Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 11 S 11191/97
Urteil vom 29.07.1998
Vorinstanz: AG Nürnberg, Az.: 19 C 8815/97
Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt in Sachen wegen Unterlassung, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.7.98 folgendes Endurteil:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.1997 (Aktenzeichen: 19 C 8815/97) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auch die Berufungskammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte die Zufahrt zu ihrer Garage in einer den Kläger relevant beeinträchtigenden Weise und über das ortsübliche Maß hinausgehend nutzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Motor ihres PKW beim Öffnen und Schließen des Garagentors in nicht hinnehmbaren Umfang laufen lässt.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die zur Klageabweisung führenden Gründe zu erschüttern.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



