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Rechtsschutzversicherung – Fristentabelle:

alle Angaben ohne Gewähr


Tatbestand Reaktion/ Rechtsbehelf Fristdauer und –beginn (Fettschrift = Notfrist)
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer bei Vereinbarung der ARB 1994 I. Antrag auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrensoder

II. Deckungsklage

1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung

6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung

Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung bei Vereinbarung der ARB 2000: Dem Versicherer ist die Wahl gelassen, in seinen Bedingungen entweder A) ein Schiedsgutachtenverfahren oder B) einen Stichentscheid vorzuschreiben A. Bei Aufnahme des SchiedsgutachterverfahrensI. Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren

Oder

II. Deckungsverfahren

B. bei Aufnahme des Stichentscheids:

I. Einholung eines Stichentscheids

Oder

II. Deckungsklage

1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung

6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung

Versicherer kann dem Versicherungsnehmer 1-Monats-Frist zur Informierung des Rechtsanwalts setzen

6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. des die Leistungsablehnung bestätigenden Stichentscheids

 

 

 

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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