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Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers: Begünstigung des Betriebsrats und Tantieme

Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers beendete nach 27 Jahren abrupt die Karriere eines Managers, dem die Begünstigung von einem Betriebsrat durch systematische Gehaltsexzesse vorgeworfen wird. Fraglich bleibt, ob der Anspruch auf eine Tantieme trotz dieser massiven Vorwürfe bestehen bleibt oder die Zwei-Wochen-Frist für eine Kündigung dem Arbeitgeber zum Verhängnis wird.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 U 15/24

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 15/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Kündigung und Gehaltszahlungen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer verliert Job wegen Begünstigung von Betriebsräten, erhält aber seine vereinbarte Prämie für das Vorjahr.

  • Er genehmigte Betriebsräten unberechtigte Gehaltserhöhungen und verletzte damit seine gesetzlichen Überwachungspflichten
  • Die zweiwöchige Kündigungsfrist begann erst, als der Aufsichtsrat die fertigen Ermittlungsberichte prüfen konnte
  • Formfehler bei der Einladung waren unerheblich, da alle Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnahmen
  • Das Unternehmen muss die Prämie zahlen, da Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht fällig waren
  • Frühere Entlastungen verhindern keine Kündigung bei erst später entdeckten, schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Wer trägt das Risiko bei einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Ein Spitzenmanager, der seit fast drei Jahrzehnten im Unternehmen tätig ist, verliert von einem Tag auf den anderen seinen Posten. Der Vorwurf wiegt schwer: Er soll gemeinsam mit einem Kollegen systematisch Mitglieder des Betriebsrats durch überhöhte Gehälter und Zulagen „gekauft“ oder zumindest unzulässig begünstigt haben. Es folgte der Rauswurf per außerordentlicher Kündigung. Doch der geschasste Chef wehrte sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Er forderte nicht nur seinen Job zurück, sondern auch die Auszahlung einer üppigen Jahresprämie.

Ein Mann im Anzug schiebt ein dickes Bündel Geldscheine über einen polierten Schreibtisch zu einem Mann in Alltagskleidung.
Die unzulässige Begünstigung von Betriebsräten rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. | Symbolbild: KIDie unzulässige Begünstigung von Betriebsräten rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. | Symbolbild: KI

Der Fall liefert einen tiefen Einblick in die internen Machtmechanismen deutscher Konzerne und zeigt, wie schmal der Grat zwischen kooperativer Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und strafbarer Begünstigung ist. Das Urteil vom 20.11.2025 (Az. 5 U 15/24) verdeutlicht zudem, welche strengen Anforderungen an interne Ermittlungen und die Einhaltung von Fristen gestellt werden.

Der Fall: Ein Absturz nach 27 Jahren

Die Karriere des betroffenen Managers schien makellos. Seit Dezember 1994 arbeitete er für das Unternehmen, seit April 2014 lenkte er als Geschäftsführer die Geschicke der Firma. Sein Verantwortungsbereich war riesig: Qualitätsmanagement, Rechnungswesen, Vertrieb, technischer Betrieb und Datenschutz gehörten zu seinen Ressorts. Brisant wurde es jedoch durch eine zeitlich befristete Zuständigkeit für das Personalwesen, die er kurzzeitig von April 2014 bis Frühjahr 2015 und nochmals im Winter 2021/2022 innehatte.

Im Herbst 2021 erreichten anonyme Hinweise die Konzernleitung. Der Inhalt war explosiv: Die Geschäftsführung soll gezielt bestimmte Arbeitnehmervertreter finanziell begünstigt haben. Das Unternehmen reagierte und schaltete zunächst die interne Konzernrevision ein. Als diese den Sumpf nicht trockenlegen konnte, beauftragte der Aufsichtsrat am 01.02.2022 die spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei B mit einer umfassenden Untersuchung.

Die Ergebnisse der externen Ermittler waren verheerend. Am 07.03.2022 beschloss der Aufsichtsrat die sofortige Abberufung des Geschäftsführers. Einen Tag später, am 08.03.2022, sprach das Unternehmen die außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Hilfsweise wurde auch ordentlich gekündigt.

Der gefeuerte Manager wollte das nicht hinnehmen. Er argumentierte, er sei Opfer von Intrigen und falschen Beschuldigungen geworden. Zudem verlangte er die Auszahlung seiner variablen Vergütung (Tantieme) für das Jahr 2021, da er die vereinbarten Ziele zu 80 Prozent erreicht habe.

Welche rechtlichen Hürden gelten für die Entlassung der Führungsspitze?

Die Hürden für den Rauswurf eines GmbH-Geschäftsführers liegen extrem hoch. Anders als bei normalen Arbeitnehmern greift hier nicht das Kündigungsschutzgesetz in voller Härte, doch die vertraglichen Bindungen sind oft stark.

Zentral ist § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph erlaubt die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses nur aus „wichtigem Grund“. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Dienstherrn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Zusätzlich schreibt § 626 Abs. 2 BGB eine harte zeitliche Grenze vor: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Das Verbot der Betriebsratsbegünstigung

Inhaltlich drehte sich der Streit um § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Diese Norm verbietet strikt, Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen oder zu begünstigen. Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein Betriebsrat ein Gehalt erhält, das höher ist als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Wer hier als Geschäftsführer „Geschenke“ verteilt, riskiert nicht nur seinen Job, sondern macht sich unter Umständen der Untreue strafbar.

Was führten die Parteien im Prozess ins Feld?

Die Fronten zwischen dem langjährigen Angestellten und seinem ehemaligen Arbeitgeber waren verhärtet.

Die Argumente des gefeuerten Managers:
Der 54-Jährige beteuerte seine Unschuld. Er sei für den Personalbereich überwiegend gar nicht zuständig gewesen. Die fraglichen Entscheidungen habe sein Mitgeschäftsführer A getroffen. Zudem habe er sich auf den Rat externer Anwälte verlassen („Legal Advice Defense“). Er behauptete weiter, das Unternehmen habe die Zwei-Wochen-Frist verpasst. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe schon viel früher von den Vorwürfen gewusst, weshalb die Kündigung im März 2022 zu spät gekommen sei. Auch sei die Einladung zur entscheidenden Aufsichtsratssitzung fehlerhaft gewesen, da der Tagespunkt „Kündigung“ erst kurzfristig auf die Agenda gesetzt wurde.

Die Position des Unternehmens:
Die Firma malte das Bild eines korrupten Systems. Es habe ein erkennbares Muster gegeben, nach dem willfährige Betriebsräte (genannt wurden die Personen E, F, G sowie der Schwerbehindertenvertreter H) ohne sachlichen Grund in höhere Gehaltsgruppen befördert wurden. Der Geschäftsführer habe diese Entscheidungen mitunterzeichnet oder zumindest geduldet, obwohl er zur Überwachung verpflichtet war. Die Frist sei eingehalten worden, da der Aufsichtsrat als Gremium erst durch den Bericht der Kanzlei B Ende Februar 2022 vollumfänglich informiert worden sei. Die Zahlung der Tantieme verweigerte das Unternehmen mit dem Hinweis auf Schadensersatzansprüche.

Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Aufsichtsrat zu laufen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste zunächst klären, ob die Kündigung überhaupt noch rechtzeitig war. Diese Frage ist in der Praxis oft der Rettungsanker für Manager. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beträgt exakt zwei Wochen.

Doch wann beginnt sie? Bei einer GmbH ist für die Kündigung des Geschäftsführers der Aufsichtsrat zuständig (sofern einer besteht). Das Gericht stellte klar: Es kommt nicht auf das Wissen eines einzelnen Mitglieds an, sondern auf den Wissensstand des Gremiums als Kollegialorgan.

Das OLG führte hierzu aus:

„Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte […] zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erlangt hat.“

Im vorliegenden Fall gab es zwar im Herbst 2021 erste anonyme Hinweise („Whistleblower“). Doch diese bloßen Verdachtsmomente reichten laut den Richtern nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Ein Aufsichtsrat darf – und muss sogar – den Sachverhalt erst aufklären, bevor er zur Kündigung greift.

Die interne Konzernrevision war zunächst gescheitert. Erst der Bericht der spezialisierten Kanzlei B brachte Licht ins Dunkel. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten das entscheidende „Executive Summary“ erst am 26./27. Februar 2022. Die Einsicht in den vollständigen Bericht erfolgte am 4. März 2022. Da die Kündigung am 8. März ausgesprochen wurde, lag das Unternehmen voll im Zeitplan.

Das Gericht betonte, dass die Beauftragung externer Ermittler am 1. Februar 2022 ein notwendiger Schritt zur Aufklärung war und nicht der Verschleppung diente. Damit war der Einwand der Verspätung vom Tisch.

War die Aufsichtsratssitzung formell korrekt?

Der Manager versuchte, den Rauswurf über formale Fehler zu kippen. Er rügte, dass der Punkt „Kündigung“ nicht rechtzeitig auf der Einladung zur Aufsichtsratssitzung gestanden habe. Dies sei ein „Nachschieben“ von Tagesordnungspunkten, was zur Nichtigkeit des Beschlusses führe.

Das Gericht wischte dieses Argument beiseite. Zum einen war aus der Einladung erkennbar, dass es um die „Abberufung“ gehen würde – was die Kündigung meist impliziert. Zum anderen waren bei der Sitzung alle zwölf Aufsichtsratsmitglieder anwesend (Vollversammlung). Wenn alle da sind und niemand der Behandlung des Themas widerspricht, heilt dies etwaige Ladungsfehler.

Ein interessantes Detail am Rande: Der Manager versuchte im Berufungsverfahren, neue Beweismittel einzuführen – insbesondere eine angeblich entlastende E-Mail eines Anwalts aus dem Jahr 2019. Das OLG ließ diesen Vortrag nicht zu. Nach den strengen Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 529, 531 ZPO) müssen Beweise in der ersten Instanz (hier vor dem Landgericht Wiesbaden) vorgelegt werden. Wer Taktik spielt und Trümpfe zurückhält, verliert sie. Das Gericht bezeichnete den Vortrag als „verspätet“ und „unzureichend substantiiert“.

Lag eine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats vor?

Nachdem die formalen Hürden genommen waren, prüften die Richter den Kernvorwurf: Hatte der Geschäftsführer Betriebsräte geschmiert?

Das Gericht bejahte dies eindeutig. Es stützte sich dabei auf die Feststellungen der Vorinstanz und diverse arbeitsgerichtliche Urteile, die das Verhalten gegenüber den Betriebsräten bereits als rechtswidrig eingestuft hatten.

Besonders schwer wog der Fall der Betriebsratsmitglieder E, F und G. Diese hatten Gehaltssprünge und Zulagen erhalten, die durch keine normale betriebliche Entwicklung zu erklären waren. Das Unternehmen legte dar, dass vergleichbare Kollegen deutlich weniger verdienten.

Hier greift eine wichtige prozessuale Regel: Die sekundäre Darlegungslast.
Normalerweise muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Geschäftsführer Pflichten verletzt hat. Wenn der Arbeitgeber aber – wie hier – starke Indizien für eine Ungleichbehandlung vorlegt (z.B. massive Gehaltssprünge ohne Leistungsnachweis), muss der Geschäftsführer erklären, warum diese Zahlungen doch gerechtfertigt waren.

Der abberufene Chef konnte diese Erklärung nicht liefern. Er berief sich pauschal auf „betriebsübliche Entwicklungen“, ohne konkrete Vergleichsdaten zu nennen. Das war dem Gericht zu wenig.

„Der Kläger hat keine tragfähigen, objektiven Vergleichsmaßstäbe oder sonstige sachliche Gründe vorgetragen, die die streitgegenständlichen Höhergruppierungen und Zulagen rechtfertigen würden.“

Haftet der Geschäftsführer für Fehler seines Kollegen?

Der Manager versuchte sich damit zu verteidigen, dass er gar nicht für Personal zuständig gewesen sei, sondern sein Kollege A. Das Gericht ließ dieses Argument der „Ressortaufteilung“ nicht gelten.

Zwar dürfen sich Geschäftsführer die Arbeit teilen. Aber die Gesamtverantwortung bleibt. Wenn in einem Ressort (hier Personal) massive Missstände auftreten oder der Verdacht auf Straftaten besteht, muss der andere Geschäftsführer einschreiten. Das OLG sprach von einer „Wandlung der Zuständigkeit zur Überwachungspflicht“.

Da die Gehaltsexzesse bei den Betriebsräten ein erkennbares Muster bildeten und über Jahre liefen, hätte der Manager nicht wegsehen dürfen. Er hatte eine „allgemeine Überwachungs- und Legalitätspflicht“ verletzt. Besonders belastend war, dass er in einigen Fällen Warnungen externer Anwälte ignoriert hatte. So existierte eine E-Mail vom 23.07.2014, in der ein Anwalt explizit von einer bestimmten Eingruppierung abriet. Dennoch wurde sie vollzogen.

Warum muss die Tantieme trotzdem gezahlt werden?

Das Urteil hält eine bittere Pille für das Unternehmen bereit. Obwohl der Rauswurf rechtens war, muss die Firma dem gefeuerten Manager noch Geld zahlen. Es geht um die variable Vergütung (Tantieme) für das Jahr 2021.

Der Vertrag sah vor, dass bei Erreichen der Ziele bis zu 30.000 Euro fließen. Unstreitig waren die Ziele zu 80 Prozent erfüllt. Das Unternehmen wollte die Zahlung verweigern und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Die Logik der Firma: „Du hast uns durch die Korruption geschadet, also behalten wir das Geld als Sicherheit für unseren Schadensersatz.“

Das OLG folgte dem nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Gegenanspruch (hier der Schadensersatz) bereits „fällig“ und „durchsetzbar“ ist. Das war hier noch nicht der Fall. Ob und in welcher Höhe dem Unternehmen ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist, stand zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fest. Zudem verwies das Gericht darauf, dass das Unternehmen sich eventuell erst an einer D&O-Versicherung (Manager-Haftpflicht) schadlos halten müsse.

Auch das Argument der „Verwirkung“ (jemand hat sein Recht verspielt) zog nicht. Allein die Tatsache, dass jemand seinen Job schlecht gemacht hat, führt nicht automatisch dazu, dass er seinen Lohnanspruch für bereits geleistete Arbeit verliert.

Was sind die Konsequenzen dieses Urteils?

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main ist rechtskräftig; eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Für die Praxis sendet die Entscheidung drei klare Signale:

  1. Null Toleranz bei Betriebsratsbegünstigung: Geschäftsführer, die Arbeitnehmervertreter finanziell besserstellen, um sich deren Wohlwollen zu erkaufen, stehen mit einem Bein auf der Straße. Die Gerichte prüfen hier sehr genau und akzeptieren keine pauschalen Ausreden.
  2. Sorgfalt bei internen Ermittlungen: Unternehmen tun gut daran, bei Verdachtsfällen gründlich zu ermitteln. Die Einschaltung spezialisierter Kanzleien „pausiert“ quasi den Lauf der Kündigungsfrist, bis ein belastbarer Bericht vorliegt. Das rettet oft die Wirksamkeit der Kündigung.
  3. Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung: Niemand kann sich hinter der Ressortverteilung verstecken, wenn im Nachbarbüro offensichtlich Recht gebrochen wird. Wegschauen ist keine Verteidigungsstrategie.

Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt: Der Ex-Geschäftsführer muss 75 Prozent tragen, da er seinen Job nicht zurückbekommt. Das Unternehmen trägt 25 Prozent, weil es bei der Tantieme unterlag. Ein teurer Denkzettel für beide Seiten, doch für den Manager bedeutet das Urteil das endgültige Aus in diesem Unternehmen.

Das Gericht fasste die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung prägnant zusammen:

„Die Gesamtschau aus Anzahl, Dauer und finanziellen Auswirkungen der Verstöße sowie der Schwächung des Vertrauens in den Betriebsrat ergibt, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten war.“

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Experten Kommentar

Die Zwei-Wochen-Frist ist in der Realität das schärfste Schwert der Verteidigung und führt regelmäßig zu komplexen taktischen Manövern bei der Aufarbeitung. Was viele unterschätzen: Interne Ermittlungen dienen oft dazu, den Kenntnisstand des Aufsichtsrats künstlich hinauszuzögern, um die starre Kündigungsfrist kontrolliert zu steuern. Ein geschickt platzierter Zwischenbericht kann hier über den Erfolg oder Misserfolg des gesamten Rauswurfs entscheiden.

Das Zurückbehalten der Tantieme dient in solchen Verfahren meist als strategisches Druckmittel, um den geschassten Manager zur Kooperation zu bewegen. Selbst bei klarer Rechtslage wird das Geld oft als Faustpfand einbehalten, um eine Verrechnung mit späteren Schadensersatzansprüchen zu erzwingen. Am Ende geht es hinter verschlossenen Türen primär um die Frage, wie die D&O-Versicherung eingebunden wird, um den finanziellen Schaden für das Unternehmen zu minimieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Kündigungsfrist bei anonymen Hinweisen gegen Geschäftsführer?

Die zweiwöchige Ausschlussfrist beginnt erst, wenn das zuständige Gremium zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt hat. Bloße Verdachtsmomente oder anonyme Hinweise im Vorfeld reichen rechtlich nicht aus. Erst nach Abschluss einer notwendigen Aufklärung liegt die erforderliche Kenntnis tatsächlich vor.

Im Fall des OLG Frankfurt lagen Monate zwischen ersten Hinweisen im Herbst und dem Friststart im März. Das Gericht erlaubte dem Aufsichtsrat, zunächst externe Prüfer mit der Untersuchung zu beauftragen. Der Stichtag für die Frist war erst der Tag, an dem der finale Ermittlungsbericht vorlag. Solange das Gremium zur Klärung ermittelt, ruht der Fristbeginn faktisch. Die Ermittlungen dürfen jedoch nicht ungebührlich verschleppt werden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie präzise, wann dem gesamten Aufsichtsrat der finale Ermittlungsbericht vorgelegt wurde. Dieser Zeitpunkt markiert Ihren rechtssicheren Stichtag für die Kündigung.


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Verfällt der Bonusanspruch bei einer fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung?

Nein, der Anspruch auf Ihre variable Vergütung verfällt durch eine fristlose Kündigung nicht automatisch. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht die strikte Trennung zwischen der Beendigung des Verhältnisses und dem Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeit. Haben Sie Ihre Ziele etwa zu 80 % erreicht, steht Ihnen dieser Teil der Tantieme rechtlich zu.

Eine Pflichtverletzung führt nicht zur Verwirkung des Lohns für erbrachte Dienste. Selbst gravierende Vorwürfe wie Untreue ändern nichts an der vertraglichen Gegenleistung für erreichte Ziele. Das Unternehmen muss die Tantieme auszahlen, wenn die Zielvorgaben nachweislich erfüllt wurden. Eine Verweigerung der Zahlung ist nur durch eine direkte Aufrechnung möglich. Hierfür muss der Arbeitgeber jedoch einen konkreten und bezifferbaren Schaden gerichtlich beweisen. Allein Fehlverhalten rechtfertigt keine Kürzung bereits erdienter Gehaltsbestandteile.

Unser Tipp: Fordern Sie umgehend einen detaillierten Nachweis über den aktuellen Stand Ihrer Zielerreichung an. Trennen Sie die Kündigung strikt von Ihrer Endabrechnung.


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Darf die Firma die Tantieme wegen angeblicher Schadensersatzansprüche einbehalten?

Nein, ein pauschaler Einbehalt ist unzulässig. Die Firma darf Ihre Tantieme nur dann zurückbehalten, wenn eine fällige und durchsetzbare Gegenforderung besteht. Ein bloßer Verdacht auf mögliche Schäden reicht hierfür nicht aus. Ansprüche müssen konkret beziffert und unbestritten oder bereits tituliert sein.

Ein Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Gegenanspruch fällig und durchsetzbar ist. Das OLG lehnte einen Einbehalt ab, weil die Schadenshöhe zum Kündigungszeitpunkt noch gar nicht feststand. Vage Vorwürfe ohne exakte Euro-Beträge begründen keine rechtmäßige Sicherheit. Oft muss sich das Unternehmen zudem erst an die D&O-Versicherung wenden, falls eine solche Deckung besteht. Ohne Nachweis eines konkreten Schadenseintritts dient die Tantieme nicht als allgemeines Pfandrecht für künftige Eventualitäten.

Unser Tipp: Fordern Sie das Unternehmen schriftlich unter Fristsetzung zur Auszahlung auf. Prüfen Sie kritisch, ob ein konkreter Schaden in Euro nachgewiesen wurde.


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Haftet ein Geschäftsführer für Rechtsverstöße im Ressort seines Kollegen?

Ja, Sie haften trotz Ressortaufteilung persönlich, wenn Sie erkennbare Missstände oder Straftaten im Kollegenressort ignorieren. Die Aufgabentrennung schützt Sie nur im Normalbetrieb. Sobald Warnsignale vorliegen, wandelt sich Ihre Zuständigkeit zwingend zur aktiven Überwachungspflicht. Wegschauen wird in diesem Moment zur eigenen, haftungsbegründenden Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft.

Juristen sprechen hier von der „Wandlung der Zuständigkeit zur Überwachungspflicht“. Das OLG prägte diesen Begriff für Fälle systematischer Rechtsverstöße. Liegt ein Verdacht auf Straftaten vor, entfällt das Vertrauensprivileg gegenüber dem Mit-Geschäftsführer. Wer Warnhinweise von Anwälten oder Wirtschaftsprüfern ignoriert, haftet voll für den entstandenen Gesamtschaden. Das Organigramm dient dann nicht mehr als Schutzschild. Vielmehr müssen Sie sofort intervenieren, um eine eigene Inanspruchnahme durch die Gesellschafter abzuwenden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie jeden Widerspruch gegen fragwürdige Entscheidungen Ihrer Kollegen sofort schriftlich. Nur ein nachweisbares Einschreiten schützt Sie vor der persönlichen Mithaftung bei Ressortüberschreitungen.


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Kann die Kündigungsfrist durch Einschaltung externer Ermittler verlängert werden?

Faktisch ja, rechtlich verschiebt sich der Startpunkt der Zwei-Wochen-Frist bei einer außerordentlichen Kündigung. Die Frist beginnt erst mit der zuverlässigen Kenntnis aller maßgeblichen Kündigungstatsachen durch den Kündigungsberechtigten. Die Einschaltung externer Ermittler am 01.02. war im Beispielfall notwendig und keine unzulässige Verzögerung.

Juristen sprechen hier von der Hemmung des Fristbeginns nach § 626 BGB. Solange der Arbeitgeber den Sachverhalt zügig aufklärt, läuft die Zeit noch nicht. Bei komplexen Verdachtslagen wie Untreue reicht ein vager Verdacht für eine Kündigung oft nicht aus. Erst mit Vorlage des Berichts erlangt das Unternehmen die nötige Kenntnis. Dies ermöglicht fundierte Trennungen sogar Monate nach den ersten Hinweisen. Ohne diese Aufklärung droht die Kündigung vor Arbeitsgerichten wegen Formfehlern zu scheitern. Eine bewusste Verschleppung ist jedoch unzulässig.

Unser Tipp: Beauftragen Sie bei komplexen Verdachtslagen sofort spezialisierte Kanzleien. So steuern Sie den Fristlauf kontrolliert und vermeiden eine verfrühte, angreifbare Kündigung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 5 U 15/24 – Urteil vom 20.11.2025


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