alle Angaben ohne Gewähr
| Tatbestand | Reaktion/ Rechtsbehelf | Fristdauer und –beginn (Fettschrift = Notfrist) |
| Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer bei Vereinbarung der ARB 1994 | I. Antrag auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrensoder
II. Deckungsklage |
1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung |
| Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung bei Vereinbarung der ARB 2000: Dem Versicherer ist die Wahl gelassen, in seinen Bedingungen entweder A) ein Schiedsgutachtenverfahren oder B) einen Stichentscheid vorzuschreiben | A. Bei Aufnahme des SchiedsgutachterverfahrensI. Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren
Oder II. Deckungsverfahren B. bei Aufnahme des Stichentscheids: I. Einholung eines Stichentscheids Oder II. Deckungsklage |
1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung Versicherer kann dem Versicherungsnehmer 1-Monats-Frist zur Informierung des Rechtsanwalts setzen 6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. des die Leistungsablehnung bestätigenden Stichentscheids |
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



