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Geld aus "Knöllchenkasse" geliehen – fristlose Kündigung?

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az: 2 Sa 341/01

Verkündet am: 19.06.2001

Vorinstanz: ArbG Mainz – Az.: 9 Ca 2582/00 MZ


In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.02.2001 – 9 Ca 2582100 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 15.09.2000 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die im Mai 1944 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.1971 bei der Polizeiverwaltung im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) zugrunde, wobei die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT bezieht. Mit Wirkung vom 03.03.1998 wurde die Klägerin, nachdem sie zuvor zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten im Bereich der Polizeiverwaltung verrichtet hatte, zur Polizeiinspektion 2 umgesetzt. Dort obliegt ihr unter anderem auch die Verwaltung der Verwarnungsgeldblöcke und die Abrechnung der Verwarnungsgelder. Die von den Polizeibeamten eingenommenen Verwarnungsgelder liefern diese der Klägerin ab. Dabei trägt die Klägerin in eine laufende Liste den Namen des Beamten, die Gebührenblocknummer und die abgegebene Geldsumme ein. Darüber hinaus führt die Klägerin noch eine weitere Liste sämtlicher Beamter der Polizeiinspektion 2 mit Namen, Datum und den eingezahlten Beträgen. Das eingenommene Geld verbringt die Klägerin in eine Geldkassette, die in einem verschließbaren kleinen Waffenfach deponiert wird. Die Geldliste heftet die Klägerin in einem Aktenordner ab, der in einem von der Klägerin abgeschlossenen Schrank in ihrem Büro steht. Bezüglich der Verfahrensweise der Abrechnungen existieren bei der Beklagten keine mündlichen oder schriftlichen Dienstanweisungen. Die Gesamtabrechnungen und die daraufhin vorgenommenen Einzahlungen der eingenommenen Gelder bei der, Zentralkasse nimmt die Klägerin nach ihrer Wahl etwa zwischen zwei Wochen und zwei Monaten jeweils wahr. Gelegentlich überweist sie an die Zentralkasse auch einen Vorschluss der eingenommenen Verwarnungsgelder.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, bei ihrer Dienststelle in Gleitzeit zu arbeiten. Sie hat es sich jedoch im Laufe der Jahre angewöhnt, jeweils zu festen Dienstszeiten von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu arbeiten.

Am 06.09.2000 führte der in der Dienststelle anwesende Prüfer des staatlichen Rechnungsamtes N….., Oberamtsrat K….., eine unangemeldete Kassenprüfung bei der Klägerin durch. Die Klägerin versuchte zunächst vergeblich, die Prüfung auf den nächsten Tag verschieben zu lassen mit dem Hinweis, dass sie sich unwohl fühle. Im Rahmen des Prüfungsvorgangs notierte die Klägerin auf einer Vorlage zunächst einen weiteren Vorschussbetrag in Höhe von 400,–DM. Als der die Kassenprüfung durchführende Beamte erwähnte, hierfür fehle ein Zahlungsbeleg, gab die Klägerin an, sie habe diesen Geldbetrag der Kasse entnommen und einer unbekannten Person für die Dauer eines Tages geliehen. Bei der Kassenprüfung wurde festgestellt, dass 500,– DM Bargeld fehlten. Die Klägerin, die sofort von der Funktion der Kassenführung entbunden worden ist, gab am Folgetag an, sie habe den Betrag ihrer aus erster Ehe stammenden 32-jährigen Tochter, die in M….. wohnt, für eine bevorstehende Urlaubsreise mit der Post übersendet.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 08.09.2000 und des Personalrates zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2000, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, hat das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2000 – zugegangen am 18.09.2000 – außerordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit vorliegender Kündigungsschutzklage. Sie ist der Auffassung, ihr Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung nicht.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe ihrer aus erster Ehe stammenden Tochter zugesagt gehabt, einen Betrag von 500,– DM zur Finanzierung einer Urlaubsreise zu bezahlen. Da sie die Übermittlung des Geldes zunächst vergessen gehabt habe, sei sie von ihrer Tochter kurz vor deren Urlaubsantritt telefonisch hieran erinnert worden. Wegen der Öffnungszeiten ihrer Bank habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, rechtzeitig vor dem Urlaub ihrer Tochter dort 500,– DM abzuheben. Da sie über keine EC-Karte verfüge und auch kein Bargeld zu Hause gehabt habe, habe sie am 05.09. 500,– DM aus der ihr allein dienstlich anvertrauten Barkasse entnommen mit dem Willen, am Folgetag zur Bank zu gehen, dort den Betrag von ihrem Privatkonto abzuheben und ihn in die Kasse wieder hineinzulegen. Sie habe nie die Absicht gehabt, das ihr anvertraute Geld der Kasse zu entziehen. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, weil sie die Abteilungslisten – was zwischen den Parteien unstreitig ist – korrekt geführt, insbesondere keine Fehleintragungen vorgenommen oder Eintragungen unterlassen habe. Wegen der Einnahme von Medikamenten aufgrund einer bestehenden manischen Depression sei ihre Beurteilungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Da ihr jegliche Aneignungsabsicht an dem Geld fehle, sei aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung, ihrer tariflichen Unkündbarkeit eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig. Dies zeige sich auch daran, dass ein von der Dienststelle gegen sie eingeleitetes Strafverfahren gern. §. 43, 44 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 15.09.2000 nicht aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei die außerordentliche Kündigung aufgrund der Schwere des Vertragsverstoßes der Klägerin berechtigt, da gerade der öffentliche Dienst in besonderer Weise darauf angewiesen sei, dass die dort Beschäftigten mit den ihnen anvertrauten Geldern beanstandungsfrei umgingen. Die von der Klägerin angeführte Einnahme von antidepressiven Medikamenten entschuldige ihr schweres Dienstvergehen nicht. Im Obrigen handele es sich hierbei um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, da nie ein Mitarbeiter der Dienststelle irgendein Anzeichen von einer depressiven Erkrankung der Klägerin festgestellt habe.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 06.02.2001 verkündetes Urteil, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der unstreitige Sachverhalt der Geldentnahme durch die Klägerin stelle einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar, auch falle die Interessenabwägung zu Gunsten des beklagten Landes aus, da die Klägerin nicht nur den Geldbetrag von 500,– DM ent-nommen, sondern darüber hinaus bei der Kassenkontrolle zunächst versucht habe, die Geldentnahme zu vertuschen. In dieser Situation müsse die Gesamtabwägung zu Lasten der Klägerin ausfallen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf BI. 7 – 10 dieses Urteils, das der Klägerin am 21.02.2001 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Sie hat hiergegen mit einem am 21.03.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.04.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht eine zu pauschale, nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende und damit fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Sie stelle klar, dass sie im Zeitpunkt der Geldentnahme geschäfts- und schuldfähig gewesen sei, wenn gleich ihre Beurteilungsfähigkeit medikamentenbedingt eingeschränkt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass das beklagte Land lediglich eine Verdachtskündigung ausgesprochen habe und dass es weder sie, die Klägerin, noch den Personalrat zu einem angeblichen Vertuschungsversuch bei der Kassenprüfung angehört habe. Daher sei es aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass ein solcher rechtlicher Gesichtspunkt, der zudem inhaltlich unzutreffend sei, im Streitfalle verwertet werden könne. Sie habe vielmehr ihr Fehlverhalten sofort eingeräumt, allerdings habe sie nie im Sinne gehabt, sich das Geld anzueignen. Sie habe lediglich in einer schwierigen Situation keine andere Möglichkeit gesehen, ihrer Tochter den versprochenen Geldbetrag auf korrekte Weise noch rechtzeitig vor Urlaubsantritt zukommen zu lassen. Im Übrigen wäre auch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Kontakt mit Bargeld ohne weiteres möglich gewesen, weil sie im Laufe ihrer 29-jährigen Tätigkeit bei der Polizeiverwaltung auf zahlreichen Dienstpositionen eingesetzt gewesen sei. Dass im Übrigen die außerordentliche Kündigung angesichts der Schwere ihres Fehlverhaltens nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen habe, zeige sich auch daraus, dass sowohl der Personalrat als ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter darum gebeten hatten, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sie weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren gegen die Interessenabwägung vorgebrachten Einwendungen führten zu keinem anderen Ergebnis.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin erweist sich auch sonst als zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 15.09.2000 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.

Gern. § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß des Arbeitnehmers gegen seine bestehenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt auch von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfallesvorzunehmenden Interessenabwägung ab (BAG v. 24.03.1958 – 2 AZR 597/55; BAG AP Nr. 14 zu § 626 BGB – Verdacht strafbarer Handlung -; BAG AP Nr. 80 zu § 626 BGB und ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der erkennenden Kammer). Nicht jedes Verhalten, das geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 54 Abs. 1, § 626 Abs. 1 BGB abzugeben, führt somit automatisch auch zur Wirksamkeit einer derartigen Kündigung.

Zwar hat das Arbeitsgericht zu Recht im angefochtenen Urteilfestgestellt, dass die Entnahme der 500,– DM aus der der Klägerin anvertrauten Kasse ein schwerwiegender Vertragsverstoß der Klägerin und damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 54 Abs. 1 BAT, § 626 BGB darstellt. Der Begriff des wichtigen Grundes in den beiden genannten Bestimmungen hat keine unterschiedliche Bedeutung, so dass insoweit auf eine einheitliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. BAG AP Nr. 163 zu § 626 BGB unter B 11 der Entscheidungsgründe). Allerdings vermag sich das Berufungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts anzuschließen, dass im Streitfalle die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des beklagten Landes auszufallen hat. Gerade das Gegenteil ist der Fall.

Im Streitfalle hat das beklagte Land keine außerordentliche Kündigung wegen erwiesener Vertragsverletzung der Klägerin, sondern lediglich eine Kündigung wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ausgesprochen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Verdachtskündigung dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren- bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. § 54 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z. B. BAG AP Nr. 24 u. 32 zu § 626 BGB – Verdacht strafbarer Handlung). Im Streitfalle wäre der Ausspruch einer Verdachtskündigung zwar nicht unbedingt angezeigt gewesen, sie war auf der anderen Seite aber auch nicht schädlich. Die Klägerin hat letztlich bei der am 06.09.2000 gegen 14.30 Uhr vorgenommenen Kassenprüfung uneingeschränkt eingeräumt, aus der ihr anvertrauten Barkasse einen Geldbetrag entnommen zu haben. Durch ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ließ sie noch vor Ausspruch der Kündigung ausdrücklich erklären, aus der Kasse 500,– DM an sich genommen zu haben. Räumt aber die Klägerin die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung unumwunden ein, bedarf es keiner Verdachtskündigung, weil dann die Vertragsverletzung tatsächlich vorliegend anzusehen ist. Letztlich spielt diese Differenzierung im Streitfalle jedoch keine Rolle, weil auch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zumindest so starke Verdachtsmomente durch das Eingeständnis der Klägerin vorgelegen haben, dass das beklagte Land auch eine Verdachtskündigung gegenüber der Klägerin hat aussprechen können. Das in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelte Anhörungserfordernis des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtkündigung hat das beklagte Land eingehalten, da es vor Ausspruch der Kündigung die Klägerin unter dem 08.09.2000 zur beabsichtigten Verdachtskündigung angehört hatte. Von der der Klägerin eingeräumten Äußerungsmöglichkeit hat sie auch mit Schreiben vom 13.09.2000 vor Kündigungsausspruch Gebrauch gemacht.

Zwischen den Parteien ist sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren nie zweifelhaft gewesen, dass die Klägerin eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat, in dem sie aus der ihr anvertrauten Barkasse, wenn auch nur für wenige Tage, 500,–DM entnommen hat mit dem festen Willen, diesen Betrag wieder in die Kasse einzuzahlen. Die Kasse war der Klägerin anvertraut, sie hatte alleinigen Zugang dazu und war verpflichtet, die eingenommenen Gelder in der Kasse zu verwahren und sie von Zeit zu Zeit bei der Regierungshauptkasse einzuzahlen. Keinesfalls war die Klägerin befugt, die von ihr in Empfang genommenen Gelder für andere Zwecke als deren vorübergehender Verwahrung und späterer Einzahlung bei der Regierungshauptkasse zu verwenden. Erst recht und schon gar nicht war die Klägerin befugt, sich zur vorübergehenden Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses aus der Kasse als Geldquelle zu bedienen. In diesem Vertragsverstoß liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Allerdings fällt bei der anzustellenden Gesamtabwägung der Umstände des vorliegenden Falles die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Der Vertragsverstoß der Klägerin wiegt schwerwiegend. Sie hat in nachhaltiger Weise das in sie gesetzte Vertrauen auf eine integre Kassenführung massiv verletzt. Sie war unter keinen Umständen berechtigt, aufgrund des von ihr vorgetragenen Sachverhaltes, der vom beklagten Land nicht bestritten worden ist und damit gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, in die Kasse zu greifen, um den kurzfristig aufgetretenen behaupteten Geldmangel zu beseitigen. Zunächst einmal teilt das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin nicht, dass sie keine andere Möglichkeit hatte, um ihrer Tochter den zunächst zugesagten, dann zwischenzeitlich vergessenen und letztlich angemahnten Reisekostenzuschuss in Höhe von 500,– DM auf andere Weise kurzfristig zukommen zu lassen. Wie sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht herausgestellt hat, besteht bei der Polizeiinspektion 2 eine sogenannte Gleitzeitregelung. Das heißt, die Verwaltungsangestellten haben die Möglichkeit, außerhalb der Kernarbeitszeit nach freier Entscheidung zu kommen bzw. zu gehen. Zwar gab die Klägerin an, sie habe sich angewöhnt, stets feste Arbeitszeiten von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr einzuhalten. Wenn aber schon die von der Klägerin behauptete Ausnahmesituation aufgetreten ist, dass sie vergessen hatte, eine früher zugesagte Reisekostenzuwendung ihrer Tochter zukommen zu lassen, dann muss auch von der 56-jährigen Klägerin soviel Flexibilität erwartet werden können, dass sie dann die Vorzüge der Gleitzeit ausnutzt und etwa am Morgen oder in der Mittagspause ihre Bank, die sich in der Innenstadt von M….. befindet, aufsucht um dort das benötigte Geld abzuheben. Wenn die Klägerin schon angibt, sie besitze keine EC-Karte, obwohl sie über ein eigenes Girokonto verfügt, dann ist es die Aufgabe der Klägerin, mit dieser Situation so umzugehen, dass sie nicht gezwungen ist, bei einem kurzfristig aufgetretenen Geldmangel in die Kasse greifen zu müssen. Vielmehr hat es sich die Klägerin mit der Entnahme der 500,– DM aus der ihr anvertrauten Barkasse zu leicht gemacht, den von ihr geschilderten kurzfristigen Geldbedarf zu decken.

Zu Lasten der Klägerin fällt auch, dass sich ihr Arbeitgeber zu Recht die Frage stellen muss, ob sie schon in anderem Zusammenhang die Barkasse als kurzfristige Geldquelle missbraucht hat. Wenngleich aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, so kann jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung bei der Beurteilung des Grades des Vertrauensbruches dieser Aspekt nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Gerade dann, wenn – wie im Streitfalle – eine öffentliche Kasse nur einer einzigen Bediensteten anvertraut ist und, wie die Klägerin vorgetragen hat, Kassenkontrollen so gut wie nicht stattfinden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Häufigkeit von Geldentnahmen quantifizieren zu können. Auf der anderen Seite ist dies ein vom öffentlichen Arbeitgeber beherrschbares Problem. Es liegt in seiner Organisations- und eigenständigen Entscheidungsfreiheit, Anzahl und Art der Kassenprüfungen zu bestimmen. Finden in der Praxis – wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgeteilt hat – nahezu keine Kassenprüfungen statt, kann das erkennende Gericht nicht einfach zu Lasten der Klägerin unterstellen, dass sie die unstreitig vorliegende Vertragsverletzung bereits in der Vergangenheit – in weicher Anzahl auch immer – bereits mehrfach begangen haben soll.

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Soweit das beklagte Land für die Klägerin erschwerend im Streitfalle vorgetragen hat, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Durchführung der Kassenprüfung einen untauglichen „Vertuschungsversuch“ unternommen und das Arbeitsgericht diesen Vorgang wohl letztlich ausschlaggebend für seine Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin bewertet hat, ist eine prozessuale Verwertung dieses Tatsachenkomplexes im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht möglich, so dass es das erkennende Gericht sich ersparen kann, den entsprechenden Tatsachenvortrag im Rahmen der Interessenabwägung näher zu beleuchten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Betriebs- bzw. Personalratsanhörung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber dem Vertretungsorgan bestimmte Gründe, die die Kündigung stützen können, im Rahmen der Anhörung nicht mitgeteilt hat. Es gilt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der sogenannten „subjektiven Determination“, dem zufolge der Betriebs- bzw. Personalrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände im Anhörungsverfahren mitgeteilt hat. Solche Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der Unterrichtung des Personalrates bereits bekannt waren, die der Arbeitgeber aber dem Personalrat nicht mitgeteilt hatte, kann der Arbeitgeber im Prozess nicht nachschieben (vgl. z.B. BAG AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972, BAG Urt. v. 27.02.1997 – 2 AZR 302/96). Um kein Nachschieben von Kündigungsgründen handelt es sich aber, wenn der Arbeitgeber die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe im Prozess nur weiter erläutert und konkretisiert, ohne dass dies den Kündigungssachverhalt wesentlich verändert (BAG AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 07.11.1996 – 2 AZR 720/95). Um eine bloße Erläuterung und Konkretisierung des dem Personalrat mitgeteilten Kündigungsgrundes handelt es sich bei dem Sachvortrag des beklagten Landes im vorliegenden Prozessverfahren bezüglich des behaupteten Vertuschungsversuches der Klägerin nicht. Das beklagte Land hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens des Personalrates trotz des umfangreichen Anhörungsschreibens dem Personalrat nicht mitgeteilt, dass die Klägerin die Aufdeckung der Entnahme der 500,– DM aus der Kasse verhindert oder vertuscht haben soll. Damit ist es ihm auch verwehrt, im vorliegenden Verfahren diesen Vortrag zur Stützung der Kündigung in das Prozessverfahren einzuführen. Ob die Klägerin tatsächlich aufgrund des Sachvortrages des beklagten Landes ein als „Vertuschungsversuch“ zu qualifizierendes Verhalten an den Tag gelegt hat und vor allen Dingen wie dieses zu gewichten ist, kann daher dahin gestellt bleiben.

Zu Lasten der Klägerin spricht weiter, dass sie die Entnahme der 500,– DM nicht wenigstens irgendwie objektiv kenntlich gemacht hat, z. B. durch die Deponierung einer schriftlichen Notiz über die Geldentnahme in der Kassette. Sollte die Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – kurzfristig für längere Zeit oder gar auf Dauer nicht erreichbar sein, müsste der Verbleib der 500,– DM für eine sie vertretende Person und letztlich für die Dienststelle zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Fehlt aus der Kasse ein Geldbetrag gar in dieser Höhe, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob eine Person der Dienststelle durch eine kriminelle Handlung mit dem Verschwinden in Zusammenhang gebracht werden kann. In einer solchen Situation setzt die Klägerin nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Kolleginnen und Kollegen – dazu noch bei der Polizeiverwaltung (!) – einem gewissen Verdacht aus.

Im Rahmen der Interessenabwägung spricht auch zu Lasten der Klägerin, dass der öffentliche Arbeitgeber ihr aufgrund ihrer bisher gezeigten langjährigen guten Leistungen mit der Übertragung der Kassenführung ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht hat. Dies wird noch verstärkt, dass die Klägerin den alleinigen Zugang zu dieser Kasse hatte, und die Klägerin selbst angibt, dass in der Praxis so gut wie keine Kassenkontrollen stattfanden, so dass sie auch daraus den ihr zuerteilten besonderen Vertrauensvorschuss erkennen konnte. Diesen hat die Klägerin nachhaltig verletzt, in dem sie die Barkasse als eigene kurzfristige Finanzierungsquelle missbraucht hat.

Auf der anderen Seite – und das war letztlich für das erkennende Gericht im Rahmen der Interessenabwägung von ganz schwerwiegender Bedeutung – ist das Gericht uneingeschränkt davon überzeugt, dass sich die Klägerin die 500,– DM tatsächlich nicht auf Dauer aneignen wollte. Dies wäre im Übrigen überhaupt nicht möglich gewesen, ohne nicht manipulative Veränderungen in den beiden geführten Kassenlisten vorzunehmen oder dort Eintragungen zu unterlassen. Eine auf Dauer angelegte Aneignungsabsicht hat im Übrigen das beklagte Land der Klägerin im vorliegenden Prozessverfahren nie unterstellt. Auch aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ohne jegliche kriminelle Energie lediglich leichtfertig und gedankenlos gehandelt hat. Sie hat es sich sehr bequem gemacht bei der Beschaffung von benötigten Barmitteln, weil sie – wie oben bereits dargelegt – ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich auf andere und nicht zu beanstandende Weise die 500,–DM zu besorgen, hätte sie auch nur eine geringe Flexibilität und Abweichung von ihren Alltagsgewohnheiten an den Tag gelegt.

Zu Gunsten der Klägerin spricht ihr Lebensalter von 56 Jahren, das es praktisch ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt noch eine einigermaßen adäquate Position erlangen kann.

Von ganz erheblichem Gewicht ist schließlich der Umstand, dass sich die Klägerin 29 Jahre lang unbeanstandet auf verschiedenen Positionen im Rahmen der Polizeiverwaltung bewährt und sich als besonders zuverlässig, fleißig und verlässlich erwiesen hat. Gerade der Umstand, dass die Klägerin bisher zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten im Rahmen der Polizeiverwaltung ausgeübt hat, lässt es dem beklagten Land zumutbar erscheinen, angesichts der Schwere des Vertragsverstoßes und der zu Gunsten der Klägerin sprechenden Umstände diese bei gleichzeitiger Erteilung einer Abmahnung in eine andere Position umzusetzen, bei der sie keinen Umgang mit Bargeldern gehabt hat. Auf der anderen Seite ist das Gericht nicht zuletzt aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur den begangenen Vertragsverstoß, den sie auch unumwunden einräumt und bereut, nicht nochmals begeht.

Die Einschätzung des Gerichts, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Umsetzung der Klägerin trotz der Schwere des Vertragsverstoßes ausnahmsweise möglich war, wird im Übrigen auch vom zuständigen Personalrat (vgl. dessen schriftliche Stellungnahme vom 15.09.2000 im Rahmen der Personalratsanhörung) geteilt und war vom zuständigen Dienststellenleiter der Polizeiinspektion 2 (vgl. dessen Schreiben an den Polizeipräsidenten v. 11.09.2000) angeregt worden. Auch hat die Staatsanwaltschaft Mainz das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) gem. § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von nur 100,– DM – gar in 2 Raten à 50,– DM – eingestellt.

Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen von schriftlichen Dienstanweisungen bezüglich der Kassenführung beruft, ist dies zwar inhaltlich zutreffend, aber nach Auffassung der Kammer hat dies nur eine sehr geringe Bedeutung. Die Klägerin konnte genau erkennen, dass die ihr übertragene Kassenführung ein besonderer Vertrauensvorschuss dargestellt hat und sie nicht berechtigt war, sich für eigene Zwecke kurzfristig Barmittel aus dem Barbestand der Kasse zu entnehmen. Nicht jede dienstliche Selbstverständlichkeit, die jedem verständigen Mitarbeiter – zu diesem Kreis zählt die Kammer die Klägerin – ohne Weiteres einleuchtet, bedarf einer ausdrücklichen dienstlichen Anweisung.

Auch die von der Klägerin insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren zu ihren Gunsten ins Feld geführte Medikamenteneinnahme (Antidepressiva) ist für das erkennende Gericht von keinem besonderen Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung. Zunächst einmal hat die Klägerin im Berufungsverfahren klargestellt, dass sie aufgrund dieser Medikamenteinnahme nicht schuldunfähig war. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen, dass die Einnahme dieser Medikamente bestimmte Nebenwirkungen haben kann, was somit nicht bei jeder Person automatisch der Fall ist. Dass die Nebenwirkungen auch und gerade bei der Klägerin eingetreten sind, hat sie nicht substantiiert dargelegt und dies im Berufungsverfahren auch ausdrücklich nicht mehr vertieft. Damit brauchte die Kammer auch nicht zu überprüfen, ob dieser Umstand möglicherweise in ganz anderem Licht den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites hätte beeinflussen können.

Im Rahmen der Interessenabwägung musste das Gericht auch berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihres vorgerückten Altersund der Dauer ihrer Beschäftigung zu den sogenannten „unkündbaren Angestellten“ im Sinne von § 55 BAT zählt. Die tarifliche Regelung lässt erkennen, dass die unter diese Bestimmung fallenden öffentlichen Angestellten einen besonderen Schutz vor Kündigungen erfahren. Insbesondere kann diese tariflich angeordnete „Unkündbarkeit“ nicht zu Lasten der Klägerin in der Weise ins Feld geführt werden, dass etwa die Schwelle der Kündigungsmöglichkeit für eine außerordentliche Kündigung herabgesetzt wird. Schließlich gilt auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von dem beklagten Land zum Anlass für die Kündigung genommenen Fehlverhalten der Klägerin um einen einmaligen Vorfall handelte ohne Wiederholungsgefahr. Die Interessenabwägung würde sich völlig anders stellen bei einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BAG AP Nr. 26 zu § 626 BGB – Verdacht strafbarer Handlung).

Nach alledem war die Klage der Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO stattzugeben.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs.2 ArbGG nicht zugelassen werden.

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