Skip to content

Fristlose Kündigung bei Anzüglichkeiten per WhatsApp

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 521/16, Urteil vom 12.05.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2016 – Az.: 1 Ca 779/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 2. Juni 2016 aufgelöst worden ist.

Fristlose Kündigung eines bei Anzüglichkeiten per WhatsApp
Symbolfoto: diego cervo/Bigstock

Der 1961 geborene, seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. August 1989 als Heimerzieher/ Erziehertrainer zu einer Brutto-Monatsarbeitsvergütung von 3.500,- EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ergänzend zum Arbeitsvertrag (Bl. 21 d.A.) der TV-L Anwendung. Der Kläger war am H.-Gymnasium K. eingesetzt. Es handelt sich hierbei um eine schulische Einrichtung, die als „Eliteschule des Sports“ sportlich talentierten und interessierten Schülern und Schülerinnen eine leistungsorientierte Ausbildung in Verbindung mit einem hochwertigen Schulabschluss ermöglicht. In Rheinland-Pfalz ist es die einzige schulische Einrichtung dieser Art. Der Kläger war in diesem Rahmen u. a. als Tennistrainer tätig. Zu den von ihm betreuten Schülerinnen gehörte auch die Schülerin I.W., geboren am 14. April 1999.

Zwischen der genannten Schülerin und dem Kläger kam es im Zeitraum vom 9. Juni 2015 bis zum 26. Januar 2016 zu einem Chat-Dialog mittels WhatsApp in dessen Rahmen vom Kläger an die Schülerin auch Fotos übermittelt wurden. Hinsichtlich des Inhalts des Chats sowie der übermittelten Fotos wird auf Bl. 76 ff., 148 ff., 263 ff. d.A. Bezug genommen.

Am 22.1.2016 wurde die Schülerin I.W. polizeilich wegen des Chat-Verlaufs im Rahmen eines gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens vernommen (Bl. 106 d.A.). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit einem am 6. Mai 2016 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes eingegangenen Schreiben (Bl. 98 ff. d.A.) beschwerte sich die Mutter der Schülerin über das Verhalten des Klägers. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 (Bl. 27 f. d.A.) stellte das beklagte Land den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei, übermittelte das genannte Schreiben der Mutter der Schülerin und teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. Mai 2016 gegeben. Einen Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, die Frist bis zum 27. Mai 2016 zu verlängern, lehnte das beklagte Land zunächst ab. Nachdem die Mutter der betroffenen Schülerin dem beklagten Land am 24. Mai 2016 den gesamten Chat-Verlauf als Ausdruck zur Verfügung stellte, übersandte dieses die Ausdrucke –allerdings teilweise unvollständig- am gleichen Tag per Fax an den Bevollmächtigten des Klägers und gewährte eine Fristverlängerung bis zum 27. Mai 2016 und nachfolgend bis zum 1. Juni 2016. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (Bl. 134 f. d.A.) unterrichtete das beklagte Land den Bezirkspersonalrat über eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Dem Personalrat wurde dabei auch ein Ausdruck des Chat-Verlaufs übermittelt. Ergänzend übermittelte das beklagte Land unter dem 30. Mai 2016 die Stellungnahme des Klägers gemäß Schreiben seines Bevollmächtigten. In der Sitzung vom 1. Juni 2016 beschloss der Personalrat, keine Stellungnahme abzugeben (Bl. 164 d.A.).

Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 (Bl. 7 ff. d.A.), dem Kläger zugegangen am 3. Juni 2016, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbingens der Parteien erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2016, Az. 1 Ca 779/16 (Bl. 171 ff.d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt:

Der Kläger habe nicht nur nicht die notwendige Distanz zur Schülerin I.W. gewahrt, sondern durch sein ausweislich des Chat-Verlaufs aufdringliches, offensichtlich sexuell motiviertes Verhalten in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Erzieher/Trainer verstoßen. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers, seines Alters und der bestehenden Unterhaltspflichten sei es dem beklagten Land nicht zumutbar, den Kläger weiterhin als Trainer/Erzieher zu beschäftigen.

Gegen dieses ihm am 22. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Dezember 2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 innerhalb der entsprechend verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 220 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:

Das beklagte Land habe ihm vor Ausspruch der Kündigung keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er habe sich in den ihm vorgeworfenen Fällen immer innerhalb des Zulässigen gehalten und sei der Schülerin nicht zu nahe getreten. Die Art und Weise der Kommunikation mit der Schülerin möge auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass diese ein für eine Schülerin in ihrem Alter sehr offenes Verhalten an den Tag gelegt habe, was sich z.B. daran gezeigt habe, dass sie sich ohne Wissen und Wollen der Schulleitung oder eines Lehrers oder Erziehers im Eingangsbereich der Schule habe in Unterwäsche fotografieren lassen und die Fotos für jedermann zugänglich im Internet gepostet habe. Auch unterscheide sich das Verhältnis eines Trainers zum Sportler hinsichtlich der der zu wahrenden Distanz wesentlich von der Lehrer-Schüler-Situation und sei erheblich enger. Das Arbeitsgericht habe auch eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen und insbesondere die jahrzehntelange unbeanstandete, charakterlich einwandfreie Tätigkeit und sein Engagement für die Schüler und gerade auch hinsichtlich der betroffenen Schülerin nicht ausreichend gewürdigt. Der im Chat geäußerte Vorschlag, als Belohnung ein Lederkleid zu wählen, resultiere auch daraus, dass die Schülerin ein solches Kleid im Jahr 2012 in einem Trainingslager getragen habe. Er habe die Schülerin in einem ähnlichen Outfit auch auf einem WhatsApp-Foto gesehen. Ebenso sei nicht berücksichtigt, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, es bestehe die Befürchtung, dass der Kläger gegenüber attraktiven weiblichen Schülerinnen die notwendige professionelle Distanz nicht wahren könne, nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05. Oktober 2016, Az.: 1 Ca 779/16 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und Berufungsklägers durch die außerordentliche Kündigung des beklagten und berufungsbeklagten Landes vom 02.06.2016, zugegangen am 03.06.2016, mit sofortiger Wirkung nicht aufgelöst worden ist,

 

2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger und Berufungskläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Erzieher/Trainer/Diplomsportlehrer weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatz vom 8. Mai 2017, auf den Bezug genommen wird (Bl. 251 ff. d.A.) als zutreffend.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufungsbegründung genügt auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Eine Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dies bedingt eine argumentative Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. Sie setzt sich insbesondere mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung auseinander und legt dar, welche aus Sicht des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände nicht bzw. nicht ausreichend gewichtet berücksichtigt worden sein sollen.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist wirksam und hat mit ihrem Zugang das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Das Berufungsgericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend auszuführen:

1. Die Kündigung ist nicht bereits unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beteiligung des (Bezirks-)Personalrats nach § 83 Abs. 3, 4 LPersVG unwirksam. Die Beklagte ist ihren Unterrichtungspflichten gerecht geworden. Sie hat dem Personalrat neben den persönlichen und das Arbeitsverhältnis betreffenden Daten mit Anhörungsschreiben vom 25. Mai 2016 (Bl. 134 f. d.A.) den für ihre Kündigung maßgeblichen Sachverhalt nebst Schreiben der Mutter der betroffenen Schülerin sowie eines Ausdrucks der Chat-Nachrichten übermittelt und dem Personalrat ergänzend unter dem 30. Mai 2016 auch die Stellungnahme des Klägers gem. Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2016 übersandt (Bl. 75, 136 ff. d.A.). Der Personalrat verfügte damit über alle Informationen, um sich ohne weitere eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu machen.

Ausweislich des Auszugs aus der Sitzungsniederschrift des Personalrats vom 1. Juni 2016 (Bl. 166 f. d.A.) hat der Personalrat im Sinne einer abschließenden Entscheidung beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen.

2. Die Beklagte hat auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 16. 07.2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 54 mwN). Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die personalführende Stelle des beklagten Landes den WhatsApp-Chat-Auszug erst am 24. Mai 2016 erhalten hat. Der genaue Inhalt des Chat-Verlaufs aber war erforderlich, um das Fehlverhalten des Klägers in Inhalt und Reichweite zuverlässig und hinreichend vollständig erkennen zu können. Die Kündigungserklärungsfrist begann daher erst mit Zugang dieses Chat-Auszugs, so dass die streitgegenständliche Kündigung mit ihrem Zugang beim Kläger am 3. Juni 2016 die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahrte.

3. Soweit der Kläger darauf abstellt, ihm sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, insbesondere habe das beklagte Land zu Unrecht zu kurze Fristen für eine Stellungnahme gesetzt bzw. Fristverlängerungsgesuche abgelehnt, ist dies für die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich ohne Relevanz. Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist nur im Fall einer Verdachtskündigung Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. nur ErfK-Niemann, 17. Aufl., § 626 BGB Rz. 47 mwN.). Ausweislich des Kündigungsschreibens und der Anhörung des Personalrats hat das beklagte Land die Kündigung nicht auf einen Verdacht, sondern auf die nach seiner Auffassung erwiesenen Pflichtverletzungen gestützt.

4. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 17.03.2016 – 2 AZR 110/15 – Rn. 17 mwN).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

a) Ein an-sich zur außerordentliche Kündigung berechtigender Grund liegt vor.

Der Kläger war zwar nicht Lehrkraft im Sinne des SchulG Rheinland-Pfalz, sondern unterfiel dem Begriff des „sonstigen Personals im Sinne des § 25 Abs. 3 SchulG. Als Heimerzieher und Erziehertrainer war er aber in den pädagogischen Auftrag der Schule eingebunden, wie sich aus der von dem beklagten Land vorgelegten Konzeptionsbeschreibung der Schule und der Aufgabenbeschreibung für Erziehertrainer (Bl. 259 ff. d.A.) ergibt. Für Lehrkräfte ist anerkannt, dass sich ihr Verhalten gegenüber Schülern auch außerhalb des eigentlichen Schulbetriebs auch außerhalb strafrechtlich relevanter Verfehlungen belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Dabei geht es nicht allein um Fragen der Eignung der Lehrkraft. Vielmehr kommt, insbesondere soweit es das Verhalten Schüler betrifft, die am Unterricht der Lehrkraft teilnehmen, auch die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten in Betracht. Im Arbeitsverhältnis besteht, wie aus § 241 Abs. 2 BGB hervorgeht, die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen und zum Schutz bzw. zur Förderung des Vertragszwecks. Auf dieser Grundlage hat eine Lehrkraft auch im Rahmen zufälliger Begegnungen mit Schülern in der Freizeit ihr Verhalten so einzurichten, dass die Verwirklichung eines ihr auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zukommenden Erziehungsauftrags jedenfalls nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BAG 27. 11. 2008 -2 AZR 98/07-, juris, Rn 24). Besonderer Bedeutung kommt im Verhältnis Lehrkraft-Schüler dem Gesichtspunkt der Wahrung eines angemessenen Verhältnisses von Nähe und Distanz zu.

Angesichts des besonders sensiblen Bereichs der sexuellen Selbstbestimmung müssen Lehrkräfte nicht nur von jeglicher Übergrifflichkeit absehen, was selbstverständlich ist, sondern durch ein ihrem Auftrag angepasstes Verhalten bereits den Eindruck einer sexuellen Motivation verhindern. Jeglicher Anschein sexuell motivierten Verhaltens gegenüber den einer Lehrkraft anvertrauten Kindern muss zwangsläufig Ängste bei den betroffenen Eltern und den Kindern hervorrufen, die strikt zu vermeiden sind. Dazu ist insbesondere die Intimsphäre der Kinder uneingeschränkt zu wahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20.07.2011 -26 Sa 1269/10-, juris, Rn. 51).

§ 1 Abs. 5 SchulG Rheinland-Pfalz sieht insoweit ausdrücklich vor:

„Das Schulverhältnis ist als besonderes Obhutsverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern geprägt von gegenseitigem Vertrauen, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem Umgang mit Nähe und Distanz.“

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für Personen, die als Erziehertrainer eingesetzt werden. Auch zwischen ihnen und den von ihnen betreuten Schülerinnen und Schülern besteht ein Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis. So sind sie der Gesamtkonzeption des Gymnasiums verpflichtet und in die Beurteilung der sportlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler eingebunden.

Dem entspricht § 25 Abs. 3 SchulG Rheinland-Pfalz, der bestimmt:

„Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig. Dies gilt auch für das sonstige Personal in der Schule.“ (Hervorhebung durch das Gericht)

b) Diese Pflicht hat der Kläger durch den mit der Schülerin geführten Chat verletzt. Bei objektiver Betrachtung vermittelt der Chat-Dialog wiederholt den Eindruck einer sexuellen Motivation und lässt die notwendige Distanz zur und den Respekt vor der betroffenen Schülerin vermissen.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird dies insbesondere aus folgenden Passagen des Chat deutlich:

 

„Lederoutfit? In Profil? Chic Steht Dir bestimmt“ (03.08.2015), „oder doch eher was chices in Leder?“ (13.08.2015), „Kleid? Top und Rock? Rock in maxi?“ (15.08.2015), „Lederkleid?“ und Fotos (17.08.2015), „Die Belohnung, Oder nerv ich? Müsst sagen…Bleibt unter uns 2 ? Denkbar? Steht Dir bestimmt gut, Zu heftig?`Bissle zu brav? Mit was für drunter? Unsicher oder sauer? Schon mal sowas gehabt? String strapse Strümpfe… Ok, ausprobieren?… Lack oder Leder?… Cool und sexy? Schon geträumt mal davon so komplett mal? Aber wär sexy? … Leder steht dir… Sexy Outfit auch …Mal ausgehen?…

Bissle Trainer freundliches Top morgen?… aber absolut pßssssssst ok … Zu keinem …auch keine Freundin usw ok … Und alles löschen hier ok…plus Bilder (15.09.2015) „Man fällt in chicem Outfit nicht auf? Mut verlassen? Wegen der Sache so, oder wegen mir? Ist ne NT !!! Sache No Touch …!!! Nur ausgehen!! Wenn gewollt“ (21.09.2015), „Chices Outfit heute“ (02.11.2015), „Hast gut ausgesehen auch“ (03.11.2015), „wieder LS und LT? Lieblingsspielerin und …? und? Lieblingstrainer? (05.11.2015), „Bist so schnell weg immer.. hoffe net wegen mir“ (11.11.2015), „Unsere Idee zu heftig? Etwas wegnehmen so? Von der Idee Drunter? Das weglassen? Löschen ok“ (19.11.2015), “ Allein? Sorry Sorry wegen den Ideen.. wollt dich nicht in Verlegenheit bringen .. War nicht aufdringlich usw gemeint“ (12.01.2016), „Bring was mit morgen … Schwarz Das ich mitbringen Nix schlimmes … Kurzes Schwarzes … Überraschung ok … Zu eng?“ (20.01.2016).

Welche Vorstellungen der Kläger von dem als Belohnung in Betracht kommenden Kleid hatte, ergibt sich ergänzend aus den im Rahmen des Chat an die Schülerin übermittelten Fotos, die überwiegend Models in äußerst knappen, aufreizenden Lederkleidern zeigen. Eine sexuelle Motivation, zumindest aber der deutliche Eindruck einer solchen lässt sich spätestens dann bei objektiver Betrachtung nicht in Abrede stellen, wenn der Kläger den Chat-Dialog auf unter dem Kleid zu tragende Kleidungsstücke („String, Strapse, Strümpfe…“) lenkt.

c) Aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers war dem beklagten Land auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.

Der Kläger war nach § 34 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TV-L ordentlich unkündbar, so dass vorliegend auf die fiktive Frist einer ordentlichen Kündigung abzustellen war (BAG 18.09.2008 -2 AZR 827/06-, juris Rn. 37; 27.04.2006 -2 AZR 385/05-, juris, Rn. 34), die sich im Falle des Klägers nach § 34 Abs. 1 TV-L auf 6 Monate zum Quartalsende belaufen würde.

Zugunsten des Klägers hat die Kammer zunächst dessen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs knapp 27 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis berücksichtigt, welches bis zu der kündigungsbegründenden Pflichtverletzung beanstandungsfrei verlief. Ebenso wurde berücksichtigt, dass der Kläger zwei Unterhaltspflichten ausgesetzt ist und auch aufgrund seines Lebensalters die Aussichten, eine adäquate anderweitige Beschäftigung zu finden, sehr gering sind. Ferner sprach für den Kläger, dass er sich um die betroffene Schülerin auch im Interesse der Verbesserungen der schulischen Leistungen bemüht hat.

Gleichwohl überwiegt das Interesse des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Pflichtverstoß des Klägers wiegt schwer.

Wie ausgeführt handelt es sich auch nach den Wertungen der schulrechtlichen Bestimmungen bei der Verpflichtung zur Wahrung der notwendigen Distanz und zur Enthaltung von Verhaltensweisen, die den Eindruck eines sexuell motivierten Verhaltens erwecken, um ganz zentrale Nebenpflichten im pädagogischen Verhältnis. Schülerinnen und Schüler stehen schon aufgrund des Einflusses von Erziehertrainern auf die Wertung ihrer Leistungen durch die Schule in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, so dass die Hemmschwelle, Fehlverhalten publik zu machen, hoch ist. Der Schulzwang bedingt auch, dass gewährleistet sein muss, dass die Eltern uneingeschränkt darauf vertrauen können müssen, dass die Intimsphäre der anvertrauten Kinder gewahrt wird.

Dies war dem Kläger auch bewusst. Er hat wiederholt bei seinen Chat-Mitteilungen an die betroffene Schülerin fragend zum Ausdruck gebracht, ob dieser der Inhalt des Chats zu weit gehe und diese aufgefordert, Stillschweigen über den Inhalt zu bewahren.

Es handelt sich auch nicht um ein Augenblicksversagen des Klägers. Der Chat-Dialog, soweit er sich als Ausdruck bei den Gerichtsakten befindet, erstreckte sich über mehrere Monate, wobei der Kläger den Dialog aktiv immer wieder auch ohne jeglichen schulischen Bezug und zum Teil nachts aufgenommen und auf die Thematik der Belohnung und in der Folge auf Lederkleider nebst darunter tragbaren Kleidungsstücken gebracht hat. Die betroffene Schülerin hat dabei nicht provokativ die vom Kläger getätigten Äußerungen und Bildübermittlungen herausgefordert, sondern es war der Kläger, der den Chat-Dialog immer wieder auf die Thematik gelenkt hat.

Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, der Chat-Verlauf sei auch der Tatsache geschuldet, dass die Schülerin ein für ihr Alter sehr offenes Verhalten gezeigt habe, da sie sich anderweitig in Unterwäsche habe fotografieren lassen und die Fotos im Internet gepostet habe, spricht dies nicht für, sondern gegen den Kläger. Gerade wenn dem Kläger bewusst war, dass die Schülerin die Grenzen der tolerierbaren Freizügigkeit anderweitig überschritten hat, hätte für ihn besondere Veranlassung bestanden, dies nicht noch zu fördern, sondern in besonderer Weise die notwendige Distanz zu wahren. Auch das nach übereinstimmender Auffassung der Parteien bestehende im Vergleich zu anderen Lehrern besonders enge Verhältnis einer als Trainer tätigen Lehrkraft zu seinen Schülern, entlastet den Kläger nicht. Gerade bei einer derartigen besonderen Nähe gewinnt die Pflicht zur Distanzwahrung und Respektierung der Intimsphäre besondere Bedeutung.

Zugunsten der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass diese keinerlei Möglichkeit effektiver Kontrolle darüber hat, ob die dargestellten Pflichten durch den Kläger zukünftig erfüllt würden. Aufgrund der Bedeutung der dargestellten Pflichten für die ungestörte Entwicklung der der Schule anvertrauten Schüler und für das Vertrauen der Eltern zur Schule ist auch ein Interesse des beklagten Landes anzuerkennen, auf derartige Pflichtverstöße im Interesse einer Prävention hart zu reagieren.

d) Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht unverhältnismäßig.

Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund der tariflichen ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers ausgeschlossen. Auch eine außerordentliche Kündigung unter Wahrung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Frist scheidet aus: Angesichts der Schwere des Verstoßes und der zentralen Bedeutung der verletzten Pflicht sowie der fehlenden Kontrollmöglichkeiten ist es dem beklagten Land nicht zumutbar, den Kläger auch nur vorübergehend in Kontakt mit Schülerinnen zu belassen, insbesondere auch aufgrund des besonderen Näheverhältnisses von als Trainern beschäftigten Lehrkräften, von dem beide Parteien ausgehen. Aus den gleichen Erwägungen scheidet auch eine Versetzung des Klägers an eine andere Schule aus, zumal das Gymnasium, in welchem der Kläger tätig war, in Rheinland-Pfalz die einzige Einrichtung dieser Art ist.

 

Auch eine Abmahnung als milderes Mittel scheidet aus. Eine Abmahnung war entbehrlich. Die Pflichtverletzung des Klägers war so schwerwiegend, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für das beklagte Land nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. BAG 19.11.2015 – 2 AZR 217/15 – ,juris, Rn. 24; 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 -, juris, Rn. 22). Der Kläger hat durch sein Vehalten das Vertrauen in seine Fähigkeit, die Integrität der Schüler zu wahren, ihre Entwicklung zu fördern und die professionelle Distanz zu wahren, zerstört.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos