OLG Hamm
Az: 2 Ws 358/07
Beschluss vom 12.03.2007
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Februar 2007 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten(§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 09. Februar 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil hat die auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 27. Mai 2004 mit der Maßgabe verworfen, dass unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03. November 2003 (38 Ds 550 Js 556/03) nach Aufhebung der dortigen Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine Sperrfrist zur Erlangung einer Fahrerlaubnis von noch drei Jahren verhängt wird. Das Amtsgericht Recklinghausen hat diese Verurteilung in die durch Beschluss vom 06. Juni 2005 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten einbezogen und dabei die Maßregel der Besserung und Sicherung aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2004 aufrechterhalten. Die Sperrfrist endet am 14. September 2007.
Der Verurteilte hat die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe und eine zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 06. Juni 2000 bis zum 29. November 2006 verbüßt. Der danach verbleibende Strafrest ist durch Beschluss des Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 15. November 2006 zur Bewährung ausgesetzt und die bedingte Entlassung des Verurteilten angeordnet worden.
Mit Antrag vom 11. Mai 2005 hatte der Verurteilte bereits die Aufhebung bzw. Abkürzung der Fahrerlaubnissperre beantragt. Das ist durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist durch Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 2. August 2006 (3 Ws 345/06 OLG Hamm) als unbegründet verworfen worden. Nunmehr hat der Verurteilte erneut die Abkürzung der Sperrfrist beantragt, was die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss abgelehnt hat. Der Verurteilte macht geltend, er habe nur eine Anstellung als Lagerist in Aussicht. Er wolle sich aber schon im Hinblick auf seine familiäre Situation – der Betroffene ist Alleinernährer seiner Ehefrau und der drei Kinder – um eine bessere Erwerbsmöglichkeit bemühen, Dafür sei aber Mobilität unabdingbare Voraussetzung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten auf Abkürzung der Sperrfrist zu Recht abgelehnt.
Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht eine Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass die Abkürzung der Sperrfrist einen Ausnahmefall darstellt und in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommt, erforderlich ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 69 a Rn. 40 ff., ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. 7. 2003 in 2 Ws 162/03 und zuletzt Senat im Beschluss vom 22. Januar 2007 in 2 Ws 17/07).
Vorliegend hat der Verurteilte nur Gründe geltend gemacht, die für eine Abkürzung der Sperrfrist nicht geeignet sind. Er verweist im wesentlichen nur auf die günstige Sozialprognose, die der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 29. November 2006 zugrunde liegt, und darauf, dass zur Erlangung einer besseren Erwerbsmöglichkeit Mobilität und damit der Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlich sei. Zur Abkürzung der Sperrfrist sind aber allein der Zeitablauf oder die Aussetzung eines Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB oder allein wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausreichend (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69a Rn. 42 ff. m.w.N.). Vielmehr muss aufgrund neuer Tatsachen ausreichend ersichtlich sein, dass nunmehr der Schluss gerechtfertigt ist, der Verurteilte besitze jetzt entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unersetzliche Verantwortungsbewusstsein, aufgrund dessen er in Zukunft die Allgemeinheit nicht mehr gefährden werde. Diese sind nicht dargetan. Vielmehr ist angesichts zahlreicher Vorstrafen, insbesondere auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, nach wie vor die Annahme begründet, das erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Das führt dazu, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Sperrfrist nicht abzukürzen, nicht zu beanstanden ist und es nicht verantwortet werden kann, dem Verurteilten vorzeitig die Möglichkeit zu geben, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen. Auch der vom Verurteilten vorgetragene Gesichtspunkt, die Fahrerlaubnis sei für sein persönliches und berufliches Weiterkommen sehr wichtig, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall anzunehmen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte als solche haben für die Prognose kein besonderes Gewicht haben (Senat im Beschluss vom 22. Januar 2007, 2 Ws 17/07).
Soweit der Verurteilte in seine Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2007 eine Begründung des Rechtsmittels angekündigt hat, hat der Senat wegen der inzwischen verstrichenen Zeit davon abgesehen, auf diese Begründung noch weiter zu zuwarten.