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Gabelstaplerunfall: Mitverschulden bei geöffneter Heckklappe

Amtsgericht Frankfurt am Main

Az: 30 C 3374/05-45

Urteil vom 07.02.2006


Im Rechtstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main. Abt. 30 aufgrund. der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 627,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Unfall vom 19.05.2005.

Der Kläger, selbständiger Elektromonteur, hatte beim Neubau der Frankfurter Arena Elektroarbeiten auszuführen. Sein Werkzeug und Material hatte er weisungsgemäß in einem bereitgestellten Container auf dem Parkplatz XX des Waldstadions aufbewahrt, welcher durch die Baustellenstraße zu erreichen war.

Am 8.05.2006 holte ein Mitarbeiter des Klägers dringend benötigtes Material aus dem Container, wozu er das Fahrzeug des Klägers, einen VW Sharan, vor dem Container abstellte und die Heckklappe öffnete.

Während der Mitarbeiter des Klägers das Fahrzeug belud, fuhr der bei der Beklagten zu 2) beschäftigte Beklagte zu .1) mit einem Gabelstapler rückwärts gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses.

Der Kläger beziffert seinen unfallbedingt entstandenen Schaden wie folgt:

Reparaturkosten brutto: 1.709,39 Euro
Sachverständigenkosten brutto: 398,81 Euro
Wertminderung: 150,00 Euro
Mietwagenkosten: 853,76 Euro
Unkostenpauschale: 25,56 Euro
= 3.136,52 Euro

Hierauf hat die hinter der Beklagten zu 2) stehende Haftpflichtversicherung vorprozessual 2.100,00 € gezahlt, der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage.

Dar Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.036,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden seines Angestellten in Höhe von 25 % anrechnen lassen, da dieser das Fahrzeug im Arbeitsbereich des Beklagten zu 1) abgestellt habe, ohne diesen zuvor hierüber zu informieren. Die geöffnete Heckklappe sei für den Beklagten zu 1) auch nur schwer zu erkennen gewesen.

Die Beklagten sind im übrigen der Ansicht. der Kläger hafte aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, auch sei er vorsteuerabzugsberechtigt, so dass nur Ersatz der Nettobeträge verlangt werden könne.

Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe nicht gerechtfertigt seien. Zum einen sei nach dem Unfallersatztarif abgerechnet worden, zum anderen habe der Kläger für 5 Tage ein Ersatzfahrzeug angemietet, obwohl die Reparatur laut Gutachten nur 2 bis 3 Arbeitstage benötigte.

Bezüglich der Unkostenpauschale halten die Beklagten statt der geltend gemachten 25,56 € lediglich 15,00 € für angemessen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf vollständigen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 19.05.2006 zu, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe

Auch wenn der Beklagte zu 1) gemäß § 8 Nr. 1 StVG nicht nach § 7 StVG für die Unfallfolgen haftet, ergibt sich eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte zu 1) den Unfall dadurch grob fahrlässig verschuldet, dass er mit dem Gabelstapler rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren ist.

Zur Überzeugung des Gerichts können die Beklagten sich nicht mit Erfolg darauf berufen. dass die geöffnete Heckklappe des klägerischen Fahrzeuge nur schwer zu erkennen gewesen sei, da zumindest das Fahrzeug des Klägers, ein VW Sharan, ausreichend groß dimensioniert ist, um mit dem bloßen Auge erkannt zu werden.

Wenn der Beklagte zu 1) also bei seiner Rückwärtsfahrt auch nach hinten geschaut hätte, hätte er zumindest den am Container stehenden VW Sharan erkennen können. In diesem Falle hätte es nahe gelegen, sich darüber Gedanken zu machen, dass das Fahrzeug dort möglicherweise zum Be- und Entladen steht. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Baustellengelände handelte, auf dem diverse Material-Container unterschiedlicher Firmen standen, lag die Wahrscheinlichkeit, dass der VW Sharan dort zum Be- und Entladen stand wesentlich höher, als die Annahme, das Fahrzeug könnte dort geparkt worden sein.

Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Warnblinkanlage an seinem Fahrzeug eingeschaltet war und der Beklagte zu 1) trotz Rufens der Mitarbeiter der Fa. XXX nicht stehen geblieben ist, sondern noch fast den Mitarbeiter des Klägers umgefahren hätte, wenn dieser sich nicht durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit gebracht hätte.

Ein – wie auch immer geartetes – Mitverschulden des Klägers kann das Gericht hingegen nicht erkennen.

Soweit die Beklagten der Ansicht sind, der Kläger müsse sich zumindest die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, teilt das Gericht diese Ansicht nicht.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Unfall für die Beteiligten nicht sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, da das Verschulden des Beklagten zu 1) derart überwiegt, das eine Haftung des Beklagten aus der Betriebsgefahr des stehenden VV Sharan im Ergebnis vollständig zurücktritt.

Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt,. so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. dazu BGH DAR 1956, 12, 13 und VersR 1982, 989, 990; OLG Düsseldorf VersR 1986, 781, 782); diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagten sind dem Kläger damit zum vollständigen Ersatz des diesem unfallbedingt entstandenen Schadens verpflichtet, jedoch nicht in der gelten gemachten Höhe.

Soweit die Beklagten der Ansicht sind, der Kläger habe mit der Anmietung des Mietwagens gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, kann das Gericht diese Ansicht nicht teilen.

Der Kläger hat seine Schadensgeringhaltungspflicht weder dadurch verletzt, dass er den Mietwagen auf der Basis des Unfallersatztarifs angemietet hat (vgl. BGH in NJW 2005, 511 ff.), noch dass er das Ersatzfahrzeug bereits am Samstag angemietet hat. Der Kläger hat dargelegt, dass er des Fahrzeug am Montag früh bereits um 4 Uhr brauchte, so dass eine Anmietung erst am Montagmorgen nicht möglich war.

In ständiger Rechtsprechung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der Unkostenpauschale auf 25,00 €.

Das Gericht teilt aber die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als Vorsteuerabzugsberechtigter Elektrounternehmer nur zur Geltendmachung der Nettoschäden berechtigt ist.

Es ergibt sich mithin folgende Rechnung;

Nettoreparaturkosten: 1.472,75 Euro
Nettosachverständigenkosten: 343,80 Euro
Wertminderung: 150,00 Euro
Nettomietwagenkosten: 736,00 Euro
Unkostenpauschale: 25,00 Euro
= 2.727,55 Euro
abzgl. bereits gezahlter: 2.100,00 Euro
= 627,55 Euro

Die Kostenpauschale beruht auf § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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