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Fußgänger – Haftung bei Fahrbahnüberquerung

KG Berlin

Az.: 12 U 143/08

Beschluss vom 26.02.2009


1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin selbst den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.

a) Grundsätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, zumal wie hier außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage.

b) Vorliegend hat die Klägerin unstreitig die Fahrbahn schnellen Schrittes überquert, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag reger Berufs- und Geschäftsverkehr herrschte und obwohl sich aus Sicht der Klägerin von links mehrere Fahrzeuge näherten. Zumindest das Fahrzeug der Zeugen B. und E. T. hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits vor dem Betreten der Fahrbahn bemerkt. Sie musste damit rechnen, dass sich auf der äußersten linken Fahrspur weitere, durch das Fahrzeug der Zeugin T. verdeckte Fahrzeuge nähern. Wenn sie in einer solchen Situation gleichwohl die Fahrbahn betritt, verstößt sie in besonders grober Weise gegen § 25 Abs. 3 StVO. Ein Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten; er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. BGH NJW 2000, 3069; KG NZV 2004, 579; NZV 2003, 380).

2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen hat, dass (auch) der Beklagte zu1) den Unfall schuldhaft (mit)verursacht hat. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 1) zu schnell bzw. nicht dem Verkehr angemessen gefahren ist.

a) Eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden. Die für ein Verschulden des Beklagten zu 1) beweispflichtige Klägerin hat trotz Hinweis des Landgerichts eine höhere Geschwindigkeit konkret nicht behauptet. Die Behauptung, der Beklagte zu 1) habe sich „sehr schnell“ genähert, reicht als Vortrag nicht aus.

b) Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 1) für die Verkehrsverhältnisse zu schnell gefahren ist und damit gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 StVO verstoßen hat. Besondere Gründe, langsam zu fahren, bestanden für den Beklagten zu 1) nicht. Er musste insbesondere nicht mit weiteren Fußgängern rechnen, denn die anderen Fußgänger hatten die vom Beklagten zu 1) befahrene Richtungsfahrbahn der Potsdamer Straße bereits vollständig überquert, als die Klägerin die Fahrbahn schnellen Schrittes betrat.

c) Dem Beklagten zu 1) ist auch nicht vorzuwerfen, dass er infolge einer verspäteten Reaktion nicht unfallverhütend reagiert hat. Dem Beklagten zu 1) war die Sicht auf die Klägerin unstreitig durch das Fahrzeug der Zeugin T. versperrt. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1) überhaupt eine Möglichkeit hatte, unfallverhütend zu reagieren. Dass der Beklagte zu 1) die Klägerin ungebremst erfasste, bestätigt vielmehr, dass die Klägerin ihm, verdeckt durch das Fahrzeug der Zeugen T., überraschend von rechts in sein Fahrzeug lief.

3. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass zu Lasten der Beklagten die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gefahrenen PKW zu berücksichtigen ist; die Beklagten haben nicht dargelegt, das die Voraussetzungen von § 7 Absatz 2 StVG (höhere Gewalt) gegeben sind.

Eine Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr tritt aber gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin im Rahmen der gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung vollständig zurück (vgl. KG NZV 2007, 80).

II.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

IV.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug wie folgt festzusetzen:

Antrag zu 1)

26,00 €

Antrag zu 2)

7550,00 €

Antrag zu 3) (Nebenforderung)

0,00 €

Antrag zu 4)

1.500,00 €

Summe

9.076,00 €

 

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