Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Verbraucherschutz unter der Lupe: Garantieansprüche und Rechte im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Schwere Wasserschäden durch unverpresste Rohrverbindung – Sanitärunternehmen scheitert mit Klage gegen Hersteller
- Mangelhafte Sicherheitsfunktion bei Rohrsystem festgestellt
- Fehlerhafte Druckprüfung durch Installateur
- Keine Haftung mangels Kausalitätsnachweis
- Weitere Obliegenheitsverletzungen belasten Kläger
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Prüfpflichten haben Sanitärinstallateure bei der Montage von Pressfittings?
- Wie müssen Wasserschäden dokumentiert werden, um Gewährleistungsansprüche zu sichern?
- Welche Herstellervorgaben sind für Installateure rechtlich bindend?
- Welche Versicherungen schützen Sanitärunternehmen bei Installationsschäden?
- Was müssen Installateure bei der Abnahme von Sanitärinstallationen beachten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 23.02.2022
- Aktenzeichen: 7 U 4204/16
- Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Produkthaftung
- Rechtsbereiche: Produkthaftungsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Sanitärunternehmen, das Schadensersatz für Mängel an Wasserleitungssystemen verlangt.
- Beklagte: Herstellerin der Wasserleitungssysteme, die eine Haftungsübernahmevereinbarung mit dem Zentralverband geschlossen hat.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin klagte auf Schadensersatz aufgrund von Produktfehlern, die durch ein Wasserleitungssystem der Beklagten verursacht wurden. Der Schadensersatzanspruch beruhte auf einer Haftungsübernahmevereinbarung, die spezifische Obliegenheiten für die Klägerin enthielt, einschließlich der Durchführung einer Druckprüfung.
- Kern des Rechtsstreits: Es stellte sich die Frage, ob das Unterlassen der Druckprüfung durch die Klägerin zu einem Haftungsausschluss seitens der Beklagten führt oder ob die Klägerin nachweisen kann, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Prüfung entstanden wäre.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Unterlassen der Druckprüfung zu einem Haftungsausschluss führt, da die Klägerin ihren Obliegenheiten aus der Haftungsübernahmevereinbarung nicht nachgekommen ist. Nur ein Nachweis der Klägerin, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Druckprüfung entstanden wäre, könnte eine andere Entscheidung rechtfertigen.
- Folgen: Die Klägerin trägt die festgesetzten Kosten. Das Urteil in der Berufung bestätigt die rechtliche Wirksamkeit der Haftungsübernahmevereinbarung und die Bedeutung der Obliegenheiten des Käufers. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Verbraucherschutz unter der Lupe: Garantieansprüche und Rechte im Fokus
Im Rahmen des Verbraucherschutzes spielen Garantieversprechen eine entscheidende Rolle. Diese versichern den Käufern, dass ein Produkt für einen bestimmten Zeitraum frei von Mängeln ist und bei Nichteinhaltung müssen Hersteller oder Anbieter für Schäden aufkommen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Gewährleistung und Garantie können jedoch komplex sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung von Kundenrechten und den Verantwortung des Käufers geht. Hierbei kommen auch Kulanzregelungen und Haftungsausschlüsse ins Spiel, die den rechtlichen Rahmen weiter definieren.
Ein zentraler Aspekt ist die Klärung von Ansprüchen, die entstehen können, wenn ein Produkt mangelhaft ist. Fragen zur Beweislast, Nachbesserung oder Schadensersatz müssen oft in rechtlicher Auseinandersetzung erörtert werden. In der Folge betrachten wir einen konkreten Fall, der auf die verschiedenen Facetten dieser Thematik eingeht und die unterschiedlichen Rechtsansprüche beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Schwere Wasserschäden durch unverpresste Rohrverbindung – Sanitärunternehmen scheitert mit Klage gegen Hersteller

Ein Sanitärunternehmen erlitt vor dem OLG München eine Niederlage in einem Rechtsstreit um die Haftung für massive Wasserschäden durch ein mangelhaft verpresstes Rohrleitungssystem. Im Zentrum des Falls stand ein Wasserschaden im Oktober 2014 in einem Münchner Gebäude, bei dem innerhalb von vier Stunden rund 120.000 Liter Wasser aus einer unverpressten Verbindung austraten und erhebliche Schäden in mehreren Etagen verursachten.
Mangelhafte Sicherheitsfunktion bei Rohrsystem festgestellt
Das Gericht stellte zwar einen erheblichen Produktfehler bei den vom Hersteller gelieferten Pressfittings fest. Diese sollten laut Herstellerangaben die Sicherheitsfunktion „unverpresst undicht“ aufweisen, um nicht ordnungsgemäß montierte Verbindungen bei der Druckprüfung zu erkennen. Tests zeigten jedoch, dass mehr als 20 Prozent der Fittings diese zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllten. Selbst bei korrekter Prüfung wiesen sie fälschlicherweise Dichtigkeit auf, obwohl sie nicht verpresst waren.
Fehlerhafte Druckprüfung durch Installateur
Dennoch wies das Gericht die Klage des Sanitärunternehmens ab. Ausschlaggebend war, dass der Installateur die vom Hersteller vorgeschriebene zweistufige Druckprüfung nicht korrekt durchgeführt hatte. Statt der geforderten Dichtheitsprüfung bei niedrigem Druck von 150 Millibar über zwei Stunden führte er nur eine 24-stündige Prüfung bei konstantem Druck von 3 Bar durch. Bei diesem hohen Druck zeigten fast alle unverpressten Verbindungen fälschlicherweise Dichtigkeit.
Keine Haftung mangels Kausalitätsnachweis
Das Gericht betonte, dass der Hersteller nur bei Einhaltung seiner Prüfvorgaben für die Funktion „unverpresst undicht“ hafte. Da diese Vorgaben nicht befolgt wurden, hätte das Sanitärunternehmen nachweisen müssen, dass der Schaden auch bei korrekter Prüfung entstanden wäre. Dieser Nachweis gelang nicht. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte eine vorschriftsmäßige Prüfung die unverpresste Verbindung mit fast 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit aufgedeckt.
Weitere Obliegenheitsverletzungen belasten Kläger
Zusätzlich belastete das Gericht das Sanitärunternehmen damit, dass es den Hersteller nicht unverzüglich über den Schaden informiert und keine Untersuchung der Schadstelle ermöglicht hatte. Die schadensverursachende Rohrverbindung wurde noch in der Schadensnacht auf Anweisung des Bauherrn nachverpresst und ging später verloren. Diese Obliegenheitsverletzungen erschwerten die Beweisführung erheblich. Der Senat sah daher keine Grundlage für Beweiserleichterungen zugunsten des klagenden Unternehmens.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG München stellt in seinem Urteil klar: Die bloße Fehlerhaftigkeit eines Produkts reicht für Schadensersatzansprüche nicht aus, wenn der Installateur die vorgeschriebenen Prüfverfahren nicht einhält. Selbst wenn ein Produkt nachweislich mangelhaft ist – hier erfüllten die Pressfittings die zugesicherte Eigenschaft „unverpresst undicht“ nur zu 80% – muss der Installateur zunächst seine vertraglichen Pflichten erfüllen und die vorgeschriebenen Prüfschritte genau einhalten. Zudem müssen Installateure im Schadensfall umgehend den Hersteller informieren und die schadhaften Bauteile sichern.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Sanitärinstallateur oder Handwerksbetrieb müssen Sie die Montage- und Prüfanweisungen des Herstellers penibel befolgen – auch wenn diese aufwendig erscheinen. Bei Pressfittings bedeutet das konkret: Erst eine Dichtheitsprüfung bei niedrigem Druck (150 mbar) über zwei Stunden durchführen, dann erst die Belastungsprüfung bei höherem Druck. Tritt ein Schaden auf, müssen Sie innerhalb von 7 Tagen den Hersteller informieren und die schadhaften Teile unbedingt sichern. Versäumen Sie diese Schritte, verlieren Sie Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller – selbst wenn dessen Produkt nachweislich fehlerhaft war. Dokumentieren Sie daher jeden Prüfschritt sorgfältig und bewahren Sie die Protokolle auf.
Benötigen Sie Hilfe?
Wenn Sie als Handwerksbetrieb oder Installateur von Schadensfällen bei Pressfittings betroffen sind, verstehen wir die komplexen Anforderungen an Prüfverfahren und Dokumentation. Unsere erfahrenen Rechtsexperten analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen Handlungsoptionen auf – ob bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen oder der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Prüfprozesse. Ein kurzes Gespräch kann entscheidend sein, um Ihre Rechte zu wahren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Prüfpflichten haben Sanitärinstallateure bei der Montage von Pressfittings?
Bei der Montage von Pressfittings müssen Sanitärinstallateure mehrere aufeinander aufbauende Prüfschritte durchführen.
Prüfung vor der Montage
Die Einschubtiefe muss vor dem Verpressen durch die Kontrollfenster der Edelstahlpresshülse überprüft werden. Das Rohr muss in allen Kontrollfenstern sichtbar sein.
Prüfung nach dem Pressvorgang
Nach dem Pressvorgang ist eine Prüflehre zu verwenden. Diese muss sich ohne Druck über beide Pressbereiche schieben lassen, um die korrekte Pressung zu bestätigen.
Dichtheitsprüfung der Installation
Bei Trinkwasserinstallationen sind zwei Prüfverfahren möglich:
Trockene Prüfung: Der Prüfdruck mit ölfreier Druckluft oder Inertgas beträgt maximal 3,0 bar. Bei einem Leitungsvolumen bis 100 Liter muss ein Prüfdruck von 150 mbar für mindestens 120 Minuten gehalten werden.
Nasse Prüfung: Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen:
- Vorprüfung mit maximal 6 bar Versorgungsdruck für mindestens 10 Minuten
- Hauptprüfung mit dem 1,1-fachen des Betriebsdrucks (11 bar) für 15 Minuten bei reinen Kupferinstallationen
Dokumentationspflichten
Der Installateur muss folgende Angaben dokumentieren:
- Verwendete Pressfittings und Presswerkzeuge
- Einbaustelle und Datum der Verpressung
- Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus
- Unterschrift des Monteurs
Bei festgestellten Undichtheiten müssen die Verbindungsstellen mit Lecksuchspray oder Seifenwasser geprüft werden. Dabei ist die Blasenbildung zu beachten. Nach der Prüfung müssen alle Prüfmittelreste sorgfältig entfernt werden.
Wie müssen Wasserschäden dokumentiert werden, um Gewährleistungsansprüche zu sichern?
Eine rechtssichere Dokumentation des Wasserschadens muss unmittelbar nach Entdeckung des Schadens erfolgen. Die Dokumentation beginnt mit einem chronologischen Schadensprotokoll, das den genauen Zeitpunkt der Schadensentdeckung und alle durchgeführten Sofortmaßnahmen festhält.
Fotodokumentation und Beweissicherung
Erstellen Sie eine umfassende Fotodokumentation mit aussagekräftigen Bildern vom Schadensort. Die Aufnahmen müssen das Ausmaß des Wasserschadens deutlich zeigen und bei guter Beleuchtung mit erkennbaren Maßstäben erfolgen. Fotografieren Sie dabei:
- Die Schadenstelle und Stelle des Wasseraustritts
- Betroffene Gebäudeteile und durchfeuchtete Bereiche
- Wasserstandsmarken
- Beschädigte Einrichtungsgegenstände
Technische Dokumentation
Ein professionelles Messprotokoll muss erstellt werden, das die Feuchtigkeit in den betroffenen Bereichen festhält. Dabei sind die Estricharten zu prüfen und ein Aufmaß der beeinträchtigten Räume zu erstellen. Bewahren Sie ausgetauschte Bauteile wie Schläuche, Armaturen oder Rohrabschnitte bis zur Freigabe durch die Versicherung auf.
Kommunikation und Fristen
Alle schriftlichen Kommunikationen mit Mietern, Handwerkern und Versicherungen müssen aufbewahrt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werkleistungen 4 Jahre nach Fertigstellung bzw. Abnahme. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Frist von 10 Jahren, wenn diese arglistig verschwiegen wurden.
Gutachten und Kostenaufstellung
Ein detailliertes Sachverständigengutachten sollte die Schadensursache, den Umfang und die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen beschreiben. Sammeln Sie sämtliche Rechnungen für Sofortmaßnahmen, Gutachten und Reparaturarbeiten und erstellen Sie eine Gesamtkostenaufstellung.
Welche Herstellervorgaben sind für Installateure rechtlich bindend?
Herstellervorgaben sind nicht automatisch rechtlich bindend, sondern werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflicht. Die rechtliche Verbindlichkeit ergibt sich aus drei wesentlichen Konstellationen:
Vertragliche Vereinbarungen
Herstellervorgaben werden rechtlich bindend, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsbestandteil gemacht wurden. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt vorschreibt oder die Einhaltung der Herstellervorgaben explizit vereinbart wurde.
Garantieverlust
Besondere Bedeutung haben Herstellervorgaben, wenn bei Nichteinhaltung der Verlust der Herstellergarantie droht. In diesem Fall müssen die Vorgaben zwingend eingehalten werden, da der Installateur sonst für den Garantieverlust haftet.
Risikominimierung
Herstellervorgaben werden auch dann bindend, wenn sie der Risikominimierung dienen und bei Nichteinhaltung die Gefahr besteht, dass sich genau dieses Risiko verwirklicht. In solchen Fällen entsteht eine Vermutung der Mangelhaftigkeit, die der Installateur widerlegen muss.
Verhältnis zu den anerkannten Regeln der Technik
Herstellervorgaben stehen nicht automatisch auf einer Stufe mit den anerkannten Regeln der Technik. Ein Verstoß gegen Herstellervorgaben begründet daher nicht zwangsläufig einen Mangel. Wenn jedoch die anerkannten Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen als die Herstellervorgaben, sind diese maßgeblich und müssen eingehalten werden.
Die bloße Einhaltung von Herstellervorgaben schützt den Installateur nicht vor Mängelansprüchen, wenn das Werk dennoch nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Umgekehrt kann ein Verstoß gegen Herstellervorgaben mangelfrei sein, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.
Welche Versicherungen schützen Sanitärunternehmen bei Installationsschäden?
Betriebshaftpflichtversicherung als Grundschutz
Die Betriebshaftpflichtversicherung bildet den wichtigsten Schutz für Sanitärunternehmen. Sie deckt Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden ab, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen. Bei einem Installationsschaden prüft die Versicherung zunächst die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Spezielle Deckungserweiterungen
Für Sanitärbetriebe sind besondere Einschlüsse in der Betriebshaftpflicht relevant. Dazu gehören Bearbeitungsschäden und Schlüsselverluste. Die Versicherung übernimmt auch Schäden durch Mitarbeiter, die in Ausführung ihrer Tätigkeit entstehen.
Ergänzende Versicherungen
Die Inhaltsversicherung schützt die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie Werkzeuge und Maschinen vor Schäden durch Feuer, Einbruch oder Naturgewalten.
Die Maschinenversicherung deckt speziell Schäden an technischen Geräten durch Bedienungsfehler oder Maschinenbruch ab. Bei hochwertigen elektronischen Messgeräten empfiehlt sich eine separate Elektronikversicherung.
Wichtige Ausschlüsse beachten
Die Betriebshaftpflicht greift nicht bei:
- Vorsätzlich herbeigeführten Schäden
- Schäden aus Nichteinhaltung von Fristen
- Reinen Vermögensschäden ohne Sach- oder Personenschaden
Besonders relevant: Die Versicherung zahlt nicht für mangelhafte Arbeiten selbst, sondern nur für Folgeschäden. Ein typisches Beispiel wäre ein vergessener Rohranschluss, der einen Wasserschaden verursacht – die Reparatur des Anschlusses selbst muss der Betrieb tragen, den Wasserschaden übernimmt die Versicherung.
Was müssen Installateure bei der Abnahme von Sanitärinstallationen beachten?
Bei der Abnahme von Sanitärinstallationen ist ein ordnungsgemäßes Prüfprotokoll der zentrale Nachweis für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Die Dokumentation muss dabei sowohl die technische als auch die rechtliche Dimension der Installation abdecken.
Technische Prüfungen und Dokumentation
Die Dichtheitsprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil der Abnahme. Dabei hat sich die trockene Dichtheitsprüfung als Standard etabliert, da sie hygienische Vorteile bietet. Bei der Verwendung von Trinkwasser zur Prüfung müsste innerhalb von 72 Stunden ein vollständiger Wasseraustausch erfolgen, was in der Praxis oft nicht realisierbar ist.
Rechtliche Anforderungen
Die Abnahme markiert den Beginn der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach BGB. Bei Bauverträgen nach VOB beträgt die Frist vier Jahre, während sie nach BGB bei Baumängeln sogar fünf Jahre beträgt. Das Abnahmeprotokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Abnahmeort und -datum
- Name und Adresse des Betriebs sowie des Auftraggebers
- Detaillierte Leistungsbeschreibung
- Dokumentation eventueller Mängel mit Beseitigungsfristen
- Unterschriften beider Parteien
Praktische Durchführung
Die Abnahme erfolgt in drei Schritten:
Besichtigung: Prüfung auf sichtbare Mängel und normgerechte Installation Erprobung: Test aller Funktionen und Schutzeinrichtungen Messung: Durchführung und Dokumentation erforderlicher Messungen
Bei Trinkwasserinstallationen ist besonders auf die hygienischen Aspekte zu achten. Eine prophylaktische Desinfektion ist dabei keine Alternative zu einer fachgerechten Installation, da sie dem Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung widerspricht.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Pressfitting
Ein Pressfitting ist eine spezielle Verbindungskomponente für Rohrleitungen, die durch mechanisches Verpressen dauerhaft verbunden wird. Die Verbindung erfolgt mittels eines speziellen Presswerkzeugs, das die Komponenten unlösbar miteinander verbindet. Gemäß den technischen Regelwerken für Trinkwasserinstallationen (DIN EN 806) müssen diese Verbindungen fachgerecht ausgeführt werden. Ein typisches Beispiel ist die Verbindung zweier Kupferrohre in einer Wasserleitung, die durch ein Pressfitting dauerhaft und wasserdicht verbunden werden.
Obliegenheit
Eine Obliegenheit ist eine rechtliche Verhaltensanforderung, deren Nichterfüllung zwar nicht eingeklagt werden kann, aber nachteilige Rechtsfolgen nach sich zieht. Im Unterschied zur Pflicht besteht keine Durchsetzungsmöglichkeit, jedoch riskiert man bei Missachtung den Verlust bestimmter Rechte oder Vorteile. Geregelt in verschiedenen Gesetzen, z.B. §§ 28 ff. VVG. Ein typisches Beispiel ist die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensmeldung bei der Versicherung – wird diese versäumt, kann der Versicherungsschutz entfallen.
Beweislast
Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung einer Partei in einem Rechtsstreit, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Grundsätzlich muss nach § 286 ZPO jede Partei die für sie günstigen Umstände beweisen. Kann ein erforderlicher Beweis nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten der beweispflichtigen Partei. Beispielsweise muss ein Käufer beweisen, dass ein Produkt bereits beim Kauf mangelhaft war, wenn der Mangel erst nach längerer Zeit auftritt.
Kausalitätsnachweis
Der Kausalitätsnachweis ist der rechtlich erforderliche Beweis, dass ein bestimmtes Ereignis tatsächlich ursächlich für einen eingetretenen Schaden war. Nach § 286 ZPO muss dieser Zusammenhang zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Die Beweisführung erfolgt oft durch Sachverständigengutachten. Ein Beispiel wäre der Nachweis, dass ein Produktfehler und nicht ein Anwenderfehler einen Schaden verursacht hat.
Produktfehler
Ein Produktfehler liegt vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Nach § 3 ProdHaftG sind dabei Präsentation, Gebrauch und Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu berücksichtigen. Der Hersteller haftet für Schäden aus solchen Fehlern. Ein klassisches Beispiel ist ein Airbag, der sich bei einem Aufprall nicht öffnet, obwohl er dies laut Spezifikation hätte tun müssen.
Beweiserleichterung
Eine Beweiserleichterung ist eine rechtliche Ausnahme von den üblichen strengen Beweisanforderungen im Prozess. Sie kann durch Gesetz oder Rechtsprechung gewährt werden, wenn der reguläre Beweis unzumutbar schwierig oder unmöglich wäre. Geregelt u.a. in § 292 ZPO. Ein Beispiel ist der Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen, wo bestimmte Erfahrungssätze die detaillierte Beweisführung ersetzen können.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Haftungsübernahmevereinbarung: Diese Vereinbarung regelt die Haftungsübernahme des Herstellers für Schäden, die durch Fehlen oder Mängel der Produkte entstehen. Der Hersteller verpflichtet sich, für Schäden aufzukommen, wenn der Käufer die vorgeschriebenen Montagevorschriften beachtet. Im vorliegenden Fall hat das Sanitärunternehmen, die Klägerin, auf diese Vereinbarung verwiesen, um Schadensersatzansprüche aufgrund von Produktfehlern geltend zu machen.
- BGB § 280 – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Verletzungen von vertraglichen Pflichten. Wenn eine Partei eine Pflicht aus dem Vertrag nicht erfüllt, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen. Im konkreten Fall könnte die Klägerin argumentieren, dass die Beklagte durch die mangelhafte Produktqualität einer vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen ist und somit zu Schadensersatz verpflichtet ist.
- BGB § 276 – Verschulden des Schuldners: Hier wird definiert, dass der Schuldner für eigenes Verschulden haftet. Bei einer Haftungsübernahmevereinbarung muss die Klägerin beweisen, dass der Hersteller für die Produkte verantwortlich ist. Im Fall, wenn die Druckprüfung unterlassen wurde, könnte die Beklagte auf diesen Paragraphen verweisen, um ihre Verantwortung zu mindern, es sei denn, der Schaden wäre auch bei ordnungsgemäßer Prüfung entstanden.
- BGB § 254 – Mitverschulden: Diese Vorschrift behandelt das Mitverschulden des Geschädigten, also inwiefern der Käufer durch eigenes Verhalten zum Schaden beigetragen hat. In diesem Fall könnte die Beklagte ein Mitverschulden der Klägerin geltend machen, falls die Montageanleitungen bzw. Pflichten aus der Haftungsübernahmevereinbarung nicht eingehalten wurden und dies zum Schaden geführt hat.
- BGB § 323 – Rücktritt vom Vertrag: Dieser Paragraph sieht vor, dass eine Partei vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die andere Partei eine wesentliche Pflicht verletzt. Die Klägerin könnte in Erwägung ziehen, von der Haftungsübernahmevereinbarung oder dem Kaufvertrag zurückzutreten, falls die Mängel der Produkte erheblich sind. Dies würde die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im Streitfall beeinflussen.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 7 U 4204/16 – Endurteil vom 23.02.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





