LG München II
Az.: 5 O 5454/03
Urteil vom 03.11.2003
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ihren Nachbarn auf Unterlassung des Fußballspielens seines Sohnes verklagt. Dieser hatte 2mal seinen Fußball auf das Grundstück der Klägerin geschossen. Beim ersten Mal holte er sich den Fußball selbst wieder zurück, beim zweiten Mal behielt die Klägerin den Ball ein. Ferner machte die Klägerin einen Schaden in Höhe von 700 Euro für eine angeblich zerstörte Hecke geltend.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erhielt in dem Punkt recht, dass der Nachbarsjunge nicht einfach ihr Grundstück ohne zu Fragen betreten darf. Der Nachbarsjunge muss zukünftig bei der Nachbarin klingeln und um Herausgabe des Fußballes bitten. In den anderen Punkten wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann dem Nachbarsjungen nämlich nicht generell untersagen vor ihrem Haus und/oder Garten Fußball zu spielen. Daher musste die Nachbarin dem Nachbarsjungen auch dessen Fußball wieder herausgeben. Jedoch darf der Nachbarsjunge keine fremden Sachen beim Fußballspielen beschädigen.
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Landet ein Fußball eines Nachbarn auf Ihrem Rasen, so darf dieser nicht einfach Ihr Grundstück betreten und sich den Fußball wiederholen. Er muss Sie um Herausgabe des Fußballes bitten. Jedoch können Sie Ihrem Nachbarn daraufhin nicht grundsätzlich verbieten, vor Ihrem Garten bzw. Haus Fußball zu spielen.