LG Siegen, Az.: 1 O 75/12, Urteil vom 07.03.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines Jagdpachtvertrages.

Der Kläger ist Eigentümer des Jagdbezirkes B, welcher im Forstbezirk R gelegen ist und eine Größe von 498 Hektar aufweist. Die Parteien schlossen am 20.08.2005 – jeweils befristet bis zum 31.03.2018 – einen Pachtvertrag über den Jagdbezirk B und eine Vereinbarung zur Abgeltung von Schälschäden. Auf die Abbildungen der Verträge (Bl. 7 ff. d.A. und Bl. 11 d.A.) wird Bezug genommen. Die beiden vorgenannten Verträge unterzeichnete auf Pächterseite neben dem Beklagten auch ein Herr B; die beiden Vorgenannten übten in der Folgezeit die Jagd zunächst gemeinschaftlich aus und führten hierbei u.a. eine gemeinsame Jagdkasse.
Spätestens ab 2011 kam es zu einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Herrn B und dem Beklagten. In der Folge korrespondierten diese untereinander sowie mit dem Kläger. Auf die Korrespondenz wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. d.A.). Im Rahmen des Schriftwechsels erklärten sowohl Herr B als auch der Beklagte dem jeweils anderen die Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses. Der Kläger erklärte dem Beklagten und Herrn B jeweils mit Schreiben vom 04.11.2011 die Kündigung des Pachtverhältnisses; auf den Inhalt der Schreiben (Bl. 42/43 d.A.) wird verwiesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung übte der Beklagte die Jagd in dem Pachtbezirk allein, d.h. ohne Beteiligung des Herrn B, aus XX. Der Beklagte zahlte trotz der Kündigung des Pachtverhältnisses die Pacht sowie den vereinbarten Betrag für die Schälschäden an den Kläger, dieser überwies den Betrag jedoch unter Hinweis auf das nach seiner Auffassung beendete Vertragsverhältnis zurück an den Beklagten. Am 04.07.2011 übersandte der Landkreis dem Beklagten einen auf diesen lautenden Jagdsteuerbescheid für das Jagdjahr 2011/2012.
Der Kläger meint, dass die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Beklagten und Herrn B eine außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses rechtfertige, da eine ordnungsgemäße Bejagung nicht mehr gewährleistet sei. Jedenfalls sei das Nutzungsrecht durch fristgerechte Kündigung zum 31.03.2012 entfallen. Zudem trägt der Kläger vor, dass Vertragspartei eine Außen-GbR gewesen sei, das Vertragsverhältnis somit ohnehin durch die Auflösung der zwischen dem Beklagten und Herrn B bestanden habenden GbR beendet sei.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, jegliche Ausübung des Jagdrechts im Jagdbezirk B zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 12.02.2013 darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag nicht ausreichen dürfte, eine fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses zu stützen sowie auf die fehlende Substantiierung des Vorbringens im Übrigen (Bl. 125 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung im Jagdbezirk B.
I.
Das Pachtverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 04.11.2011 beendet worden, so dass die begehrte Unterlassung der Jagdausübung ausgeschlossen ist, § 1004 Abs. 2 BGB.
1. Für eine fristlose Kündigung bedürfte es eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 543 BGB. Ein solcher ist jedoch nicht dargetan, so dass es auf die Frage eines Abmahnungserfordernisses bereits nicht ankommt. Zwar vermag die Zerrüttung des Verhältnisses der Pächter untereinander grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung eines Jagdpachtvertrages zu begründen (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 26.05.1998, Az. 11 U 2030/97), jedoch jedenfalls dann nicht, wenn die Bejagung im Einklang mit den maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erfolgt und die Pächterseite handlungsfähig im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung entsprechender jagdrechtlicher Bestimmungen verbleibt, da in diesem Fall eine Gefährdung der Interessen des Verpächters ausscheidet, folglich kein legitimes Beendigungsinteresse auf Seiten des Verpächters besteht.
So verhält es sich hier. Trotz des im Vorfeld ergangenen Hinweises des Gerichts und den Erörterungen im Termin, hat der Kläger nicht dargetan, welche Beeinträchtigungen in dem Jagdbezirk zum Kündigungszeitpunkt bestanden haben sollen oder Tatsachen aufgezeigt, die für eine nicht ordnungsgemäße Bejagung des Reviers sprachen oder sprechen würden. Zwar war das Verhältnis der Pächter zerrüttet, hierauf beruhende negative Folgen für das Jagdrevier sind jedoch nicht vorgetragen und darüber hinaus nicht erkennbar. Solche Umstände sind weder in dem Zeitraum der gemeinsamen Jagdausübung durch die Pächter noch ab dem Zeitpunkt der alleinigen Wahrnehmung durch den Beklagten ersichtlich. So genügt es den an eine außerordentliche Kündigung zu stellenden Anforderungen vorliegend jedenfalls nicht, wenn – wie hier – einer der Pächter nicht mehr an der Bejagung des Reviers teilnimmt bzw. teilgenommen hat, da hiermit nicht notwendigerweise ein Nachteil für den Jagdbezirk, so beispielsweise im Hinblick auf die Hege und Pflege des Wildes, einhergeht.
2. Auch soweit der Kläger meint, das Pachtverhältnis durch die Kündigungserklärung vom 04.11.2011 ordentlich zum 31.03.2012 gekündigt zu haben, geht dieser Einwand fehl. Ausweislich des Pachtvertrages vom 20.08.2005 haben die Parteien eine Laufzeit bis zum 31.03.2018 vereinbart. Ein Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit endet jedoch – sofern wie hier eine firstlose Kündigung ausscheidet – mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 Abs. 2 BGB, so dass bereits aus Rechtsgründen eine ordentliche Kündigung während des laufenden Vertragsverhältnisses ausscheidet.
II.
Soweit der Kläger meint, dass das Pachtverhältnis ohnehin dadurch beendet worden sei, dass Partei des Pachtvertrages eine GbR gewesen sei und sich diese aufgelöst habe, vermag er mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte und Herr B im Rahmen ihrer Übereinkunft zur gemeinschaftlichen Jagdausübung eine Übernahme von Vertragsverhältnissen im Wege der Anwachsung vereinbart haben (vgl. zur Problematik: Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 736, Rn. 4), da sich der vorliegende Zusammenschluss nach §§ 133,157 BGB als reine Innen-GbR darstellt und somit nicht eine (Außen-) GbR Vertragspartei wurde, sondern vielmehr die natürlichen Personen selbst.
Dies ergibt sich bereits aus der Diktion des Pachtvertrages. Dort werden die Pächter ohne eine Zusatzbezeichnung aufgeführt, aus der sich ein Handeln für eine GbR zeigen würde. Auch ist in den Regelungen des Pachtvertrages selbst – so beispielsweise in § 10 – ausdrücklich von Mitpächtern die Rede. Soweit der Kläger meint, dass sich eine abweichende Beurteilung daraus ergebe, dass im Vertragstext stellenweise von „dem Pächter“ gesprochen werde, was seiner Auffassung nach verdeutliche, dass eine Person – nämlich eine (Außen-) GbR – Vertragspartner sei, so vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zum einen hätte diese Annahme eine Verwendung der femininen Form nahegelegt (die GbR) und zum anderen handelt es sich augenscheinlich um ein älteres Standardvertragsformular – was sich aus dem Hinweis auf die mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehobene Konkursordnung in § 8 ergibt; mithin vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer (Außen-) GbR – in welchem die Vertragsterminologie schlicht nicht zur Gänze auf eine Mehrzahl von Pächtern angepasst wurde.
Kennzeichnend für die Annahme einer Außen-GbR wäre zudem eine Teilnahme der Gesellschaft im Rechtsverkehr unter eigenem Namen (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 705, Rn. 254). Ein solches Auftreten im Rechtsverkehr ist jedoch nicht gegeben. So ist beispielsweise der Jagdsteuerbescheid ausdrücklich nicht an die GbR gerichtet, sondern an den Beklagten als natürliche Person. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob eine GbR im Hinblick auf die Jagdsteuer ein taugliches Steuersubjekt sein kann, da sich aus dem Bescheid aufgrund der Adressierung an den Beklagten jedenfalls keine Einordnung als Außen-GbR ergibt und es dem Kläger oblegen hätte eine abweichende Auslegung darzutun (vgl. BGH, Urteil v. 11.09.2001, Az. II ZR 34/99). Auch soweit der Beklagte und Herr B eine gemeinsame Jagdkasse geführt haben, folgt hieraus keine Qualifikation als Außen-GbR, da eine solche Jagdkasse der Innenabrechnung dient, ohne Wirkungen nach außen zu entfalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.