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Fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung bei Vertrauensstellung

OLG Hamm: Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung bei Vertrauensstellung bestätigt

Das OLG Hamm wies die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurück, das eine fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung betraf. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitlichkeit besitzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 143/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Detmold.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung.
  4. Festsetzung des Streitwerts auf 12.865,56 EUR.
  5. Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung wegen Übereinstimmung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils.
  6. Keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  7. Die Nutzungs- und Beratungsvereinbarungen vom 31.05.2012 wurden als einheitliches Rechtsgeschäft betrachtet.
  8. Wirksame fristlose Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB durch die Beklagte.

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Die fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung bei Vertrauensstellung ist ein komplexes Thema im Rechtsbereich. Laut § 627 BGB ist eine fristlose Kündigung bei Dienstverhältnissen, die kein Arbeitsverhältnis sind, möglich, wenn eine Vertrauensstellung vorliegt. Doch wie verhält es sich im Einzelfall, wenn eine Nutzungs- und Beratungsvereinbarung betroffen ist?

Im Folgenden wird ein konkretes Urteil des OLG Hamm vorgestellt, das die fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung bei Vertrauensstellung behandelt. Dabei wird die Rechtsprechung und die Bedeutung der Vertrauensstellung im Detail beleuchtet.

Der Streit um die fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung

In einem bemerkenswerten Fall am OLG Hamm (Az.: 17 U 143/14) wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (1 O 191/13) vom 19.09.2014 zurückgewiesen. Im Kern dreht sich der Fall um eine fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung, die in einer Vertrauensstellung eingegangen wurde. Diese Situation stellt ein komplexes rechtliches Problem dar, bei dem es um die Bewertung und Interpretation von vertraglichen Vereinbarungen und deren Kündigungsrechte geht.

Details der rechtlichen Auseinandersetzung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Detmold ein, wobei das OLG Hamm die Berufung zurückwies. Die Berufungsklägerin muss nun die Kosten des Rechtsmittels tragen. Zentral für die Entscheidung des OLG Hamm war die Feststellung,dass die Nutzungs- und Beratungsvereinbarungen vom 31.05.2012 als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten sind. Weiterhin wurde festgestellt, dass die von der Klägerin geschuldeten Beratungs- sowie Fort- und Weiterbildungsleistungen als unternehmensberatende Tätigkeiten und somit als Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Diese Klassifizierung hat bedeutende Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Kündigungsmöglichkeiten.

Die juristische Bewertung durch das OLG Hamm

Das OLG Hamm entschied, dass die Klägerin keine berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachen oder entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte vorbrachte, die eine Änderung des Urteils rechtfertigen würden. Interessant ist dabei, dass die Vergütung für die verschiedenen Vertragsbestandteile nach Ansicht des Gerichts unerheblich für die Bewertung des Vertrages als einheitliches Rechtsgeschäft und für die Beurteilung der vertraglich geschuldeten Leistungen war. Diese Entscheidung unterstreicht, wie im Arbeitsrecht die Natur der Dienstleistung und deren vertragliche Einbettung wesentlich für die Beurteilung von Kündigungsrechten sind.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Abschließend wurde im Urteil des OLG Hamm festgelegt, dass die Kostenentscheidung auf § 97 ZPO beruht und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO folgt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 12.865,56 EUR festgesetzt. Dieser Aspekt des Urteils hebt die finanziellen Konsequenzen für die unterlegene Partei hervor und zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung vor der Einlegung einer Berufung.

Das Urteil des OLG Hamm stellt einen bedeutsamen Fall im Bereich des Arbeitsrechts dar, insbesondere in Bezug auf die Kündigung von Nutzungs- und Beratungsvereinbarungen in einer Vertrauensstellung. Es illustriert die Notwendigkeit einer detaillierten Betrachtung der jeweiligen Vertragsbedingungen und der Art der geschuldeten Dienstleistungen, um die rechtlichen Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung zu bewerten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist unter einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung zu verstehen?

Eine „Nutzungs- und Beratungsvereinbarung“ ist eine Kombination aus zwei verschiedenen Vertragstypen: dem Nutzungsvertrag und dem Beratungsvertrag.

Ein Beratungsvertrag regelt die Verpflichtung eines Auftragnehmers gegenüber einem Kunden, Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, dafür ein Honorar in vereinbarter Höhe zu zahlen. Ein Beratungsvertrag kann als Dienst- oder Werkvertrag gestaltet sein. Im Falle eines Dienstvertrags ist lediglich die Erbringung der Leistung, also in diesem Fall die Beratung, geschuldet. Bei einem Werkvertrag hingegen ist ein (messbarer) Erfolg geschuldet.

Ein Nutzungsvertrag hingegen bezieht sich auf die Überlassung von Nutzungsrechten. Dies kann beispielsweise die Nutzung eines Fahrzeugs oder einer Software sein. In diesem Kontext ist der Dienstverpflichtete gegen Zahlung einer Vergütung zur Gewährung der Nutzungsmöglichkeit verpflichtet.

In einer „Nutzungs- und Beratungsvereinbarung“ werden also sowohl die Bedingungen für die Beratungsleistung als auch die Nutzungsrechte geregelt. Es ist wichtig, dass beide Aspekte im Vertrag klar definiert sind, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Die genaue Ausgestaltung des Vertrags hängt von den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen der Vertragsparteien ab.

In welchen Fällen kann von einer Vertrauensstellung im Arbeitsrecht gesprochen werden?

Eine Vertrauensstellung im Arbeitsrecht bezieht sich auf eine Position oder ein Dienstverhältnis, in dem ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den beteiligten Parteien besteht. Dies kann aufgrund der Art der Tätigkeit, der erforderlichen Qualifikationen oder der Nähe zum persönlichen Lebensbereich der Fall sein. Beispiele für solche Positionen sind Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte.

In einem Dienstverhältnis mit Vertrauensstellung besteht ein fristloses Kündigungsrecht ohne Grund gemäß § 627 Abs. 1 BGB. Dieses Recht besteht, weil es für beide Parteien wichtig ist, dass das Vertrauensverhältnis während der gesamten Vertragsdauer ungestört bleibt. Wenn dieses Vertrauen gestört wird, besteht ein erhöhtes Interesse an der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, auch wenn kein Beendigungsgrund mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.

Es ist zu beachten, dass das Vertrauen des Dienstberechtigten in den Dienstverpflichteten maßgeblich ist. Ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis wird nicht vorausgesetzt. Das Vertrauen muss sich nicht nur auf die Fachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners erstrecken.

Eine „Vertrauensstellung“ kann auch einem Berufsanfänger oder einer Arbeitnehmerin, die bisher für einen anderen Arbeitgeber tätig war, übertragen werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände hinter demjenigen des Vorgesetzten zurückbleibt.

Es ist wichtig zu beachten, dass § 627 BGB nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.

Welche Rolle spielt § 627 Abs. 1 BGB bei Dienstleistungen höherer Art?

Der § 627 Abs. 1 BGB spielt bei Dienstleistungen höherer Art eine wesentliche Rolle, indem er ein Sonderkündigungsrecht für Dienstverhältnisse gewährt, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen, die ein hohes Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung erfordern oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen und daher ein erhöhtes Maß an Diskretion verlangen.

Dienstleistungen höherer Art sind solche, die typischerweise nur aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen werden. Hierbei ist nicht entscheidend, ob im konkreten Fall ein besonderes Vertrauen gegeben ist, sondern ob die Dienste ihrer Art nach üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um Dienste höherer Art handelt.

Das besondere Kündigungsrecht nach § 627 BGB ermöglicht es dem Dienstverpflichteten, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Dieses Recht besteht, weil bei Dienstleistungen höherer Art davon ausgegangen wird, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien von zentraler Bedeutung ist und eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei Vertrauensverlust für keine der Parteien zumutbar wäre.

Die Anwendung des § 627 BGB setzt voraus, dass der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ist dies der Fall, ist die Norm nicht anwendbar, und es gelten die allgemeinen Kündigungsregelungen.

Beispiele für Berufsgruppen, bei denen Dienstleistungen höherer Art angenommen werden, sind Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Architekten.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 17 U 143/14 – Beschluss vom 26.02.2015

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (1 O 191/13) vom 19.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.865,56 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin vom 16.10.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19.09.2014 ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung im Übrigen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22.01.2015 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrer innerhalb der ihr zu dem Senatsbeschluss vom 22.01.2015 gewährten Stellungnahmefrist eingegangenen Stellungnahme vom 25.02.2015, in welcher sie in zusammengefasster Form lediglich ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie enthalten keine berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachen oder entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass des Hinweisbeschluss nicht bereits bekannt waren und gewürdigt worden sind.

Entgegen der Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2015 enthalten auch sowohl das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts als auch der Hinweisbeschluss des Senats vom 22.01.2015 zum einen nähere Ausführungen dazu, dass es sich bei der Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 und der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, sowie zum anderen dazu, dass es sich bei den von der Klägerin nach dem (einheitlichen) Vertrag vom 31.05.2012 geschuldeten Beratungs- sowie Fort- und Weiterbildungsleistungen insgesamt um unternehmensberatende Tätigkeiten und insoweit um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB handelt. Daher ist die für die jeweiligen Vertragsbestandteile vereinbarte Vergütung entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl für die Bewertung des Vertrages als einheitliches Rechtsgeschäft als auch für die Beurteilung der vertraglich geschuldeten Leistungen als Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB unerheblich. Dementsprechend ist das Landgericht auch zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) den (einheitlichen) Vertrag vom 31.05.2012 mit Schreiben vom 07.08.2012 gem. § 627 Abs. 1 BGB insgesamt wirksam fristlos gekündigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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