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Fußballspielbewertung – unrichtig und rechtwidrig

Landgericht Dortmund

Az: 3 O 255/07

Urteil vom 13.07.2007


Der Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.06.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass in der Fassung vom 06.07.2007 abgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein Fußballverein und Mitglied der Verfügungsbeklagten. Dieser wiederum ist Mitglied des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes eV (WFL V).

Der Verfügungskläger begehrt im Ergebnis mit dem zuletzt gestellten Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung den Aufstieg von der Bezirksliga in die Landesliga, weil er der Auffassung ist, dass die Spielbewertung der Verfügungsbeklagten unrichtig und rechtswidrig gewesen sei.

Dem Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung liegt folgender Sachverhalt zu.

Grunde:

Der Verfügungskläger schloss am 19.01.2007 mit dem Spieler P einen Vertrag, wonach der Spieler sich verpflichtete, für den Verfügungskläger den Fußballsport als Nichtamateur ohne Lizenz im Sinne der Vorschriften der DFB-Spielordnung, die er ausdrücklich anerkannte, auszuüben. Als Vertragsbeginn war gemäß § 5 der 01.01.2007 vereinbart. Der Vertrag sollte bis zum 30.06.2007 Gültigkeit besitzen. Als monatliche Garantiesumme waren 150,00 € vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Der Vertrag wurde der Passstelle des WFL V übersandt und ging dort am 25.01.2007 ein.

Seitens der Passstelle wurde dem Spieler P auch die Spielerlaubnis für Pflichtspiele unter dem 04.03.2007 erteilt. In der Folgezeit nahm er u. a. an drei Pflichtspielen teil, und zwar am 01.04.2007 an einem Spiel des Verfügungsklägers gegen den SG U. Das Spiel wurde 2 : 0 gewonnen, sodann an einem Spiel des Verfügungsklägers vom 05.04.2007 gegen den SV F. Das Spiel wurde 4: 0 gewonnen und schließlich an einem Spiel vom 09.04.2007, das der Verfügungskläger gegen den SV J mit 6 : 1 gewann.

Der Staffelleiter der Bezirksliga 10, welcher der Verfügungskläger angehört, wertete diese drei Parteien gemäß § 35 Abs. 11 Ziff. 4 der Spielordnung des WFL V jeweils für den Verfügungskläger als verloren, weil der Spieler P nicht spielberechtigt gewesen sei, mangels rechtzeitigem Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung. Infolge dieser Wertung rutschte der Verfügungskläger in der Tabelle vom 1. auf den 4. Platz ab (An!. K 1) und war dadurch nicht mehr berechtigt in die Landesliga aufzusteigen.

Streitig zwischen den Parteien ist, wann die für die Spielerlaubnis erforderliche Meldung zur Sozialversicherung für den Spieler P an die Passstelle des WFL V abgesandt und zugegangen ist. Unstreitig hat der Steuerberater I durch seinen Mitarbeiter C die Anmeldung des Spielers bei der Bundesknappschaft noch am 29.03.2007 abgesandt per Online. Hierbei war eine Beschäftigungszeit ab dem 01.02.2007 angegeben (Anlage K 10).

Mit Schreiben vom 01.04.2007 teilte der WFLV dem Verfügungskläger mit, dass die Frist zur Einreichung des Sozialversicherungsnachweises ihm gegenüber am 31.03.2007 abgelaufen sei, weil der Verfügungskläger seiner Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises innerhalb von 3 Monaten über die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben nicht nachgekommen sei. Daher ruhe die Spielerlaubnis seit dem 01.04.2007 bis zum nachträglichen Nachweis automatisch. Die Spielerpässe seien zurückzugeben. Ab dem Tag des Eingangs des Nachweises bei der Passabteilung werde die Spielberechtigung wieder erteilt (Anlage K 4). Diese Benachrichtigung des WFLV ging beim Verfügungskläger am 05.04.2007 ein.

Am 12.04.2007 teilte der Verfügungskläger dem WFLV mit, dass ihm dieses Schreiben wegen der Ostertage und der Besetzung des Büros nur Montags, Mittwochs und Freitags erst am 11.04.2007 zur Kenntnis gebracht worden sei und erst jetzt beantwortet werden könne. Weiterhin hieß es: „Beiliegend die von ihnen verlangte Meldebescheinigung für den Spieler P.“ Gleichzeitig bat der Verfügungskläger die Verspätung zu entschuldigen und sprach die Hoffnung aus, dass dadurch dem Verein kein Nachteil für den Spielbetrieb entsteht (BI. 39 d.A.). Am 16.04.2007 teilte der Verfügungskläger dem WFLV mit, dass am 29.03.2007 die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung per Online an die Minijobzentrale übermittelt worden sei und mit gleicher Post auch die Benachrichtigung gegenüber dem WFL V hinsichtlich des Nachweises abgesandt worden sei. Es sei nicht erklärlich, warum der an den WFLV übermittelte Nachweis nicht eingegangen sei. Unstreitig ist, dass der nachträglich übersandte Nachweis über die Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben beim WFL V schließlich am 16.04.2007 eingegangen ist. Seit diesem Zeitpunkt wurde dem Spieler P auch die Spielberechtigung wieder erteilt.

Der WFLV erklärte am 18.04.07, dass das Schreiben des Verfügungsklägers vom 16.04.2007 als Beschwerde angesehen werde, der nicht abgeholfen werde und dass diese nicht als begründet angesehen werde. Der Verfügungskläger teilte der WFLV mit Schreiben vom 23.04.2007 nochmals mit, dass gegen die Entscheidung, wonach das Ruhen der Spielberechtigung für den Spieler P angeordnet werde, Beschwerde eingelegt sei, .weil der Verein jedenfalls nicht schuld haft gehandelt habe. Ferner bat der Verfügungskläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Verfügungsbeklagte wies mit Schreiben vom 04.05.07 die Beschwerde des Verfügungsklägers unter Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung zurück (An. K 8).

Der Verfügungskläger beantragte unter dem 11.05.2007 eine sport-gerichtliche Entscheidung (Anlage K 11). Daraufhin kam es am 26.05.2007 zur Verhandlung der Verbandsspruchkammer über den Antrag des Verfügungsklägers gegen die Entscheidung des Verfügungsbeklagten vom 04.05.2007. Nach Beweisaufnahme entschied die Verbandsspruchkammer durch Urteil, das am 18.06.07 schriftlich begründet und dem Verein zugesandt wurde, dass der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung des Verfügungsklägers kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Wegen der Begründung wird auf BI. 47 f d.A. Bezug genommen.

Am 29.05.2007 teilte der Verfügungskläger dem WFLV in E mit, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg überprüft werden solle. Eine gleichlautende Mitteilung erging auch unter diesem Datum an den Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger meint, die Wertung der Spiele „als verloren“ sei zu Unrecht erfolgt, weil der Spieler P spielberechtigt gewesen sei. Ohne den Punktabzug hätte der Verein den Aufstieg in die Landesliga erreicht. Die Entscheidung des Staffelleiters V sei unrichtig, weil tatsächlich der Verfügungskläger den Nachweis über die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben gemäß § 8 Nr. 2 der Spielordnung des Verbandes in Verbindung mit § 8 b der Spielordnung rechtzeitig erbracht habe. Er behauptet unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, der von ihm beauftragte Steuerberater I habe den Spieler P am 29.03.2007 sowohl bei der Sozialversicherung angemeldet, wie sich aus der Bescheinigung (Anlage K 10) der Bundesknappschaft ergebe, als auch das Schreiben an die Passstelle des WFLV über die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben zur Post gegeben durch den Mitarbeiter C des Steuerberaters I.. Sie könne sich nicht erklären, warum das Schreiben bei der Passstelle nicht aufgefunden werden könne. Ein Verschulden hieran treffe sie nicht. Von dem Schreiben der Passstelle vom 01.04.2007 habe der Verfügungskläger wegen der Ostertage erst durch einen Benachrichtigungsschein erfahren, der am 11.04.2007 vorgefunden und bei der Post sogleich abgeholt worden sei. Am Gründonnerstag sei die Geschäftsstelle nicht besetzt gewesen. Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des Verfügungskläger seien nur Montags, Mittwochs und Freitags. Der Verfügungskläger habe den Spieler daher gutgläubig am 01.04., 05.04. und 09.04.2007 eingesetzt. Die Entscheidung des Fußballausschusses der Beklagten sei nicht verständlich. Er habe sich mit den Argumenten des Verfügungsklägers nicht auseinandergesetzt. Bei der Verhandlung vor der Verbandsspruchkammer am 26.05.2007 habe sich herausgestellt, dass der Steuerberater I durch seinen Mitarbeiter C die Schreiben ordnungsgemäß durch die Post an die Passstelle abgesandt habe. Der Verfügungskläger beruft sich darüber hinaus darauf, dass das Datum für den Vertragsbeginn vom 01.01.2007 nur versehentlich in den Vertrag gelangt sei. Tatsächlich sei man sich einig gewesen, dass Vertragsbeginn der 01.02.2007 sein sollte. Das ergebe sich auch aus der Onlineanmeldung bei der Minijobzentrale.

Darüber hinaus beruft sich der Verfügungskläger darauf, dass die Vorschriften der §§ 5 Nr. 2, 8 b und 9 a der Spielordnung des WFLV rechtswidrig und verfassungswidrig seien, weil sie den Spieler mit Strafsanktionen belegten, ohne dass sie ihm vorher zur Kenntnis gegeben worden seien. Der Spieler werde verpflichtet, allein dem Verein obliegende Verpflichtungen, nämlich dem Nachweis zur Anmeldung bei der Sozialversicherung zu erfüllen. Außerdem knüpfte die Vorschrift des § 8 b Spielordnung allein an objektive Verstöße gegen die Nachweispflicht, ohne einen eigenen Verschuldensnachweis zu fordern. § 9 enthalte keine Differenzierungen der Rechtsfolge, also der Strafsanktion und sei aus diesem Grunde bereits unangemessen. Ferner meint der Verfügungskläger, die Verfügungsbeklagte könnte ihre Strafsanktion nicht nachträglich auf den Vertragsbeginn außerhalb der Wechselfristen stützen. Es habe sich insoweit nur um den Beginn der Entgeltzahlungspflicht gehandelt. Zudem habe die Passstelle die Spielberechtigung, nachdem der Nachweis am 16.04.2007 bei ihr eingegangen sei, auch in Kenntnis dieser Entgeltzahlungspflicht, die erst ab dem 01.02.07 vereinbart worden sei, erteilt.

Der Verfügungskläger hat zunächst beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung
1. festzustellen, dass der Beschluss der Verbandsspruchkammer vom 26.07.2007 unwirksam ist und
2. Der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Bezirksspruchkammer VIII der Antragsgegnerin, Vorsitzender Herr C2, M-weg, N, Aktenzeichen 1306/07 (Staffel 1 0) sowie die Verbandsspruchkammer der Antragsgegnerin anzuweisen, bei der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf sportgerichtliche Entscheidung gegen die Ausgangsentscheidung des Staffelleiters der Bezirksliga 10, Herrn V, die Spiele des SC N 08 in der Bezirksliga 10 vom 01.04.2007 gegen die SG U, vom 05.04.2007 gegen den SW F und vom 09.04.2007 gegen den SV J, jeweils mit 0 : 2 zu werten, zu Grunde zu legen, dass der Spieler P, geboren ##.##.##, Pass-Nr. ####/#### während des Einsatzes in den Partien vom 01.04.07,05.04.07 und 09.04.07 spielberechtigt war.

Das Landgericht Dortmund hat dem Antrag zu Ziffer 2. mit Beschluss vom 14.06.07 (22 d. A. ) stattgegeben und den Antrag zu Ziffer 1. zurückgewiesen, weil durch eine einstweilige Verfügung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf (Zöller, § 938 Rn. 3).

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ist nicht eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 06.07.2007, eingegangen am 10.06.2007, beantragt der Verfügungskläger nunmehr,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.06.2007 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, die erste Fußballseniorenmannschaft des AntragssteIlers vorläufig zum Spielbetrieb der Landesliga, Staffel 4, für die Saison 2007/2008 zuzulassen, 2. sowie dem Antragsgegner für jeden Spieltag der Saison 2007/2008 im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 14.06.2007 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass auch in der Fassung vom 14.06.2007 zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Vorsitzenden der Verbandsspruchkammer und der Protokollführerin ( BI. 43 und 44 d. A.), es treffe nicht zu, dass der Steuerberater I das Schreiben, das dem Nachweis der Absendung des Sozialversicherungsnachweises diene, rechtzeitig an die Passstelle E abgesandt habe. Der als Zeuge vernommene Herr I der zugleich 2. Vorsitzender des Verfügungskläger sei, habe vielmehr bei der Verhandlung des Sportgerichts vom 26.05.2007 erklärt, er könne zur Absendung des hier streitigen Nachweises keine Angaben machen. Er müsse erst einen Mitarbeiter befragen.

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Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, weil ein Rechtsorgan des WFL V nicht angewiesen werden könne. Das widerspreche dem Grundsatz der Unabhängigkeit, der auch bei Sportgerichten Beachtung finden müsse. Ferner vertritt der Verfügungs-beklagte die Auffassung, dass bei einem Vertragsbeginn ab 01.02.2007, wie er von Verfügungsklägerseite nachträglich behauptet worden sei, eine Spielberechtigung gar nicht hätte erteilt werden dürfen, weil nach § 23 der DFB-Spielordnung ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers nur zwischen dem 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode I) und dem 01.01. und 31.01. (Wechselperiode II) eines Jahres erfolgen dürfe. Der Vertrag müsse bis zum 31.01. vorgelegt und in Kraft getreten sein nach Ziffer 5 der o. g. Vorschrift. Zwar sei der Vertrag vorgelegt worden noch am 25.01., jedoch sei dieser nach Darstellung des Verfügungsklägers erst am 01.02. in Kraft getreten. Das sei unzulässig und hätte bei Kenntnis zu einer Versagung der Spielberechtigung geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2007 (BI. 81 f d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht nur in seiner ursprünglichen Fassung, sondern auch in der neuen Fassung unzulässig, bzw unbegründet. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass auch in der geänderten Fassung abzuweisen.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. ist dieser durch Entscheidung der Kammer vom 14.06.2007 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Sie kann daher nicht mehr Gegenstand des Urteils sein.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2., dem im Rahmen der einstweiligen Verfügung stattgegeben worden ist, wird dieser Antrag von Verfügungsklägerseite nicht mehr aufrechterhalten. Er wird vielmehr nur noch in der abgeänderten Form gemäß Schriftsatz vom 06.07.2007 gestellt.

Es kann somit dahinstehen, ob der Antrag zu Ziffer 2. auf Anweisung an das Sportgericht überhaupt zulässig war, weil er in der ursprünglich gestellten Form von Seiten des Verfügungsklägers nicht aufrecherhalten worden ist.

Hinsichtlich des neuen Antrags, möchte der Verfügungskläger nunmehr den Verfügungsbeklagten verpflichten, ihn bzw. seine erste Fußballseniorenmannschaft vorläufig zum Spiel betrieb in der Landesliga zuzulassen für die nächste Saison. Dieses Anliegen war im Ursprung auch bereits Gegenstand des Antragschriftsatzes. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Insgesamt geht die Rechtssprechung bei Maßnahmen eines Vereins von einer beschränkten Inhaltskontrolle aus, soweit es um Sanktionen und Strafen gegen ihre Mitglieder geht. Derartige Maßnahmen sind der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die übrigen Entscheidungen unterliegen der Vereinsautonomie. Nach den Grundsätzen der Rechtssprechung können Strafentscheidungen im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006,3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000,1365; BGH NJW 90,40 ff.).

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die beanstandete Wertung der drei Spiele durch den Verfügungsbeklagten als verloren als Strafmaßnahme anzusehen ist. Sie stützt sich auf § 35 Ziff. 4. SpieIO des WFLV, wobei es sich um Regeln handelt, denen in gleicher oder ähnlicher Form sämtliche Fußballvereine bis zum DFB unterliegen und dem sich die Mitglieder der Verbände, also auch der Verfügungskläger, freiwillig unterworfen haben. Die gesamte Rechtssprechung zu verhängten Vereinsstrafen oder Maßnahmen betrifft Einzelpersonen, also Spieler, die vor der Übermacht der Vereine oder Verbände und ihren Sanktionen geschützt werden sollen. Vorliegend wird nicht eine Strafe gegen einen Spieler beanstandet, sondern die Wertung von Spielen eines Vereins als verloren, bei denen ein nach Auffassung des Verfügungsbeklagten nicht spiel berechtigter Spieler mitgespielt hat. Diese Wertung ergibt sich auch als Maßnahme zum Schutz des Gegners, der bei einem Spiel mit nicht versicherten Spielern erhebliche Haftungsfolgen zu befürchten hat.

Selbst wenn man die Aberkennung der Punkte für Spiele die mit einem nicht zugelassenen oder nicht spiel berechtigten Spieler absolviert worden sind als, Strafmaßnahme gegen den Verein ansieht, und den einzelnen Verein insoweit als Mitglied des Verbandes insoweit gleichbehandelt mit Einzelpersonen die Mitglieder eines Vereins sind, hat die vorgenommene Überprüfung keinen Verstoß gegen gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen erkennen lassen.

Im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie ist zu prüfen:

a) Ob die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung ihre Stütze hat.

b) Ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, wobei die Satzung als Organisationsstatut frei, d. h. ohne Bindung an die Auslegung der Parteiorgane auszulegen ist (BGH, NJW 80,443 ff.).

c) Ob die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind.

d) Ob sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen sind, und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist.

Im Sinne dieser 4 Punkte kann kein Verstoß durch den Verfügungsbeklagten festgestellt werden.

Im Einzelnen gilt:

Zu a): Hinsichtlich der verhängten Maßnahme findet diese ihre Stütze in § 35 Abs. 2 Ziffer 4 der Spielordnung des WFLV. Dieser übergeordnete Verband hat sich eine Verbandssatzung und eine Spielordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung in freier Autonomie gegeben, der sich sämtlichen Mitglieder durch ihren Beitritt unterworfen haben (§ 5 der Verbandssatzung), Die Spielordnung des WFLV regelt die von den Landesverbänden und ihren Vereinen veranstalteten Fußballspiele nach den Spielregeln der FIFA, den Vorschriften des allgemein verbindlichen Teils der Spielordnung des DFB, den Bestimmungen dieser Spielordnung sowie den amtlichen Ausführungsbestimmungen des DFB, des WFLV und der Landesverbände (§ 1 der Spielordnung des WFLV). Im Rahmen dieser Vorschriften, nämlich vorliegend des § 35 Abs. 2 Ziffer 4 Spielordnung wird ein Spiel einer Mannschaft als verloren und der anderen Mannschaft als gewonnen gewertet, wenn ein Verein einen Spieler ohne Spielberechtigung hat teilnehmen lassen und die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 36 SpielO nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Falle des Spielers P gegeben.

Der Spieler P hatte keine Spielberechtigung, als er an den streitigen Spielen gegen die SG U vom 01.04., den SV F vom 05.04. und den SV J vom 09.04.2007 teilgenommen hat. Dieser war ihm durch das Schreiben der Passstelle vom 01.04.07 aberkannt worden, sie ruhte seit dem 01.04.07 bis zum Nachweis über die Abführung der steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Abgaben, also bis zum 14.04.07- Nach der Entscheidung des Staffelleiters der Bezirksliga 10 wurden die Spiele aus dieser Zeit konsequenterweise als verloren gewertet, weil P nicht spielberechtigt war. ,Der Staffelleiter der Bezirksliga 10 hat seine Kompetenzen nach § 1 Abs. 3 der Spielordnung von den spielleitenden Stellen. Spielleitende Stelle ist der Fußballausschuss des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen, also der hiesigen Verfügungsbeklagte. Streitig zwischen den Parteien ist die Frage des Eingang des Nachweises der Meldung bei der Passstelle, bzw die rechtzeitige Absendung. Die Frage, ob der Spieler P spielberechtigt war, hängt wiederum von der Frage ab, ob seine Meldung rechtzeitig durch den Verein bei der Sozialversicherungsstelle aber auch beim WFL V eingegangen ist. Ersteres ist -unstreitig der Fall. Letzteres ist nicht nachgewiesen. Der klagende Verein behauptet lediglich die Absendung rechtzeitig, nämlich am 29.03.2007 durchgeführt zu haben. Die Absendung ist jedoch nicht durch den Verein selbst erfolgt, sondern nach dessen Darstellung durch den damit beauftragten Steuerberater I und nach Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung des Steuerberaters I durch dessen Mitarbeiter C. Nach § 5 Abs. 2 der Spielordnung ebenso wie nach § 8 b ruht die Spielerlaubnis für einen Spieler, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 Nr. 2 Spielordnung (nämlich die Meldung bei der Sozialversicherungsstelle und bei der Passstelle ) nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn durch den Verein nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Damit hat die verhängte Maßnahme im Gesetz bzw. in der Satzung in den oben genannten Vorschriften ihre Stütze, denn nachgewiesen hat der Verein die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn nicht. Es kann dahinstehen, ob die Absendung durch den Mitarbeiter C rechtzeitig per Post an den WFLV erfolgt ist. Die Mitteilung ist jedenfalls nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 8 b) Abs. 11 SpielO bei der zuständigen Stelle zugegangen. Damit hat der Verfügungskläger auch den Nachweis nicht rechtzeitig geführt oder glaubhaft gemacht, dass die Verpflichtungen zur Anmeldung rechtzeitig ausgeführt worden sind. Die erforderliche Glaubhaftmachung ist erstmalig durch das Schreiben vom 16.04.07 erfolgt. Damit lagen die Voraussetzungen für das Ruhen der Spielerlaubnis nach § 8 b) Abs. 11 SpielO vor.

Die Wertung der Spiele als verloren während der Zeit des Ruhens erfolgte sodann nach § 35 Abs. II Ziff. 4 SpielO. Voraussetzung hierfür ist außer dem Fehlen der Spielberechtigung auch dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 36 SpielO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Spiel, bei dem ein Spieler mitgewirkt hat, dem die Spielberechtigung durch die Passstelle irrtümlich erteilt worden ist, das Spiel neu angesetzt, wenn den Verein keine Schuld an dem Irrtum trifft. Das Spiel wird jedoch für den Verein als verloren gewertet, wenn der Verein einen erkennbaren Irrtum der Passstelle zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu, denn dem Spieler P ist die Spielberechtigung nicht irrtümlich, sondern bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist am 04.03.07 erteilt worden, ohne dass ein Nachweis nach § 8 b) SpielO vorgelegen hat. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 36 SpielO sind daher nicht gegeben.

Zu b) Das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren ist ebenfalls eingehalten, denn die Verfügungsklägerin hat gegen die Spielwertung mit Schreiben vom 16.04.2007 Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist von der Verfügungsbeklagten am 04.05.2007 entschieden worden in dem Sinne, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und schließlich ist daraufhin das Rechtsmittel, nämlich der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung der Klägerin erfolgt und über diesen Antrag durch die Verbandsspruchkammer vom 26.05.2007 entschieden worden. Dieser Gang des Verfahrens entspricht der Rechts- und Verfahrensordnung des Verbandes. Die Ordnungsgemäßheit des Vorgehens wird auch nicht angegriffen.

Zu c): Die dritte Voraussetzung einer Überprüfung von Sanktionen, ob die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind, muss ebenfalls bejaht werden. Der gesamte Vortrag der Parteien, auch im Lichte der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und insbesondere im Hinblick auf das Protokoll und die schriftliche Entscheidung der Verbandsspruchkammer lässt keinen Fehler bei der Ermittlung der zugrunde liegenden Tatsachen, nämlich dem rechtzeitigen Nachweis der Einreichung des Sozialversicherungsnachweises erkennen. Die Verhandlung vom 26.05.2007 stützt sich auf Zeugenvernehmungen und Anhörungen der Beteiligten. Rechtsstaatliche Grundsätze, die bei dieser Verhandlung verletzt worden wären, sind weder gerügt noch erkennbar. Auch die nunmehr erstmalig vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters C ändert daran nichts.

Zu d) Schließlich ergibt auch die Überprüfung der Satzung und Regeln des WFLV keine anderweitigen Erkenntnisse dahingehend, dass die Maßnahme grob unbillig oder willkürlich gewesen ist.

Soweit der Verfügungskläger rügt, dass die Vorschriften des § 5 und des § 8 b) SpielO verfassungswidrig seien, weil sie den Spieler mit Strafsanktionen belegen, die ihm vorher nicht ausreichend zur Kenntnis gegeben worden seien, kommt es für den vorliegenden Fall hierauf nicht an. Es bedarf nicht der Überprüfung, ob der Spieler P ausreichende Kenntnis von den Maßnahmen und Spielregeln hatte.

Seine Rechte sind hier nicht im Streit. Es kommt ausschließlich auf die Rechte des Vereins an. Dieser kannte die Vorschriften zu Genüge, wie der Vorsitzende X im Termin zur mündlichen Verhandlung angab. Er wusste, dass er innerhalb von 3 Monaten einen Spieler bei der Sozialversicherungsstelle und auch bei der Passstelle anmelden musste. Und er wusste darüber hinaus auch, dass bei nicht rechtzeitiger Anmeldung die Spielberechtigung ruht. Die für den klägerischen Verein nachteiligen Folgen sind in § 35 Abs. 2 geregelt und auch allen beteiligten Vereinen bekannt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift, die nicht auf ein Verschulden des Vereins abstellt bei der Frage der Spielberechtigung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt. Die gleichen Regeln gelten auch für den DFB (§ 44 i. V. m. § 10 der DFB Spielordnung). Eine Verfassungswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Regeln ist nicht zu erkennen. Das gleiche gilt auch für die Vorschrift des § 8 b, der ausdrücklich in seinem Absatz 2 darauf abstellt, dass die Verpflichtungen des § 5 durch den Verein nachgewiesen werden. Es kommt also nicht auf das rechtzeitige Absenden, sondern auf den Zugang des Nachweises der Meldung bei der Passstelle an. Diese ist problemlos nachzuholen, so dass das Ruhen der Spielerlaubnis spätestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs wieder aufgehoben wird. Dem Verfügungskläger wären keinerlei Nachteile entstanden, wenn der Spieler P nicht gerade in der Zeit des Ruhens seiner Spielberechtigung an den 3 gewonnenen Spielen teilgenommen hätte. Angesichts der Gefahren, die von der Zulassung eines nicht versicherten Spielers für die Mitspieler ausgehen, ist die Vorschrift des § 35 II Ziff. 4. SpielO, die nicht auf ein Verschulden bei fehlender Spielberechtigung abstellt, als rechtmäßig anzusehen.

Darüber hinaus bestand eine Spielberechtigung des Spielers P auch nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin wegen Verstoßes gegen § 10 der Spielordnung. Das Datum des Vertragsbeginns lag nach dem Vorbringen in der Antragschrift, welches später im Termin zur mündlichen Verhandlung abgemildert wurde, außerhalb der Wechselzeit, die vom 01.01. bis 31.01. lief. Vertragsbeginn sollte entgegen dem Wortlaut der Urkunde nach übereinstimmenden Vortrag der Verfügungsklägerin, des Spielers P und des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin der 01.02.2007 sein. Wenn das ordnungsgemäß angegeben worden wäre, hätte der Spieler P ohnehin die Spielerlaubnis nicht erhalten. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil diese Überlegung erst nach der Anordnung des Ruhens der Spielerlaubnis durch den Verfügungskläger angestellt worden ist und nicht zur Begründung der Entscheidung auf Aberkennung der Punkte gedient hat. Darüber hinaus ist es dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das eine Vereinsstrafe aufhebt, ohnehin verwehrt, selbst die Punktbewertung neu durchzuführen und die Zulassung zur Landesliga auszusprechen (vgl. hierzu OLG Frankfurt GRUR 1985, Seite 992).

Schließlich war der neue Antrag bereits deswegen zurückzuweisen, weil der Verfügungskläger eine Leistungsverfügung begehrt, die im Ergebnis die Hauptsachentscheidung vorweg nimmt und zu einer Befriedigung des klägerischen Anspruchs führt. Es muss daher dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und sonst so erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zumutbar ist (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1117f). Das ist zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Auch der Zusatz, den Verfügungskläger nur vorläufig zum Spielbetrieb zuzulassen, würde eine antragsgemäße Entscheidung zu einer im Rahmen der schnelllebigen Fußballsaison endgültigen Regelung führen, die eben nicht Gegenstand einer einstweiligen Entscheidung sein kann (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 940, Rz 6; Zeitschrift für Sport und Recht, 1996/97, S. 166). Wenn man eine Leistungsverfügung zulässt, bevor das Bestehen des Anspruchs bewiesen hat, entscheidet man in der Hauptsache. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht beantragt und in der Sache auch nicht absehbar. Sie kann daher auch von Amts wegen nicht ausgesprochen werden, weil die Hauptsacheentscheidung nicht innerhalb der nächsten Saison herbeigeführt werden kann.

Der Beschluss auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.06.2007 war somit aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin auch im neu gefassten Wortlaut vom 06.07.2007 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Ziffer 6 i. V. m. § 936 i. V. m. 927 ZPO.

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