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Fußgängersorgfaltspflichten bei Überqueren der Straße

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 155/17 – Beschluss vom 20.06.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2017, Az. 302 O 137/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagtenseite hat, worauf die Berufung zutreffend hinweist, sicherlich für die Betriebsgefahr einzustehen. Dass der Unfall auf höherer Gewalt beruht, ist von den Beklagten nicht bewiesen. Um den in die Abwägung einzustellenden Verantwortungsanteil der Beklagten zu erhöhen, müsste die Klägerin dem Beklagten zu 1 allerdings ein Verschulden nachweisen. Das ist hier nicht möglich. Der Behauptung, der Beklagte zu 1 sei ohne Licht und zu schnell gefahren, fehlt jeder Ansatz einer Beweismöglichkeit. Das versteht sich für die Frage der Beleuchtung des Fahrzeugs von selbst, weil hierfür ohnehin nur Zeugen in Betracht kämen, die aber nicht vorhanden sind. Aber auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs lässt sich nicht einmal annähernd eingrenzen, und zwar auch nicht mit einem unfallanalytischen Gutachten, weil die nötigen Anknüpfungspunkte wie etwa die Endstellung des Fahrzeugs, die Spurenlage oder die genaue Endlage der Klägerin nicht gesichert worden sind. Deshalb kommt es nicht einmal auf die Frage an, ob die Klägerin zusätzlich auch den ihr obliegenden Kausalitätsbeweis führen könnte.

Auf der anderen Seite steht ein schweres Verschulden der Klägerin fest. Sie kann nicht, wie von ihr behauptet, aus der Sicht des Beklagten zu 1 von links gekommen sein. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wies Schäden ausschließlich auf der rechten Seite auf. Wäre die Klägerin von links gekommen, hätten auf der linken Seite oder an der Fahrzeugfront Beschädigungen sichtbar sein müssen. Die Klägerin hätte also, bevor sie die Fahrbahn betrat, nach links schauen müssen. Das hat sie aber ganz offensichtlich nicht getan. Sie ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, praktisch seitlich gegen das fahrende Fahrzeug gelaufen.

Bei der gebotenen Abwägung tritt hier die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurück.

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