: 14 C 391/14, Urteil vom 12.05.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld geltend.

Friseurbesuch - Verbrennungen an den Haaren durch Haarfärbemittel - Schadensersatz
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Die Klägerin war am 03.07.2014 Kundin im Friseursalon der Beklagten. Sie wollte sich ihre langen schwarzen Haare, die sie bereits selber schon mehrfach gefärbt hatte, blondieren lassen. Da die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin L, die Haare der Klägerin für nicht in einem guten Zustand hielt, riet sie der Klägerin von einer Komplettblondierung ab und schlug ihr stattdessen eine Färbung der Haare mittels der „Painting-Methode“ vor. Bei dieser Methode wird das Haar mittels einer sogenannten Strähnchentechnik gefärbt, wobei die eingefärbten Haare auf Frischhaltefolie gelegt Die Klägerin war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Zeugin verwendete ein handelsübliches Produkt der Firma X. Noch während der Behandlung klagte die Klägerin jedoch über Hitze im Nackenbereich, woraufhin die Zeugin L die Haare umgehend ausspülte. Dennoch waren die Haare bereits angesenkt bzw. verbrannt und mussten daraufhin gekürzt werden.

Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Schadensereignis eine Haarlänge von 90 – 100 cm gehabt. Sie seien einheitlich schwarz und auch nicht von einer Vorfärbung geschädigt gewesen. Lediglich in den Haarspitzen habe sie Spliss gehabt, weshalb lediglich die Spitzen abgeschnitten worden seien.

Durch die fehlerhafte Haarfärbemethode seien ihre Haare verfilzt und die hintere Kopfhaut gerötet gewesen, weshalb die verbliebenen Haare bis zum Haaransatz hätten herunter geschnitten werden müssen, um ein gesundes Nachwachsen zu gewährleisten. Da das vollständige und gesunde Nachwachsen der Haare bis zu der ursprünglichen Länge einen Zeitraum von 3 – 4 Jahren erfordere, halte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 4.000,00 Euro für angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 4.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2014 zu zahlen sowie sie von ihren außergerichtlichen Kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 729,23 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Aufgrund der massiv vorgeschädigten Haare der Klägerin habe die Zeugin L diese darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieser Methode die Haare weiteren Schaden nehmen könnten, weshalb für das Ergebnis der Behandlung keine Garantie übernommen werde. Dennoch habe die Klägerin auf die Vornahme der Färbung bestanden.

Die von ihr verwendeten X Produkte könnten derartige Reaktionen normalerweise nicht auslösen. Die Reaktion der Haare könne nur damit erklärt werden, dass die Haare der Klägerin extrem vorgeschädigt gewesen seien und die Klägerin ihre Haare selber mit nicht zugelassenen metallhaltigen Farben zuvor gefärbt habe. Möglich sei auch, dass die Klägerin ihre Haare falsch gefärbt habe durch zu langes Einwirkenlassen von Färbeprodukten bzw. durch zu häufigen Anwendungen in zu kurzen Zeiträumen. Jedenfalls sei die Haarstruktur so vorgeschädigt gewesen, dass das Haar auf die vorhandene Länge nicht zu erhalten gewesen sei.

Die fehlerhafte Vorbehandlung durch die Klägerin sei aber für sie nicht erkennbar gewesen. Die Ursache des hier geltend gemachten Schadens liege daher außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.

Die Haare der Klägerin seien im Übrigen lediglich 40 cm lang gewesen und hätten unterschiedliche Färbungen in den Spitzen aufgewiesen. Die Klägerin hätte ihrer Mitarbeiterin erklärt, dass sie in der Vergangenheit ihre Haare mit Farbe aus dem hiesigen Drogeriemarkt gefärbt habe, was jedoch aufgrund der eingetretenen Reaktion mit dem X Färbeprodukt nicht stimmen könne, da eine derartige Reaktion mit normalen Färbemitteln nicht möglich sei.

Die Haare seien lediglich angesengt, nicht jedoch verfilzt gewesen. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, die Haare bis auf den Haaransatz abzuschneiden. Vielmehr seien die Haare mit Einverständnis der Klägerin auf Boblänge gekürzt worden. Angesichts der Vorschädigung der Haare sei eine Kürzung ohnehin notwendig gewesen, so dass von einer Schädigung der Haare nicht gesprochen werden könne. Nach der Behandlung hätten sich die Haare wieder in einem optimalen Pflegezustand befunden. Die Klägerin sei außerdem mit dem Haarschnitt einverstanden gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie durch den Haarschnitt in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei bzw. gelitten habe.

Aber auch bereits die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei nicht im Ansatz gerechtfertigt, da es sich allenfalls um einen nur vorübergehenden Zustand handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X1, L, X2 und L1. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24.09.2015 Bezug genommen.

Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten der Sachverständigen F vom 20.02.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 BGB, jedoch nur in Höhe von 1.000,00 Euro.

Unstreitig sind die Haare der Klägerin aufgrund der Färbung bei der Beklagten geschädigt worden. Hierfür ist die Beklagte auch gemäß §§ 276, 278 BGB verantwortlich. Die rechtswidrige Pflichtverletzung ergibt sich bereits daraus, dass die Haare der Klägerin während des Färbevorgangs bei der Beklagten „verbrannt“ sind. Rechtswidrig ist jede Verletzung eines fremden Rechts, welches nicht durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (vgl. Palandt-Grüneberg BGB- Kommentar 75. Auflage, § 276 Rn-Nr. 8).

Das Verbrennen der Haare ist auch durch ein fahrlässiges Handeln der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin L, verursacht worden. Denn die Zeugin hat unstreitig oxidative farbverändernde Maßnahmen durch Färbung der Haare mit einem Färbemittel der Firma X mittels der sogenannten Painting-Methode mit einem Oxidationsmittel von 4 % für die obere Haarpartie und von 6 % für die Spitzen vorgenommen, obwohl die Haare vorgefärbt und auch laut eigenen Angaben der Zeugin L massiv geschädigt gewesen seien. Aus diesem Grunde ist zwar die Zeugin L dem Wunsch der Klägerin nach einer vollständigen Blondierung der Haare nicht nachgekommen, hat sich jedoch bereit erklärt, die Painting-Methode, also die Färbung mittels Strähnchen, anzuwenden. Dies ist zwar eine schonendere Methode, belastet aber dennoch das Haar nicht unerheblich und kann ebenfalls erhebliche Haarschädigungen hervorrufen, wie die Sachverständige in ihrem Gutachten dargelegt hat. Dadurch dass die Haare bereits von der Klägerin vorgefärbt waren, sich nicht in einem guten Zustand befanden sowie porös waren, war nicht auszuschließen, dass durch eine erneute Farbbehandlung der Haare diese weiter geschädigt werden. Denn durch eine Färbung der Haare wird das Haar schon alleine durch die chemischen Vorgänge in Verbindung mit der Wärme angegriffen. Dies hat auch die Zeugin L gewusst bzw. wissen müssen, da sie ausgebildete Friseurin ist. Die Zeugin L hätte daher von einer Färbung der Haare auch mittels der Painting-Methode abraten müssen bzw. zunächst mit einigen Haarspitzen einen Probedurchlauf machen müssen. Indem sie jedoch trotzdem die Painting-Methode anwendete, hat sie fahrlässig die weitere Beschädigung der Haare der Klägerin in Kauf genommen.

Die Beklagte hat dieses Verschulden der Zeugin L gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten.

Sie kann sich nicht damit entlasten, dass diese außergewöhnliche Reaktion der Haare auf das Färbemittel nur darauf zurückzuführen ist, dass sich in dem Haar der Klägerin metallhaltige Farbe befunden hat, wodurch das Verbrennen der Haare erst möglich gemacht wurde. Denn diese Vermutung hat sie nicht zu beweisen vermocht. Die Sachverständige konnte eine Haarprobe nicht mehr entnehmen, da die Klägerin bereits im September 2014 ihre Haare hat kurz schneiden und dunkel färben lassen.

Auch hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht, dass sich die Klägerin ihre Haare zuvor mit metallhaltiger Farbe gefärbt hat. Hierfür liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. In der gesamten EU ist die Verwendung von Metallsalzen in Haarfärbemitteln verboten. Laut Recherchen der Sachverständigen würde sich auch die Türkei an den EU Richtlinien orientieren. Es ist daher schon äußerst zweifelhaft, woher die Klägerin derartige Färbemittel erworben haben soll. Zwar ist es theoretisch möglich, dass Metallrückstände bei der Herstellung von Pflanzenfarben durch das Zerreiben von Pflanzenteilen in Metallgefäßen vorkommen und zu unerwünschten Reaktionen bei der Verwendung von Oxidationsmitteln führen. Vorliegend hat aber weder die Klägerin noch die Beklagte vorgetragen, dass die Haare davor mit Pflanzenfarben gefärbt worden seien. Für eine derartige Spekulation ergeben sich auch ansonsten keine weiteren Hinweise.

Somit ist davon auszugehen, dass das „Verbrennen“ der Haare alleine darauf zurückzuführen ist, dass die extrem vorgeschädigten und gefärbten Haare der Klägerin auf das von der Beklagten verwendete Oxidationsmittel reagiert haben, es sodann zu einem Wärmestau gekommen ist, der sich durch die Folie im Haar erhöht hat. Nach den Angaben der Sachverständigen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass alleine die Painting-Methode ausgereicht hat, um das „Verbrennen“ der bereits strukturgeschädigten Haare zu verursachen.

Der Klägerin steht somit ein Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und den Verlust ihrer langen Haare zu. Das Schmerzensgeld soll den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Dabei soll der Umstand des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht insoweit berücksichtigt, dass die Zeugin L zwar fahrlässig gehandelt hat, dennoch aber auch die Schädigung der Haare mittels der Painting-Methode höchst selten ist und im Betrieb der Beklagten noch nie vorgekommen ist. Auch hat die Beklagte sofort versucht, den Schaden sofort wieder gut zu machen, indem sie ihr die Haare auf Boblänge gekürzt und stufig geschnitten hat und ihr auch etliche Pflegeprodukte angeboten hat.

Auf der anderen Seite war aber zu berücksichtigen, dass die Haare der Klägerin erheblich verbrannt waren und deswegen stark gekürzt werden mussten, wobei streitig geblieben ist, wie lang die Haare vor dem Friseurtermin tatsächlich waren. Zumindest waren die Haare vor dem Termin aber relativ lang, gingen jedenfalls bis zur Mitte des Rückens und mussten anschließend auf Boblänge gekürzt werden. Sofern die Klägerin vorgetragen hat, dass ihre Haare bis zum Haaransatz abgeschnitten werden mussten hat sie dies nicht zu beweisen vermocht. Das Foto mit der extremen Kurzhaarfrisur ist eindeutig nicht unmittelbar nach dem Ereignis gemacht worden. Die Zeugen L, X2 und L1 haben vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass die Haare auf Boblänge gekürzt worden waren. Die Klägerin hatte allerdings eine vollständig andere Frisur, die sie sich nicht gewünscht hatte und mit der sie auch nicht zufrieden war. Für die erhebliche Kürzung der Haare steht ihr deshalb grundsätzlich Schmerzensgeld zu. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass es Jahre dauert, bis sie ihre ursprüngliche Haarlänge wieder hat.

Für die Höhe des Schmerzensgeldes war aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin kein volles und gesundes Haar hatte, sondern ihr Haar bereits erheblich vorbeschädigt war. Dies hat die Zeugin L glaubhaft dargelegt. Auch nur deshalb lässt sich erklären, dass ihre Haare bei der Färbung so erheblich reagiert haben.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes war aber auch zum Nachteil der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie Fotos vorgelegt hat, die ihre Haare nach dem Friseurtermin zeigen sollen, von denen das Gericht aber überzeugt ist, dass die Klägerin so nicht ausgesehen hat. Denn alle Zeugen der Beklagten, L, X2 und L1, haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Haare der Klägerin nach dem Verlassen des Ladens nicht so ausgesehen hätten, wie auf den vorgelegten Fotos. Vielmehr seien die Haare nach dem Färben gar nicht so hell geworden, da die Färbung noch gar nicht vollkommen angesetzt habe. Die Zeugin L hat angegeben, dass die Klägerin bereits nach ca. 20 Minuten über Schmerzen geklagt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie erst die hintere und linke Seite fertig gehabt und soeben erst mit der rechten Seite begonnen. Daraufhin habe sie sofort alles wieder ausgespült. Auch habe sie lediglich Strähnchen gemacht und keine Vollfärbung. Dies hat auch der Zeuge X2 bestätigt. Auch er hat angegeben, dass die Haare unten noch viel dunkler gewesen seien und die Klägerin lediglich eine Painting-Färbung erhalten habe, während die vorgelegten Bilder eine Vollfärbung zeigen würden. Dies hat auch die Zeugin L1 bestätigt, die ebenfalls bekundet hat, dass bei der Painting-Methode die Färbung lediglich an den Spitzen stattfinde und in der Länge und weich auslaufen würde, keinesfalls aber bis zum Haaransatz gehe. Alle drei Zeugen zeigten sich schockiert von den Bildern und waren sich sehr sicher, dass die Klägerin so das Friseurgeschäft nicht verlassen hatte. Zwar hat die Zeugin X1 ausgesagt, dass sie die Klägerin noch am Abend nach dem Friseurbesuch gesehen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie so ausgesehen wie auf den vorgelegten Fotos.

Beim Gericht verbleiben aber erhebliche Zweifel, dass die Klägerin nach dem Friseurtermin wie auf den Fotos abgebildet ausgesehen haben soll. Zum einen ist auf sämtlichen Fotos das Datum 19.09.2014 geschrieben, der Friseurtermin war aber bereits am 03.07.2014, mithin 2 ½ Monate vorher. Zum anderen ist auf den Fotos auch kein Haarschnitt auf Boblänge zu erkennen. Insbesondere auf dem Foto Nr. VI sind die Haare deutlich länger. Für das Gericht ist es auch nicht vorstellbar, dass die Klägerin den Friseurladen so verlassen wie auf den Fotos Nr. VI und IX ff.

Die Klägerin kann daher nur Schmerzensgeld dafür verlangen, dass ihre Haare bei der Färbung durch die Beklagte verbrannt sind und sie deshalb ihre Haare auf Boblänge kürzen lassen musste. Zwar ist eine hellere Färbung der Farbe eingetreten, die Färbung war aber nicht derart auffällig und misslungen wie auf den vorgelegten Fotos. Außerdem wünschte die Klägerin ausdrücklich eine hellere Haarfarbe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin ihrerseits später ihre Haare selber oder durch einen Dritten nochmals nach gefärbt und nach geschnitten hat, so dass die Haare schließlich so aussahen wie auf den Bildern. Für dieses Ergebnis dürfte jedoch nicht die Beklagte verantwortlich sein. Die Klägerin hat dies jedenfalls nicht nachzuweisen vermocht.

Aus diesem Grunde hält das Gericht ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 1.000,00 Euro für angemessen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigen sich aus der notwendigen Rechtsverfolgung gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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