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Funkenflug von Eisenbahnoberleitung auf Auto – Wer zahlt?

LANDGERICHT ITZEHOE

Az.: 1 s309/00

Verkündet am 08.01.2002

Vorinstanz: AG Pinneberg – Az.: 67 C 156/00


In dem Rechtsstreit hat die 1 Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 18.Dezember 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 13. November 2000 -Az. 67 C 156/2000- wie folgt geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3. 168,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 03. August 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt zu 85 % die Beklagte und zu 15 °/o der Kläger.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 311 a, 516, 518, 519 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 HPflG auf Ersatz der am Pkw Sent Cordoba CLX entstandenen Sachschäden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die am Pkw des Klägers entstandenen Sachschäden durch Abrieb von der Oberleitung der Lokomotiven der Beklagten entstanden sind. Schon aus dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Sandte vom 06. Juni 2000 ergab sich, dass die am Lack des Seat festgesteiften punktförmigen Korrosionserscheinungen von „Funkenflug“, d.h. teils glühenden Teilchen von Oberleitungen der Eisenbahn stammen sollten. Dieses Ergebnis wird durch das von der Kammer Eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. X an der DEKRA Automobil GmbH vom 23. November 2001 bestätigt. Der Sachverständige hat nicht nur das Fahrzeug des Klägers besichtigt und begutachtet, sondern am vom Kläger genannten Schadensort über die Zeitdauer von zwei Monaten ein anderes, zuvor untersuchtes Fahrzeug abgestellt. Dabei hat der Sachverständige neben einer auch zu erwartenden, allgemeinen Verschmutzung durch Staubpartikel- auf den aufbereiteten Lackflächen zunehmend eingebrannte Metallpartikel und dadurch in unterschiedlichen Stadien auftretende Korrosion festgestellt. Der Sachverständige hat die Beeinträchtigung der Lackierung zweifelsfrei auf heiße Partikel zurückgeführt, die aufgrund der örtlichen Position in der Nähe des Gleisbereiches vom Abbrand zwischen Stromabnehmer und stromführendem Metallleiter der Oberleitung stammen.

Die Kammer ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auch davon überzeugt, dass der Kläger sein Auto an der von ihm bezeichneten Stelle abgestellt hatte. Zwar hat die Beklagte dies bestritten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen bedurfte es aber nicht. Nach dem gesamten Geschehensablauf bleibt kein vernünftiger Zweifel, dass die Beschädigungen hier dadurch entstanden sind, dass der Kläger das Auto an der von ihm genannten Stelle geparkt hatte. Verursachung der Schäden durch heiße Metallpartikel ist durch zwei Sachverständige dokumentiert. Der Sachverständige hatte das Versuchsfahrzeug an gleicher Stelle aufgestellt, die ihm vom Kläger als Abstellort des eigenen Fahrzeuges genannt worden war. Die Beklagte hat bis auf pauschales Bestreiten des Abstellortes keine plausible andere Alternative aufgezeigt, wo und wodurch die Beschädigungen des Fahrzeuglackes ansonsten aufgetreten sein könnten.

Die Ersatzpflicht ist auch nicht ausgeschlossen oder durch Mitverschulden des Klägers eingeschränkt (HPflG § 1 Abs. 2 oder § 4 HpfIG). Deut Kläger war unstreitig zunächst nicht bekannt, dass der von ihm gewählte Parkplatz derartige Gefahren bergen könnte, insbesondere dass durch Abrieb von Stromabnehmern an Lokomotiven derartige Lackschäden entstehen könnten. Auch die Beklagte hat bis zuletzt bestritten; dass derartige Gefahren überhaupt bestehen. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargelegt oder gar bewiesen, dass der Kläger gegen eigene Sorgfaltspflichten verstoßen haben könnte. Insbesondere steht nicht fest, dass der Kläger sein Auto immer wieder an gleicher Stelle parkte, nachdem er Verdacht auf derartige Beschädigungen hatte. Wie der Sachverständige festgestellt hat, entstand bei dem abgestellten Testfahrzeug auch eine allgemeine Verschmutzung. Dass sich daneben auch dauerhafte Beschädigungen einstellten, die mit einer normalen Wagenwäsche nicht zu beseitigen waren, musste dem Kläger nicht unbedingt zeitnah auffallen. Nachdem ihm dauerhafte Beschädigungen aufgefallen waren, hat der Kläger unbestritten das Fahrzeug an anderer Stelle geparkt.

2.

Nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ist zur fachgerechten Instandsetzung hier aufgrund der teilweise erhöht eingebrannten Partikel eine Oberflächenlackierung mit entsprechenden Vorbereitungsarbeiten notwendig, wofür Kosten in Höhe von ca. 3.000,– DM brutto entstehen werden. Dieses entspricht in etwa dem Kostenvoranschlag einer Lackiererei, den der Kläger vorab eingeholt hatte (2.906,75 DM). Die Kammer geht auch aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit davon aus, dass der Kläger sich nunmehr das Ergebnis des Sachverständigengutachtens diesbezüglich zu eigen macht.

Darüber hinaus hat der Kläger für die Dauer der Reparatur Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese beträgt allerdings nach der aktuellen Schwacke-Tabelle, Nutzungsausfallentschädigung, für das hier in Rede stehende Fahrzeug nur 56,– DM pro Tag. Auch die vom Kläger angesetzte, von der Beklagten bestrittene Reparaturdauer von acht Tagen erscheint der Kammer zu hoch. Insoweit hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eine Reparaturdauer von drei Tagen geschätzt, so dass die darüber hinausgehende Berufung des Klägers und die Klage insoweit erfolglos bleiben musste, was sich dementsprechend in der Kostenentscheidung niederschlägt (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Vorinstanz:


AMTSGERICHT PINNEBERG

Az.: 67 C 156/00

Verkündet am 13.11.2000


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Pinneberg auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2000 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen,

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,– DM vorläufig vollstreckbar,

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatz hinsichtlich der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges geltend. Vor einiger Zeit wurde die Elektroleitung für die Bahnstrecke Pinneberg – Elmshorn in Betrieb genommen,

so dass die Strecke jetzt vermehrt von Elektroloks befahren wird. Der Kläger behauptet, seit dieser Zeit

komme es dort zu einem Abbrand von Oberleitungen, der einen Funkenflug auslöse; die dabei umherfliegenden heißen Eisenteilchen hätten seinen Pkw getroffen. Für die Ursächlichkeit des Funkenfluges spreche schon der Anscheinsbeweis, da diese Schäden weder von der Elektrifizierung der Strecke noch nach dem Wechsel des Parkplatzes aufgetreten seien. (Beweis: 1. Sachverständiges Zeugnis des H, 2. Gutachterliche Äußerungen dieses Sachverständigen ). Den Pkw habe er seit Jahren während der Arbeitszeit regelmäßig auf einem an die Bahnstraße angrenzenden Grundstück geparkt (Beweisangebot: Zeugnis der Belegschaftsmitglieder der Arbeitgeberin des Beklagten, wegen der Personalien wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2000 verwiesen).

Die Eisenteilchen seien bei hoher Luftfeuchtigkeit oxydiert, hätten sich in der Lackoberfläche festgefressen und auf diese Weise eine Vielzahl kleiner Roststellen verursacht. Diese Schäden seien weder vor Elektrifizierung der Strecke noch nach einem Parkplatzwechsel aufgetreten (Beweisangebot: Zeugnis der Frau M). Auch solche auf demselben Grundstück parkenden Arbeitskollegen hätten Schäden an ihren Fahrzeugen erlitten, sein eigener Pkw sei jedoch in besonderem Maße beschädigt worden, da er diesen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Fernfahrer häufig lange und auch über Nacht dort habe stehen lassen müssen (Beweis: Zeugnis der Belegschaftsmitglieder der Arbeitgeberin der Beklagten). Eine einwandfreie Instandsetzung sei nur durch eine vollständig neue Lackierung des Fahrzeugs möglich (Beweis: Sachverständigengutachten).

Dadurch würden 2.906,75 DM Reparaturkosten entstehen (Beweis, Kostenvoranschlag; Sachverständigengutachten). Die Lackierarbeiten würden voraussichtlich 8 Tage dauern, daher entstünde ein Nutzungsausfallschaden von 70,– DM pro Tag, insgsamt also in Höhe von 560,-DM (Beweis; Sachverständigengutachten). Des weiteren ständen dem Kläger 203,– DM für das eingeholte Privatgutachten sowie eine Auslagenpauschale von 40,– DM zu.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8,709,75 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Privatgutachten sei unrichtig und beruhe ebenso wie das klägerische vorbringen auf Vermutungen. Sie behauptet, beim Abbrand von Oberleitungen entstehe kein Funkenflug. Zudem sei nicht auszuschließen, dass die Lackschäden von einem anderen Parkplatz herrühren, der nicht an der Bahnstrecke gelegen ist. Beispielsweise sei denkbar, dass der Kläger sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe einer Baustelle abgestellt habe und es auf diese Weise einem Funkenflug ausgesetzt habe. Durch rechtzeitiges Abwischen der Eisenpartikel hätten die Roststeilen vermieden werden können. Zur Beseitigung der Schäden sei – wie bereits dem Privatgutachten des Klägers zu entnehmen – ein Polieren der Lackoberfläche ausreichend.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltendgemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht Zu. Eine Gefährdungshaftung der Beklagten nach § 1 HPflG scheidet aus. Der Kläger hat keinen ausreichenden Beweis dafür angetreten, dass sein Fahrzeug durch bei Betrieb einer Schienenbahn der Beklagten entstandenen Funkenflug beschädigt wurde. Insbesondere hat der Kläger weder für die Entstehung von Funkenflug durch Abbrand der Oberleitung noch für die Ursächlichkeit dieses Funkenfluges für das Auftreten der Roststellen Beweis angeboten. Zwar hat der Kläger ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten beigebracht, dieses kann jedoch allenfalls für die Ursächlichkeit eines Funkenfluges überhaupt – einer lndiztatsache – sprechen, da der Sachverständige lediglich die Karosserieoberfläche des klägerischen Fahrzeugs, nicht aber die örtlichen Gegebenheiten am Abstellort und die Oberleitung untersucht hat, Zudem hat das Privatgutachten für die Entscheidung keine Beweiskraft, da die Beklagte ihre Zustimmung zur Verwertung als Beweismittel nicht erbracht.

Nur bei einer Zustimmung beider Parteien kann ein vom Gericht nach §§ 402 ff. ZPO einzuholendes Gutachten durch Privatgutachten ersetzt werden (BGH NJW-RR 94, 255). Die Beklagte stellt die inhaltliche Richtigkeit des Parteigutachtens ausdrücklich in Abrede. lm übrigen hat der Sachverständigen lediglich erklärt, dass Funkenflug, d.h. Abbrand von Oberleitungen, erfahrungsgemäss Ursache der Schäden seien. Ein Anscheinsbeweis im Rechtssinne wird damit nicht begründet. Zeugenbeweis hat der Kläger nur für das Vorliegen von Hilfstatsachen angetreten, die den Tatbestand des § 1 HIPfIG nicht unmittelbar ausfüllen. Die benannten Personen sollen nicht den vorgetragenen Geschehensablauf bestätigen, sondern lediglich Angaben dazu machen können, dass der Kläger sein Fahrzeug seit Jahren auf einem Grundstück an der Bahnstrecke parkt, Korrosionserscheinungen an seinem Fahrzeug aber erst aufgetreten sind, seit die Bahnstrecke Pinneberg-Elmshorn elektrifiziert wurde und vermehrt auch von Elektroloks befahren wird und dass es nach dem Parkplatzwechsel nicht mehr zu weiteren Schäden gekommen ist; weiterhin dazu, dass auch an anderen dort abgestellten Fahrzeugen Lackschäden aufgetreten sind, die Schäden am Fahrzeug des Klägers, der sein Fahrzeug teilweise über Nacht dort parkt, jedoch besonders umfangreich sind.

Diese vom Kläger unter Beweisantritt dargelegten Hilfstatsachen können selbst im Falle des Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen, denn sie lassen nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichend sicheren Schlüsse auf die Haupttatsachen, d.h. die Entstehung eines Funkenfluges an der Bahnstrecke und dessen Ursächlichkeit für die Lackschäden zu. Weder aus dem zeitlichen Zusammenhang des Abstellens des klägerischen Fahrzeugs bei der Bahnstrecke und der Elektrifizierung mit dem Auftreten der Lackschäden noch aus der Tatsache, dass andere Fahrzeuge gleichartige Schäden aufweisen, läßt sich mit Gewißheit auf einen von der Oberleitung der Bahnstrecke ausgehenden, die Lackschäden auslösenden Funkenflug schließen. Es ist durchaus möglich, dass die Fahrzeuge aller auf dem an der Bahnstrecke gelegenen Grundstück Parkenden besonderen Witterungseinflüssen oder anderen Umwelteinflüssen ausgesetzt waren, auf die die Schäden zurückzuführen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Roststellen nach ihrem Charakter nur durch Ablagerung von Eisenteilchen aus einem Funkenflug entstanden sein können – wofür der Kläger

keinen Beweis angetreten hat – können diese auch von auf dem benannten Grundstück oder an anderen Abstellorten durchgeführten Schweißarbeiten oder Flexarbeiten herrühren. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei dem Kläger, der sein Fahrzeug häufig lange und auch über Nacht dort abgestellt hat, besonders starke Schäden aufgetreten sind. Der erhöhte Schadensumfang kann auch bei einem der anderen ernstlich in Betracht kommenden Ursachenzusammmenhänge durch eine längere Abstelldauer eingetreten sein oder aber auf die Beschaffenheit und das Alter des Lacks zurückzuführen sein.

Gerade in ihrer Zusammenschau erhöhen die Indiztatsachen zwar die Möglichkeit des Vorliegens des vom Kläger dargelegten Ursachenzusammenhangs, aber auch diese Verstärkung gegenüber einer Isolierten Betrachtung reicht nach Auffassung des Gerichts für den Nachweis der Haupttatsachen nich aus.

Mangels Beweisantritts für den Ausgang eines Funkenfluges von der Oberleitung der Bahnstrecke und

dessen Ursächlichkeit haftet die Beklagte auch nicht gem. § 323 Abs. 1 BGB für die Lackschäden am Pkw des Klägers.

Ein Zinsanspruch des Klägers besteht in Ermangelung eines Hauptanspruches ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 705, 108 ZPO.

 

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