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Fußgängerüberweg – Wartepflicht eines Fahrzeugführers

OLG Düsseldorf, Az: 5 Ss (OWi) 88/98 – (OWi) 51/98 I, Beschluss vom 31.03.1998

Der Antrag wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,– DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der zulässige Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

Fußgängerüberweg - Wartepflicht eines Fahrzeugführers
Symbolfoto: ultramansk/Bigstock

Am Morgen des 18. April 1997 um 08.04 Uhr ermöglichte der Betroffene es als Führer des PKW Ford, amtliches Kennzeichen …, am M platz in D zwei Schulkindern, die von der dortigen Mittelinsel aus erkennbar den Fußgängerüberweg betreten wollten, nicht, diesen zu überqueren. Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, daß die beiden Schulkinder auf der Mittelinsel bereits eine Weile gewartet hatten und ersichtlich nur durch das Verhalten des Betroffenen daran gehindert worden waren, den Fußgängerüberweg absichtsgemäß zu benutzen.

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, die Kinder hätten sich noch auf der Gegenfahrbahn befunden und allenfalls einen Schritt auf die Verkehrsinsel getan, als er durchgefahren sei, aufgrund der Bekundungen des als Zeugen vernommenen PK P als widerlegt angesehen. Dieser Polizeibeamte hat nach seinen vom Tatrichter für glaubhaft erachteten und in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundungen den Vorfall im Zuge einer von ihm an dem Fußgängerüberweg des M platzes alle zwei Wochen in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.15 Uhr durchgeführten Schulwegsicherung beobachtet. Er hielt sich zur Tatzeit selbst auf der Verkehrsinsel auf.

II.

Bei einer Geldbuße von mehr als fünfundsiebzig bis zu zweihundert Deutsche Mark ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG a.F., 133 Abs. 2 OWiG n.F., eingefügt durch Art. 1 Nr. 27 b (2) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 – BGBl. 1998 I Nr. 6, 156 ff. – zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

1.

Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von praktischer Bedeutung, die klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten sind, so daß es sich aufdrängt, Leitsätze zu ihrer Auslegung bzw. zur rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen und/oder zu festigen, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

2.

Ebensowenig ist es geboten, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 80 Rdrn. 16 a und 16 b m.w.N.). Die erhobene Verfahrensrüge, mit der ein solcher Verstoß geltend zu machen ist, ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

3.

Einer eingehenderen Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das ist der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung insgesamt hat (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 4 m.w.N.). Dies trifft etwa zu, wenn entweder elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder – vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts – der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdrn. 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor, weil der angegriffene Beschluß keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt.

a)

Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 StVO zur objektiven wie zur subjektiven Tatseite rechtsbedenkenfrei.

aa)

Die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter obliegt und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann, ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere frei von Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Lücken und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze.

Zu Unrecht erachtet der Betroffene die Beweiswürdigung des Tatrichters für fehlerhaft, weil er sich hierbei rechtsirrig von nicht bestehenden und nicht begründbaren Erfahrungssätzen habe leiten lassen. Insoweit bezieht sich der Beschwerdeführer auf folgende Passagen der Urteilsgründe, in denen das Amtsgericht sich mit der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des von dem Betroffenen benannten Entlastungszeugen H und der Aussagen des Polizeibeamten P auseinandersetzt und die wie folgt lauten:

„Soweit der Zeuge H fast wortwörtlich die gleiche Aussage abgegeben hat wie der Betroffene, ist davon auszugehen, daß beide Aussagen abgesprochen worden sind und nicht der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge hat keinen überzeugenden oder glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auffällig war, daß die Schilderung des Tathergangs seitens des Betroffenen und seitens des Zeugen H in einzelnen Passagen und Schilderungen fast identisch abgegeben worden sind. Eine derartige Übereinstimmung tritt bei zwei Personen, die allein aus ihrer Erinnerung einen Sachverhalt schildern, niemals ein. Eine solche Übereinstimmung wird nur erreicht, wenn die Aussage abgesprochen ist.

Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Zeugen P. Es erscheint auch recht abwegig, davon auszugehen, daß ein Polizeibeamter willkürlich Verkehrsteilnehmer anzeigt und eine entsprechende Aussage bei Gericht macht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen P zweifeln lassen. Hingegen hatte das Gericht den Eindruck, daß der Zeuge H dem Betroffenen behilflich sein wollte.“

Entgegen der Auffassung des Betroffenen enthalten diese beweiswürdigenden Darlegungen des Tatrichters keine nicht bestehenden Erfahrungssätze. Bei letzteren handelt es sich um Regeln, die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen worden sind, keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben (vgl. BGH in NJW 1982, 2882; ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 43. Aufl., § 337 Rdnr. 31 m.w.N.). Sie binden den Tatrichter in gleicher Weise wie Denkgesetze (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.).

Von solchen ihn bindenden und keine Ausnahme zulassenden Erfahrungssätzen ist das Amtsgericht im vorliegenden Falle aber ersichtlich nicht ausgegangen. Die Wendungen

„Eine derartige Übereinstimmung tritt bei zwei Personen, die allein aus ihrer Erinnerung einen Sachverhalt schildern, niemals ein. Eine solche Übereinstimmung wird nur erreicht, wenn die Aussage abgesprochen ist“

und

„Es erscheint auch recht abwegig, davon auszugehen, daß ein Polizeibeamter willkürlich Verkehrsteilnehmer anzeigt und eine entsprechende Aussage bei Gericht macht.“

sind nicht Ausdruck aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gewonnener Regeln, die Ausnahmen nicht zulassen, sondern – ungeachtet ihrer Formulierung – erkennbar Erwägungen von lediglich indiziellem Gewicht im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung und der damit notwendig verbundenen Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Beweispersonen sprechenden Umstände. Daß ihnen der Tatrichter beträchtliche Beweisbedeutung beigemessen hat, erhebt sie noch nicht zu Regeln, die keine Ausnahme gestatten und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben. Sie sind lediglich Teile einer insgesamt aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Abwägung, wobei der Tatrichter sich im übrigen hinsichtlich des Zeugen H von dem persönlichen Eindruck, den dieser in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, und bezüglich des Zeugen P von der Konstanz und Übereinstimmung seiner Aussage mit seinen Auszeichnungen hat leiten lassen. Zu welchem Ergebnis der Tatrichter hierbei gelangt ist und ob dies zutrifft, hat der Senat nicht zu überprüfen. Die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen halten indessen rechtlicher Überprüfung stand.

bb)

Die angefochtene Entscheidung steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang. Hiernach kommt eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 StVO nur in Betracht, wenn einer der Bevorrechtigten – insbesondere also ein Fußgänger – in seinem Verhalten irgendwie durch das herannahende Fahrzeug beeinflußt worden ist, was vor allem dann zutrifft, wenn er auf dem Fußgängerüberweg vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 1980 in VRS 59, 381, vom 28. Februar 1983 in VRS 64, 461 und vom 25. August 1992 in VRS 84, 50, jeweils m.w.N.). Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Schulkinder bereits eine Weile auf der Mittelinsel in der erkennbaren Absicht warteten, den Fußgängerweg zu überqueren, und daß sie daran nur gehindert wurden, weil der Betroffene nicht anhielt, sondern weiterfuhr. Hierdurch hat er die bevorrechtigten Personen veranlaßt, von ihrem Vorrecht keinen Gebrauch zu machen, sie also in ihrem Verhalten nachteilig beeinflußt. Bei dieser Wertung stützt sich der Tatrichter ersichtlich auf die Bekundungen des Polizeibeamten P, der den Vorfall gezielt beobachtet hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unschädlich ist demgegenüber, daß die beiden Schulkinder, deren Personalien nicht festgestellt worden waren, in der Hauptverhandlung als Zeugen nicht zur Verfügung standen.

Soweit der Betroffene sich in der Antragsbegründung ausdrücklich auf die Entscheidung des Senats vom 25. August 1992 in NZV 1993, 39 beruft, liegt ihr ein anderer Fall zugrunde. Dort war ein Fußgänger durch einen herannahenden PKW nicht gehindert worden, den Fußgängerüberweg überhaupt zu betreten. Er befand sich bereits auf diesem, als der Kraftfahrer den Überweg erreichte und in weitern Abstand durchfuhr. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung ließ nicht erkennen, ob unter Beachtung des Abstandes zwischen dem PKW und dem bevorrechtigten Fußgänger letzterer in seinem Verhalten überhaupt beeinflußt worden war. Im vorliegenden Falle ist demgegenüber rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beiden Schulkinder durch das Herannahen des Betroffenen mit seinem PKW veranlaßt worden sind, auf ihr Vorrecht nach § 26 Abs. 1 StVO zu verzichten. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß Fußgänger an derartigen Überwegen nicht nur bei offensichtlicher Benutzungsabsicht, sondern schon beim geringsten Zweifel Vorrang haben. Deshalb hat der Kraftfahrer bereits anzuhalten, wenn ein Fußgänger zügig auf den Überweg zugeht oder dort wartet (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 26 StVO 13 m.w.N.), es sei, daß er ersichtlich auf seinen Vorrang verzichtet.

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Nach alledem erweisen sich die Angriffe des Betroffenen gegen den Schuldspruch als unbegründet.

b)

Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Antragsbegründung hat keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Höhe der verhängten Geldbuße von 100,– DM entspricht der Regel des Bußgeldkatalogs (Nr. 27 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Umstände, die eine abweichende Festsetzung zugunsten des Betroffenen rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als das Amtsgericht bei der Bußgeldbemessung zugunsten des Betroffenen unberücksichtigt gelassen hat, daß gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 14. Juni 1996, rechtskräftig seit dem 16. Juli 1996, eine Geldbuße von 100,– DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h, begangen am 23. April 1996, festgesetzt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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