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Führerscheinentziehung nach 117 Verkehrsverstößen in 3 Jahren

Verwaltungsgericht des Saarlandes

Az: 10 K 487/11

Urteil vom 16.12.2011


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber innerhalb von 3 Jahren 117 Verkehrsverstöße (vorallem Parkvergehen), so kann ihn die Fahrerlaubnisbehörde dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht nach, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 17.01.2008 forderte ihn die Beklagte auf, zwecks Eignungsnachweises ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Aufgrund vorliegender Informationen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aus einer Mitteilung der Bußgeldstelle gehe hervor, dass seine körperliche, geistige oder auch charakterliche Verfassung möglicherweise nicht mehr den Anforderungen an den Verkehr genüge, um ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können. Durch eine Vielzahl von Parkverstößen sei er verkehrsauffällig geworden. Unter Angabe von über 100 Verkehrsverstößen wie Sicherheitsgurt nicht angelegt, Parken ohne gültigen Parkschein, Parken im eingeschränkten Halteverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Parken im Halteverbot sowie Parken auf dem Gehweg teilte sie ihm mit, dass alle diese gleichgelagerten Verstöße darauf schließen ließen, dass er sich nichts aus Verkehrsvorschriften mache und sich zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen über bestehende gesetzliche Bestimmungen einfach hinwegsetze. Aus diesem Grund sei die Beklagte gehalten, gemäß § 2 StVG i.V.m. den §§ 11, 46 FeV einen Eignungsnachweis bezüglich seiner Fahrtauglichkeit zu verlangen. Es solle die Frage geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoße. Weiter wies die Beklagte den Kläger in diesem Schreiben darauf hin, dass die Kosten der Untersuchung zu seinen Lasten gingen und im Fall der Verweigerung bzw. der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen dürfe. Für diesen Fall werde ihm unter Androhung des sofortigen Vollzuges die Fahrerlaubnis entzogen. Abschließend setzte sie eine Gebühr von 25,60 Euro fest und forderte den Kläger auf, diese Gebühr zuzüglich Kosten von insgesamt 2,60 Euro zu überweisen.

Mitte Februar 2008 erklärte sich der Kläger mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung durch die Untersuchungsstelle T.. einverstanden, woraufhin die Beklagte dem T…-L…-S… die Fragestellung sowie die erforderlichen Unterlagen übersandte. Ende März erhielt die Beklagte die zur Verfügung gestellten Fahrerlaubnisunterlagen vom T…-L…-S… zurück. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten wurde jedoch in der Folgezeit nicht vorgelegt.

Anfang April 2008 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, dass zu Lasten des Klägers im Verkehrszentralregister Verstöße eingetragen seien, deren unverbindliche Wertung nach der Anlage 13 zu § 40 FeV insgesamt 10 Punkte ergebe. Eingetragen seien die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (10.02.2004), das Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h (04.04.2005), erneut das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (18.08.2005), die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Abgasuntersuchung sowie die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfung zur fälligen Hauptuntersuchung (10.01.2007) und die Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (01.12.2007).

Mit Bescheid vom 22.07.2008 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Überzeugung der Beklagten stehe fest, dass der Kläger derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Gemäß den §§ 3 StVG, 11 und 46 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Von der Ungeeignetheit sei u.a. auszugehen, wenn die Behörde zu Recht eine Untersuchung angeordnet habe und der Betroffene ohne ausreichenden Grund dieser Anordnung nicht nachkomme.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache am 06.10.2008 Widerspruch ein und erklärte sich erneut mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, diesmal durch die Untersuchungsstelle P., einverstanden.

Die der P. zur Verfügung gestellten Fahrerlaubnisunterlagen schickte diese im Februar 2009 zurück und wies darauf hin, dass der Kläger die Begutachtungsstelle nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Der Kläger legte in der Folgezeit kein medizinisch-psychologisches Gutachten vor.

Im Dezember 2009 teilte das Landesverwaltungsamt der Beklagten mit, dass dem Kläger durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 27.07.2009 wegen Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage (mit einer Rotphase von länger als einer Sekunde) ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt worden sei, das am 10.01.2010 endete.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.01.2011 ergangenen Bescheid, zugestellt am 11.05.2011, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis seien die §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründeten, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet sei, fänden die §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 46 Abs. 3 FeV Anwendung. Nach § 11 Abs. 3 FeV könne zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden. Ordne die Fahrerlaubnisbehörde ein entsprechendes Fahreignungsgutachten an und weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, bzw. bringe er das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Hiervon habe die Beklagte im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Schluss auf die Nichteignung sei im Fall des Klägers nicht zu beanstanden, da die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell wie materiell rechtmäßig sei. Formell seien die in § 11 Abs. 6 FeV normierten Anforderungen eingehalten worden. Insbesondere seien dem Kläger die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitgeteilt, die Fragestellung formuliert und darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die Kosten der Untersuchung zu tragen habe und im Fall der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen dürfe. Die Anordnung begegne auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Sie werde von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV getragen und sei auch verhältnismäßig. Fallbezogen sei jedoch zu beachten, dass die Beklagte die der Anordnung zugrunde liegenden Eignungszweifel bis auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, die Missachtung der Auflage „Sehhilfe“ sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h ausschließlich auf Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr stütze. Es sei daher besonders sorgfältig zu prüfen sei, ob die Verkehrsverstöße und insbesondere deren Häufigkeit derartige Eignungsbedenken begründeten, die ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des in § 4 StVG normierten Punktesystems rechtfertige. Denn das Gesetz trage dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verkehrsverstößen ergäben, grundsätzlich durch das sog. Punktesystem Rechnung, das ein stufenweises Einschreiten der Behörde, ausgerichtet an der Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister eingetragenen und zu bepunktenden Vergehen, vorsehe. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG finde das Punktesystem jedoch keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergäbe. Erweise sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis durch Zuwiderhandlungen, die der Punktebewertung unterlägen, als ungeeignet oder nicht befähigt, so sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es darauf ankomme, welche Maßnahmen im Hinblick auf die erreichte Punktezahl nach § 4 StVG zu ergreifen wären. Der Kläger habe innerhalb von viereinhalb Jahren in 118 Fällen gegen Verkehrsregeln verstoßen. Einmal habe er den Sicherheitsgurt nicht angelegt und die Auflage der Sehhilfe nicht erfüllt, 27-mal habe er ohne gültigen Parkschein geparkt, 28-mal habe er im eingeschränkten Halteverbot geparkt, 47-mal im Halteverbot, einmal auf dem Taxistand und 13-mal auf dem Gehweg. Darüber hinaus habe er einmal die Höchstgeschwindigkeit überschritten. Auffällig sei, dass die Verkehrsverstöße in den Jahren 2005, 2006 und 2007 mit 35, 41 und 33 Verstößen relativ gleich geblieben seien. In diesen drei Jahren habe er durchschnittlich dreimal im Monat gegen Verkehrsregeln verstoßen. Die überwiegende Zahl dieser Verkehrsverstöße betreffe den ruhenden Verkehr und sei aufgrund der Höhe des Verwarn- bzw. Bußgeldes nicht im Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet worden. Die weit überwiegende Anzahl der Verstöße bleibe damit im Punktesystem nach § 4 StVG unberücksichtigt und abgesehen von den Verwarn- und Bußgeldern ohne jegliche Konsequenz. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1976 die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fortlaufenden Verstößen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen für rechtmäßig erachtet. In dem damaligen Fall habe der Kläger in der Zeit von Anfang 1968 bis Ende 1972 insgesamt 61 Verkehrsübertretungen bzw. Verkehrsordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs begangen, davon 17-mal Parken im Parkverbot oder eingeschränkten Halteverbot, 17-mal Parken im Halteverbot, 18-mal Parken auf dem Gehweg bzw. Radwegen, 9-mal Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr, einmal Befahren einer Straße in gesperrter Richtung, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, einmal Fahren ohne Licht sowie einmal Überschreiten des Hauptuntersuchungstermins. Das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weil er sich durch ständige Missachtung der Vorschriften des ruhenden Verkehrs einen in der Nähe seiner Wohnung liegenden Abstellplatz für sein Kraftfahrzeug verschafft und dies trotz aller Maßnahmen der Behörde unbeeindruckt fortgesetzt habe. Zwar seien die durch Nichterfassung im Zentralregister dem Bagatellbereich zugerechneten Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu lassen, jedoch sei das Bundesverwaltungsgericht bei dem damaligen Sachverhalt von einem Ausnahmefall ausgegangen. Denn ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens sei, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten leichten und ungefährlichen Verkehrs geschaffen seien, einzuhalten und solche Vorschriften hartnäckig missachte, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspreche, sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2008 habe das OVG Berlin-Brandenburg die Ansicht vertreten, dass für die Einschätzung, ob häufige Verkehrsverstöße Ausweis einer mangelnden Kraftfahreignung seien, es stets auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände ankomme. Dabei komme eine Häufung geringfügiger Verkehrsverstöße wie Parkverstöße eine Aussagekraft nur zu, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß zur Anzeige gelange. Die Ausnahme vom Punktesystem könne systematisch nur dahin verstanden werden, dass besondere Gründe dafür vorliegen müssten, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch, schon bevor er 18 Punkte erreicht und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden könne. Hierbei müssten sich diese besonderen Gründe aus Art oder/und Häufigkeit der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben. Als alleiniges Merkmal des Einzelfalls sei die bloße Anzahl von Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs allerdings erst hinreichend aussagekräftig, wenn die Verstöße sich über einen längeren Betrachtungszeitraum derart häuften, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber das Abstellen des Kraftfahrzeugs regelnden Vorschriften, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei im Sinne einer Faustformel jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß zur Anzeige gelange. Zusätzlich Anhaltspunkte könnten sich aus der Art und Weise der Begehung ergeben, so etwa, wenn Zuwiderhandlungen in dichter Folge am selben Ort begangen würden, etwa der Umgebung der Wohnung des Betroffenen oder seines Arbeitsplatzes mehrfache Verstöße am selben Tag aber auch etwaige Verstöße gegen Vorschriften des fließenden Verkehrs, die nach dem Punktesystem bereits zu Einträgen im Verkehrszentralregister geführt hätten. Im Einzelfall könne dadurch auch eine geringere Zahl geringfügiger Verstöße über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum genügen, um die Eignung als fehlend zu bewerten oder jedenfalls als klärungsbedürftig anzusehen. Im Fall des Klägers häuften sich die Verkehrsverstöße in einer gewissen Regelmäßigkeit über einen der Anordnung vorausgehenden Zeitraum von vier Jahren, wobei die Art der Verkehrsverstöße mit der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1976 zugrunde liegenden vergleichbar sei. Zudem seien in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zwar nicht wöchentlich jedoch durchschnittlich dreimal im Monat geringfügige Verstöße zur Anzeige gelangt. Die Anzahl der Verstöße lasse bereits die Tendenz zu einem hartnäckigen Missachten unter Voranstellen persönlicher Interessen erkennen, insbesondere da diese über einen erheblichen Zeitraum konstant geblieben sei. Erschwerend und als zusätzlicher Anhaltspunkt zu berücksichtigen sei, dass sich die Parkverstöße örtlich auf die Innenstadt von A-Stadt konzentrierten. So habe der Kläger in dem der Anordnung zugrunde liegenden Zeitraum über 50-mal in der D. falsch geparkt, neunmal in der B. (Nähe K.), über 15-mal auf der B.P., fünfmal in der K. sowie in der G., der F., der L. und der R.. Die Orte der Verstöße legten die Annahme nahe, dass der Kläger sich zwecks Besorgungen oder anderer Aktivitäten in der Innenstadt kostenlose Parkmöglichkeiten geschaffen habe und diese regelmäßig nutze, statt sein Fahrzeug auf einem der in der Nähe befindlichen gebührenpflichtigen Parkplätze und Parkhäusern abzustellen. Er habe sich nicht nur hin und wieder lax über die geltenden Verkehrsregeln zum ruhenden Verkehr hinweggesetzt, sondern gehe offensichtlich davon aus, dass derartige Vorschriften für ihn nicht gelten würden. Er habe sich entschieden, diese für jedermann geltenden Vorschriften zu ignorieren und sein Fahrzeug für ihn kostengünstig und schnell erreichbar abzustellen. Die Häufigkeit der Verstöße in Verbindung mit der Kontrollfrequenz lege die Annahme nahe, dass der Kläger sein Fahrzeug nahezu nie regelkonform abstelle. Als zusätzlicher Anhaltspunkt sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die Verstöße des Klägers (zumindest in zwei Fällen) nicht auf den ruhenden Verkehr beschränkten und damit durchaus auf eine Tendenz zu erkennen sei, dass der Kläger sich zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht nur über die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinwegsetze. Nach alledem bleibe festzuhalten, dass auf der Grundlage der begangenen Verkehrsverstöße die Bedenken der Beklagten gegen die Fahreignung des Klägers gerechtfertigt gewesen seien und die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung zwecks Eignungsüberprüfung nicht zu beanstanden sei. Insbesondere im Hinblick auf die durch das Kraftfahrtbundesamt im April 2008 mitgeteilten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße begegne auch die Einschätzung der Beklagten im Rahmen von § 11 Abs. 8 FeV, wegen Nichtvorlage der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung auf die Nichteignung des Klägers zu schließen, keinen rechtlichen Bedenken und sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße, wie Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes, Nichtvornahmen der Abgasuntersuchung und der fälligen Hauptuntersuchung sowie Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, bestätigten die Bedenken der Beklagten, dass der Kläger sich nicht nur in seinem eigenen Interesse über die geltenden Vorschriften des ruhenden Verkehrs sondern sich auch über Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr hinwegsetze. Der Kläger sei offensichtlich nicht Willens, die im Interesse eines geordneten leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, und missachte diese hartnäckig, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspreche. Dieser Rückschluss auf seine Nichteignung sei mangels die Prognose positiv beeinflussender Anhaltspunkte auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses verhältnismäßig. Insbesondere weil der Kläger sich im Widerspruchsverfahren nicht geäußert habe und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, blieben lediglich die aktenkundigen Verstöße sowie die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens – mit dessen Anfertigung sich der Kläger im Übrigen bereits zweimal einverstanden erklärt und die Begutachtung zweimal in Auftrag gegeben habe – als Grundlage der Prognoseentscheidung hinsichtlich seiner Fahreignung.

10

Mit am 03.06.2011 auf der Rechtsantragsstelle des Gerichts erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Hauptsächlich werde ihm vorgeworfen, dass er in den vergangenen Jahren über 100 Verkehrsverstöße wie Sicherheitsgurt nicht angelegt, Parken ohne gültigen Parkschein, Parken im eingeschränkten Halteverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Parken im Halteverbot sowie Parken auf Gehweg begangen habe. Diese Verstöße gebe er zu, er habe auch aus seinen damaligen Fehlern gelernt. Dies belege die Tatsache, dass solche Verstöße in jüngster Zeit nicht mehr bzw. nur noch sehr vereinzelt vorgekommen seien. Er sei sich bewusst, dass er früher die Verkehrsvorschriften nicht immer 100 %-ig eingehalten habe. Dies sei nicht korrekt gewesen. Dennoch sei er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. In Unfälle sei er bisher nie verwickelt gewesen; es handele sich bevorzugt um Falschparken. Diese Verkehrsverstöße werde er nicht mehr begehen, da er sein Fehlverhalten insoweit eingesehen habe. Das im Bescheid vom 25.01.2011 erwähnte Fahrverbot wegen Missachtung der Rotphase einer Lichtzeichenanlage im Jahr 2009 sei keine vorsätzliche Missachtung gewesen. Aufgrund der damals herrschenden Lichtverhältnisse – die Sonne habe sehr tief gestanden – sei es ihm optisch nicht möglich gewesen, den Lichtzeichenwechsel wahrzunehmen. Da er die Angelegenheit jedoch schnellstmöglich habe abschließen wollen, habe er damals gegen das Fahrverbot keinen Widerspruch eingelegt. Auf seinen Führerschein sei er dringend angewiesen. Er sei von Beruf Bäcker und könne nur mit dem eigenen Pkw seine Arbeitsstelle erreichen. Es sei unmöglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Bäckerei zu erreichen, insbesondere da die Bäckerei an sieben Tagen in der Woche geöffnet habe.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung des Stadtrechtsausschusses vom 25.01.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung zunächst vollinhaltlich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und mit Schriftsätzen vom 06.12.2011 und vom 12.12.2011 weitere Ausführungen zu Verkehrsverstößen des Klägers in der Zeit vom 03.01.2008 bis 30.11.2011 sowie zum Gang des Verfahrens vorgetragen.

Durch Beschluss vom 15.11.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen versagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Da der Kläger unter Abkürzung der Ladungsfrist und mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, konnte trotz seiner Abwesenheit im Termin verhandelt und entschieden werden.

Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der die Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechende Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung des Stadtrechtsausschusses vom 25.01.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach feststehender Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.01.2010, 1 A 465/09, m. w. N.

Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis in der maßgeblichen Gestalt und Begründung, die sie durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde aufgrund mündlicher Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 25.01.2011 erfahren hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6, Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen u.a. vor, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen. Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Steht dagegen gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens bedarf.

Im vorliegenden Fall steht im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gemäß § 11 Abs. 7 FeV zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht geeignet ist, so dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

Demgegenüber hat die Beklagte die zur Entziehung der Fahreignung führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Klägers daraus hergeleitet, dass dieser der auf §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 FeV gestützten behördlichen Anordnung vom 17.01.2008 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb der Frist bis 20.03.2008 nicht nachgekommen ist und auch von der ihm während des Abhilfeverfahrens erneut eingeräumten Möglichkeit der Vorlage eines solchen Gutachtens keinen Gebrauch gemacht hat. Der in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehene Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR 2005, 578; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m.w.N.

Fallbezogen bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob die Anordnung vom 17.01.2008 in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen ist. Zwar hat die Beklagte in der Anordnung vom 17.01.2008 die im Hinblick auf die Fahreignung des Klägers zu klärenden Fragen festgelegt (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) und unter Angabe der von diesem in der Zeit vom 19.05.2003 bis 03.01.2008 begangenen 117 Verstöße gegen Verkehrsvorschriften die Gründe ihrer Zweifel an seiner Fahreignung dargelegt (§ 11 Abs. 6 Satz 2 1. H.s. FeV). Auch hat die Behörde dem Kläger mitgeteilt, dass er sich innerhalb der bis 20.03.2008 gesetzten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat, und ihn gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV über die Rechtsfolgen einer Ablehnung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV belehrt. Soweit der Kläger in der Anordnung nicht darauf hingewiesen wurde, dass er die (an die Gutachterstelle) zu übersendenden Akten einsehen kann, liegt zwar ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 2 2.H.s. FeV vor. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung gemäß § 46 SVwVfG nicht zur Aufhebung einer im Übrigen rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Denn das Fehlen des Hinweises auf das allgemein im Verwaltungsverfahren bestehende Recht auf Akteneinsicht, hier im Hinblick auf die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen, beeinflusst den Inhalt der Entscheidung offensichtlich nicht.

So zutreffend Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2011, 2 B 550/11; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011, 6 B 19/11; zitiert nach Juris

Allerdings hat die Beklagte weder in der Anordnung vom 17.01.2008 noch in dem offensichtlich beigefügten Schriftstück „Erklärung A“ (Bl. 125 VU) den Kläger darüber informiert, welche Begutachtungsstellen für die Untersuchung in Betracht kommen. Damit liegt ein Verstoß gegen die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vor, bei der es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung Rechte des Betroffenen nicht verletzen kann. Diese Vorschrift korrespondiert nämlich mit dem Wahlrecht des Betroffenen, welche Stelle er gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV mit dem medizinisch-psychologischen Gutachten beauftragen will. Dieses Recht des Betroffenen steht wiederum in untrennbaren Zusammenhang damit, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung stets einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Fahrerlaubnisinhabers darstellt. Ihm werden sowohl Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit (ärztliche Untersuchung) als auch das Darlegen möglicherweise intimer Lebensumstände zugemutet, damit die jeweilige Untersuchungsstelle zu einem fundierten Gutachten über seine Fahreignung kommen kann. Angesichts dieses hohen Rangs des Wahlrechts des Betroffenen aus § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV ist Satz 2 dieser Vorschrift so auszulegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen jedenfalls die Untersuchungsstellen im näheren Einzugsgebiet seines Wohnsitzes nennen muss, und die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtswidrig zu erachten, wenn diese Bestimmung nicht beachtet worden ist.

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Vgl. VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 10.08.2010, 7 A 1458/10, zitiert nach Juris

Fallbezogen muss allerdings gesehen werden, dass sich der Kläger in seiner Erklärung vom 18.02.2008 für den T. in A-Stadt entschieden und damit durchaus – wenn auch offensichtlich auf verkürzter Auswahlgrundlage – eine „Wahl“ getroffen hat. Nicht weiter führt der Umstand, dass die Behörde nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 22.07.2008 dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und diesen in der ihm dabei vorgelegten und von ihm am 06.10.2008 unterzeichneten „Erklärung A“ (Bl. 150 VU) über die im näheren Einzugsgebiet seines Wohnsitzes befindlichen Begutachtungsstellen unterrichtet hat, so dass ihm dann jedenfalls eine Auswahl unter den in Betracht kommenden Gutachterstellen ermöglicht worden ist. Denn selbst wenn diese Verfahrenweise dahin verstanden wird, dass die Behörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens bei gleicher Ausgangslage in eine erneute Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eingetreten ist, fehlte es jedenfalls an einer Fristsetzung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, die in der Anordnung selbst zu bestimmen ist und deshalb auch nicht mit Schreiben der Beklagten vom 16.10.2009 nachgeholt werden konnte.

Ob bei dieser Sachlage die formellen Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eingehalten sind, braucht allerdings nicht abschließend beurteilt zu werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich nämlich im Ergebnis als rechtmäßig heraus, weil die Fahrungeeignetheit des Klägers im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung feststeht.

Wie bereits dargelegt, ist in materieller Hinsicht die Fahrerlaubnis gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV u.a. zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafvorschriften verstoßen hat und dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dabei muss allerdings Beachtung finden, dass dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften ergeben, grundsätzlich durch das Punktesystem in § 4 StVG Rechnung getragen wird. Dieses findet indes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Auf dieser Grundlage kann aber vom Punktesystem nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch schon, bevor er 18 Punkte erreicht und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, sowie ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann. Diese besonderen Gründe müssen sich aus Art und/oder Häufigkeit der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, OVG 1 M 10.08, zitiert nach Juris

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass bei der Prüfung der Fahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich wegen ihres geringen Gefährdungspotentials außer Betracht bleiben müssen. Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht.

Siehe grundlegend BVerwG, Urteile vom 18.05.1973, VII C 12.71, und insbesondere vom 17.12.1976, VII C 57.75, wonach in der Zeit von Anfang 1968 bis Ende 1972 begangene 61 Verkehrsordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs sowie vier weitere Verkehrsverstöße (Befahren einer Straße in gesperrter Richtung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, Fahren ohne Licht, Überschreitung des Hauptuntersuchungstermins um zwei bis drei Monate) die Entziehung der Fahrerlaubnis tragen, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens über die charakterliche Eignung bedurft hätte; jeweils zitiert nach Juris

Ausgehend hiervon ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinreichend sichere Rückschlüsse auf die innere Haltung des Fahrerlaubnisinhabers auch gegenüber anderen Verkehrsvorschriften zulassen und jedenfalls Zweifel an seiner Kraftfahreignung begründen, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Da das Gewicht solcher Verstöße im allgemeinen ohne hinreichende Aussagekraft ist, kommt – neben dem Punktestand im Verkehrszentralregister – zunächst der Anzahl der begangenen Verstöße maßgebliche Bedeutung für Schlussfolgerungen auf die Eignung zu. Als alleiniges Merkmal des Einzelfalls ist die bloße Anzahl von Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs allerdings erst hinreichend aussagekräftig, wenn diese sich über einen längeren Beobachtungszeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber den das Abstellen des Kraftfahrzeugs regelnden Verkehrsvorschriften sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird. Dies ist – im Sinne einer Faustformel – jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß zur Anzeige gelangt. Zusätzliche Anhaltspunkte können sich aus der Art und Weise der Begehung ergeben. Denn wenn Zuwiderhandlungen in dichter Folge am selben Ort begangen werden, etwa der Umgebung der Wohnung des Betroffenen oder seines Arbeitsplatzes, kann dies für ein hartnäckiges Missachten unter Voranstellung eigener Interessen sprechen. Auch mehrfache Verstöße am selben Tag können Indiz für Gleichgültigkeit und je nach den Umständen mangelnde Belehrbarkeit sein. Im Übrigen können bei der Würdigung des Einzelfalls auch etwaige Verstöße gegen Vorschriften des fließenden Verkehrs berücksichtigt werden, die nach dem Punktesystem bereits zu Einträgen im Verkehrszentralregister geführt haben. Auch solche erheblichen Ordnungswidrigkeiten sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Verkehrsverstöße im Einzelfall zu berücksichtigen, um festzustellen, ob dem Verkehrsverhalten des Betroffenen bereits ein Gewicht zukommt, das charakterliche Eignungsmängel oder jedenfalls eine Begutachtung erfordernde Zweifel an seiner Kraftfahreignung begründet. Daraus wird deutlich, dass im Einzelfall auch eine geringere Zahl geringfügiger Verstöße über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum genügen kann, um die Eignung nach § 3 Abs. 1 StVG als fehlend oder jedenfalls als klärungsbedürftig anzusehen.

So insgesamt überzeugend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, wie vor

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss fallbezogen gesehen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten fahrerlaubnisbehördlichen Maßnahme, nämlich der Anordnung vom 17.01.2008 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, in erheblichem Maße durch Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere betreffend den ruhenden Verkehr, in Erscheinung getreten ist. So lagen in der Zeit vom 19.05.2003 bis 03.01.2008 insgesamt 117 Verkehrsverstöße vor, zu denen vor allem Parken ohne gültigen Parkschein, Parken im eingeschränkten Halteverbot, Parken im Halteverbot sowie Parken auf dem Gehweg gehörten. Dabei weist der Widerspruchsbescheid unwidersprochen darauf hin, dass in den Jahren 2005, 2006 und 2007 mit 35, 41 und 33 festgestellten Verstößen nahezu dreimal im Monat gegen Verkehrsregeln verstoßen worden ist. Die überwiegende Zahl dieser Verkehrsverstöße betrifft den ruhenden Verkehr und wurde aufgrund der Höhe des Verwarn- bzw. Bußgeldes nicht im Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet. Damit blieb die weit überwiegende Zahl der Verstöße im Punktesystem nach § 4 StVG unberücksichtigt und abgesehen von den Verwarn- und Bußgeldern ohne jede Konsequenz. Weiter hat der Widerspruchsbescheid festgestellt, dass der Kläger in dem der Anordnung vom 17.01.2008 zu Grunde liegenden Zeitraum über 50-mal in der D., 9-mal in der B. (Nähe K.), über 15-mal auf der B.P., 5-mal in der K. sowie in der G., der F., der L. und der R. jeweils falsch geparkt hat. Dabei geht der Widerspruchsbescheid zutreffend davon aus, dass die Orte der Verstöße die Annahme nahe legen, dass der Kläger sich zwecks Besorgungen oder anderer Aktivitäten in der Innenstadt der Beklagten kostenlose Parkmöglichkeiten geschaffen und diese regelmäßig genutzt hat, statt sein Fahrzeug in einem Parkhaus oder auf einem anderen gebührenpflichtigen Parkplatz abzustellen. Diese über Jahre hinweg zu beobachtenden Zuwiderhandlungen in dichter Folge im Bereich der gleichen Örtlichkeit sprechen schon im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 17.01.2008 mit Gewicht dafür, dass der Kläger nicht nur die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr, sondern Verkehrsvorschriften jedweder Art nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Vorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Diese Würdigung wird auch dadurch bestätigt, dass ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 03.04.2008 vor der Anordnung vom 17.01.2008 sechs Eintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen, nämlich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h (Tatzeit 10.02.2004, 1 Punkt), Abstandsunterschreitung (Tatzeit 04.04.2005, 2 Punkte), Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h (Tatzeit 18.08.2005, 1 Punkt), Nichtvornahme der vorgeschriebenen Abgasuntersuchung (Tatzeit 10.01.2007, 1 Punkt), Nichtvornahme der vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung zur fälligen Hauptuntersuchung (Tatzeit 10.01.2007, 2 Punkte) sowie Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (Tatzeit 01.12.2007, 3 Punkte). Auch diese nach ihrem Gewicht erheblichen Ordnungswidrigkeiten sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Verkehrsverstöße zu berücksichtigen.

Darüber hinaus muss – und dies ist aus Sicht der Kammer entscheidend – Beachtung finden, dass der Kläger auch nach Ergehen fahrerlaubnisbehördlicher Maßnahmen bis hin zur Entscheidung über den Widerspruch weiter massiv Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat. So ist er ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2011 vorgelegten Datenbestandsblätter in der Zeit vom 05.01.2008 bis einschließlich 18.01.2011 durch insgesamt 67 Verkehrsverstöße, hauptsächlich gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, in Erscheinung getreten, indem er – in der Regel im Bereich der S. Innenstadt – durch Parken im eingeschränkten Halteverbot in elf Fällen, Parken im Halteverbot in acht Fällen, Parken auf dem Gehweg in drei Fällen, Parken auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte in zwei Fällen sowie Parken ohne gültigen Parkschein in 37 Fällen aufgefallen ist. Außerdem sind ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 26.08.2009 zwei weitere im Verkehrszentralregister eingetragene, vom Kläger sogar wiederholt begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten hinzugekommen, nämlich die erneute Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h (Tatzeit 21.08.2008, 1 Punkt) sowie eine erneute Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Tatzeit 18.05.2009, 4 Punkte, ein Monat Fahrverbot). Soweit der Kläger hierzu vorbringt, dass er den Verstoß gegen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage im Jahr 2009 nicht vorsätzlich, sondern wegen tief stehender Sonne begangen habe, vermag ihn das nicht zu entlasten. Diese Feststellungen weisen eindeutig darauf hin, dass der Kläger die hartnäckige Missachtung von Verkehrsvorschriften auch – und sogar – nach dem Erlass der Anordnung vom 17.01.2008, der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Verfügung vom 22.07.2008 sowie während des Widerspruchsverfahrens fortgesetzt hat und von der in der Klageschrift behaupteten Verbesserung seines Verkehrsverhaltens auch nicht ansatzweise die Rede sein kann. Vielmehr zeigt gerade die fortgesetzte Begehung von Verkehrsverstößen, die in einem Fall sogar zur Verhängung eines Fahrverbots führte, dass der Kläger selbst unter dem Eindruck der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde und des laufenden Widerspruchsverfahrens und trotz des Umstandes, dass er nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, nicht willens ist, verkehrsrechtliche Bestimmungen einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geboten sind, sondern unter Voranstellung eigener Interessen weiter hartnäckig und in erheblichem Umfang Straßenverkehrsvorschriften verletzt. Damit steht jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. Daher ist ihm nach der gesetzlichen Rechtsfolge zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 5.000.- Euro festgesetzt.

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