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Führerscheinentzug (vorläufige Entziehung) bei Amphetaminkonsum

Landgericht Trier

Az: 1 Qs 2/08

Beschluss vom 16.01.2008


In dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21.12.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 13.12.2007 8002 Js 22713/07.Ds am 16. Januar 2008 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 13.12.2007 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hermeskeil dem Angeklagten, nachdem er gegen den Strafbefehl vom 23.11.2007 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Angeklagte habe am 3. Juli 2007 den Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bis gegen 21.45 Uhr auf öffentlichen Straßen, u. a. auf der Al in der Gemarkung Reinsfeld in Fahrtrichtung Trier geführt, obwohl er infolge vorausgegangenem Amphetaminkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Angeklagte am 21. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 2008 vorgetragen, nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen liege keine Fahruntüchtigkeit vor. Es seien weder in der Fahrweise noch im Verhalten Auffälligkeiten festgestellt worden, die die Annahme von Fahruntüchtigkeit rechtfertigen könnten.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war aufzuheben, da kein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB besteht. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Andere berauschende Mittel sind dabei solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dazu zählen grundsätzlich die ebenso wie Alkohol auf das zentrale Nervensystem einwirkenden, in § 1 BtM-Gesetz aufgezählten Stoffe, mithin auch Amphetamin. Auch dieser Stoff ist geeignet, das Fahrverhalten erheblich zu verschlechtern. Da es eine der 1,1 Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach dem Genuss von Amphetaminen bisher nicht gibt, weil es insoweit an gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt, kommt die Annahme von Fahruntüchtigkeit bei § 316 StGB nur dann in Betracht, wenn von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Diese liegt aber nur dann vor, wenn, abgesehen von der durch die Aufnahme von Betäubungsmitteln bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten weitere festgestellte Tatsachen erweisen, dass der Genuss dieser Mittel zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (vgl. dazu BGH ST 31, 42, 44 ff). Die bisherigen Ermittlungen haben im vorliegenden Fall nicht ergeben, dass beim Angeklagten ein erkennbares äußeres Verhalten vorlag, das auf eine durch den vorausgegangenen Drogenkonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. Die Zollbeamten, die den Angeklagten während seiner Fahrt auf der Autobahn bemerkt und sodann angehalten haben, haben keine Fahrfehler bei ihm bemerkt und ebensowenig ein unbesonnenes Benehmen bei der anschließend durchgeführten Kontrolle oder ein sonstiges Verhalten, das auf rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit hinweisen würde. Zwar können auch bei der ärztlichen Untersuchung festgestellte Verhaltensauffälligkeiten rauschbedingte, sich auf die Fahrfähigkeit auswirkende Ausfallerscheinungen belegen, jedoch fehlt es auch an solchen Auffälligkeiten. Die von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt Dr. M festgestellten Unsicherheiten in der Motorik haben beim Angeklagten offensichtlich keine Konsequenzen für das Führen des Fahrzeugs gehabt, denn, wie bereits festgestellt, haben die Zollbeamten keine Auffälligkeiten in der Fahrweise des Angeklagten festgestellt, die auf Fahruntüchtigkeit hindeuten. Sie geben aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in seiner Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war, und zwar aufgrund des vorausgegangenem Drogenkonsums. Die im eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin angeführten Merkmale sind nicht geeignet, Fahruntüchtigkeit zu begründen. Hierbei handelt es sich um die typischen Anzeichen des Drogenkonsums, aus denen gerade eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht zwingend gefolgert werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, 4 Ss 159/07 vom 08.05.2007 m.w.N. )

Nach alledem war die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens eines dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.


In dem Strafverfahren gegen wegen Trunkenheit im Verkehr

Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme der Fahrerlaubnis Klasse B, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung Eppelborn, mit der Nr. XXX.

G r ü n d e :
Der Angeklagte befuhr am 03.07.07 mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen XXX bis gegen 21.45 Uhr öffentliche Straßen, u.a. die Al in der Gemarkung Reinsfeld in Fahrtrichtung Trier. Zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 23.05 Uhr betrug die bei dem Angeklagten vorliegende Amphetaminkonzentration 0,109 mg/L. In der Anordnung zur Blutentnahme gab die Angeklagte an, er habe am 03.07.07 gegen 19.00 Uhr bis 1,0 g Amphetamin-Pulver zu Hause durch die Nase eingesogen.

Der ärztliche Untersuchungsbericht von 23.05 Uhr ergab bei Neonlicht einen Pupillendurchmesser von 2 mm auf beiden Augen. Der Spitze-Hacke-Gang war sowohl beim Geradeausgehen als auch bei der Kehrtwendung unsicher. Beim Romberg-Steh-Test schwankte der Angeklagte gering und hatte Lidflattern. Sowohl die Einbein-Probe, die Finger-Finger-Probe als auch die Finger-Nase-Probe waren leicht unsicher. Zur Drogeneinnahme ist vermerkt, dass der Verurteilte am 03.07.07 gegen 19.00 Uhr und am 30.06.07 spät abends jeweils 2-3 Lines Amphetamin zu sich nahm.

Nach den bisherigen Feststellungen besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte bei der Fahrt unter erheblichem Drogeneinfluss stand und daher nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Im ärztlichen Gutachten des Rechtsmedizinischen Institutes der Universität Mainz ist aufgeführt, dass die dargestellten motorischen Unsicherheiten zwanglos als Folge einer Psychostimulanzienwirkung (Amphetamin) sind und sich mit einer sicheren Teilnahme am Straßenverkehr nicht in Einklang zu bringen sind, da eine intakte Grob- und Feinmotorik bzw. Koordination zum Durchführen feiner Lenkbewegungen und zum gleichzeitigen Koordinieren von Lenken, Bedienen der pedale und Kuppeln unabdingbar sind, um ein Kraftfahrzeug auch in problematischen schwierigen Verkehrssituationen zu führen. Demnach bestehen nach dem Gutachten keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte zum Fahrtzeitpunkt aus medizinischer Sicht fahruntüchtig war.

Der Beschuldigte hat sich daher wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB entsprechend des Strafbefehls zu verantworten. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschuldigte Einspruch eingelegt, weswegen ihm gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen war.

Belehrung:
Dieser Beschluss wird mit Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt darf kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr geführt werden. Ist die Fahrerlaubnis von einer ausländischen Stelle erteilt, so bewirkt der Beschluss, dass in Deutschland keine Kraftfahrzeuge mehr geführt werden dürfen, soweit hierfür eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Zuwiderhandlungen werden nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde statthaft. Sie ist bei dem Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Wenn Sie Beschwerde einlegen, hat dies keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt also bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen.

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