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Gammaalkoholismus – Wegfall der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Az: 12 ME 105/14

Beschluss vom 24.07.2014


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer (Einzelrichter) – vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2014.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord kam 2004 angesichts der langen, bereits 1982 beginnenden Alkoholvorgeschichte, die nach Entgiftungen und langen Abstinenzzeiten immer wieder von Rückfällen geprägt war, zu dem Ergebnis, es stehe zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. 2005 legte der Antragsteller ein Gutachten des Facharztes D. vom 13. September 2005 vor. Dieses kam zu dem Ergebnis, es liege beim Antragsteller Alkoholismus vom Typ Gammaalkoholismus vor. Es hätten sich bei der Untersuchung deutliche Zeichen der körperlichen und psychischen Abhängigkeit gefunden, aber keine körperlichen Veränderungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Der Antragsteller lebe abstinent und die Motivation zu einer Abstinenz sei glaubwürdig und erprobt worden. Unter der Voraussetzung, dass angesichts der langfristigen Alkoholvorgeschichte eine Nachkontrolle stattfände, sei gutachterlich gegen eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nichts einzuwenden. Daraufhin erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 21. Oktober 2005 die Fahrerlaubnis unter der Auflage wieder, innerhalb eines Jahres vier (weitere) Leberwertkontrollen durchzuführen und sich einer Nachuntersuchung nach Ablauf eines Jahres zu unterziehen. In der 2006 durchgeführten Nachuntersuchung des Antragstellers kam D. zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die erteilte Fahrerlaubnis belassen werden könne, da die Laborwerte und die Untersuchung dafür sprächen, dass er weiter abstinent gelebt habe. Der Antragsteller habe sein Alkoholproblem verstanden, stehe dazu, dass er Alkoholiker sei und habe sein persönliches Leben neu geregelt und eine stabile Beziehung aufgebaut.

Am 7. Dezember 2013 kam es zu einem Verkehrsunfall des Antragstellers. Der aufnehmende PK E. bemerkte beim Antragsteller Alkoholgeruch und eine schleppende Aussprache. Ausweislich des Vermerks des PK F. vom 7. März 2013 wurde beim Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 1,68 Promille festgestellt und erklärte dieser nach Belehrung, er habe „am gestrigen Abend, Freitag, dem 6. Dezember 2013, gefeiert… Er habe eine halbe Flasche Bacardi getrunken. Die hohe AAK konnte er sich nicht erklären.“ Die dem Antragsteller nach richterlicher Anordnung abgenommene Blutprobe, ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,13 Gramm Promille. Die Blutprobe war nach telefonischer Auskunft des Labors allerdings auffällig und als fehlerhaft zu bewerten.

Daraufhin entzog der Antragsgegner nach Anhörung mit Bescheid vom 26. Februar 2014 die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage wiederherzustellen, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgelehnt.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht geltend, mit Ausnahme der durch die Blutprobe nachgewiesenen BAK von 0,13 Promille seien die übrigen Angaben aus der Ermittlungsakte nicht verwertbar. Der Wert der Atemalkoholkonzentration sei nicht mit einer gerichtsverwertbaren Aufzeichnung versehen und seine Angaben seien nur indirekt, nämlich durch den Vermerk des Polizisten wiedergegeben. Darüber hinaus habe er (der Antragsteller) seine diesbezüglichen Angaben widerrufen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei daher zutreffend eingestellt worden. Aus diesem Grund habe der Antragsgegner allenfalls Auflagen zur Klärung von Fahreignungszweifeln anordnen, ihm jedoch nicht sofort die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Zudem sei das Verfahren formal fehlerhaft, da er bzw. sein Prozessbevollmächtigter vor der Entscheidung keine Gelegenheit erhalten habe, Akteneinsicht zu nehmen. Letztlich habe berücksichtigt werden müssen, dass die letzte Trunkenheitsfahrt 2003 erfolgt sei und er 2006 die Fahreignung wiedererlangt habe. Diese könne ihm nun nicht mehr ohne weiteres entzogen werden.

Diese zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 8.3 des Anhangs 4 zur FeV besitzen Personen, die alkoholabhängig sind, die Fahreignung nicht. Eine Alkoholfahrt oder eine sonstige Verbindung zum Straßenverkehr ist insoweit nicht erforderlich. Ein Abhängigkeitssyndrom liegt nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) vor, wenn eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen besteht, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln (vgl. Nr. 2 der Vorbemerkungen zu psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen – Abschnitte F10-F19). Typischerweise bestehen ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben; es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom. In Übereinstimmung mit diesem Definitionsansatz von „Abhängigkeit“ in der ICD-10 halten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung fest, dass die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nur gestellt werden sollte, wenn während des letzten Jahres vor der Diagnose drei oder mehr der sechs in Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien aufgeführten Kriterien vorliegen (süchtiges Verlangen, Kontrollminderung, Entzugssymptomatik, Toleranzbildung, Interesseneinengung, anhaltender Konsum trotz Folgeschäden; vgl. zu diesen Kriterien: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. hrsg. v. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Anm. 2.1 zu Kapitel 3.11.2).

Der Senat geht nach den vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit in diesem Sinne vorliegt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Gutachten des TÜV Nord vom 15. Dezember 2004 und auch dem (im Ergebnis für den Antragsteller günstigen) Gutachten des D. vom 13. September 2005. Nach Letzterem liegt beim Antragsteller „ohne Frage ein Alkoholismus vom Typ des Gammaalkoholismus“ vor und finden sich „deutliche Zeichen der körperlichen und psychischen Abhängigkeit“. Es sei bei ihm im Entzug zu einem Krampfanfall sowie Filmrissen gekommen und eine „deutliche Toleranzsteigerung mit zum Teil extrem erhöhten Atemalkohol und Blutalkoholwerten“ beschrieben worden. Bei einem „Gamma-Alkoholismus“ ist nach derzeit allgemeiner Erkenntnis eine Heilung im Sinne von Rückkehr zu mäßigem Alkoholgenuss nicht mehr möglich (vgl. http://www.suchtberatungsstelle.de/lexikon/a-c/arten-des-alkoholismus.html). Dementsprechend ist auch die Suchtgeschichte des Antragstellers ausweislich der vorliegenden Unterlagen geprägt von mehreren Entzügen, denen sich abstinente Phasen z. T. über viele Jahre anschlossen. Gleichwohl kam es immer wieder zu Rückfällen. Ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 15. Dezember 2004 kam es im Oktober 2003 nach achtjähriger Abstinenz zu einem Rückfall, nachdem der Antragsteller bei einem Geschäftsessen 0,2 l Rotwein getrunken hatte. Er selbst gab seinerzeit an, er habe zunächst gedacht, dass er es kontrollieren könne. Der Alkoholkonsum habe sich jedoch wieder gesteigert. Danach habe er erkannt, dass er selbst nach einem Glas Wein wieder dahin rutsche, wo er gewesen sei. Anders als bei Kettenrauchern, die wieder weniger rauchen könnten, sei dies bei ihm nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller 2006 die Fahrerlaubnis nur wiedererteilt worden, weil er nach dem Gutachten von D. vom 13. September 2005, auf das sich der Antragsgegner seinerzeit maßgeblich gestützt hat, zwar „süchtiger Alkoholiker“ sei, dieses aber „klar erkannt“ und „die glaubwürdige Motivation zur Abstinenz“ habe. Der Gutachter hat jedoch schon seinerzeit angesichts der „langfristigen Vorgeschichte der vielfältigen Auffälligkeiten“ vier Blutuntersuchungen sowie eine Nachkontrolle nach einem weiteren Jahr für erforderlich erachtet. Angesichts des unstreitigen Alkoholkonsums des Antragstellers vor der Fahrt am 7. Dezember 2014 ist nunmehr von einem (neuerlichen) Rückfall und mithin davon auszugehen, dass gerade keine Abstinenz mehr besteht. Eine Alkoholabstinenz wäre jedoch – wie dargelegt – notwendig, um die Fahreignung des Antragstellers bejahen zu können. Davon geht auch Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV aus. Danach ist nach einer festgestellten Alkoholabhängigkeit neben der Entwöhnungsbehandlung und der Überwindung der Abhängigkeit in der Regel der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz erforderlich. Die Fahreignung ist mithin erst dann wieder zu bejahen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit stabiler Abstinenz erreicht ist und der Erfolg der Therapie ist in erster Linie an der Alkoholabstinenz orientiert (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. a. a. O., Anm. 3 zu Kapitel 3.11.2). Hat ein Betroffener innerhalb einer zurückliegenden Abstinenzphase kurzfristig Alkohol konsumiert, lässt sich dies nur dann mit der für die Fahreignung nötigen Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren, wenn der seit dem letzten Alkoholkonsum verstrichene Zeitraum lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung zu gewährleisten (i. d. R. mindestens sechs Monate) sowie eine Reihe weiterer Voraussetzungen vorliegen (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. hrsg. v. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie, Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Kap. 5 Kriterium A 1.7 N, S. 133). Dies zeigt, dass Abstinenz in diesen Fällen Voraussetzung für die Fahreignung ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischer Prüfung keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner angesichts des „Rückfalls“ des Antragstellers unmittelbar, d. h. ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von einer Fahrungeeignetheit ausgegangen ist und diesem die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen hat. Auf die Höhe der Alkoholkonzentration des Antragstellers kommt es dabei nicht an. Die (erneute) erfolgreiche Inanspruchnahme von fachlichen Hilfestellungen und Aufarbeitung des Rückfalls wären nicht hier, sondern erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, das heißt hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Antragsgegner ankommt. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur Beschl. v. 21.3.2013 – 12 ME 42/13 -; Beschl. v. 26.4.2013 – 12 ME 11/13 -). Der Hinweis des Antragsgegners hinsichtlich einer notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung ist mithin dahin zu verstehen, dass, sofern der Antragsteller die Fahrerlaubnis wiedererlangen will, er ein positives Gutachten vorlegen muss. Dieses dürfte jedoch in der Regel voraussetzen, dass er nachweist, dass (nunmehr wieder) eine stabile Abstinenz vorliegt (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. a. a. O., Anm. 3 zu Kapitel 3.11.2).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm vor Erlass des streitigen Bescheids keine Akteneinsicht gewährt worden ist, verhilft ihm dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil er nicht geltend gemacht hat, was er bei Kenntnis des Akteninhalts zusätzlich vorgetragen hätte. Zudem kann gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen eines Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn dieser die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall der Ungeeignetheit handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG um eine gebundene Entscheidung („hat zu entziehen“). Wenn das anwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet, kann der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. § 46 Rn. 30). Daher kann offenbleiben, ob in dem Vorgehen der Behörde ein Verfahrensfehler liegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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