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Froschquaken – Unterlassungsansprüche gegenüber Nachbarn

OLG München

Az.: 17 U 2577/90

Urteil vom 21.01.1991

Vorinstanz: LG München II – Az.: 1 O 3701/87


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau … Miteigentümer des Anwesens … Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 118. Die Grundstücke der Parteien liegen jeweils mit der nördlichen Schmalseite an der … und reichen auf eine Länge von etwa 70 m bis hinunter an die direkt daran vorbeifließende S. Die Grundstücksbreite des klägerischen Grundstücks beträgt ungefähr 32 m, die des Grundstücks der Beklagten etwa 25 m. Die jeweiligen Häuser liegen an der nördlichen Seite an der X.

Der Kläger ist von seiner Ehefrau ermächtigt, im eigenen Namen Ansprüche geltend zu machen und den Prozeß alleine zu führen.

Die Beklagte ließ im Sommer 1986 auf ihrem Grundstück einen von der Stadt … genehmigten Teich anlegen. Dieser hat eine Fläche von etwa 144 qm. Von der Mitte des Teiches bis zum Schlafzimmer des Klägers beträgt die Entfernung etwa 35 m.

Der Kläger trägt vor, daß die Beklagte sofort nach dem auffüllen des Teiches mit Wasser im Sommer 1986 dort Frösche ausgesetzt habe. Am Tag nach dem Einfüllen des Wassers im Teich sei lautes Froschquaken zu hören gewesen. Weiterhin trägt er vor, daß er und seine Frau durch das sehr laute und unangenehme Quaken der Frösche im Teich der Beklagten vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört werden und zwar mehrere Monate im Jahr. Das in seiner Intensität ständig wechselnde und aggressive Quaken der Frösche sei derart störend, daß der Kläger und seine Frau in den fraglichen Monaten in den Keller ihres Hauses zum Schlafen ziehen müßten und im übrigen beschlossen hätten, das Haus in der fraglichen Zeit zu verlassen, um in ihrer Wohnung im Stadtzentrum von … zu übernachten. Anders sei an Schlaf nicht zu denken. Insgesamt sei eine schwere und erhebliche, nicht ortsübliche Lärmbelästigung durch das Quaken der Frösche gegeben. Dieses Quaken müsse auch nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen geduldet werden. Die Beklagte sei für die Lärmbeeinträchtigung verantwortlich, da sie durch die Anlegung des Teiches auf ihrem Grundstück die Ursache für das Fröschequaken gesetzt habe.

Der Kläger beantragte daher vor dem Landgericht, die Beklagte zu verurteilen, den auf ihrem Grundstück eingerichteten Teich trockenlegen zu lassen sowie die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen, weil der Kläger und seine Ehefrau mehrere Monate im Jahr ihr Appartement in der Innenstadt von … beziehen müßten.

Hilfsweise beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, die männlichen Frösche aus dem Teich zu entnehmen und aus dem Grundstück der Beklagten wegzuschaffen, weiter hilfsweise sie zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, daß keine Beeinträchtigung des Klägers durch Fröschequaken eintrete.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Ihr Grundstück sei von jeher eine Feuchtwiese gewesen, daher von Fröschen bewohnt gewesen. Der Aufenthalt von Fröschen auf ihrem Grundstück sei daher ortsüblich, die von den Fröschen ausgehenden Geräuschimmissionen seien zu dulden. Eine Beseitigung der Frösche verstoße gegen die Bestimmungen des Naturschutzrechts.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 30.01.1990, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von dem auf ihrem Grundstück befindlichen Teich Geräuschimmissionen durch Froschquaken auf das klägerische Grundstück einwirken. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Landgerichtsurteils und die Abweisung der Klage.

Der Kläger hat ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Ziel das Landgerichtsurteil aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ferner verlangte er Geldzahlungen.

Beide Parteien beantragten jeweils die Zurückweisung der Berufung der anderen Partei.

Von der weiteren vollständigen Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts München II vom 30.01.1990, die diesem Urteil zugrundeliegenden Beweisaufnahmen durch Augenschein, Zeugeneinvernahmen und Erholung eines Gutachtens der …, die vom Senat erholte amtliche Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie die Schriftsätze der Parteien mit Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Landgerichts vom 30.01.1990 aufzuheben. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zur Zahlung von jährlichen Beträgen von 5 x 600,– DM 3.000,– DM, fällig jeweils zum 1. Mai eines jeden Jahres, erstmals ab 1987, zu verurteilen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien wurden zurückgewiesen.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, daß von dem Grundstück der Beklagten durch das Quaken der Frösche in dem von der Beklagten auf ihrem Grundstück angelegten Teich Geräuschimmissionen ausgehen, zu deren Duldung der Kläger grundsätzlich nach den §§ 1004, 906 BGB nicht verpflichtet ist. Insoweit kann gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe in dem Landgerichtsurteil Bezug genommen werden. Diese Feststellungen des Landgerichts ergeben sich aus dem von ihm vorgenommenen Augenschein, den Aussagen der vernommenen Zeugen und dem eingeholten Gutachten zum Lärmpegel. Die Meßergebnisse der Sachverständigen können einer Entscheidung zugrundegelegt werden, auch wenn ihnen keine speziellen Richtlinien für die Messung von Froschlärm zugrundeliegen, da es solche nicht gibt. Der Meßwert von 64 dB (A) ist eine absolute Größe, die das Maß des zuzumutenden Nachtlärms in der Nachbarschaft erheblich überschreitet, wie sich aus den Richtlinien für Arbeitslärm und für Schalldämmung für Fenster ergibt.

Dieser Nachtlärm ist auch nicht ortsüblich und daher, zu dulden gemäß § 906 Abs. 2 BGB (Urteil des Landgerichts Seite 21 ff.). Es wird auch nicht einmal vorgetragen, daß in dem Wohngebiet der Parteien sich weitere künstlich angelegte Teiche ähnlicher Größe befinden, von denen vergleichbarer Froschlärm ausgeht.

Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers ist hier jedoch aufgrund der Bestimmungen des öffentlichen Rechts (Naturschutzrecht) ausgeschlossen.

Nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Die in Bayern vorkommenden Frösche zählen nach § 20 e Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, § 1 Bundesartenschutzverordnung i.V.m. Anlage 1 zu dieser Verordnung zu den besonders geschützten Tieren. Selbst ausgesetzte Frösche sind wildlebend und werden nicht in Gefangenschaft gehalten. Es kommt hier daher nicht darauf an, ob die Beklagte die Frösche ausgesetzt hat oder ob diese, was wahrscheinlicher ist, über die S zugewandert sind.

Der von dem Rechtsstreit betroffene Teich ist sogar als Biotop in die Stadtbiotopkartierung … mit den Arten Landfrosch, Grünfrosch und Erdkröte aufgenommen.

Somit sind sowohl die Entnahme oder Tötung der Frösche als auch das Verfüllen des Teiches verboten, weil dies zur Vernichtung der sich ganzjährig im Gewässer aufhaltenden besonders geschützten Arten und zur Zerstörung ihrer, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten führen würde.

Die entgegenstehende Auffassung von Bayer-Lindner, Bayerisches Nachbarrecht, München 1986, Seite 63 widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.

Die Artenschutzvorschriften wirken sich auf die Befugnisse des Eigentümers gemäß § 903 BGB und die Ansprüche aus den §§ 906, 1004 BGB aus. Auch das Naturschutzrecht bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (Münchner Kommentar – Säcker § 903 BGB Rdn. 23, 24 und 32).

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Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen des Naturschutzrechts nach §§ 20 f Abs. 3, 8 oder 20 g Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz liegt nicht vor, ein Verfahren nach § 31 Bundesnaturschutzgesetz wird nicht betrieben.

Aus diesen Rechtsgründen ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Dem Kläger steht jedoch für den Fall, daß er aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts Immissionen dulden muß, deren Abwehr grundsätzlich nach den nachbarrechtlichen Vorschriften möglich ist, ein sogenannter zivilrechtlicher Aufopferungsanspruch zu (Palandt-Basenge, §§ 906 BGB Anm. 6; BGH NJW 1990 Seite 3195). Hierbei handelt es sich um einen vom Verschulden unabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Der Senat interpretiert den Zahlungsanspruch des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.05.1990 so, daß dieser Ausgleichsanspruch b 1987 geltend gemacht wird. Dieser Auslegung hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestimmt.

Zahlungen werden ab 1987 verlangt. Nach dem Vorbringen des Klägers vor dem Senat erfolgen die Immissionen von Mai bis September, im April nur in geringem Umfang. Der monatliche Ausgleichsanspruch wird der Höhe nach auf 600,– DM festgesetzt. Das ist der Betrag, für den der Kläger nach seinem Vortrag seine Stadtwohnung vermieten könnte, in die er wegen des Froschlärms in den fraglichen Monaten zieht. Jährlich sind somit von dem Beklagten ab 1987 je 3.000,– DM (5 x 600,– DM) zu zahlen, fällig je zum 1. Mai des betreffenden Jahres.

Dabei sind die jährlich zu zahlenden 3.000,– DM (5 x 600,– DM) nur am möglichen Mietausfall des Klägers für Vergangenheit und Zukunft bemessen. Sie sind zu zahlen unabhängig davon, ob der Kläger seine Wohnung in der Stadt Ingolstadt tatsächlich als Ausweichquartier benutzt hat oder benutzen wird, weil es sich um eine Gegenleistung für die Lärmbelästigung in Vergangenheit und Zukunft handelt.

Aus diesem Grund entfällt die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auch dann, wenn sie geeignete Maßnahmen ergreift, um die Lärmbelästigung für den Kläger zu beseitigen bzw. auf das ortsübliche Maß zurückzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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