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Fußballspiel – Verletzung und Schadensersatzanspruch

Oberlandesgericht München

Az: 20 U 3523/08

Urteil vom 25.02.2009


In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld u.a. erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 folgendes Endurteil:

I) Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.04.2008, 24 O 299/08, aufgehoben.

II) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 15.000.- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 10.000.- seit 21. 09. 2007 und aus weiteren EUR 5.000.- seit 13.02.2008 zu bezahlen.

III) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Körperverletzung vom 09. Juni 2007 auf dem Sportplatz des TSV P. zukünftig noch entstehen werden.

IV) Der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 775,64 zu bezahlen.

V) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII) Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII) Der Streitwert wird auf EUR 20.775,64 festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Sportverletzung im Rahmen eines Fußballspiels.

Am 09.06.2007 fand ein Fußballspiel der C-Jugendmannschaften des TSV P. und des JFG K. auf dem Sportplatz des TSV P. statt. Der Kläger war Spieler der Heimmannschaft, der Beklagte Spieler der Gäste.

Im Strafraum der Gäste kam es nach einem Freistoß des TSV P. zu einem Foul am Kläger durch den Beklagten, wodurch der Kläger im Bereich des linken Unterschenkels und Sprunggelenks ganz erheblich verletzt wurde. Er erlitt einen kompletten Bruch des Schien- und Wadenbeins, die Wachstumsfuge riss und ein Nervenstrang wurde durchtrennt; der linke Fuß war gefühllos (K 3). Das Spiel musste eine halbe Stunde unterbrochen und der Kläger ins Krankenhaus gebracht werden. Die Aktion des Beklagten wurde mit einer gelben Karte und einem Elfmeter bestraft.

Der Kläger behauptet ein grobes Foul des Beklagten. Der Beklagte habe ohne eine realistische Chance, den Ball zu spielen, von schräg hinten gegen das linke Standbein des Klägers gegrätscht, um unter allen Umständen ein Tor zu verhindern. Es habe sich um einen groben und rücksichtslosen Regelverstoß gehandelt, bei dem es nicht um den Kampf um den Ball gegangen sei, sondern allein um die Torverhinderung. Eine schwere Körperverletzung des Klägers habe der Beklagte dabei in Kauf genommen.

Der Kläger trug vor, er werde nie mehr in der Lage sein, dauerhaft unbeeinträchtigt Sport zu treiben. Der Fuß sei weiterhin taub. Es seien weitere Folgeoperationen zur endgültigen sachgerechten Versorgung der schweren Verletzung notwendig. Er habe erhebliche Schmerzen. Spätfolgen seien wahrscheinlich.

Der Kläger beantragte daher ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 13.000.- und Schadensersatz.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet einen groben und rücksichtslosen Regelverstoß. Er habe nach einem schnellen Freistoß mit dem Kläger um den Ball gekämpft. Er sei von der Seite gegrätscht, um dem Kläger den Ball vom Fuß weg zu spielen. Diesbezüglich habe er auch eine realistische Chance gehabt. Es sei keinesfalls ein aussichtsloses Unterfangen gewesen. Daher habe es auch keinen Platzverweis gegeben.

Die Schmerzensgeldforderung sei im Übrigen überhöht.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Endurteil vom 22.04.2008 abgewiesen.

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe keinen schuldhaften Verstoß gegen die Wettkampfregel XII des deutschen Fußballbundes nachweisen können. Bei Einhaltung der Spielregeln scheide eine deliktische Haftung grundsätzlich aus, da die Spieler in das Risiko des Eintritts einer durch regelgerechte Spielweise verursachten Verletzung eingewilligt hätten. Aber auch ein Regelverstoß – wie hier – führe nur dann zur Haftung, wenn er bei Überschreitung der kampfbedingten Härte als unzulässige Unfairness anzusehen sei.

Dies habe die Beweisaufnahme hier nicht ergeben. Insbesondere könne nicht von einer sogenannten „Notbremse“ ausgegangen werden, da sich nicht erwiesen habe, dass der Beklagte keine realistische Chance gehabt hätte, mit deiner Aktion den Ball zu spielen. Das Landgericht hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit aller gehörten Zeugen, stützte seine Überzeugungsbildung letztlich jedoch allein auf die Angaben des Zeugen D.

Ein Haftungsausschluss kraft Einwilligung scheitere auch nicht daran, dass der Beklagte haftpflichtversichert sei, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07 – (NJW 2008, 1591-1593) hier keine Anwendung finde, sondern auf Pflichtversicherungen zu begrenzen sei.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe insbesondere das Vorliegen einer schweren Regelwidrigkeit durch das Foulspiel verkannt, weil es klägerischen Vortrag und Beweisangebote übergangen und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe.

Die Spielsituation sei absolut torgefährlich gewesen, was der Beklagte ersichtlich auch erkannt habe, da er die ihm als Vorstopper unstreitig zugewiesene Spielrolle als Decker des Mittelstürmers aufgegeben und den Kläger von hinten kommend angegriffen habe. Die Situation habe der Kläger nur dadurch klären können, dass er den Beklagten von hinten grätschend am Torschuss gehindert habe. Es sei ihm offenkundig nicht mehr möglich gewesen, den Kläger regelgerecht vom Ball zu trennen, da sich nach den eigenen Angaben des Beklagten zwischen ihm und dem Ball das Bein des Klägers befunden habe. D.h. der Beklagte musste, um an den Ball zu kommen, am Bein des Klägers vorbei grätschen. Dies sei reine Torverhinderung um jeden Preis und damit eine sog. „Notbremse“, also ein anerkanntermaßen schwerer und rücksichtloser Regelverstoß. Die Aktion des Beklagten habe nur in einer Verletzung des Klägers enden können, da es für eine regelgerechte Ballübernahme vor dem Kläger viel zu spät gewesen sei. Ein hierzu angebotenes biomechanisches Gutachten habe das Landgericht fehlerhaft nicht erholt. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte keine Chance gehabt habe, den Ball noch zu spielen.

Darüber hinaus habe das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entfallen der Einwilligung in das Verletzungsrisiko durch regelgerechtes Verhalten bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung unzutreffend ausgelegt und angewandt.

Der Kläger beantragt daher,

I) Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.04.2008, Az. 24 O 299/08, wird aufgehoben.

II) Der Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes, mindestens aber EUR 13.000.-, Schmerzensgeld nebst Zinsen (5%-Punkte über dem Basiszinssatz – derzeit 8.19%) zu bezahlen und zwar aus EUR 10.000.- seit 21. September 2007 und aus weiteren EUR 3.000.- seit Rechtshängigkeit.

III) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Körperverletzung vom 09. Juni 2007 auf dem Sportplatz des TSV P. zukünftig noch entstehen werden.

IV) Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 775,64 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wettkampfregeln des deutschen Fußballbundes (Ziff. XII) sei dem Beklagten nicht nachzuweisen gewesen.

Das klägerseits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2008 (NJW 2008, 1591 ff.) finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da keine Pflichthaftpflichtversicherung vorliege, von deren Bestehen jeder Spieler ausgehen könne. Bei einem Fußballspiel existiere eine solche Versicherung regelmäßig nicht.

Für die Erholung eines biomechanischen Gutachtens habe es an der Feststellbarkeit der erforderlichen Anknüpfungstatsachen gefehlt, so dass der Kläger auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Vom Kläger wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2008 ein aktuelles chirurgisches Gutachten vom 17.12.2008 über seinen jetzigen Gesundheitszustand vorgelegt.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

A.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB wegen der am 09.06.2007 begangenen Körperverletzung Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07 – (NJW 2008, 1591-1593) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann dahinstehen, da hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen erwiesen ist.

1. Unabhängig von dem oben benannten Urteil ist eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (BGH VersR 75, 137; VersR 76, 591).

2. Der Beklagte hat einen objektiven Regelverstoß begangen, der vom Schiedsrichter mit der gelben Karte und einem Elfmeter geahndet wurde. Er hat beim Hineingrätschen nicht den Ball gespielt, sondern das Bein des Klägers getroffen. Dies verstößt gegen die Regel XII des Deutschen Fußballbundes, dessen Regelwerk hier unstreitig verbindlich ist.

3. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Attacke des Beklagten für die Verletzung des Klägers ursächlich war und damit haftungsbegründend ist.

4. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Zwar indiziert der objektive Regelverstoß nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten. Die Eigenart des Fußballspiels als Kampfspiel fordert vom einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er schnell Chancen abwägen und Risiken eingehen muss, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Dem muss im Rahmen des Schuldvorwurfes Rechnung getragen werden. Ein Schuldvorwurf ist daher nur dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (BGH VersR 76, 591; NJW 2008, 1591; OLG Hamm VersR 99, 1115).

Dieser Grenzbereich wurde vom Beklagten durch sein zur Verletzung führendes Spielverhalten überschritten. Der Beklagte hat ein nicht mehr zu rechtfertigendes, grobes Foul am Kläger begangen. Ein solches liegt nach dem Regelwerk des Deutschen Fußballbundes insbesondere dann vor, wenn eine vermeintlich klare Torchance durch ein absichtliches Foul verhindert wird (sog. „Notbremse“).

Nach dem protokollierten Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ist der Senat vom Vorliegen eines groben Fouls im obigen Sinne überzeugt, da danach der Beklagte von hinten kommend angriff ohne realistische Chance, an den Ball zu kommen und zudem offensichtlich war, dass der im Spiel befindliche Kläger durch die Grätsche zumindest zu Fall kommen würde und hierbei die Gefahr einer Verletzung sehr groß war. Der Kläger konnte den Angriff von hinten nicht sehen und sich damit nicht auf ihn einstellen konnte.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bei Würdigung aller Zeugenaussagen sowie der Einlassung der Parteien in einer Gesamtschau.

Das Landgericht hat in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass die Aussagen aller Zeugen glaubhaft und glaubwürdig waren. Dies wurde von den Parteien weder in der ersten Instanz noch in der Berufung in Zweifel gezogen. Dennoch hat das Landgericht seine Entscheidung letztlich nur auf die Aussage des Zeugen D. gestützt mit der Begründung, dass seine Aussage unter den glaubwürdigen die glaubwürdigste war. Der Zeuge D. hatte jedoch als einziger der vernommenen Zeugen das konkrete Foul nicht gesehen. Diese Beweiswürdigung ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar und deshalb an Hand der protokollierten Aussagen zu wiederholen.

Die Zeugen T., R. und F. gaben übereinstimmend an, dass der Beklagte von hinten rechts auf das linke Standbein des Klägers grätschte, der den Ball mit dem rechten Fuß spielte. Der Zeuge T. war der Linienrichter, der Zeuge F. der Trainer des Beklagten und der Zeuge R. der Jugendleiter des klägerischen Fußballvereins. Alle drei Zeugen befanden sich an oder in der verfahrensgegenständlichen Spielfeldhälfte. Die Zeugen T. und R. waren der Meinung, dass der Beklagte keine Chance mehr hatte, den Ball zu spielen. Auch der Zeuge F. bestätigte, dass der Beklagte zu spät kam. Der Zeuge D., der Betreuer des Beklagten, konnte nur sagen, dass der Kläger den Ball angenommen hatte und der Beklagte nah bei ihm war. Das eigentliche Foul hatte er nicht gesehen.

Der Kläger gab an, sich zum Zeitpunkt des Angriffs zwischen 5-Meter-Raum und dem Elfmeterpunkt befunden und den Ball gespielt zu haben, also in torgefährlicher Position. Dem wurde nicht entgegengetreten. Er habe den Beklagten nicht sehen können und nur den Schlag auf den Fuß gespürt. Der Beklagte bestätigte, absichtlich von schräg hinten gegrätscht zu haben, aber um den Ball zu treffen.

Zur Überzeugung des Senats ergibt sich aus diesen Aussagen, die das Landgericht alle als glaubhaft und glaubwürdig bezeichnet hat, dass der Beklagte in torgefährlicher Situation den Kläger von hinten rechts angriff, um an den Ball zu gelangen. Für diese Feststellung sind die Angaben der Zeugen hinreichend; die Erholung eines biomechanischen Gutachtens – wie vom Kläger beantragt – ist nicht mehr erforderlich. In der hier festgestellten Spielsituation hätte es aber die Fairness geboten, den Kläger nicht mehr von hinten anzugreifen. Der Beklagte hatte keine realistische Chance, an den Ball zu kommen. Es war zudem offensichtlich, dass der im Spiel befindliche Kläger durch die Grätsche zu Fall kommen würde und hierbei die Gefahr einer Verletzung sehr groß war, weil der Kläger den Angriff von hinten nicht sehen und sich damit nicht auf ihn einstellen konnte. Umstände und Folgen waren für den Beklagten erkennbar. In einer solchen Spielsituation hätte aus Gründen der Fairness ein Angriff nicht erfolgen dürfen. Dies war vielmehr ein schwerer Regelverstoß. Der Umstand, dass der Schiedsrichter den Regelverstoß nur mit einer „Gelben Karte“ ahndete, spricht nicht zugunsten des Beklagten. Dieser Umstand hat allenfalls Indizwirkung, der im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Er entbindet den Senat nicht von einer eigenen Bewertung des Geschehens.

Indem sich der Beklagte über das Gebot der Fairness bewusst hinwegsetzte, hat er die erforderliche und für ihn auch erkennbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die angesichts der konkreten Spielsituation geboten war. Er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt und für die Folgen seines schuldhaften Handelns einzustehen (§ 823 I BGB).

5. Der Kläger kann Ersatz seines materiellen und seines immateriellen Schadens verlangen (§§ 249, 253 Abs. 2 BGB).

a) Er hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.

Ausmaß und Schwere der Verletzung sind ebenso zu berücksichtigen wie das Verhalten und der Verschuldensgrad des Schädigers. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen auch ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (BGH VersR 70, 281).

Unter Beachtung dieser Grundsätze muss in die Bemessung einfließen, dass sich der jetzt 16-jährige Kläger seit dem Unfall immer wieder in Behandlung begeben muss. Der Bruch ist mit Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk verheilt. Es besteht weiterhin eine Sensibilitätsminderung an der Innenseite des Fußes sowie Kontrakturen und Verdickungen im Bereich der Großzehe mit einer Behinderung in der Abrollbewegung. Das linke Bein des Klägers ist durch die Verletzung weiterhin auf Dauer zu 2/7 in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.

Unter Berücksichtigung dieser Schwere der Verletzung, der andauernden Schädigung und der Heftigkeit der Verletzungshandlung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 15.000.- angemessen. Ein entsprechendes Schmerzensgeld wurde auch in vergleichbaren Fällen ausgeurteilt (OLG Koblenz vom 23.12.1985 – 12 U 655/85; KG Berlin vom 04.06.1984 – 12 U 1386/83; LG Hildesheim vom 04.01.2000, 3 O 167/99; LG Gießen vom 14.12.1987 ZfS 1988, 101).

b) Neben dem Ersatz des immateriellen Schadens steht dem Kläger auch Ersatz seines materiellen Schadens zu (§ 249 BGB). Hierzu gehören die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 775,64 (BGH NJW 2006, 1065). Die Höhe ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Der in Ansatz gebracht Geschäftswert mit EUR 10.000.- ist nicht zu beanstanden.

B.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch ein Anspruch auf Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens.

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Gefahr von Spätfolgen (BGH NZV 97, 476). Deren Möglichkeit ist durch den Arztbericht des Dr. med. K. P. vom 17.12.2008, der eine weitere Verschlechterung bei erneut zunehmender Krallenzehenbildung und Entwicklung einer Arthrose im Großzehen IP Gelenk mit der Notwendigkeit weiterer Operationen für wahrscheinlich hält, hinreichend belegt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall an.

IV.

Der Streitwert des Verfahrens wurde gemäß § 3 ZPO auf EUR 20.775,64 festgesetzt. Hierbei wurde der Feststellungsantrag mit EUR 5.000.- bewertet.

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