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Fußgängerpflichten beim Überqueren einer Straße

LG Hamburg – Az.: 323 O 55/18 – Urteil vom 27.07.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ihr aufgrund eines Verkehrsunfalls schadensersatzpflichtig sind, der sich am 20.01.2017 in H. ereignete.

Die Klägerin betrat an dem vorgenannten Tag gegen 18.30 Uhr als Fußgängerin in Höhe des Hauses S. F. … im Bereich der dortigen Tiefgarageneinfahrt die Fahrbahn, um diese zu überqueren. Der Beklagte zu 1. befuhr mit einem bei dem Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Volvo die S. F. Richtung H. Chaussee, so dass aus seiner Sicht die Klägerin die Fahrbahn von links nach rechts überquerte. Der Beklagte zu 1. erfasste die Klägerin, welche bei dem Zusammenstoß eine Fraktur im Bereich des Brustwirbelkörpers 12 erlitt.

Die Klägerin befand sich anschließend bis zum 07.02.2017 in stationärer Behandlung. Im Rahmen zweier Operationen am 26.01. und am 30.01.2017 wurden ein Fixateur interne eingebracht, der Brustwirbelkörper 12 teilweise entfernt und zwei Expander eingebracht. Eine Entfernung des Fremdmaterials soll im März 2018 erfolgen.

Der Beklagte zu 2. wies mit Schreiben vom 19.06.2017 seine Einstandspflicht zurück.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hafteten nach einer Quote von mindestens 2/3.

Sie behauptet, sie habe hinter „normalen“, geparkten Fahrzeugen die Straße betreten. Bis zur Kollision habe sie in Schrittgeschwindigkeit ca. 4,5 Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt. Der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h und ohne Licht gefahren.

Sie trägt weiter vor, sie sei unfallbedingt in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt gewesen und habe einen Verdienstausfall erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei mit einem Dauerschaden zu rechnen.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20.01.2017 in der S.n F. in H. auf einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, die Feststellungsklage sei aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von maximal 35 km/h geführt. Hinter den am linken Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen habe ein Paketwagen angehalten, um den Beklagten zu 1. vorbeifahren zu lassen. Als er dieses Fahrzeug schon fast passiert habe, sei hinter diesem die Klägerin unvermittelt hervorgekommen, welche dabei auf ihr Handy geschaut habe. Trotz einer sofortigen Bremsung habe er die Kollision nicht mehr vermeiden können.

Die behaupteten Folgen der Verletzung werden mit Nichtwissen bestritten

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O.. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.06.2018 Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte mit dem Az. … ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 20.01.2017 aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

1.

Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Das erforderliche Feststellungsinteresse bestand zum Zeitpunkt der Klagerhebung schon deshalb, weil sich der Schaden nach dem Vortrag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch in der Entwicklung befand, so dass eine abschließende Bezifferung noch nicht möglich war. Sie hat insofern nämlich dargelegt, dass künftig ein weiterer operativer Eingriff zur Entfernung des eingebrachten Fremdmaterials notwendig sei.

Ob diese Operation vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung schon stattgefunden hat, kann offen bleiben. Selbst wenn der Schaden inzwischen bezifferbar sein sollte, muss deshalb nicht von einer zulässig erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umgestellt werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79).

2.

Fußgängerpflichten beim Überqueren einer Straße
(Symbolfoto: Von Pavel L Photo and Video/Shutterstock.com)

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Beklagten trifft keine Haftung für die aus dem Unfall resultierenden Schäden, da das Mitverschulden der Klägerin i. S. d. § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB den Verursachungsbeitrag des Fahrzeuges der Beklagten an der Entstehung des Unfalls, zu deren Lasten nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzusetzen ist, vollständig überwiegt und zurücktreten lässt.

a)

Die Klägerin hat einen gewichtigen Verkehrsverstoß begangen, indem sie entgegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO die Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten hat.

Nach dieser Vorschrift haben Fußgänger sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern (KG MDR 2010, 1049). Der Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, dem deshalb grundsätzlich der Vorrang zukommt (BGH NJW 2000, 3069).

Diesen Anforderungen ist die Klägerin schon nach ihren eigenen Angaben nicht gerecht geworden. Schriftsätzlich hat sie überhaupt nichts dazu vorgetragen, dass in irgendeiner Weise auf den Fahrzeugverkehr geachtet hätte. Auch hat sie den Vortrag in der Klagerwiderung, sie habe während des Überquerens der Fahrbahn nach unten auf ihr Handy geschaut, in ihrer Replik nicht bestritten. Erst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin dann auf Nachfrage erklärt, dass sie nach links und rechts geschaut habe, bevor sie über die Straße gegangen sei, ihr Handy habe sie dabei nicht in der Hand gehalten.

Auch unter Berücksichtigung dieser persönlichen Angaben der Klägerin, hat sie aber in jedem Fall den Fahrzeugverkehr Richtung H. Chaussee nicht hinreichend beachtet. Ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger darf sich nicht darauf beschränken, den fließenden Verkehr bei Einleitung der Überquerung zu beobachten, sondern muss sich spätestens ab der Straßenmitte durch einen erneuten Blick nach rechts vergewissern, ob ein gefahrloses Voranschreiten möglich ist (OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525).

Jedenfalls diesen zweiten Blick nach rechts hat die Klägerin vor dem Betreten der zweiten Fahrbahnhälfte schon nach ihren eigenen Angaben versäumt. Nur mit dieser Unaufmerksamkeit kann im Übrigen das Unfallgeschehen erklärt werden, weil die Klägerin das sich nähernde Fahrzeug des Beklagten zu 1. sonst zwangsläufig wahrgenommen hätte. Sie ist auch nach ihren Ausführungen „auf der Hälfte der Straße“ erfasst worden, d. h. unmittelbar nach dem Betreten der von dem Beklagten zu 1. genutzten Fahrspur. Angesichts der in der Ermittlungsakte dokumentierten Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. ist auch tatsächlich von einem Aufprall im linken Frontbereich des Fahrzeugs auszugehen. Zudem ergibt eine Einsichtnahme in die allgemein zugänglichen Dienste google maps und google street view, dass es sich bei der S.n F. um eine gut ausgebaute und beleuchtete innerstädtische Wohnstraße handelt. Die Klägerin hätte deshalb bei einem Blick nach rechts vor dem Betreten des Fahrstreifens den Beklagten zu 1. selbst bei der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit gar nicht übersehen können.

b)

Ein für die Kollision mitursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. ist demgegenüber nicht festzustellen.

Es ist nicht nachgewiesen worden, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. vor der Kollision unbeleuchtet gewesen ist. Die Angaben der Klägerin, dem Beklagten zu 1. sei nach dem Unfall von einem Mann vorgehalten worden, ohne Licht gefahren zu sein, hat der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Er hat dies aber nachvollziehbar damit erklärt, dass bei seinem damaligen Fahrzeug mit dem Abstellen des Motors auch sofort das Licht erloschen sei. Dass der unbekannte Dritte von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten nicht als Zeuge aufgenommen worden ist, spricht ebenfalls dafür, dass dieser nicht den Unfallablauf selbst beobachtet hatte.

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Dass der Beklagte zu 1. mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist, hat die Klägerin – die das Fahrzeug vor der Kollision gar nicht wahrgenommen hat – schon nicht hinreichend dargelegt. Ihre pauschale Behauptung, die Geschwindigkeit habe über 50 km/h betragen, erfolgt offensichtlich „ins Blaue hinein“. Dass die Klägerin etwa zehn Meter von der Kollisionsstelle entfernt zum Liegen gekommen sein soll, setzt ersichtlich keine noch höhere Ausgangsgeschwindigkeit voraus. Allerdings enthält die Ermittlungsakte schon gar keine konkreten Feststellungen zur Kollisions- und Liegestelle.

Auch eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. steht nicht fest. Ob er entsprechend seinen Angaben maximal 35 km/h gefahren ist, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der S.n F. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der konkreten Situation nicht angemessen gewesen ist. Insbesondere haben am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge, das Vorhandensein von Garageneinfahrten und Dunkelheit nicht grundsätzlich zur Folge, dass die zugelassene Geschwindigkeit nicht mehr erreicht werden darf. Dies wäre vielmehr nur bei spezifisch risikoerhöhenden, eine Geschwindigkeitsanpassung erfordernden Umständen der Fall gewesen, die vorliegend aber nicht ersichtlich sind. Auch eine von rechts einmündende Vorfahrtsstraße befindet sich auf dem weiteren Abschnitt bis zur Kreuzung H. Chaussee nicht.

Schließlich ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können und die Kollision auf einer verspäteten oder fehlerhaften Reaktion beruht.

Es steht nicht fest, dass er sein Fahrzeug noch rechtzeitig hätte abbremsen können, nachdem er infolge der Wahrnehmbarkeit der Klägerin eine entsprechende Reaktionsaufforderung erhalten hatte. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Beklagten zu 1. vor dem Unfall bereits vier Sekunden auf der Fahrbahn wahrnehmbar war.

Der Beklagte zu 1. und die Zeugin O. als seine Beifahrerin haben übereinstimmend angegeben, dass hinter den am linken Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen – und noch vor der Tiefgarageneinfahrt – ein etwas höheres Fahrzeug, wie etwa ein Vito oder SUV bzw. ein Kastenwagen – wartete, um den Beklagten zu 1. passieren zu lassen. Auch die Klägerin hat bestätigt, dass sie hinter parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn überquert habe, wobei es sich aber nicht um höhere Fahrzeuge gehandelt habe.

Bei der Würdigung dieser Angaben ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihres durch eine gravierende Unaufmerksamkeit geprägten Verhaltens mit dem versäumten Blick nach rechts offenbar die gesamte Situation nur unzureichend erfasst und wahrgenommen hat. Demgegenüber haben der Beklagte zu 1. und die Zeugin O. von der Sichteinschränkung durch das wartende Fahrzeug auch schon im Rahmen der Unfallaufnahme berichtet, als sie noch unmittelbar unter dem Eindruck des Unfallgeschehens und der Verletzung der Klägerin standen. Dass der Beklagte zu 1. und die Zeugin direkt von dem Unfall betroffen sind und sich dies auf den Inhalt einer Unfallschilderung auswirken kann, wird natürlich nicht verkannt. Das Gericht hat aber in keiner Weise den Eindruck gehabt, dass sie nach dem Unfall eine solche Situation konstruiert haben, um die Geltendmachung berechtigter Ansprüche durch die Klägerin zu unterbinden. Vielmehr haben beide den Ablauf in der mündlichen Verhandlung lebendig und lebensnah geschildert.

Es lässt sich vor diesem Hintergrund keinesfalls ausschließen, dass die Klägerin für den Beklagten zu 1. erst wahrnehmbar war, als sie hinter dem wartenden Fahrzeug hervorkommend den ersten Schritt machte. Bis zu dem Ort der Kollision könnte es dann nur noch ein weiterer Schritt gewesen sein, da diese nach den eigenen Angaben der Klägerin mittig auf der Fahrbahn stattgefunden hat, deren Breite – ausweislich einer Einsichtnahme und Entfernungsmessung bei google maps und google street view – maximal ca. 7 m beträgt. Da es zudem möglich ist, dass der Beklagte zu 1. entsprechend seinen von der Zeugin bestätigten Angaben zum Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit der Klägerin maximal 10 m von dieser entfernt war, kann eine Vermeidbarkeit nicht nachgewiesen werden.

Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens kommt mangels hinreichender objektiver Anknüpfungstatsachen wie insbesondere einer dokumentierten Spurenlage auf der Fahrbahn nicht in Betracht.

c)

Die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges tritt hinter dem erheblichen Verschuldensbeitrag der Klägerin vollständig zurück.

Ein Fußgänger, der beim Überqueren der Fahrbahn sich annähernde Fahrzeuge ohne jeglichen nachvollziehbaren Grund nicht beachtet und sich nicht auf deren Vorrang einrichtet, handelt in der Regel grob fahrlässig (vgl. KG a. a. O.). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation für die Klägerin unübersichtlich und erschwert wahrnehmbar gewesen sein könnte. Vielmehr hätte sie den Unfall ohne weiteres durch einen bloßen Blick nach rechts vermeiden können.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

 

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