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Kündigung (fristlose) – wegen Unterschlagung

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az: 17 Sa 1507/08

Urteil vom 18.05.2009


In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 17, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2009 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. September 2008, 2 Ca 2040/08, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 12. Juli 1971 geborene, verheiratete und keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 09. Februar 2001 als Flugbegleiterin mit einer zuletzt erzielten Bruttomonatsvergütung von ca. 2.404,00 € beschäftigt. Am 27. Februar 2008 war die Klägerin auf dem Flug A von B nach C eingesetzt. An diesem Flug nahm die Zeugin D, eine in E stationierte Flugbegleiterin der Beklagten, als sog. PAD (privat mit Flugpreisermäßigung reisende/r Mitarbeiter/in der Beklagten) teil. Während des Fluges übergab die Klägerin der Zeugin D aus den Bordbeständen zwei Flaschen Rotwein. Zu dem Wert des Weins tragen die Parteien unterschiedlich vor. Während nach Angaben der Beklagten der Einkaufspreis einer Flasche bei ca. 15,00 € liegt, liegt nach Angaben der Klägerin der Preis im Crewverkauf zwischen 7,00 € und 8,00 € pro Flasche. Streitig ist ferner, aus welchen Gründen die Übergabe der Flaschen erfolgte, ob die Klägerin hierzu berechtigt war bzw. von einer Berechtigung ausging und ausgehen konnte.

Mit Schreiben vom 13. März 2008 (Bl. 91 f d.A.) hörte die Beklagte nach vorausgegangen mit der Klägerin geführten Personalgesprächen vom 03. März 2008 und 11. März 2008 die bei ihr gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG i.V.m. dem Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (TV PV) gebildete Personalvertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Die Personalvertretung erhob mit Schreiben vom 17. März 2008 (Bl. 96 f d.A.) Bedenken. Mit Schreiben vom 18. März 2008 (Bl. 12 f d.A.), der Klägerin am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose und hilfsweise zum 30. Juni 2008 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gegen die sich die Klägerin mit ihrer am 25. März 2008 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 10. April 2008 zugestellten Klage gewendet hat. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 180 bis 185 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 03. September 2008 verkündetes Urteil, 2 Ca 2040/08, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei für das Fehlen von Hilfeleistungen durch die Zeugin D und für das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes für die Herausgabe der zwei Flaschen Rotwein beweisfällig geblieben. Soweit die Beklagte die Kündigung nicht nur auf Tat, sondern auch auf Verdacht stütze, bestehe nicht der dringende Verdacht eines grundlosen Verschenkens von Firmeneigentum. Denn aufgrund der Stellungnahme des Pursers II, des Zeugen F, hätten auch bei der Beklagten Erkenntnisse darüber vorgelegen, dass die Zeugin D auf die eigenmächtige Umsetzung zweier Passagiere aus der Economy Class hinwies, so dass der Hinweis der Klägerin auf Hilfeleistungen dieser Zeugin sich nicht als bloße Schutzbehauptung darstelle. Soweit angesichts nur äußerst untergeordneter Hilfeleistungen eine Überkompensation vorliege und die Klägerin gegen eine Verpflichtung verstoßen habe, vor Übergabe der beiden Flaschen die Zustimmung des Pursers II einzuholen, hätte es des vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung bedurft. Dies gelte auch, soweit die Kündigung auf einen entsprechenden Verdacht gestützt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 186 bis 194 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 19. September 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. September 2008 Berufung eingelegt und diese am 19. November 2008 begründet.

Sie hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages daran fest, die Klägerin habe in unberechtigter Weise über ihr Eigentum verfügt. Die Klägerin habe der Zeugin D unrechtmäßig und ohne jeden Grund zwei im Eigentum der Beklagten stehende Flaschen Wein geschenkt. Die Einlassung der Klägerin, die Zeugin D habe während des Fluges erhebliche Hilfeleistungen erbracht, stelle eine Schutzbehauptung dar; die von ihr dargestellten Hilfeleistungen der Zeugin D seien nicht erfolgt. Auch habe die Klägerin gewusst, dass sie ohne Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten keine Gegenstände von Bord geben dürfe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages. Bis Anfang des Jahres 2008 habe es sich um ein von der Beklagten weitgehend toleriertes Verhalten gehandelt, beispielsweise bei spontanen Hilfen durch PADs eine Sofortkompensation zu überreichen, in aller Regel in Absprache mit dem Purser. Eine Anweisung, den Purser II zu fragen, sei ihr vor dem Gespräch mit ihrer Teamleiterin am 28. Februar 2008 nicht bekannt gewesen. Gleichwohl habe sie die Absicht gehabt, den Purser II zu fragen. Dieser sei aber nicht zugegen und sie mit der Abrechnung des Bordverkaufs beschäftigt gewesen. Die Klägerin meint, es habe auch eine unklare Situation bestanden. Aus den von der Beklagten angeführten Vorschriften sei nicht ersichtlich, dass eine Sofortkompensation nicht gestattet sei. Auch das von der Zeugin G verfasste Rundschreiben erfasse nicht alle Fälle einer Sofortkompensation.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16. Februar 2009 (Bl. 281 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen D, F, H, I und G, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 30. März 2009 (Bl. 289 f d.A.) ersichtlich.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. September 2008, 2 Ca 2040/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

Sie ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. März 2008 mit ihrem Zugang beendet. Die Kündigung vom 18. März 2008 ist als außerordentliche Kündigung wirksam.

Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beurteilen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04 – AP BGB § 626 Nr. 192; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 386/05 – AP BGB § 626 Nr. 202; BAG 28. August 2008 – 2 AZR 15/07 – NZA 2009, 192).

Die Übereignung der zwei Flaschen Wein an die Zeugin D stellt eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin dar, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Der Wein wird nicht als Geschenkgabe an Passagiere vorgehalten. Ausdrückliche Regelungen, die die erfolgte Herausgabe rechtfertigen können, existieren nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Herausgabe des Weins hätte vom Willen der Beklagten gedeckt sein können. Hiervon konnte die Klägerin auch nicht ausgehen und ist sie nicht ausgegangen. Selbst wenn es in der Vergangenheit nicht unüblich gewesen sein sollte, anstelle des vorgesehenen Verfahrens Passagieren zum Dank für Hilfeleistungen Geschenke zu machen, und selbst wenn die Klägerin davon ausging, in bestimmten Fällen auch ohne Rücksprache mit dem Purser II Gegenstände aus den Bordbeständen als Geschenkgaben an Passagiere verwenden zu dürfen, liegen keine Hilfeleistungen der Zeugin D vor, die bei der Klägerin die Annahme auslösen konnten und auslösten, das Verschenken der zwei Flaschen Wein sei vom Willen und vom Interesse der Beklagten gedeckt. Dies war auch nicht Grund für die Übergabe des Weins.

Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers stellen, auch wenn es sich nur um geringe Vermögenswerte handelt, an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar (BAG 06. Juli 2000 – 2 AZR 454/99 – RzK I 8c Nr. 54; BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – AP BGB § 626 Nr. 179).

Eine unrechtmäßige Verfügung der Klägerin über im Eigentum der Beklagten stehende Gegenstände liegt vor. Der objektive Tatbestand eines Vermögensdelikts ist erfüllt, § 242 Abs. 1 StGB. Abgesehen davon, dass auch Drittzueignungsabsicht den Diebstahlsvorwurf begründen kann, liegt bei der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, um sie einem Dritten selbst zu schenken, Eigenzueignungsabsicht vor. Von geringen Vermögenswerten kann auch dann keine Rede sein, wenn man die Angaben der Klägerin zum Wert der zwei Flaschen Wein zugrunde legt. Die zwei Flaschen Wein standen im Eigentum der Beklagten und die Klägerin hat deren Gewahrsam gebrochen, um die weggenommenen Sachen der Zeugin D zu schenken. Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden und die Zeugin D hatte keinen Anspruch auf Übereignung der zwei Flaschen Wein. Damit liegt gleichzeitig der objektive Tatbestand einer deliktischen Schädigung vor, § 823 Abs. 1 BGB, ebenso der einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, nämlich die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, das Vermögen des Arbeitgebers nicht zu schädigen. Im Übrigen kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerin an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November 2005 – 2 AZR 39/05 – AP BGB § 626 Nr. 197).

Die Klägerin befand sich weder in einem Tatbestandsirrtum noch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Sie wusste zunächst, dass die Zeugin D keinen Anspruch auf Übereignung von Wein hatte, weder konkret auf Übereignung der speziell übergebenen Flaschen noch allgemein auf Übereignung von zwei Flaschen Wein. Sie wollte mit der Übergabe der Flaschen auch keinen Anspruch der Zeugin D auf Übereignung von zwei Flaschen Wein erfüllen, sie wollte die Flaschen der Zeugin vielmehr unentgeltlich zuwenden, allerdings nicht aus ihrem Vermögen, sondern aus dem der Beklagten. Die Klägerin wusste ferner, dass die Beklagte mit der Wegnahme der in ihrem Eigentum stehenden Bordgegenstände nicht einverstanden ist. Konkret in Bezug auf die überlassenen zwei Flaschen Wein wusste sie, dass diese zum Ausschank und ggf. Verkauf an die Passagiere bestimmte sind, ggf. auch dem entgeltlichen Crewverkauf unterliegen und sie von der Beklagten nicht als Geschenkartikel vorgehalten werden. Sie wusste ferner, dass sie nicht allgemein ermächtigt ist, unentgeltlich über Bordgegenstände zu verfügen und dass das Verschenken von für den Ausschank und den Verkauf vorgesehenen Getränken nicht zu ihrem arbeitsvertraglichen Aufgabengebiet gehört. Bereits damit wusste sie auch, dass die Beklagte mit einer Wegnahme von Bordgegenständen durch sie nicht einverstanden ist. Soweit die Klägerin ausführt, es sei an keine Stelle positiv oder negativ geregelt, dass oder dass nicht Hilfe leistenden Passagieren eine oder mehrere Flaschen Rotwein übergeben werden dürften, unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen könne und ob eine Genehmigung von wem einzuholen sei, überzeugt dies nicht. Auch ohne ausdrückliche Dienstvorschrift besteht zunächst der Grundsatz, dass Vermögensgegenstände des Arbeitgebers in seinem Vermögen zu verbleiben haben und nur zweckentsprechend zu verwenden sind. Zweck des in den Bordbeständen mitgeführten Rotweins ist nicht die unentgeltliche Weitergabe an PADs oder sonstige Passagiere zur Mitnahme und zum Verzehr nach dem Flug. Außerdem besteht eine ausdrückliche Dienstvorschrift jedenfalls für die der Zeugin G als Teamleiterin zugeordneten Flugbegleiter und damit auch die Klägerin jedenfalls aufgrund des Rundschreibens der Zeugin G NL Area Information vom 10. April 2006, wonach O-MA Part. 13.5.5. dahin erläutert wird, dass damit auch Geschenkgaben erfasst sind. Ist die Annahme nicht gestattet, ist auch die Gabe nicht gestattet. Im Übrigen existiert durchaus ein Regelwerk über Sofortkompensationen an Hilfe leistende Passagiere, nämlich im Purser Manual. Hieraus folgt, dass im dort beschriebenen Rahmen Purser und nicht Flugbegleiter entscheidungsbefugt sind. Hieraus folgt aber nicht, dass im Purser Manual nicht vorgesehene Formen einer Sofortkompensation dann eigenverantwortlich vom jeweiligen Flugbegleiter vorzunehmen sind, sondern dass sie grundsätzlich eben nicht vorgesehen sind.

Die Klägerin beruft sich auf eine besondere Situation bzw. einen besonderen Anlass, aufgrund derer sie davon ausgegangen sei, zu einem Geschenk an die Zeugin D berechtigt zu sein. Sie beruft sich damit darauf, im Verbotsirrtum gehandelt zu haben. Verbotsirrtum lag aber nicht vor. Hätte er vorgelegen, wäre er nicht unvermeidbar gewesen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Zeugin D hat keine Hilfeleistungen erbracht aufgrund derer die Klägerin davon ausgehen konnte, aus dem Vermögen der Beklagten für diese Dankesgaben vergeben zu dürfen.

Die Zeugin D machte die Klägerin auf zwei Passagiere aufmerksam, die sich eigenmächtig von der Economy Class in die Business Class umgesetzt hatten. Die entsprechende Angabe der Zeugin D wird durch die des Zeugen F bestätigt, wobei dieser Umstand zwischen den Parteien ohnehin außer Streit stand. Der Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit ist noch keine Hilfeleistung bei der Behebung derselben. Bei der Rückumsetzung der beiden Passagiere auf ihre ursprünglichen Plätze leistete die Zeugin D keine Hilfe, die entsprechenden Maßnahmen wurden von der Klägerin und dem Zeugen F durchgeführt. Es ist nicht erkennbar, warum der gesprächsweise Hinweis auf eine Umsetzung zweier Passagiere bei der Klägerin die Annahme auslösen könnte, hierfür sei eine Kompensation zu leisten.

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Dasselbe gilt, soweit die Zeugin D wie von ihr bekundet die Klägerin auf einen angetrunkenen Passagier aufmerksam machte. Die entsprechende Darstellung der Klägerin ist durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt. Es liegt kein Grund für die Annahme vor, die Zeugin D habe insoweit bewusst die Unwahrheit bekundet. Zwar ist auf Seiten der Zeugin D als Empfängerin der beiden Flaschen Wein ein Eigeninteresse vorhanden, das auch auf ihr Aussageverhalten Einfluss nehmen könnte. Denn die Zeugin war an dem im Streit stehenden Vorgang beteiligt, ist Arbeitnehmerin der Beklagten und erhielt wegen des Vorfalls eine Abmahnung, so dass es auch in ihrem Interesse liegt, wenn der Vorgang sich als relativ harmlos, die Geschenkgabe sich als von plausiblen Erwägungen getragen und der Betriebsüblichkeit entsprechend herausstellen sollte. Dies allein rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, entgegen der Aussage der Zeugin D habe diese gerade nicht auf einen angetrunkenen Fluggast hingewiesen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ihre Angaben denen der Klägerin nicht entsprechen. Während nach der Behauptung der Klägerin der Hinweis in der Galley erfolgt sein soll, als gerade dieser Gast dort erneut Rotwein abholte, bekundet die Zeugin D, der Hinweis sei an ihrem Platz erfolgt, als die Klägerin sich dort neben ihr befand. Auch wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreit damit davon auszugehen ist, dass die Zeugin D die Klägerin auf einen angetrunkenen Passagier aufmerksam machte, beschränkte sich der Beitrag der Zeugin auf einen Hinweis. Eine etwaige Hilfestellung bei dem Umgang mit einem angetrunkenen Passagier erfolgte nicht. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein gesprächsweiser Hinweis bei der Klägerin die Annahme auslösen konnte, dieser sei mit einem Geschenk der Beklagten zu honorieren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner nicht widerlegt, dass die Zeugin D in der Galley Passagieren Getränke reichte. Dies folgt aus den Angaben der Zeugin H, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Hiernach hat die Zeugin D einem in die Galley kommenden Gast ein Glas Wasser gereicht. Nach den von der Zeugin H bestätigten Angaben der Zeugin D hat diese auch Saft- oder Wassertabletts befüllt. Hierbei handelt es sich nach Angaben der Zeugin D um zwei Tabletts mit jeweils 14 Gläsern, wobei das Befüllen eines Tabletts ca. zwei Minuten in Anspruch nimmt. Diese Tätigkeiten erfolgten, als sich die Zeugin D ohnehin in der Galley befand und sich mit der Klägerin unterhielt. Dass die Zeugin D sich über einen längeren Zeitraum in der Galley aufhielt, wird auch durch die Angaben der Zeugin I bestätigt. Die Angaben der Zeugin I zeigen aber auch, dass Zweck des Aufenthalts nicht das Erbringen von Hilfeleistungen war, sondern das Führen von Gesprächen mit der Klägerin. Wenn – wie von der Zeugin H beobachtet – während eines solchen Gesprächs die Zeugin D ein Glas Wasser an einen Passagier herausgab, liegt keine Hilfeleistung vor, die die Annahme auslösen könnte, die Beklagte wolle hierfür ein Geschenk erteilen. Wenn die Klägerin sich in der Galley mit der Zeugin D unterhielt, hätte sie dem Passagier ebenso selbst das Glas Wasser reichen können. Wenn die Klägerin während des Gesprächs mit anderen Tätigkeiten befasst gewesen sein sollte, was noch nicht einmal behauptet wird, hätte sie diese Tätigkeit zum Zweck des Wasserreichens kurzfristig unterbrechen können. Eine besonders arbeitsintensive Situation lag jedenfalls nicht vor. Die Hilfeleistungen sollen nach Behauptung der Klägerin während der zweiten Wache stattgefunden haben. Während der Wache vor dem zweiten Service hatte die Klägerin jedenfalls genug Zeit, um sich über einen längeren Zeitraum in der Galley aufzuhalten und mit der Zeugin D Gespräche zu führen. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin I. Aus diesen folgt ebenfalls, dass die Zeugin I hierbei keinerlei Hilfeleistungen der Zeugin D bemerkte. Hilfeleistungen, die über den Umfang unerheblicher Handreichungen hinausgegangen wären, hätte die Zeugin Is aber bemerken müssen. Dies gilt gleichermaßen für den Zeugen F, der von seinem Arbeitsplatz PCC zwar ebenfalls über einen längeren Zeitraum zwischen der Klägerin und der Zeugin D in der Galley geführte Gespräche beobachten konnte, allerdings keine Hilfeleistungen der Zeugin D. Gleiches gilt für das Befüllen von Tabletts. Dieses hat nach Darstellung der Zeugin D einen Zeitraum von insgesamt vier Minuten in Anspruch genommen. Da diese Hilfestellung sich in der Galley ereignet haben muss, und zwar nach Bekundung der Zeugin D nach dem ersten Service, da sich die Zeugin I in dieser Zeit aber ebenfalls mit der Klägerin und der Zeugin D in der Galley aufhielt und in ihrer Anwesenheit keine Hilfeleistungen erfolgten, können derartige Hilfeleistungen der Zeugin D immer nur dann erfolgt sein, wenn die Zeugin I die Galley gerade einmal verlassen hatte, beispielsweise weil ein Fluggast geklingelt hatte und Serviceleistungen durch die Zeugin I erbracht wurden. Es ist ausgeschlossen, dass immer dann akuter Bedarf an kurzfristigen Hilfeleistungen eingetreten sein soll, wenn die Zeugin I die Galley verlassen hatte, während in der übrigen Zeit der Wache die Klägerin und die Zeugin D Gelegenheit fanden, über einen längeren Zeitraum miteinander Gespräche zu führen, ohne dass die Zeugin D helfend eingreifen musste. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den Anlass für die Hilfeleistungen gerade damit begründet, sie habe aufgrund der fehlenden Erfahrung ihrer dienstjungen Kollegen, also der Zeugin I, mehr Arbeit leisten müssen. Die von der Klägerin behaupteten und als Grund für eine Kompensation angeführten Hilfeleistungen können aber immer nur dann erfolgt sein, wenn die Zeugin I während der Wache Serviceleistungen nachging und die Klägerin sie hierbei gerade nicht unterstützte. Dies gilt auf jeden Fall für solche Hilfeleistungen, die die Klägerin bemerkt hat. Nur ihr bekannte Hilfeleistungen könnten bei ihr aber die Annahme ausgelöst haben, diese seien zu honorieren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Hilfeleistungen der Zeugin D in der Galley nicht über unerhebliche Handreichungen hinausgingen. Diese sind nicht aufgrund einer konkreten Überlastung der Klägerin erfolgt, sondern weil man ohnehin zusammenstand und sich unterhielt. Es handelte sich um Handreichungen, die genauso gut von der Klägerin hätten erledigt werden können und hätten erledigt werden müssen, weil sie zu ihren vertraglichen Arbeitspflichten gehörten. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die Klägerin hätte davon ausgehen können, die Beklagte sei bereit, der Zeugin D eine Dankesgabe zu gewähren, wenn diese im geringen Umfang Tätigkeiten ausführt, die ohnehin zu den vertraglichen Verpflichtungen des hierfür Vergütung erhaltenden im Einsatz befindlichen Personals gehören.

Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist ferner davon auszugehen, dass die Zeugin D bei diesen Gelegenheiten nicht nur Wasser reichte und zwei Tabletts befüllte, sondern auch Kaffee und/oder Tee kochte. Die Zeugin D hatte hieran keine Erinnerung mehr. Damit ist die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht widerlegt. Hinsichtlich Umfangs und Zeitpunkts dieser Tätigkeiten gilt dann aber das oben gesagte gleichermaßen.

Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kann schließlich auch davon ausgegangen werden, dass die Zeugin D bei der Durchführung einer Übersetzung für einen Passagier behilflich war. Zweifel an der entsprechenden Bekundung der Zeugin bestehen zwar. Diese rühren daher, dass die Klägerin ihrerseits wechselnden Vortrag zum Inhalt dieser Übersetzung vorbrachte und jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Zeugin D versuchte, ihre Angaben diesem wechselnden Vortrag anzupassen. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten zunächst angegeben, Übersetzungsleistungen seien in der Galley erfolgt und hätten die Bedienungsanleitung eines Handys betroffen. Nachdem die Zeugin I gegenüber der Beklagten erklärt hatte, sie selbst und die Klägerin seien mit dieser Übersetzung befasst gewesen, hat die Klägerin vorgetragen, die Zeugin D sei bei einer anderen Übersetzung behilflich gewesen, nämlich bei der Übersetzung von eine Antiquität betreffenden Papieren. Mit dem geänderten Vortrag in Einklang zu bringen ist zwar die Aussage der Zeugin D, die Übersetzung habe möglicherweise eine Buddha-Figur bzw. eine Räucherfigur betroffen. Nicht in Einklang zu bringen ist sie jedoch mit der Aussage der Zeugin I. Diese hat im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, bei der Übersetzung, an der sie mitgewirkt hatte, habe es sich um die Übersetzung einer Bedienungsanleitung für ein Handy gehandelt und nicht um die Übersetzung von Papieren für eine Buddha-Figur. Bei dem Passagier, für den die Übersetzungshilfe erfolgt sei, habe es sich wohl um einen Schweizer gehandelt, jedenfalls um den Senatorfluggast des Sitzplatzes 1 C. Bei dem Senatorfluggast des Sitzplatzes 1 C soll es sich dagegen nach der hiermit widerlegten Behauptung der Klägerin um einen nur Englisch sprechenden Fluggast, damit offensichtlich keinen Schweizer, gehandelt haben, der um Hilfe bei der Übersetzung von Papieren für eine Antiquität gebeten habe. Sollte die von der Zeugin D bekundete Übersetzung für den Passagier des Sitzplatzes 1 C erfolgt sein, ist ihre Aussage mit der der Zeugin I nicht in Einklang zu bringen; sollte sie für einen anderen Passagier erfolgt sein, ist sie mit den Parteibehauptungen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen. Die Kammer kann bei der Entscheidung des Rechtsstreits dennoch davon ausgehen, dass die Zeugin D bei Übersetzungstätigkeiten behilflich war. Dies folgt nämlich bereits aus den glaubhaften Angaben der Zeugin I. Aber auch der Umstand, dass die Zeugin D bei der Durchführung einer Übersetzung gegenüber einem anderen Passagier behilflich war, lässt noch nicht erkennen, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, diese Leistung sei mit einem Geschenk durch die Beklagte zu honorieren, und zwar auch dann, wenn die Zeugin D allein tätig gewesen sein sollte und nicht gemeinsam mit der Klägerin und der Zeugin I.

Im Übrigen betreffen die genannten Erklärungen der Klägerin zu ihrer Motivation die Frage, aus welchen Gründen sei gemeint habe, der Zeugin D stehe eine Dankesgabe zu. Selbst wenn dies plausibel dargestellt wäre, wäre dann immer noch nicht plausibel dargestellt, aus welchen Gründen die Klägerin davon ausging und ausgehen konnte, hierüber selbst und eigenständig entscheiden zu können. Ist sie nicht entscheidungsbefugt, hat sie eine Entscheidung zu akzeptieren, keine Dankesgabe zu vergeben, auch wenn sie der Auffassung ist, es liege eine Situation vor, die ein Geschenk rechtfertige oder gar erfordere. Dass die Klägerin nicht selbst entscheidungsbefugt ist, ist ihr bekannt. Aufgrund der Weisungslage konnte sie gerade nicht davon ausgehen, selbständig über die unentgeltliche Herausgabe von Vermögensgegenständen der Beklagten entscheiden zu dürfen. Einen Versuch, eine Entscheidung einer entscheidungsbefugten Person, konkret: des Pursers II, herbeizuführen, hat sie nicht unternommen. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie sich als berechtigt ansah, ohne Zustimmung oder auch nur ohne Information des Pursers II zu handeln. Besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist nicht erkennbar. Der Purser II war erreichbar, wenn auch nicht immer an derselben Stelle des Flugzeugs wie die Klägerin. Aus welchen Gründen dieser in der Zeit vor der Landung nicht gefragt wurde, ob eine Geschenkgabe an die Zeugin D erfolgen könne, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal die Klägerin selbst vorbringt, sie habe den Purser II eigentlich fragen wollen. Die Klägerin wusste nicht, ob der Purser II überhaupt eine Dankesgabe an die Zeugen D befürwortet. Sie wusste mangels Rücksprache mit dem Zeugen F auch nicht, ob, falls eine Dankensgabe an die Zeugin D angemessen erschienen wäre, diese vom Zeugen F nicht bereits selbst in die Wege geleitet war und es damit zu einer Doppelkompensation kommen würde. Ob und aus welchen Gründen die Klägerin der Zeugin D persönlich dankbar war ist unerheblich. Wollte die Klägerin gegenüber der Zeugin D aufgrund persönlicher Dankbarkeit ein Geschenk machen und persönlich als Schenker auftreten, hatte sie sich hierbei ohnehin nicht des Vermögens der Beklagten zu bedienen. Verbotsirrtum läge allenfalls dann vor, wenn die Klägerin davon ausgegangen wäre, im Namen der Beklagten und für diese ein Geschenk als Ausdruck der Dankbarkeit überreichen zu dürfen. Hiervon konnte sie nicht ausgehen. Die Klägerin handelte damit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Sie befand sich nicht in Verbotsirrtum. Selbst wenn Verbotsirrtum vorgelegen hätte, wäre er vermeidbar gewesen, nämlich durch Rücksprache mit dem zuständigen Purser II.

Im Übrigen steht zur Überzeugung der Kammer schließlich fest, dass die von der Klägerin im Rechtsstreit behauptete Motivationslage überhaupt nicht vorlag. Die Herausgabe von zwei Flaschen Rotwein an die Zeugin D erfolgte überhaupt nicht, um dieser eine Dankesgabe – sei es im eigenen Namen oder in dem der Beklagten – wegen geringfügiger Hilfeleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfeleistungen wurden von der Klägerin selbst nicht als hinreichender Anlass für eine Dankesgabe angesehen. Dies folgt für die Kammer aus den Angaben der Zeugin G. Hiernach hat die Klägerin im Gespräch vom 28. Februar 2008, und damit im unmittelbaren Anschluss an den Vorgang vom 27. Februar 2008 und dessen Entdeckung, mit keinem Wort auf Hilfeleistungen der Zeugin D hingewiesen. Sie hat auch nicht darauf hingewiesen, die Herausgabe der zwei Flaschen Wein sei eine Dankesgabe für Hilfeleistungen gewesen. Sie hat eine ausdrückliche Frage, ob es für die Herausgabe einen Grund gegeben habe, vielmehr verneint und sich dahin eingelassen, „dies sei doch üblich“ bzw. „dies werde doch immer so gemacht“. Die Zeugin G ist glaubwürdig, ihre Angaben sind glaubhaft. Ein Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Die Zeugin hat ihre Angaben ruhig und sicher gemacht, ihre Angaben sind in sich widerspruchsfrei. Sie sind von der Darstellung des Gesprächsinhalts vom 28. Februar 2008 her auch plausibel. Verständnisschwierigkeiten aufgrund von Sprachschwierigkeiten oder Nervosität der Klägerin lagen hiernach ebenfalls nicht vor. Eine entsprechende Befragung, wie von der Zeugin G geschildert, war von einer Vorgesetzten auch zu erwarten, wenn ein Mitarbeiter offenbart, über Vermögensgegenstände des Arbeitgebers verfügt zu haben. Naheliegend ist insbesondere die sich hieran anschließende Frage nach einem hierfür bestehenden Grund. Einen entsprechenden Grund gab die Klägerin aber gerade nicht an. Insbesondere gab sie nicht an, aufgrund von Hilfeleistungen der Zeugin D berechtigt gewesen zu sein oder sich berechtigt gefühlt zu haben, Geschenke zu machen. Wäre dies der wahre Grund für ihr Verhalten gewesen, hätte die Klägerin dies aber bei dem Gespräch am 28. Februar 2008 der Zeugin G mitgeteilt. Damit steht in Einklang, dass auch die Zeugin D anlässlich des Vorfalls ihrerseits ihre Teamleiterin aufsuchte, bei dieser Gelegenheit aber unstreitig ebenfalls nicht auf den Empfang eines Dankesgabe für Hilfeleistungen hinwies, sondern darauf, dies werde bei PADs doch „immer so gemacht“. Die Zeugin D war anlässlich der Entdeckung der beiden Flaschen Wein hinreichend veranlasst, noch am 27. Februar 2008 zunächst die Klägerin hierüber zu informieren. Die Zeugin D war hierdurch ferner hinreichend veranlasst, noch am selben Tag ebenfalls ihre Teamleiterin J zu unterrichten. Aufgrund der Information durch die Zeugin D war die Klägerin hinreichend veranlasst, am nächsten Tag ihre Teamleiterin, die Zeugin G, aufzusuchen. Dass der Vorfall arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen könnte, war der Klägerin bereits klar, als sie das Gespräch mit der Zeugin G suchte. Dies wurde bekräftigt durch die anlässlich des Gesprächs vom 28. Februar 2008 erfolgte Freistellung. In dieser Situation hätte nichts näher gelegen als der Hinweis, die zwei Flaschen Wein seien als Kompensation für erbrachte Hilfeleistungen gegeben worden. Dass dies unterblieb zeigt, dass die Klägerin die durch die Zeugin D erbrachten Handreichungen selbst als keinen hinreichenden Anlass für eine Dankesgabe ansah und die Übergabe der beiden Flaschen Wein tatsächlich auch nicht als Kompensation erfolgte. Dies wird bekräftigt durch den Umstand, dass auch die in ähnlicher Situation befindliche Zeugin D zunächst nicht versuchte, die Übergabe bzw. Annahme des Weins gegenüber der Beklagten als Kompensation für Hilfeleistungen zu rechtfertigen. Wäre dies der wahre Grund für die Übergabe des Weins gewesen, hätten die Klägerin und auch die Zeugin D hierauf als erstes hingewiesen.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen.

Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; BAG 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57). Sie ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – aaO). Soweit ein steuerbares Verhalten betroffen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, es sei denn, sie ist nicht erfolgversprechend oder die Pflichtverletzung ist so schwer, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber von vornherein ausgeschlossen ist (BAG 17. Juni 2003 – 2 AZR 62/02 – EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Bereich der auf verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung (BAG 19. April 2007 – 2 AZR 180/06 – AP BGB § 174 Nr. 20; BAG 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07 – AP BGB § 626 Nr. 213). Bei schweren Pflichtverletzungen ist hiernach eine Abmahnung nur dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten werde nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – aaO).

Ein Arbeitnehmer muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers oder mit Diebstahl oder Unterschlagung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Die konkreten Umstände des Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Eine Abmahnung ist zwar dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (BAG 14. Februar 1996 – 2 AZR 274/95 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegt überhaupt kein Verbotsirrtum vor. Die Behauptung, die Übergabe der Flaschen sei als Kompensation für die geringfügigen Hilfeleistungen der Zeugin D erfolgt, ist vorgeschoben. Dies war nicht Grund der Übergabe. Wäre dies der Grund der Übergabe gewesen, hätten sowohl die Klägerin als auch die Zeugin D dies bei den im unmittelbaren Anschluss an den Vorgang geführten Gesprächen mit ihren Teamleiterinnen auch angegeben. Außerdem lagen keine Hilfeleistungen vor, die eine Kompensation durch zwei Flaschen Rotwein nachvollziehbar erscheinen lassen. Auf andere Umstände, die ggf. auf einen Verbotsirrtum hin zu überprüfen wären, beispielsweise auf Üblichkeiten bei mitreisenden PADs, beruft sich die Klägerin im Rechtsstreit nicht.

Die Beklagte ist nicht aufgrund Selbstbindung gehalten, die Klägerin abzumahnen. Wenn der Klägerin anlässlich des Personalgesprächs vom 03. März 2008 eine Abmahnung in Aussicht gestellt wurde, dann erkennbar unter dem Vorbehalt der weiteren Überprüfung und für den Fall, dass diese die Einlassung der Klägerin bestätigen. Die Darstellung der Klägerin wurde aber nicht bestätigt.

Im Rahmen der Interessenabwägung spricht zu Gunsten der Klägerin die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, ebenso der Umstand, dass diese bislang beanstandungsfrei und erfolgreich verlief. Zu ihren Gunsten spricht ferner die geringe Chance, einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen zu finden. Zu ihren Gunsten ist dagegen nicht zu berücksichtigen, dass nicht sie selbst, sondern ein Dritter einen Vorteil erlangte. Mag die Klägerin auch nicht im Eigennutz, sondern im Drittnutzen gehandelt haben, so ist die Vermögensbeeinträchtigung auf Seiten der Beklagten doch identisch. Dagegen ist der Vertrauensverlust gegenüber einem Arbeitnehmer, der das Vermögen des Arbeitgebers durch Wegnahme von in seinem Eigentum stehenden Sachen verletzt, unabhängig davon beeinträchtigt, ob er diese Sache dem eigenen Vermögen zuführt oder dem Vermögen eines Dritten. Zugunsten der Klägerin spricht auch nicht die Schadenshöhe. Diese ist auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin nicht mehr gering.

Zu Lasten der Klägerin spricht die Schwere ihres Verschuldens. Verbotsirrtum liegt nicht vor. Für das berechtigte Interesse der Beklagten an sofortiger Vertragsbeendigung spricht, dass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Integrität der Klägerin zerstört ist. Abgesehen davon, dass kein Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten zu dulden hat, kommt hinzu, dass die Tätigkeit der Klägerin als Flugbegleiterin gerade auch mit Obhutspflicht gegenüber dem mitgeführten und für die Passagierbetreuung erforderlichen Warenbestand verbunden ist. Hinzu kommt ferner, dass gegenüber dem fliegenden Personal während des Flugeinsatzes ohnehin nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten der Beklagten bestehen und ihr aus diesem Grund ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis zukommt.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44; BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 25/07 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 45). Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr die Kenntnis des Kündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder sich im Nachhinein als überflüssig herausstellen. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Für Ermittlungen besteht dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten sogar zugestanden worden ist (BAG 02. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 – AP BGB § 123 Nr. 63).

Nach diesen Grundsätzen begann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung der Klägerin weder am 28. Februar 2008 noch am 03. März 2008, sondern frühestens am 10. März 2008. Am 28. Februar 2008 hatte zunächst die nicht kündigungsberechtigte Zeugin G Kenntnis vom Inhalt des mit der Klägerin geführten Gesprächs, mithin auch von dem Umstand der Herausgabe von zwei Flaschen Wein an die Zeugin D, worauf sie den kündigungsberechtigten Personalbereich der Beklagten unterrichtete. Wenn dieser hierauf Ermittlungen anstellte und sich entschloss, die Klägerin zu dem Vorgang vom 27. Februar 2008 in einem Personalgespräch anzuhören und zu befragen, ist dies nicht zu beanstanden. Bei diesem Personalgespräch vom 03. März 2008 erklärte die Klägerin erstmals, die zwei Flaschen Wein der Zeugin D als Kompensation für erbrachte Hilfeleistungen gegeben zu haben. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte zunächst Ermittlungen darüber anstellen, ob diese Darstellung der Klägerin zutrifft. Diese Ermittlungen waren jedenfalls nicht vor dem 10. März 2008 abgeschlossen, denn erst an diesem Tag erfolgte die Stellungnahme der zu dem Vorgang befragten Zeugin I. Dass die Ermittlungen die Darstellung der Klägerin vom 03. März 2008 nicht bestätigten, ist unerheblich. Von einem Fristbeginn bereits am 03. März 2008 könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin bei diesem Gespräch bei ihrer am 28. Februar 2008 gegenüber der Zeugin G abgegebenen Version geblieben wäre, wonach sie nicht nur den Purser II nicht um Zustimmung ersuchte – insoweit liegt in der Tat kein Unterschied zu ihrer Stellungnahme vom 03. März 2008 vor – sondern für die Übergabe der Flaschen auch kein Grund bestanden habe und diese erfolgt sei, weil das üblich sei bzw. immer so gemacht werde. Ob Anlass bestand, mit der Klägerin am 11. März 2008 ein weiteres Personalgespräch zu führen, kann offen bleiben. Auch wenn dies nicht der Fall war, begann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB frühestens am 10. März 2008 und war daher bei Zugang der Kündigung noch nicht verstrichen.

Die Kündigung ist nicht gemäß § 90 Abs. 1 TV PV unwirksam. Die Beklagte hat die Personalvertretung zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß angehört. Ausweislich der schriftlichen Kündigungsanhörung vom 13. März 2008 hat sie hierbei der Personalvertretung die Kündigungsgründe mitgeteilt, auf die sie die Kündigung auch im Rechtsstreit stützt. Sie hat der Personalvertretung hierbei auch die Stellungnahmen der Klägerin anlässlich der Personalgespräche vom 03. März 2008 und 11. März 2008 mitgeteilt, hat der Personalvertretung die Erklärung der Klägerin gegenüber der Zeugin G ebenso mitgeteilt wie die entsprechende Erklärung der Zeugin D gegenüber deren Teamleiterin und hat der Personalvertretung schließlich das Ergebnis ihrer Ermittlungen genauso mitgeteilt, wie sie es auch im Rechtsstreit darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Personalvertretung damit in der Lage, sich ein abschließendes Bild vom Kündigungssachverhalt zu machen. Insbesondere ist die Anhörung der Personalvertretung nicht deshalb unzureichend, weil die schriftliche Stellungnahme der Klägerin und die schriftlichen Darstellungen der von der Beklagten befragten Personen nicht beigefügt waren. Deren Inhalt ist zutreffend wiedergegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats oder hier der Personalvertretung grundsätzlich nicht gehalten, dieser Unterlagen oder Beweismittel beizufügen (BAG 26. Januar 1995 – 2 AZR 386/94 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69; BAG 06. Februar 1997 – 2 AZR 265/96 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Kontrolle, anlässlich derer bei der Zeugin D die beiden Flaschen Wein aufgefunden wurden, sei unter Verstoß gegen die Konzernbetriebsvereinbarung Zu- und Ausgangskontrollen vom 29. Juni 1994 erfolgt, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Zum Einen hatte die Beklagte Kenntnis von dem Vorfall vom 27. Februar 2008 durch die Klägerin selbst erlangt, und zwar bevor ihr der Bericht des Werkschutzes vom 29. Februar 2008 vorlag. Zum Anderen ist es unstreitig, dass die Zeugin D zwei Flaschen Rotwein mit sich führte, die sie zuvor von der Klägerin aus den Bordbeständen erhalten hatte. Ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ existiert nicht, schon gar nicht bei unstreitigem Sachverhalt (BAG 13. Dezember 2007- 2 AZR 537/06 – AP BGB § 626 Nr. 210).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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