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Fristlose Mietvertragskündigung bei krankheitsbedingter Störung des Hausfriedens

LG Berlin, Az.: 63 S 294/17

Beschluss vom 09.01.2018

In dem Rechtsstreit wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz war zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt und hierzu zutreffend ausgeführt, dass auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB die Kündigung vom 22. Februar 2017 rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beeinträchtigen die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Hausordnung durch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit höchstpersönliche Rechtgüter der Mitbewohner, nämlich deren körperliche Unversehrtheit infolge einer mehrfach gestörten Nachtruhe. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung seines Interesses am weiteren Verbleib in der Wohnung und der Interessen der Mitbewohner zu Lasten des Beklagten. Es handelt sich nicht nur um vereinzelte Störungen, sondern vielmehr und regelmäßig wiederkehrende Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum. Die Mitbewohner müssen danach ständig mit einem erneuten Fehlverhalten des Beklagten rechnen, das ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigt. Denn es ist aufgrund der Erkrankung des Beklagten nicht damit zu rechnen, dass sich sein Verhalten in Zukunft maßgeblich ändern wird, zumal es selbst während des laufenden Räumungsrechtsstreits zu weiteren Lärmbelästigungen gekommen ist.

Fristlose Mietvertragskündigung bei krankheitsbedingter Störung des Hausfriedens
Symbolfoto: Eldar Nurkovic/Bigstock

Das Verhalten des Beklagten ist auch zuvor mit Schreiben vom 24. August 2016 abgemahnt worden. Die Klägerin beanstandet ausdrücklich eine Störung des Hausfriedens u.a. infolge eines Vorfalls, anlässlich dessen es zu einem Brüllen und Grölen von Besuchern des Beklagten gekommen ist. Daraus ergibt sich für den Beklagten erkennbar, dass die Klägerin unter Androhung einer Kündigung weitere Ruhestörungen nicht hinnehmen werde.

Das Amtsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich in Bezug auf sein Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf Gedächtnislücken zurückziehen kann. Dies erscheint vielmehr als Schutzbehauptung. Denn es fällt auf, dass er sich zwar teilweise an Vorfälle erinnert, die keine Störungen umfassen. An die Umstände, die letztlich zu Einsätzen von Polizei, Feuerwehr und Sicherheitsdienst führten, vermag er sich jedoch nicht zu erinnern, obgleich diese Vorfälle doch viel einschneidender sind und vom sonstigen Tagesablauf ganz erheblich abweichen.

Das Urteil des Amtsgerichts ist auch hinsichtlich der Bewertung der Verschmutzung des Nachbarhauses mit Fäkalien durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Abgesehen davon ist im Übrigen hierauf die Kündigung und die Begründung der Räumungsverpflichtung im Urteil des Amtsgerichts nicht entscheidend gestützt worden.

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