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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ecstacy-Konsum

Verwaltungsgericht  Hamburg – 7. Kammer

Az: 7 B 3375/01

Beschluss vom 27.11.2001


In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand:    Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 7. Kammer – am 27. November 2001 beschlossen:

1.     Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.     Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000,- DM festgesetzt.

Gründe:

1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 11. Oktober 2001 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 08. Oktober 2001 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich der darin enthaltenen Klassen M und L), über den der Berichterstatter aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. November 2001 als Einzelrichter entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dabei genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gestellten Anforderungen. Der Antragsgegner begründet die Anordnung umfassend und einzelfallbezogen (s. S. 2 des Bescheids vom 8. Oktober 2001). Im Übrigen kann ein Antragsteller gegen eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung – wie sie hier vorliegt – nicht mit Erfolg einwenden, es bestehe kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Dieses hat zwar die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zu prüfen, ohne dass dem aber insoweit ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen gegenübersteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein schutzwürdiges Interesse dann nicht besteht, wenn sich bereits in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes feststellen lässt, dass ein Antragsteller sich mit seinen Rechtsbehelfen in der Hauptsache nicht wird durchsetzen können. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich nicht dazu da, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 1998 – 12 M 1443/98 -, V.n.b., S. 5 f m.w.N.).

In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Bei der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse.

In dem hier zu überprüfenden Umfang ist der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig.

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenwärtig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Der Antragsgegner musste ihm deshalb gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810) – StVG n.F. –, nunmehr geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG ) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) die Fahrerlaubnis entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese insbesondere u.a. dann zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Danach ist im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – 9.1 – und unter Berücksichtigung von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anl. 4 für den Regelfall weder die Eignung noch die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben. Die genannten Voraussetzungen für die Nichteignung des Antragstellers sind zur Überzeugung des Einzelrichters gegenwärtig als erfüllt anzusehen.

Die fehlende Eignung des Antragstellers ergibt sich zur Überzeugung des Einzelrichters aus dem Befundbericht der vom 23. Juli 2001 gegenüber der Polizeiinspektion (Befunddatum 18. Juli 2001). Das Drogen-Screening auf Substanzen der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG ergab einen positiven Befund auf Cannabis und Amphetamin/Methamphetamin. Das Blut war dem Antragsteller am 07. Juli 2001 im Anschluss an eine Verkehrskontrolle entnommen worden. In der Strafanzeige der Polizeiinspektion vom 08. Juli 2001 heißt es u.a.: Am Samstag, den 07. Juli 2001, sei der Antragsteller als Fahrer eines Kraftfahrzeuges angehalten und kontrolliert worden. Im Rahmen der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Antragsteller „extrem geweitete Pupillen aufwies und eine Reaktion kaum erkennbar war. Zudem waren die Bindehäute stark gerötet.“ Nach erfolgter Belehrung habe der Antragsteller angegeben, „in jüngster Vergangenheit BtM konsumiert zu haben.“ Der Drogenschnelltest mittels freiwillig abgegebener Urinprobe habe einen positiven Befund bezüglich THC und Amphetamine (Ecstasy) ergeben. Auf weiteres Befragen habe der Antragsteller angegeben, am heutigen Tage (7.7.01) gegen 15.00 Uhr Haschisch geraucht und gegen 18.00 Uhr zwei (2) Ecstasy-Pillen eingenommen zu haben. Durch den herbeigerufenen Arzt seien dem Antragsteller zwei Blutproben entnommen und an das Institut, , zwecks Auswertung übersandt worden.

In dem o.g. Befundbericht des Instituts heißt es: Das Ergebnis der untersuchten Blutprobe sei in den immunologischen Tests auf Amphetamine und Cannabis positiv gewesen. Dieser Befund habe mittels GC/MS (Gaschromatographie-Massenspektrometrie) bestätigt werden können. Neben dem Abbauprodukt Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure seien vor allem die in der Anlage zum § 24 a Abs. 2 StVG aufgelisteten primär wirkenden Substanzen Tetrahydrocannabinol (THC) und Methylendioxymethamphetamin (MDMA) nachgewiesen worden.

Unter dem 25. September 2001 hörte der Antragsgegner den Antragssteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller erklärte daraufhin, es habe sich bei dem Vorfall vom 07. Juli 2001 um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Im Übrigen konsumiere er keine Drogen mehr. Dies könne er auch durch einen entsprechenden medizinischen Befund nachweisen. Diesen reichte der Antragsteller am 08. Oktober 2001 beim Antragsgegner ein. Der Endbefund aufgrund der Urinabnahme am 01. Oktober 2001 ergab demnach keinen immunologischen Nachweis auf Amphetamine und/oder Haschisch/Cannabis.

Ebenfalls mit Verfügung vom 08. Oktober 2001 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Bescheid heißt es u.a.: Gemäß Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sei der Antragssteller ungeeignet, da er Betäubungsmittel konsumiert habe. Lediglich beim Konsum von Cannabis, sogenannte weiche Drogen, sei es erforderlich, dass ein regelmäßiger Konsum vorliege. Durch den Nachweis von Amphetaminen in der Blutprobe sowie dem zugegebenen Konsum von Ecstasy-Tabletten stehe die Nichteignung fest.

Am 11. Oktober 2001 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung seines Eilantrages trägt der Antragsteller u.a. vor: Er räume ein, am 07. Juli 2001 Haschisch geraucht und eine – nicht zwei – Ecstasy-Pille(n) eingenommen zu haben. Dieser Vorfall rechtfertige indes nicht die Fahrerlaubnisentziehung. Es handele sich nämlich hierbei – unwiderlegt – um einen einmaligen Vorfall. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass er ständig und stets Betäubungsmittel konsumiere und dabei Auto fahre. Die von ihm eingereichte ärztliche Bestätigung habe ergeben, dass die Urinkontrolle in jeglicher Hinsicht negativ verlaufen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der ärztliche Untersuchungsbericht aus Anlass des Vorfalles am 07. Juli 2001 keinerlei Ausfallerscheinungen aufweise. Äußerlich sei die BtM-Einnahme nicht bemerkbar gewesen. Er sei keinesfalls generell von Cannabis abhängig. Entsprechendes gelte erst recht für Amphetamine.

Hiernach ist der Antragsteller gegenwärtig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen. Die positiven Urinbefunde wurden mit gerichtlich verwertbaren Doppelbestimmungen abgesichert. Es ist daher gegenwärtig – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Verwaltungs- und Eilverfahren – davon auszugehen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – hier am Amphetamin – eingenommen hat und daher gegenwärtig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen werden muss (s. 9.1. der Anlage 4 zu dem §§ 11, 13 und 14 FeV.). Amphetamin ist in der Anlage 3, Teil A zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG – als Betäubungsmittel aufgeführt. Der Antragsteller weist somit ein Eignungsmangel auf (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2000 – 7 B 11967/00 – , DAR 2001, 183 m.w.N.). Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 S. 1 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis) (OVG Koblenz, aaO).

Der Antragsteller ist demnach gegenwärtig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ohne dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung gehalten gewesen wäre, vor Erlass der Entziehungsverfügung Drogenabstinenz-Nachweise einzufordern bzw. vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch nicht unverhältnismäßig gehandelt, weil es sich bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis um eine – bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – gebundene Entscheidung handelt. Unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 iVm. § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung hat demnach die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben, und der Antragsgegner war verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B zu entziehen.

Zwar hat der Antragsteller ein ärztliches Attest über ein am 01. Oktober 2001 durchgeführtes und negativ verlaufendes Drogen-Screening vorgelegt. Es versteht sich aber von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung, dass angesichts der Möglichkeiten von Drogenkonsumenten, ihren Konsum von ihnen frühzeitig bekannt gewordenen Untersuchungen zu steuern und damit das Drogen-Screening zu manipulieren, nur solche Drogen-Screenings aussagekräftig sein können, die überraschend angesetzt werden. Daher ist das vom Antragsteller beigebrachte ärztliche Attest für die vorliegende Entscheidung irrelevant (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 2001 – 12 MA 3639/01 -, V.n.b., S. 7 d. BA). Der vom Antragsteller behauptete Umstand, er konsumiere keine Drogen mehr, es sei ein einmaliger Vorfall gewesen, ist demnach allenfalls im Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis – wie aufgezeigt – um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der auch persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis führen können, da die Entziehungsverfügung bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ergehen hat, ohne dass außergewöhnliche Härten zu berücksichtigen wären (vgl. zu § 4 StVG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 11 B 38/96 -, juris).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO abzulehnen, weil das Begehren des Antragstellers aus dem o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

2.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG. Der Antragsteller wandte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der (neuen) Klasse B.

Bei der Bemessung des Streitwertes ist zu berücksichtigen, dass nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 7, I. Abschn. FeV, die Fahrerlaubnis der „alten“ Klasse 3 im Wesentlichen der Fahrerlaubnis der „neuen“ Klassen B, BE, C1 und C1E entspricht. Insofern erscheint es angemessen, in Hauptsacheverfahren, in denen Streitgegenstand die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist, wie bisher für die Fahrerlaubnis der Klasse 3, einen Streitwert in Höhe von 8. 000,- DM anzunehmen. Dieser Streitwert ist in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass ein Streitwert in Höhe von 4.000,- DM festzusetzen war.

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