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Fristlose Kündigung – Unterlassung von Behauptungen über Schwarzarbeit

Ein Fliesenleger bot Kunden seines Arbeitgebers an, weitere Arbeiten privat „unter der Hand“ zu erledigen. Dieser Versuch, den Betrieb zu umgehen, führte zur fristlosen Kündigung und einem weitreichenden Streit vor Gericht. Das Arbeitsgericht Hamm musste klären: Wie schwer wiegt der Vorwurf der Schwarzarbeit in einem Arbeitsverhältnis und welche Konsequenzen sind rechtlich zulässig?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 222/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Hamm
  • Datum: 05.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ca 222/23
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren mit Widerklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Schadensersatzrecht, Unterlassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Fliesenleger, der gegen seine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung klagte. Er bestritt den Vorwurf der Schwarzarbeit und forderte Unterlassung der Behauptung, er habe Schwarzarbeit angeboten. Zudem wies er alle Schadensersatzforderungen der Beklagten zurück.
  • Beklagte: Ein Handwerksbetrieb, der dem Kläger fristlos kündigte, weil er einem Kunden unerlaubte Konkurrenztätigkeit (Anbieten von Schwarzarbeit) vorgeworfen wurde. Die Beklagte forderte ihrerseits Schadensersatz für Nachbesserungsarbeiten und nicht zurückgegebene Werkzeuge sowie die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung, die Beklagte habe selbst Schwarzarbeit ausgeführt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein schwerbehinderter Fliesenleger, war bei der Beklagten, einem Handwerksbetrieb, beschäftigt. Ihm wurde vorgeworfen, einem Kunden unerlaubte Konkurrenztätigkeiten in Form von „Schwarzarbeit“ angeboten zu haben. Dies führte zu einer fristlosen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung durch die Beklagte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war die Wirksamkeit der Kündigung wegen des Vorwurfs unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Zudem wurde über wechselseitige Zahlungs- und Unterlassungsansprüche der Parteien gestritten, darunter Schadensersatzforderungen der Beklagten und der Vorwurf der Schwarzarbeit seitens des Klägers gegen die Beklagte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht verurteilte den Kläger, die Behauptung, die Beklagte habe Schwarzarbeiten ausgeführt, zukünftig zu unterlassen. Die weiteren Forderungen der Beklagten (Schadensersatz und Widerruf) wurden abgewiesen.
  • Begründung: Die fristlose Kündigung des Klägers war wirksam, da er dem Kunden des Arbeitgebers unerlaubte Konkurrenztätigkeit anbot, was einen wichtigen Grund darstellt. Die Interessenabwägung sprach zugunsten des Arbeitgebers. Die Zahlungsansprüche der Beklagten wurden mangels hinreichender Darlegung und Beweis nicht zugesprochen. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger war begründet, da dessen Behauptung über Schwarzarbeit der Beklagten einen widerrechtlichen Eingriff darstellte und er die Unwahrheit nicht beweisen konnte.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Fliesenlegers endete mit der fristlosen Kündigung. Er muss die Behauptung, sein ehemaliger Arbeitgeber habe Schwarzarbeit ausgeführt, zukünftig unterlassen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt überwiegend der Kläger.

Der Fall vor Gericht


Fristlos gekündigt: Der Vorwurf der Schwarzarbeit und seine Folgen vor Gericht

Jeder, der schon einmal Handwerker im Haus hatte, kennt die Situation: Eine Arbeit ist erledigt, doch eine weitere kleine Aufgabe steht noch an. Manchmal kommt dabei der Gedanke auf, ob man diese zusätzliche Arbeit nicht direkt mit dem Handwerker „unter der Hand“ regeln könnte, um Kosten zu sparen. Doch was passiert, wenn ein angestellter Handwerker seinem Arbeitgeber so in den Rücken fällt? Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Hamm in einem komplexen Fall klären, bei dem es nicht nur um eine Kündigung, sondern auch um gegenseitige Vorwürfe und Geldforderungen ging.

Der Weg vor Gericht: Ein Angebot mit weitreichenden Konsequenzen

Fliesenleger erklärt einem Paar im renovierten Badezimmer das Angebot, während er notiert.
Fliesenleger bietet privat heimliche Zusatzarbeiten im frisch gefliesten Badezimmer an. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Fliesenleger, der erst seit wenigen Monaten bei einem Handwerksbetrieb angestellt war, führte Anfang Januar Arbeiten im Badezimmer von Kunden aus. Nach Abschluss dieser Arbeiten soll der Fliesenleger den Kunden angeboten haben, weitere Fliesenarbeiten in einem anderen Raum privat, also ohne Beteiligung seines Arbeitgebers, zu erledigen. Kurz darauf musste der Arbeitgeber, ein Handwerksbetrieb, ohnehin Nachbesserungsarbeiten im Badezimmer durchführen, da die Fliesen mangelhaft verlegt waren. Bei dieser Gelegenheit informierten die Kunden den Arbeitgeber über das angebliche Angebot des Fliesenlegers.

Die Reaktion des Arbeitgebers folgte prompt: Er sprach eine fristlose Kündigung aus. Eine fristlose, auch außerordentliche Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich. Zur Sicherheit schob der Arbeitgeber kurze Zeit später noch eine hilfsweise ordentliche Kündigung nach. Dies ist eine normale Kündigung mit gesetzlicher Frist, die nur dann greifen soll, falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. Der Fliesenleger wehrte sich und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Eine solche Klage zielt darauf ab, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Die zentralen Streitfragen: Kündigung, Schadenersatz und üble Nachrede

Das Gericht stand vor einem Knäuel aus gegenseitigen Anschuldigungen. Es musste mehrere zentrale Fragen beantworten, um den Fall zu lösen. War die fristlose Kündigung wegen des Vorwurfs der Konkurrenztätigkeit überhaupt wirksam? Hätte der Arbeitgeber nicht zumindest die normale Kündigungsfrist einhalten müssen?

Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber eine sogenannte Widerklage erhoben. Das bedeutet, er hat nicht nur die Abweisung der Klage des Fliesenlegers gefordert, sondern seinerseits Ansprüche gegen den Fliesenleger geltend gemacht. Konkret forderte der Arbeitgeber Geld: zum einen für die Kosten der Nachbesserung bei einem anderen Kunden, wo der Fliesenleger angeblich Fliesen mit Silikon statt mit Mörtel verklebt hatte, und zum anderen für angeblich nicht zurückgegebene Werkzeuge.

Und als wäre das nicht genug, gab es noch einen weiteren Konfliktpunkt. Der Fliesenleger hatte im Laufe des Verfahrens behauptet, sein Arbeitgeber würde selbst Schwarzarbeit in Auftrag geben. Daraufhin forderte der Arbeitgeber, der Fliesenleger solle diese Behauptung unterlassen und widerrufen. Umgekehrt verlangte auch der Fliesenleger, sein Arbeitgeber solle aufhören zu behaupten, er habe Schwarzarbeit angeboten. Was war hier also Recht und was Unrecht?

Die Entscheidung des Gerichts: Die Kündigung war wirksam

Das Gericht wies die Klage des Fliesenlegers vollständig ab. Die fristlose Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis sofort und wirksam beendet. Aber warum kam das Gericht zu diesem Ergebnis, obwohl Kündigungen in Deutschland einen hohen Schutz genießen?

Warum die üblichen Schutzmechanismen nicht griffen

Zuerst prüfte das Gericht, ob besondere Schutzgesetze den Fliesenleger bewahren konnten. Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitnehmer normalerweise vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt, griff hier nicht. Der Grund dafür ist eine Wartezeit von sechs Monaten: Der volle Schutz greift erst, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb ist. Der Fliesenleger war aber erst seit gut vier Monaten beschäftigt.

Auch sein Status als schwerbehinderter Mensch half ihm in diesem Fall nicht. Zwar genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz, der eine Zustimmung des Integrationsamtes erfordert. Doch auch dieser Schutz greift erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Beide Hürden konnte der Fliesenleger nicht nehmen.

Der entscheidende Punkt: Die unerlaubte Konkurrenztätigkeit

Da die allgemeinen Schutzgesetze nicht anwendbar waren, kam es auf die Kernfrage an: Lag ein sogenannter „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vor? Ein solcher Grund muss so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzusetzen. Das Gericht folgte hier einer zweistufigen Prüfung, die in der Rechtsprechung üblich ist.

Auf der ersten Stufe fragte das Gericht: Ist das Verhalten des Fliesenlegers „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen? Die Antwort war ein klares Ja. Einem Kunden des eigenen Arbeitgebers anzubieten, Dienstleistungen privat und „unter der Hand“ zu erbringen, ist eine schwere Verletzung der Treuepflicht. Jeder Arbeitnehmer hat eine sogenannte Rücksichtnahmepflicht, die es verbietet, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Ein solches Verhalten untergräbt das Vertrauen fundamental. Um das mit einem Alltagsbeispiel zu vergleichen: Es ist, als würde ein Kassierer im Supermarkt den Kunden anbieten, die Waren bei ihm privat günstiger zu kaufen und am Laden vorbeizuschleusen.

Die Beweisaufnahme bestätigte den Vorwurf. Die Kunden sagten als Zeugen aus, dass der Fliesenleger ihnen angeboten hatte, die restlichen Arbeiten „nach Feierabend“ und nicht über die Firma zu erledigen. Das Gericht hielt diese Zeugen für absolut glaubwürdig. Dabei betonte das Gericht, dass es völlig unerheblich sei, ob das Wort „Schwarzarbeit“ gefallen war oder ob bereits über einen Preis gesprochen wurde. Allein das illoyale Angebot, dem Arbeitgeber einen Auftrag wegzuschnappen, reichte aus.

Auf der zweiten Stufe führte das Gericht eine sogenannte Interessenabwägung durch. Hier werden die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abgewogen. Auch hier fiel die Waage zugunsten des Arbeitgebers aus. Das Gericht argumentierte, dass ein Handwerksbetrieb, dessen Mitarbeiter oft allein bei Kunden arbeiten, auf deren absolute Loyalität angewiesen sein muss. Dieses Vertrauen hatte der Fliesenleger bereits nach kurzer Zeit massiv erschüttert. Demgegenüber wogen die Interessen des Fliesenlegers weniger schwer, da er erst kurz beschäftigt war und keine besonderen Umstände wie Unterhaltspflichten vorgetragen hatte, die für ihn gesprochen hätten.

Die gegenseitigen Forderungen: Nicht jeder Vorwurf führt zum Erfolg

Während der Fliesenleger mit seiner Klage scheiterte, war die Widerklage des Arbeitgebers nur teilweise erfolgreich.

Kein Schadenersatz für den Arbeitgeber

Die Geldforderungen des Arbeitgebers für die angeblich mangelhaften Arbeiten und die fehlenden Werkzeuge wies das Gericht zurück. Hier spielte ein zentrales juristisches Prinzip eine Rolle: die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, wer vor Gericht etwas behauptet und daraus einen Anspruch ableitet, muss diese Behauptung auch beweisen können. Der Arbeitgeber hatte zwar behauptet, der Fliesenleger habe die Fliesen mit Silikon verklebt, aber er hatte dafür keine Beweise vorgelegt, etwa durch Zeugen oder Gutachten. Eine bloße Behauptung reicht vor Gericht nicht aus. Dasselbe galt für die fehlenden Werkzeuge: Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass der Fliesenleger diese Werkzeuge überhaupt erhalten und nicht zurückgegeben hatte.

Unterlassung ja, Widerruf nein

Spannend wurde es bei den gegenseitigen Vorwürfen der Schwarzarbeit. Der Fliesenleger musste es auf Anordnung des Gerichts zukünftig unterlassen, zu behaupten, sein Arbeitgeber würde Schwarzarbeit ausführen. Warum? Weil er diese schwerwiegende, rufschädigende Behauptung aufgestellt, aber keinerlei Beweise dafür angeboten hatte. Im deutschen Recht gilt: Wer eine ehrenrührige Tatsache behauptet, muss deren Wahrheit beweisen. Da der Fliesenleger das nicht konnte, wurde die Behauptung als unwahr behandelt und ihm für die Zukunft verboten.

Einen Anspruch auf Widerruf, also das Zurücknehmen der Behauptung, hatte der Arbeitgeber jedoch nicht. Das Gericht erklärte, dass die Behauptung nur im geschützten Raum des Gerichtsverfahrens gefallen und nicht an die Öffentlichkeit gedrungen war. Daher wirkte die Störung nicht fort und ein aktiver Widerruf war nicht notwendig.

Aus demselben Grund scheiterte auch der Fliesenleger mit seiner Forderung, der Arbeitgeber solle die Behauptungen über sein Angebot unterlassen. Diese Behauptungen waren der Kern der Verteidigung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. In einem Gerichtsverfahren müssen die Parteien ihre Sicht der Dinge vortragen dürfen, um ihre Rechte zu wahren. Solange der Vortrag sachbezogen ist, kann man die Gegenseite nicht dafür verklagen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Ein Angestellter verliert sofort seinen Job, wenn er Kunden des eigenen Arbeitgebers private Dienstleistungen „unter der Hand“ anbietet – selbst wenn noch kein Preis vereinbart wurde und das Wort „Schwarzarbeit“ nie fiel. Das Gericht bestätigte eine fristlose Kündigung eines Fliesenlegers, der Kunden angeboten hatte, weitere Arbeiten privat nach Feierabend zu erledigen, da dies die grundlegende Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt. Besonders in Handwerksbetrieben, wo Mitarbeiter oft allein bei Kunden arbeiten, ist absolute Loyalität entscheidend – bereits das erste Angebot einer Konkurrenztätigkeit zerstört das notwendige Vertrauen unwiderruflich. Das Urteil zeigt deutlich, dass schon der Versuch, dem eigenen Arbeitgeber Aufträge wegzunehmen, ohne Vorwarnung zur sofortigen Entlassung führen kann.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann eine fristlose Kündigung durch meinen Arbeitgeber rechtfertigen?

Eine fristlose Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt, ist eine Ausnahme und im deutschen Arbeitsrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Der zentrale Punkt hierbei ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Das bedeutet, es muss ein so schwerwiegendes Ereignis oder Verhalten vorliegen, dass Ihrem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – selbst bis zum Ablauf einer regulären Kündigungsfrist – unzumutbar ist. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss also undenkbar sein, weil das Vertrauen oder die Grundlage der Zusammenarbeit so stark zerstört wurde.

Was sind typische Gründe für eine fristlose Kündigung?

Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer schweren Pflichtverletzung vor. Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers: Dazu gehören Diebstahl von Firmeneigentum (auch geringwertiger Dinge), Betrug oder Untreue. Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter entwendet regelmäßig kleinere Geldbeträge aus der Kasse.
  • Schwere Verletzung von Vertrauenspflichten: Beispiele hierfür sind das Verraten von Geschäftsgeheimnissen an Konkurrenten oder das Ausführen von Konkurrenztätigkeiten im gleichen Geschäftsbereich, ohne Wissen oder Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Erhebliche Verstöße gegen die Arbeitspflicht: Dies kann die beharrliche Arbeitsverweigerung trotz Anweisung, schwere Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen, tätliche Angriffe oder das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit sein.
  • Missbrauch von Firmeneigentum: Dies umfasst beispielsweise die private Nutzung von Firmenressourcen in einem Ausmaß, das nicht geduldet werden kann, oder die Manipulation von Arbeitszeitaufzeichnungen.

Welche Faktoren spielen bei der Beurteilung eine Rolle?

Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, muss eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls stattfinden. Hierbei werden die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung und Ihre Interessen am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegeneinander abgewogen. Wichtige Aspekte, die dabei berücksichtigt werden, sind:

  • Verhältnismäßigkeit: Eine fristlose Kündigung muss das letzte Mittel sein. Ist eine weniger einschneidende Maßnahme, wie zum Beispiel eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung, ausreichend, dann darf nicht fristlos gekündigt werden.
  • Abmahnung: In vielen Fällen, insbesondere bei steuerbaren Pflichtverletzungen (also Verhaltensweisen, die Sie ändern könnten), muss einer fristlosen Kündigung in der Regel eine erfolgreiche Abmahnung vorausgegangen sein. Die Abmahnung soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihr Verhalten zu korrigieren. Bei extrem schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis sofort und irreparabel zerstören (wie Diebstahl), ist eine vorherige Abmahnung oft nicht notwendig.
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit und Ihr Alter: Eine lange und störungsfreie Betriebszugehörigkeit kann bei der Interessenabwägung zu Ihren Gunsten wirken, mildert aber sehr schwere Pflichtverletzungen in der Regel nicht ab.
  • Täterwissen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem wichtigen Grund erfahren hat, aussprechen. Versäumt er diese Frist, ist die fristlose Kündigung wegen dieses Grundes in der Regel nicht mehr möglich.

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Greifen mein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz bei einer fristlosen Kündigung immer sofort?

Nein, weder der allgemeine noch viele Arten des besonderen Kündigungsschutzes greifen im Arbeitsverhältnis immer sofort ab dem ersten Arbeitstag. Oft ist eine bestimmte Wartezeit oder das Erreichen einer bestimmten Betriebsgröße erforderlich.

Allgemeiner Kündigungsschutz: Die Wartezeit

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer. Er greift jedoch nicht von Anfang an. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies:

  • Wartezeit: Der Kündigungsschutz greift erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Diese Zeit nennt man Wartezeit.
  • Betriebsgröße: Zusätzlich muss der Arbeitgeber in der Regel regelmäßig mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte haben. Kleinere Betriebe fallen nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG.

Ist diese Wartezeit von sechs Monaten noch nicht abgelaufen oder ist der Betrieb zu klein, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne den „sozial gerechtfertigten Grund“ beenden, den das Kündigungsschutzgesetz sonst vorschreibt. Die Kündigung darf dann lediglich nicht sittenwidrig oder treuwidrig sein, was eine wesentlich geringere Hürde für den Arbeitgeber darstellt. Dies gilt auch für eine fristlose Kündigung: Obwohl eine fristlose Kündigung immer einen „wichtigen Grund“ erfordert, sind die zusätzlichen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (wie die soziale Rechtfertigung) vor Ablauf der Wartezeit noch nicht gegeben.

Besonderer Kündigungsschutz: Auch hier oft eine Wartezeit

Auch bei speziellen Schutzrechten gibt es oft eine Wartezeit, bevor diese greifen.

  • Schwerbehinderung: Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch eingestellt werden, beginnt Ihr besonderer Kündigungsschutz durch die Schwerbehinderung in der Regel auch erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. Erst danach ist für eine Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
  • Schwangerschaft: Eine wichtige Ausnahme bildet der Schutz für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieser Schutz greift sofort, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, und endet vier Monate nach der Entbindung. Hier gibt es keine Wartezeit. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt ein sehr seltener Ausnahmefall vor und die zuständige Behörde stimmt zu.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass die Annahme, man sei von Anfang an umfassend vor jeder Art von Kündigung geschützt, nicht immer zutrifft. Die Art des Schutzes und der Zeitpunkt seines Beginns hängen von den spezifischen Umständen und der Art des Kündigungsschutzes ab.


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Was sind die Konsequenzen, wenn ich oder mein Arbeitgeber der Schwarzarbeit bezichtigt werden?

Vorwürfe der Schwarzarbeit sind sehr ernst und können weitreichende Konsequenzen haben, sowohl für die Person, die bezichtigt wird (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber), als auch für ihren Ruf. Es geht hierbei um den Verdacht, dass Arbeitsleistungen erbracht oder beauftragt wurden, ohne dass die erforderlichen Anmeldungen bei Behörden (wie Finanzamt oder Sozialversicherung) erfolgt sind.

Gesetzliche und finanzielle Folgen

Wenn der Verdacht der Schwarzarbeit bestätigt wird, drohen verschiedene rechtliche und finanzielle Konsequenzen:

  • Strafrechtliche und bußgeldrechtliche Folgen: Für Arbeitgeber können sich Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat darstellen. Dies kann zu empfindlichen Geldstrafen oder im Falle schwerwiegender Vergehen, insbesondere bei organisierten Strukturen, auch zu Freiheitsstrafen führen. Für Arbeitnehmer können ebenfalls Bußgelder wegen der Annahme solcher Leistungen verhängt werden.
  • Sozialversicherungsrechtliche Folgen: Nicht angemeldete Arbeitsverhältnisse bedeuten, dass keine Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) abgeführt wurden. Dies führt zu Nachforderungen von Beiträgen inklusive Säumniszuschlägen, die für den Arbeitgeber sehr hoch ausfallen können. Auch für den Arbeitnehmer kann dies bedeuten, dass Ansprüche, die sich aus der Sozialversicherung ergeben, nicht oder nur eingeschränkt bestehen.
  • Steuerrechtliche Folgen: Bei Schwarzarbeit werden in der Regel auch keine Steuern auf das erzielte Einkommen oder den Umsatz gezahlt. Dies kann zu Nachforderungen von Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer führen sowie zu Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Auch hier können hohe Strafen verhängt werden.
  • Zivilrechtliche Folgen: Verträge, die der Schwarzarbeit dienen, können nichtig sein. Das bedeutet, dass zum Beispiel Ansprüche auf Lohn oder Gewährleistung nicht durchgesetzt werden können.

Auswirkungen auf den Ruf

Ein Vorwurf der Schwarzarbeit, selbst wenn er sich später als unbegründet erweist, kann den persönlichen und geschäftlichen Ruf erheblich schädigen. Das Vertrauen von Geschäftspartnern, Kunden oder der Öffentlichkeit kann verloren gehen, was langfristige negative Auswirkungen haben kann. Für Arbeitnehmer kann dies die Jobsuche erschweren oder zu Problemen im aktuellen Arbeitsverhältnis führen.

Schutz vor falschen Vorwürfen – Unterlassungsanspruch und Beweislast

Wenn jemand Sie oder Ihren Arbeitgeber zu Unrecht der Schwarzarbeit bezichtigt und diese Behauptung nachweislich falsch ist und Ihren Ruf schädigt, können Sie sich rechtlich dagegen wehren.

  • Unterlassungsanspruch: Dies ist ein rechtlicher Anspruch, der darauf abzielt, die weitere Verbreitung einer unwahren und rufschädigenden Behauptung zu verbieten. Wenn Sie beispielsweise beweisen können, dass eine solche Behauptung verbreitet wurde und diese falsch ist, kann ein Gericht anordnen, dass die Person, die die Behauptung aufgestellt hat, diese nicht mehr wiederholen darf. Dies dient dem Schutz der persönlichen Ehre und des Geschäftsrufs.
  • Beweislast: Im deutschen Recht gilt grundsätzlich der Grundsatz, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese auch beweisen muss. Wenn also jemand den Vorwurf der Schwarzarbeit erhebt, liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die diese Anschuldigung macht. Möchten Sie sich gegen eine solche Behauptung mittels eines Unterlassungsanspruchs wehren, müssen Sie zunächst darlegen, dass die Behauptung aufgestellt wurde und dass sie ehrverletzend ist. Dann muss die Person, die die Behauptung aufgestellt hat, beweisen, dass ihre Aussage wahr ist. Kann sie dies nicht, wird der Unterlassungsanspruch in der Regel zugesprochen.

Es ist also entscheidend zu verstehen, dass unbewiesene und ehrenrührige Behauptungen nicht einfach hingenommen werden müssen, sondern gerichtlich unterbunden werden können.


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Wann kann mein Arbeitgeber nach einer Kündigung Schadenersatz von mir verlangen und was muss er dafür beweisen?

Ein Arbeitgeber kann von Ihnen nach einer Kündigung Schadenersatz verlangen, wenn Sie vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt haben und ihm dadurch ein tatsächlicher, messbarer Schaden entstanden ist. Die Kündigung selbst, selbst wenn sie vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, löst in der Regel keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen Sie aus. Es muss eine separate Pflichtverletzung vorliegen, die zum Schaden geführt hat.

Wann entsteht ein Schadenersatzanspruch?

Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers kommt in Betracht, wenn Sie als Arbeitnehmer beispielsweise:

  • Schuldhaft Eigentum des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört haben (z.B. fahrlässige Zerstörung einer Maschine, vorsätzlicher Diebstahl von Firmeneigentum).
  • Betriebsgeheimnisse verraten und dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist.
  • Wettbewerbsverbote verletzt haben, die wirksam vereinbart wurden und dem Arbeitgeber nachweislich Umsatzverluste verursachen.
  • Ihre Arbeitspflichten grob vernachlässigt haben, was direkt zu einem Schaden geführt hat (z.B. durch massive, bewusste Fehlleistungen oder unentschuldigtes Fehlen, das nachweislich zu Produktionsausfällen und messbaren Einnahmeverlusten führt).

Wichtig ist: Es reicht nicht aus, dass Sie einfach nur gekündigt wurden. Der Schadenersatzanspruch muss auf einem eigenen, schädigenden Verhalten von Ihnen beruhen, das über die normale Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht.

Was muss der Arbeitgeber beweisen?

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss konkret und nachvollziehbar beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch erfüllt sind. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen nicht aus. Für Sie als Arbeitnehmer ist das ein entscheidender Punkt, da der Arbeitgeber die Beweise erbringen muss.

Der Arbeitgeber muss im Einzelnen beweisen:

  • Pflichtverletzung: Er muss darlegen und beweisen, dass Sie als Arbeitnehmer eine konkrete vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt haben. Zum Beispiel, dass Sie absichtlich eine Arbeitsanweisung missachtet oder Firmeneigentum entwendet haben.
  • Schaden: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ihm durch Ihre Pflichtverletzung tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist und wie hoch dieser Schaden genau ist. Das bedeutet, er muss den entstandenen Geldwert des Schadens beziffern können. Wenn beispielsweise eine Maschine beschädigt wurde, muss er Reparaturkosten oder den Wert des Verlusts darlegen.
  • Kausalität (Ursächlicher Zusammenhang): Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen Ihrer Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen. Der Schaden muss also unmittelbar durch Ihr Verhalten verursacht worden sein. Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter verursacht einen Unfall mit dem Firmenwagen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Unfall und der daraus resultierende Schaden (Reparaturkosten) durch das Verhalten des Mitarbeiters verursacht wurden.
  • Verschulden: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass Sie die Pflichtverletzung vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (unachtsam, sorglos) begangen haben. Ohne ein Verschulden Ihrerseits gibt es grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Arbeitgeber kann nicht einfach pauschal Schadenersatz fordern. Er muss genau aufzeigen, was Sie getan oder unterlassen haben, dass ihm dadurch ein konkreter Geldbetrag verloren gegangen ist und dass dies auf Ihrem Vorsatz oder Ihrer Fahrlässigkeit beruht. Er muss für alle diese Punkte belastbare Beweise vorlegen können.


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Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen eine fristlose Kündigung zu wehren?

Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten, ist das primäre und wichtigste rechtliche Mittel, sich dagegen zu wehren, die Kündigungsschutzklage. Mit dieser Klage wird ein Gericht darum gebeten, die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung zu überprüfen.

Die Kündigungsschutzklage als Hauptweg

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Das bedeutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein muss, selbst bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Die Kündigungsschutzklage ist der Weg, genau dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob der vom Arbeitgeber angegebene Grund tatsächlich vorliegt und schwerwiegend genug ist, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Die entscheidende 3-Wochen-Frist

Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gibt es eine sehr kurze und zwingend einzuhaltende Frist. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wenn diese 3-Wochen-Frist versäumt wird, wird die fristlose Kündigung – auch wenn sie möglicherweise rechtlich nicht wirksam war – als von Anfang an rechtswirksam betrachtet. Das bedeutet, dass die Kündigung dann nicht mehr angegriffen werden kann und das Arbeitsverhältnis als beendet gilt.

Was bei der Klage geprüft wird

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird insbesondere überprüft, ob der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung hatte. Beispiele für solche Gründe können schwerwiegende Pflichtverletzungen sein. Das Gericht prüft dabei stets den Einzelfall und wägt die Interessen beider Parteien sorgfältig ab. Oft findet zunächst eine sogenannte Güteverhandlung statt, bei der versucht wird, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ziel der Klage kann es sein, die Weiterbeschäftigung zu erreichen oder zumindest eine Abfindung auszuhandeln.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung)

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. § 626 BGB). Typische Gründe sind schwerer Vertrauensbruch oder Wettbewerbstätigkeiten gegen den Arbeitgeber. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, aber die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer einem Kunden seines Arbeitgebers heimlich Aufträge außerhalb des Betriebs anbietet und damit den Arbeitgeber schädigt, kann der Arbeitgeber ihn fristlos kündigen.


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Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist das rechtliche Mittel, mit dem ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung vorgeht, um deren Rechtswirksamkeit überprüfen zu lassen (vgl. §§ 4, 5 KSchG). Ziel ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen und so das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung rechtlich als wirksam.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der fristlos gekündigt wurde, erhebt Kündigungsschutzklage, um zu prüfen, ob die Kündigung berechtigt ist und er weiterbeschäftigt wird.


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Widerklage

Eine Widerklage ist eine Gegenklage, die im selben Gerichtsverfahren von der beklagten Partei erhoben wird, um eigene Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen (vgl. § 33 ZPO). Im Arbeitsrecht nutzt ein Arbeitgeber die Widerklage beispielsweise, um Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer im Kündigungsstreit durchzusetzen. Sie dient somit der umfassenden Streitregelung in einem Verfahren.

Beispiel: Nachdem der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, fordert der Arbeitgeber durch Widerklage Geld für angeblich beschädigte Werkzeuge vom Arbeitnehmer zurück.


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Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast bedeutet, dass die Partei, die bestimmte Tatsachen behauptet und daraus Rechte ableitet, diese Tatsachen auch darlegen und beweisen muss (vgl. §§ 138, 286 ZPO). Im Arbeitsrecht muss zum Beispiel ein Arbeitgeber, der Schadenersatz fordert, belegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Bloße Behauptungen ohne ausreichende Beweise genügen nicht.

Beispiel: Ein Arbeitgeber fordert Schadenersatz für mangelhafte Arbeit; er muss beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich fehlerhaft gearbeitet hat und dadurch Kosten entstanden sind.


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Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht, von einem anderen zu verlangen, dass er eine bestimmte, rechtswidrige Handlung nicht weiter wiederholt (vgl. §§ 1004, 823 BGB). Im Kontext von rufschädigenden Behauptungen, wie dem Vorwurf der Schwarzarbeit, dient er dazu, die weitere Verbreitung solcher unwahren und ehrenrührigen Aussagen zu verhindern. Voraussetzung ist, dass die behauptete Tatsache unwahr ist und den Ruf nachhaltig schädigt.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer fälschlich behauptet, sein Arbeitgeber würde Schwarzarbeit betreiben, kann dieser mit einem Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen, dass die Behauptung nicht erneut aufgestellt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei einem sogenannten wichtigen Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dabei muss das Verhalten des Arbeitnehmers eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fristlose Kündigung des Fliesenlegers beruht auf seinem Angebot, nebenbei private Arbeiten auszuführen, was als erhebliche Verletzung der Treuepflicht und somit als wichtiger Grund angesehen wurde.
  • § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und Wartezeit von sechs Monaten: Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, greift aber erst nach einer gewissen Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten im Betrieb. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Fliesenleger erst seit etwa vier Monaten beschäftigt war, genoss er den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht, was die Wirksamkeit der Kündigung erleichterte.
  • Schutz schwerbehinderter Menschen (§ 85 SGB IX): Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz, der eine Zustimmung des Integrationsamts voraussetzt, dieser Schutz gilt jedoch ebenfalls erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von sechs Monaten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fliesenleger konnte sich nicht auf diesen Ausnahme-Kündigungsschutz berufen, da die erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer nicht erreicht wurde.
  • Treuepflicht und Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis (Arbeitsrechtliche Grundsätze): Arbeitnehmer sind verpflichtet, die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren und insbesondere keine konkurrierenden Geschäfte zu tätigen, die dem Arbeitgeber schaden könnten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Angebot des Fliesenlegers, private Aufträge außerhalb des Arbeitgebers anzunehmen, verletzte diese Pflicht gravierend und rechtfertigte den Vorwurf der illoyalen Konkurrenztätigkeit.
  • Beweislast und Darlegungspflichten (§ 286 ZPO, allgemeines prozessuales Prinzip): Wer Ansprüche geltend macht, muss diese konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen; bloße Behauptungen ohne Nachweis genügen nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber scheiterte mit seinen Schadenersatzansprüchen, weil er nicht ausreichend belegen konnte, dass der Fliesenleger fehlerhaft gearbeitet oder Werkzeuge behalten hatte.
  • § 187 ff. StGB (Üble Nachrede) und zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog, gerichtliche Anordnungen): Die Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen ohne Beweis ist unzulässig und kann zu Unterlassungsansprüchen oder strafrechtlichen Sanktionen führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dem Fliesenleger wurde per Gericht verboten, weiterhin unbelegte Behauptungen über Schwarzarbeit des Arbeitgebers aufzustellen, da diese den Ruf des Arbeitgebers ohne Beweis schädigten.

Das vorliegende Urteil



Arbeitsgericht Hamm – Az.: 3 Ca 222/23 – Urteil vom 05.07.2023


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