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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit getötetem Fußgänger und überhöhter Geschwindigkeit

Landgericht Darmstadt

Az.: 7 S 39/99

Urteil verkündet am 26.05.1999

Vorinstanz: AG Dieburg – Az.: 21 C 1076/98


Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Berufungsrechtsstreit hat das Landgericht Darmstadt, 7.Zivilkammer/ Berufungskammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 27. Januar 1999 – Az.: 21 C 1076/98 – wird z u r ü c k g e w i e s e n

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

TATBESTAND:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§ 543 Abs. 1 ZPO).

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach die Beklagten 75 % des aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil ist noch folgendes zu bemerken:

1. Der Beklagte zu 1) ist innerorts mit einer Geschwindigkeit von 85 Stundenkilometern gefahren, wie sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ergibt. Nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog hätte dieses Verhalten ein Bußgeld von 200,– DM zur Folge gehabt und ein einmonatiges Fahrverbot. Allein diese Sanktion für das Verhalten des Beklagten zu 1), ohne daß es überhaupt zu einem Unfall gekommen wäre, zeigt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung als sehr gewichtig anzusehen ist. Hinzu kommt, daß bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern der Unfall schon dadurch vermieden worden wäre, weil Herr X beim Eintreffen des Wagens an der späteren Unfallstelle die Fahrbahn schon verlassen hätte, der Beklagte zu 1) also nichts, noch nicht einmal eine Bremsung, zur Unfallvermeidung hätte vornehmen müssen. Der Unfall wäre selbst noch bei einer Geschwindigkeit von 69 Stundenkilometern und einer Vollbremsung vermeidbar gewesen, wenn Herr M die Fahrbahn weiter mit der ursprünglichen Geschwindigkeit von 3,8 m in der Sekunde überquert hätte. Ohne Berücksichtigung der Laufgeschwindigkeit des später Getöteten, wenn dieser also auf der Fahrbahn gestanden hätte, hätte bei einem Anhalteweg von 31,5 m eine Geschwindigkeit von 59 Stundenkilometern gereicht, den Unfall zu verhindern. Der Vergleich der verschiedenen Geschwindigkeiten zeigt, daß die wesentlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) als die Hauptursache für den Unfall anzusehen ist. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges führt in der Regel zu dessen überwiegender Haftung, wobei die Haftungsquote von dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung abhängt (vgl. dazu Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.10.1981, abgedruckt in VersR 1982, Seite 1149). Hier liegt eine ganz erhebliche Überschreitung der Geschwindigkeit vor. Der Hinweis des Beklagtenvertreters in der Berufungsbegründung, es wäre auch zu dem Unfall gekommen, wenn der Getötete erst 20 m. vor dem Wagen auf die Fahrbahn getreten wäre, geht an der Sache vorbei. Dann könnte man auch argumentieren, wenn der Beklagte zu 1) mit 120 Stundenkilometern gefahren wäre, sei er an der Unfallstelle schon vorbei gewesen, als der später Getötete sie überhaupt erst erreichte. In die gleiche falsche Richtung würde die Frage zielen, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1) kein Auto benutzt, eine andere Straße gewählt oder die Fahrt ganz unterlassen hätte. Erwägungen dieser Art gehen am Schutzzweck der Norm vorbei. Der Sinn von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt nicht darin, daß der Kraftfahrer auch zeitlich später am Unfallort ankommen soll. § 3 StVO will vielmehr sicherstellen, daß der Fahrzeugführer bei Gefahren rechtzeitig anhalten kann (vgl. dazu BGH VRS 20, Seite 129). Deshalb ist allein zu prüfen, ob der Fahrzeugführer bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit am Unfallort noch frühzeitig genug hätte bremsen können, um den Unfall zu vermeiden. Dies war vorliegend aber zweifelsfrei der Fall.

2. Die Verhältnisse an der Unfallstelle mindern das Verschulden des Beklagten zu 1) nicht. Links und rechts der Straße liegen Wohngebiete mit 30-km Zonen. Es war dämmrig, aber die Sonne war erst am untergehen. Der Zeuge hatte an seinem Wagen noch kein Licht eingeschaltet. Die Sonne muß im Rücken des Beklagten zu 1) gestanden haben, da er aus westlicher Richtung nach Osten fuhr. Auch die Zeugin C hat das Unfallgeschehen wahrnehmen können und auch den Getöteten. Dieser hat sich aus der Sicht des Beklagten zu 1) von links nach rechts auf die Fahrbahn bewegt, war also einige Zeit vor dem Zusammenstoß erkennbar. Der Beklagte zu 1) mußte an dieser Stelle auf jeden Fall mit Fußgängerverkehr rechnen wegen der angrenzenden Wohngebiete und der Tageszeit (früher Abend).

3. Ein Verschulden des Getöteten M liegt sicher vor, aber nicht in dem Maße, wie dies die Beklagten sehen. Im Gegensatz zu den Beklagten ist dem Getöteten nämlich auch ein Verschulden zuzurechnen, den Beklagten aber auch die bloße Betriebsgefahr des Wagens. Mit einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 Stundenkilometern = 70 % des Beklagten zu 1) mußte entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters kein anderer Verkehrsteilnehmer und damit auch nicht der Getötete M rechnen. Möglicherweise hat er die Geschwindigkeit des herannahenden Wagens fahrlässig unterschätzt. Dies wiegt aber viel weniger schwer als die grob fahrlässige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 35 Stundenkilometer durch den Beklagten zu 1).

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).

 

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