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Fahrerlaubnisentziehung – einmaliger Drogenkonsum

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 10 B 10715/08.OVG

Beschluss vom 12.08.2008

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Az.: 6 L 554/08.NW


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 12. August 2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,– € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung schon nicht dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt hätte. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hiernach begegnet die Begründung für den Sofortvollzug der Verfügung vom 13. Mai 2008 keinen Bedenken, der zu Folge wegen der besonderen Gefährlichkeit des Rauschmittels Amphetamin die sofortige Vollziehung geboten sei, da insofern der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer das Interesse des Antragstellers am weiteren Erhalt seiner Fahrerlaubnis überwiege.

Dem steht dabei auch nicht entgegen, dass den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO gemäß der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig sei und deshalb die Begründung für eine dennoch für geboten erachtete sofortige Vollziehung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellen müsse, wogegen die vom Antragsgegner gegebene Begründung auf jeden Kraftfahrer passe, bei dem die Einnahme von Amphetamin festgestellt worden sei. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung aufgrund des Konsums von harten Drogen wegen sich bei ihm immer wieder einmal unvorhersehbar und rasch aufbauender tiefgreifender und die Fahrtauglichkeit ausschließender Wahrnehmungsveränderungen die Gründe für den Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend decken, geht es doch dann regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach

dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens zu begegnen. Überdies muss sich der Antragsteller damit im Zusammenhang aber auch entgegenhalten lassen, dass er selbst im Rahmen seiner Anhörung lediglich die Aussagekraft des toxikologischen Befundes vom 27. Februar 2008 im Hinblick auf die beabsichtigte Entziehung seiner Fahrerlaubnis angezweifelt hatte, ohne dabei jedoch etwaige für ihn außerdem bedeutsame Umstände persönlicher oder beruflicher Art anzusprechen, die der Antragsgegner bei seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme hätte mitberücksichtigen können (vgl. Beschluss des Senates vom 7. Dezember 2007 – 10 B 11164/07.OVG – m. w. N.).

Dieses Verständnis steht überdies auch nicht etwa im Gegensatz zu den beiden vom Antragsteller angeführten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 – 2 BvR 2652/03 – und vom 5. März 2007 – 2 BvR 305/07 –.

Dies muss hinsichtlich der ersten Entscheidung schon deshalb gelten, weil diese ohnehin kein verwaltungsgerichtliches Aussetzungsverfahren betraf, sondern sich lediglich mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 StVG zu befassen hatte, bei dem Fragen der Verfassungsmäßigkeit bzw. Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit der Einnahme von Cannabis in Mitten standen. Dies muss in gleicher Weise aber auch für die zweite Entscheidung gelten. Obgleich diese unmittelbar ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zudem im Zusammenhang mit der Einnahme von Amphetamin betraf, lässt sich aus der zu Gunsten des dortigen Fahrerlaubnisinhabers getroffenen Zwischenregelung des Bundesverfassungsgerichts nichts für das vorliegende Verfahren herleiten. Diese Regelung beruhte maßgeblich auf den konkreten Umständen des Einzelfalles, wonach nämlich dieser Drogenkonsum im Zeitpunkt der den Gegenstand des Verfahrens bildenden obergerichtlichen Entscheidung mehr als drei Jahre zurückgelegen hatte, der Betreffende unterdessen über 30 Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hatte und das Beschwerdegericht es zudem versäumt hatte, sich mit diesen Besonderheiten auseinanderzusetzen.

Sodann ist die Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller verfügten Fahrerlaubnisentziehung durch das Verwaltungsgericht aber auch in der Sache selbst nicht zu beanstanden. Vielmehr ist auch nach der Überzeugung des Senates im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung davon auszugehen, dass der Antragsteller angesichts der bei ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 9. Februar 2008 festgestellten Einnahme vom Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, dass ihm deshalb der Antragsgegner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat und dass die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit so erheblich ist, dass die sofortige Durchsetzung dieser Maßnahme auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. beruflichen Belange angezeigt erscheint.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, die Kammer habe bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV verkannt, dass § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV bei seinem Verweis auf die Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV von Erkrankungen oder Mängeln, nicht aber von Verhaltensweisen spreche und die Einnahme von Drogen – anders als etwa die Drogenabhängigkeit – weder als Mangel noch als Krankheit, sondern eben lediglich als Verhaltensweise aufgefasst werden könne, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Selbst wenn § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insofern eine gewisse sprachliche Ungenauigkeit aufweisen sollte, so ändert dies nichts daran, dass auch die in Rede stehende Anlage 4 FeV ebenfalls diese beiden Begriffe in der Überschrift der ersten Spalte verwendet, diese sodann in den Nrn. 9.1 bis 9.2.2 und 9.4 die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) zuordnet und dabei als solche genügen lässt, um die Eignung des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen.

In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass im Regelfall schon die einmalige Einnahme des beim Antragsteller festgestellten Betäubungsmittels Amphetamin als so genannter harter Droge die Annahme rechtfertigt, dass der betreffende Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde spricht bereits der Wortlaut der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV für dieses Verständnis, der insoweit allein von der „Einnahme“ eines Betäubungsmittels spricht, worunter auch ein einmaliger Konsum fällt. Dafür spricht zudem der systematische Zusammenhang dieser Nr. 9.1 mit den Nrn. 9.2.1, 9.2.2 und 9.4 Anlage 4 FeV, der zeigt, dass der Verordnungsgeber bei der Nr. 9.1 auf die hier enthaltenen Qualifizierungen des Konsums als „regelmäßige Einnahme“, „gelegentliche Einnahme“ bzw. „missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch)“ verzichtet hat. Dass für den Eignungsausschluss nicht etwa gar eine Abhängigkeit erforderlich ist, ergibt sich zudem daraus, dass die „Abhängigkeit von Betäubungsmitteln“ unter Nr. 9.3 Anlage 4 FeV eine eigenständige Regelung erfahren hat.

Soweit der Antragsteller ferner einwendet, dass dem diesbezüglichen Verständnis entgegenzuhalten sei, dass es für einen derart weitgehenden Eignungsausschluss aufgrund einer lediglich einmal erfolgten Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gebe, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. Tatsächlich war denn der diesbezüglich vormals für Fahrerlaubnisverfahren zuständige 7. Senat des beschließende Gerichts wegen dieser Frage in eine entsprechende Beweisaufnahme eingetreten, wobei der zugezogene Sachverständige ausdrücklich herausgestellt hatte, dass gerade auch das hier in Mitten stehende Amphetamin eine erheblich stimulierende Wirkung hat, indem es subjektiv den Eindruck besonderer Leistungs- und hoher Konzentrationsfähigkeit vermittelt. Diese Antriebssteigerung führt zudem zu einem ichbezogenen Denken, aufgrund dessen eigene Wünsche unabhängig von den Gegebenheiten der Umgebung durchgesetzt werden; die gesteigerte Wachheit und der stimulierende Antrieb bewirken überdies eine Inanspruchnahme von Leistungsreserven, die später nicht zur Verfügung stehen. Dem schließt sich sodann vielfach ein entsprechender plötzlicher Leistungsabfall an, der nicht absehbar ist, so dass sich der Konsument auf ihn nicht einstellen kann.

Daneben gibt es auch rein körperliche Auswirkungen von unmittelbarer Verkehrsrelevanz, wie beispielhaft etwa die Weitstellung der Pupillen zeigt. Schließlich beinhaltet Amphetamin ein Suchtpotenzial, das schon beim einmaligen Konsum zum Tragen kommen kann (vgl. dazu Beschluss des 7. Senates vom 4. Oktober 2005 – 7 A 10667/05.OVG –).

Vor diesem Hintergrund ist sodann weiter zu sehen, dass der Konsum von so genannten harten Drogen – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – zugleich auf eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft des Konsumenten schließen lässt. Diese gibt deshalb regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, dass er am Straßenverkehr teilzunehmen bereit ist, obwohl er noch den Wirkungen des Drogenkonsums ausgesetzt ist. In der Einnahme dieser Drogen verdeutlicht sich ein charakterlich-sittlicher Mangel, nämlich die Bereitschaft Stoffe zu sich zu nehmen, bei denen für den Betreffenden auch nicht ansatzweise die Möglichkeit besteht, deren Qualität und Stärke kennen zu lernen und die Dosis selbst zu kontrollieren, und denen deshalb die Gefahr immanent ist, unter ihrem unkontrollierbaren Einfluss am Straßenverkehr teilzunehmen.

Abschließend sei angemerkt, dass diese Sichtweise der in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV enthaltenen Regelung, wonach die – auch nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, zudem der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19. Februar 2007 – 10 S 3032/06 –, OVG Hamburg, Beschl. vom 24. Januar 2007 – 3 Bs 300/06 –, VGH München, Beschl. vom 7. September 2007 – 11 CS 07.898 –, OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 – sowie OVG Thüringen, Beschl. vom 30. April 2002 – 2 EO 87/02 –).

Soweit der Antragsteller ferner einwendet, dass bei ihm entgegen der Annahme der Kammer nicht einmal von einer nachgewiesenen Einnahme der Substanz Amphetamin die Rede sein könne, ergibt sich gleichfalls keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Einer solchen Annahme steht in Sonderheit nicht entgegen, dass sich der Antragsteller nunmehr darauf beruft, seinerzeit wegen einer starken Erkältung Medikamente einzunehmen gehabt zu haben. Bei diesem Einwand handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Dies wird schon daran deutlich, dass er auf diesen Einwand erstmals mit der Beschwerde zu sprechen kommt, wohingegen er im bisherigen Aussetzungsverfahren lediglich geltend gemacht hatte, „wenn es überhaupt einen Amphetaminkonsum gab, würde es sich um einen einmaligen Vorfall handeln“, dessen „Hergang ohnehin nicht geklärt werden kann“ bzw. er nachfolgend sogar die „Einnahme von Medikamenten gemäß ärztlicher Verordnung“, die auch „zu einem – vorübergehenden – Fehlen der Fahreignung führt“ problematisiert hatte, ohne dies etwa zum Anlass für den damit naheliegenden Einwand zu nehmen, dass auch bei ihm eine solche Situation bestanden habe. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht einmal versucht hat, diesen Vortrag in irgendeiner Weise zu konkretisieren, sondern sich abermals auf den Hinweis beschränkt, „zum Punkt des Konsums keine tragfähige Stellungnahme abgeben“ zu können, da er nicht mehr wisse, „welche (Medikamente) das waren“.

Ferner trifft es nicht zu, dass dem bei dem Antragsteller festgestellten Wert von 47 ng/mL Amphetamin schon deshalb keine Aussagekraft beigemessen werden könne, weil es diesbezüglich keine normierten Grenzwerte gebe und überdies zu sehen sei, dass die Nachweisgrenze aufgrund der fortschreitenden Methodenentwicklung stetig nach unten verschoben worden sei. In Sonderheit kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den von ihm diesbezüglich angeführten, bereits oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 berufen. Wie schon dargelegt, betraf dieser Beschluss Fragen der Verfassungsmäßigkeit und Anwendung des § 24 a StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung bestimmter Betäubungsmittel am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt und eine solche Wirkung dann vorliegt, wenn eines dieser Mittel im Blut nachgewiesen wird. Insofern hatte das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass angesichts immer weiter verbesserter Messtechniken die Nachweisdauer mit der Wirkungsdauer nicht mehr übereinstimme, so dass eine Wirkstoffkonzentration der betreffenden Substanz zumindest in einer Höhe festgestellt sein müsse, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lasse, was indessen nur dann der Fall sei, wenn mindestens der von der Grenzwertkommission beschlossene so genannte analytische Grenzwert erreicht sei (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 24 a StVG, Rdnr. 19 ff.). Insofern aber muss sich der Antragsteller daran gemessen bereits entgegen halten lassen, dass bei ihm ein Amphetaminwert von 47 ng/ml festgestellt worden ist, der mithin sogar doppelt so hoch liegt, wie der für dieses Betäubungsmittel von der Grenzwertkommission mit Beschluss vom 22. Mai 2007 angesetzte Grenzwert von 25 ng/ml (vgl. BA 2007, S. 311).

Ebenso vermag sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass es sich bei dem toxikologischen Befund vom 27. Februar 2008 lediglich um ein Vorabgutachten gehandelt habe, da die Gutachter selbst eine weitere Abklärung für sachdienlich erachtet hätten und überdies auch die Konzentrationsbestimmung im Hinblick auf die einzelnen in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Amphetaminsubstanzen fehle. Insofern ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Befund selbst, dass die Ergebnisse der Untersuchung ohne weiteres die Aufnahme des psychostimulierenden Betäubungssmittels Amphetamin belegen, dass das Serum dabei selektiv auf die verschiedenen Amphetaminderivate untersucht worden war und dabei bezüglich des Wirkstoffes Amphetamin den in Rede stehenden Wert von 47 ng/mL ergeben hatte und dass lediglich bezüglich der Beurteilung der Frage, inwieweit bei dieser Konzentration ein aktueller Amphetamineinfluss in Betracht zu ziehen sei, die Kenntnis der näheren Fallumstände erforderlich sei. Nur zur Klarstellung sei damit im Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es auf diese Frage vorliegend nicht ankommt, weil die Einnahme von Amphetamin als sogenannter harter Droge unabhängig davon zur Ungeeignetheit des betreffenden Konsumenten führt, ob dieser unter dessen Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.

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Abschließend sei angemerkt, dass auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die vorliegend eine dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Auch wenn die Bewertung der Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV, wonach der Konsum von so genannten harten Drogen gemäß der Vorbemerkung Nr. 3. zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, nur für den Regelfall gilt und insofern Kompensationen durch besondere Veranlagung, durch Gewöhnung sowie durch besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung möglich sind, so reicht es in diesem Zusammenhang doch nicht aus, dass der Antragsteller seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis vor über sieben Jahren noch nicht anderweitig im Straßenverkehr aufgefallen ist. Hieraus lässt sich vorliegend schon deshalb keine etwa zu seinen Gunsten sprechende besondere Zuverlässigkeit ableiten, weil er zuletzt immerhin einmal bei einer Verkehrskontrolle als Konsument der harten Droge Amphetamin aufgefallen ist, ohne dass er nachvollziehbar darlegt bzw. auch nur darzulegen versucht, wie es denn zu diesem Vorfall hatte kommen können.

Vor diesem Hintergrund versteht es sich schließlich von selbst, dass ihm seine bisherige beanstandungsfreie Straßenverkehrsteilnahme auch nicht etwa im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gute gebracht werden kann, um ihn trotz des festgestellten Amphetaminkonsums und der daraus abzuleitenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zumindest bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu belassen. Ebenso ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht deshalb eine dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise, weil er auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Selbst wenn insofern zu besorgen steht, dass ihm als Beschäftigten in einem Dachdeckerbetrieb ohne Fahrerlaubnis der Verlust seines Arbeitsplatzes droht, so ist ihm entgegen zu halten, dass er sich diese für ihn nunmehr mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Nachteile letztlich selbst zuzuschreiben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. zu § 164 Rdnr. 14).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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