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Führerscheinentzug als fristloser Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 6 (7) Sa 1455/98

Verkündet am: 20.05.99

Vorinstanz: AG Koblenz – Az.: 10 Ca 1719/98


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 20.05.99

durch  für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.1998 – AZ: 10 Ca 1719/98 ‑wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die ordentliche Kündigung vom 02.06.1998 und eine weitere außerordentliche vom 14.10.1998 das Arbeitsverhältnis der Parteien, in dessen Rahmen der Kläger auf der Grundlage des Vertrages vom 25.04.1995 (Bl. 3-8 d.A.) als technischer Betriebsleiter beschäftigt war, beendet haben.

Der Kläger hat wegen eines alkoholbedingten Straßenverkehrsdeliktes Ende 1996 die Fahrerlaubnis verloren und ist bis zur Verhandlung vor der Berufungskammer nicht wieder in dem Besitz eines solchen gelangt.

Zu den vertragsgemäßen Aufgaben des Klägers sieht § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages folgendes vor:

Herr L wird als Techn. Betriebsleiter im Kieswerk K – Quarzwerke eingesetzt. Die Firma behält sich den Einsatz in weiteren Bereichen und Betriebsteilen der Firmengruppe Mohr vor.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

Planung, Organisation und Überwachung des Kiesabbaus in den firmeneigenen Gruben, der Kiesaufbereitung, der Kieslagerung, der Rekultivierung der ausgebeuteten Flächen sowie dem Anlegen, dem Betrieb und der Rekultivierung der Klärteiche entsprechend den behördlichen und vertraglichen Auflagen und Richtlinien.

Diese Aufgaben enthalten auch den Einsatz und die Überwachung des gewerblichen Personals sowie die Organisation und Überwachung der Instandhaltung und Wartung der gesamten Maschinen- und Geräteparks. Des weiteren gehört die mündliche und schriftliche Kommunikation mit Behörden, Firmen und Institutionen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung zu seinen Aufgaben, soweit dies den technischen Ablauf des Werkes betrifft. Weiterhin gehört die Erstellung von Abbauplänen nach bergrechtlichen und einschlägigen technischen Vorschriften zu den Aufgaben von Herrn L . Weitere Einzelheiten ergeben sich aus einer besonderen Arbeitsanweisung.

Unstreitig gehörte es weiterhin zu den Arbeitsaufgaben des Klägers, einen Firmenwagen zu fahren, wobei die verschiedenen Gruben auf einem Gesamtgebiet von ca. 40 ha, welches nicht zusammenhängend ist, verteilt sind.

Der Kläger hat gegen den Bescheid, mit dem ihm eine Schwerbehinderung von 20 GdB zuerkannt wurde, Rechtsmittel eingelegt, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.10.1999 (Bl. 65-68 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Zuwarten mit der Entscheidung wegen des laufenden Sozialgerichtsverfahrens wegen der Anerkennung als Schwerbehinderter angesichts der bislang zuerkannten 20 GdB hinter dem Beschleunigungsgebot im Kündigungsschutzverfahren zurücktreten müsse, zumal die Interessen des Klägers deshalb nicht vereitelt würden, weil er bei einer späteren Anerkennung als Schwerbehinderter ein Wiederaufnahmeverfahren betreiben könne, weil die Kündigung dann nachträglich unwirksam geworden sei.

Die ordentliche Kündigung der Beklagten sei rechtswirksam, weil sie sozialgerechtfertigt sei, da eine personenbedingte Kündigung vorliege. Im Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt sei ein personenbedingter Grund zu erkennen, da der Kläger zur Erfüllung seiner Wesentlichen Aufgaben auch einen Firmenwagen haben führen müssen, was ihm seit Ende 1996 nicht mehr möglich gewesen sei. Allein hierin liege bereits eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, was sich aus einem vergleichbaren Fall ergebe, wo eine 1,5 Jahre bestehende Erkrankung eine derartige Beeinträchtigung ergebe, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit noch völlig ungewiss sei. Diese Überlegung hat das Arbeitsgericht

Diese Beeinträchtigung entfalle auch nicht dadurch, dass der Kläger seine Ehefrau ggf. das Firmenfahrzeug fahren lasse. Zum einen sei nach § 613 BGB der Kläger zur Leistung der versprochenen Dienste in Person verpflichtet und außerdem würde die Beklagte gezwungen werden, einem Dritten, mit dem keine vertraglichen Beziehungen, bestünden und dem gegenüber sie auch nicht weisungsberechtigt sei, Firmeneigentum zu überlassen. Versicherungs- und haftungsrechtliche Aspekte sprächen zudem gegen eine weitere Duldung des Fahrens des Firmenwagens durch die Ehefrau des Klägers.

Angesichts der Beschäftigungsdauer und der Tatsache, dass der Kläger den Entzug seiner Fahrerlaubnis selbst verschuldet habe, sei die ordentliche Kündigung nicht zu beanstanden und wirksam, wes wegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.10.1998 ins

Das Urteil ist dem Kläger am 02.12.1998 zugestellt worden, woraufhin am 29.12.1998 Berufung eingelegt wurde, welche innerhalb verlängerter Frist am 12.02.1999 begründet worden ist.

Der Kläger. greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass der Entzug des Führerscheines im November 1996 zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufes geführt habe. Deshalb sei auch die Annahme des Arbeitsgerichtes, es sei dennoch zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen gekommen ohne ersichtlichen Grund.

Der Kläger habe bereits im Schreiben vom 11.09.1998 darauf hingewiesen, dass die Belange der Beklagten zwischen November 1996 und dem Kündigungszeitpunkt deshalb nicht im geringsten beeinträchtigt gewesen seien, weil der Kläger alle notwendigen Fahrten teilweise in seinem privaten und teilweise im Beklagtenfahrzeug von seiner Ehefrau habe unternehmen lassen, ohne dass es zu irgendwelchen Schwierigkeiten gekommen sei.

Wenn die Beklagte es zudem über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht beanstande, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ohne Führerschein mit Hilfe seiner Ehefrau absolviere, dann sei sie nach so langer Zeit des Einverständnisses gehindert, ohne weiteres plötzlich einen Kündigungsgrund abzuleiten.

Zwischen den Parteien sei zudem nicht arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Kläger im Besitz der Fahrerlaubnis sein müsse.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.1998 – AZ: 10 Ca 1719/98,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung  der Beklagten vom 02.06.1998 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.10.1998 aufgelöst worden ist.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Kündi­gung erforderlich geworden sei, weil der Kläger die Beklagte in die Irre geführt habe, weil er behauptet habe, der Führer­scheinentzug sei eine kurzfristige Sache, wobei der Führerscheinentzug ihn bei der Arbeit nicht oder nur unmerklich behindere. Die Beklagte habe angesichts dieser Behauptung geduldet, dass die Ehe­frau des Klägers als Chauffeurin eingesetzt worden sei.

Die Beklagte habe die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Kläger den Einsatz als Arbeiter mit Einkommensherabsetzung abge­lehnt habe.

Angesichts des Aufgabenbereiches als technischer Betriebsleiter sei es für alle Beteiligten bei der Vertragsbegründung selbst­verständlich gewesen, dass ein Bewerber ohne Führerschein gar nicht in Betracht kommen könne. Zudem habe sich aus den schrift­lichen Bewerbungsunterlagen des Klägers ergeben, dass er einen Führerschein besitze.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorge­tragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht mit richtiger Begründung die Klage deshalb abgewiesen hat, weil der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 02.06.1998 ein Grund im Sinne des § 1 KSchG, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zugrunde gelegen hat.

Das Arbeitsgericht hat ohne Fehler festgestellt, das dass sozialgerichtliche Verfahren in welchem der Kläger die Anerkennung als Schwerbehinderter anstrebt, einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen steht. Die prozessualen Möglichkeiten, sollte denn der Kläger irgendwann tatsächlich als Schwerbehinderter anerkannt werden, tragen den berechtigten Belangen des Klägers ausreichend Rechnung, wie das Arbeitsgericht unter 1 der Entscheidungsgründe richtig ausführt.

Auch bezüglich der Kündigungsgründe folgt die Berufungskammer den, ausführlichen und richtigen Ausführungen unter 2 c der Entscheidungsgründe und fügt angesichts des Berufungsvorbringens des Klägers noch folgendes an.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon früher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers geeignet ist, sogar eine außerordentliche, Kündigung zurechtfertigen, auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einer privaten Teilnahme am Straßenverkehr beruhte: Diese Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1991 – 2 AZR 525/90 -) sind auch angewendet worden, wenn das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht die alleinige, jedoch eine Wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil dann nämlich die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann. Diesen Grundsätzen folgt auch das Arbeitsgericht und die Berufungskammer. Dies bedeutet, dass angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Kläger bereits seit 1,5 Jahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gewesen ist und er selbst einräumt, dass das Bewegen des Firmenfahrzeuges zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zählt, dass eine ordentliche Kündigung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Fahrerlaubnis entzogen ist und damit Wesentliche Arbeitsvertraglichenverpflichtungen in seiner Position als technischer Betriebsleiter von ihm gar nicht mehr wahrgenommen werden können. Dem Kläger ist durch den Entzug die Möglichkeit genommen, die weit von der Betriebstätte entfernten Gruben und die Rücksprache mit der kaufmännischen Leitung in Plaidt durchzuführen, wie es vor Entzug der Fahrerlaubnis gewesen ist. Das Führen des Fahrzeuges stellt damit zwar nicht die Hauptpflicht des Klägers dar, ist jedoch zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten unbedingt erforderlich.

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Diese Beeinträchtigung kann auch nicht dadurch behoben werden, dass der Kläger seine Ehefrau als Chauffeuse einsetzt. Richtig hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger selbst nach § 613 S. 1 BGB die von ihm versprochenen Dienste zu leisten hat und deshalb grundsätzlich keine Ersatzkraft stellen darf. Es ist dem Arbeitgeber gewiss zuzumuten, für eine vorübergehende Zeit eine derartige Notlösung zu akzeptieren, wenn die haftungs‑ und versicherungsrechtlichen Fragen mit dem Aushilfsfahrer, der schließlich ein Firmenfahrzeug lenken soll, geklärt sind. Diesbezüglich haben die Parteien nichts abgesprochen, weswegen, hohe rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten aufgetreten sind. Es ist denkbar, dass sich die Ehefrau des Klägers plötzlich als Mitarbeiterin der Beklagten herausstellt, da sie schließlich in den Betrieb eingebunden ist und betrieblich veranlasste Tätigkeiten im Einverständnis mit der Beklagten verrichtet und nicht nur auf familienrechtlicher Basis ihren Ehemann unterstützt. Diese Unsicherheiten führen dazu, dass die Beklagte berechtigt ist, dieser, einer Kündigung entgegenstehenden Überbrückungsmaßnahme, zumindest nach 1,5 Jahren zu widersprechen. Dem Einwand des Klägers, dass mit der Duldung der Beklagten über diesen Zeitraum hinweg etwa eine Vertragsänderung oder eine Dauereinrichtung geschaffen worden ist, vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen, weil eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder eine sonstige Ergänzung nach § 15 Abs. 4 des Arbeitsvertrages (B1. 7 d.A.) der Schriftform bedarf, welche hier unstreitig nicht beachtet worden ist.

Die Beklagte durfte also trotz dieses Zuwartens, weil es immer ein Schwebezustand gewesen ist, die ordentliche Kündigung erklären.

Der Einsatz der betriebsfremden Ehefrau stellt als solches schon eine betriebliche Störung dar, die der Arbeitgeber nicht auf eine längere Sicht oder gar auf Dauer hinnehmen muss. Auch andere Maßnahmen, die vom Arbeitgeber abgefordert werden, wie die Umsetzung des Arbeitnehmers für einen überschaubaren Zeitraum auf einen zumutbaren Arbeitsplatz, scheiden hier aus, weil es für den Kläger keine zumutbare andere Beschäftigung gegeben hat, was sich nicht zuletzt aus dem Vorgang ergibt, der schließlich zur fristlosen Kündigung vom 14.10.1998 führte. Ohne auf die Frage einzugehen, ob die Weigerung des Klägers tatsächlich eine beharrliche Arbeitsverweigerung gewesen ist, so ergibt sich doch, dass der Kläger die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers für sich nicht als zumutbar angesehen hat.

Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass Umorganisationen oder andere Maßnahmen des Arbeitgebers, die eine ordentliche Kündigung hätten verhindern können, ausreichend lange (Einsatz der Ehefrau des Klägers) oder vergeblich (Einsatz als gewerblicher Mitarbeiter) unternommen bzw. versucht wurden, so dass ein weiteres Zuwarten der Beklagten angesichts der Tatsache, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht absehbar ist, zur Wirksamkeit der Kündigung führen.

Bezüglich der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessensabwägung schließt sich die Kammer den Ausführungen im Urteil an.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist zutreffend, weswegen die Berufung ohne Erfolg ist, was dazu führt, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision ist deshalb nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.

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