Ja, Zeuge ist jeder der als Beweisperson in einem – nicht gegen ihn selbst gerichteten – Straf- oder auch Ordnungswidrigkeitenverfahren Auskunft über persönliche Wahrnehmungen gibt (vgl. BGHSt 22,0347 f.).
I. vgl. hierzu: Handeln für einen anderen nach § 9 Abs. 3 OWiG:
Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2 . ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung
begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Hier ist § 9 Abs.3 Nr.2 OWiG von Interesse „in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen“: Ist ein Angestellter einer Speditionsfirma für den Einsatz der Fahrzeuge und die Überwachung des Fachpersonals verantwortlich, so treffen ihn damit zB auch die Pflichten des Unternehmers nach dem Fahrpersonalgesetz.
II. Ordnungswidrigkeiten in Betrieben:
Bei OWi innerhalb von Betrieben und Unternehmen wird in Betracht zu ziehen sein, daß der Betriebsinhaber und die für ihn verantwortlich handelnden Personen (vgl. § 9) mitunter die Begehung von OWi durch Betriebsangehörige oder sonst mit der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben Beauftragte mehr oder weniger dadurch fördern, daß sie dem Leitsatz einer optimalen Gewinnerzielung absoluten Vorrang vor etwa aufkommenden Bedenken einräumen, („übertrieben“ erscheinende) Gebots‑ oder Verbotsvorschriften zu beachten. Die weisungsgebundenen Arbeitnehmer handeln bei Verletzungen gegen Betriebspflichten, die dem Unternehmer zuzuorden sind, nur dann ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich daran mitwirken. Die Verfolgungsbehörden scheuen sich daher nicht, die Ermittlungen „nach oben“ gegenüber den Verantwortlichen auszudehnen Die Feststellung eines Vorsatzes hinsichtlich der konkreten OWi ist jedoch nicht leicht. Eine Beteiligung kommt hier insb. auch durch Unterlassen in Betracht.