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Kaufvertrag: Garantieversprechen, Gewährleistungszusage und Übernahme


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 17 U 71/02

Urteil vom 28.03.2003


Anmerkung des Bearbeiters

Wir haben auch einen Artikel zum Thema Abgrenzung von Garantie und Gewährleistung veröffentlicht!


Leitsatz

1. Die Gewährleistungsübernahme des Herstellers gegenüber einem Käufer in der Lieferkette begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis, dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.

2. Ein eigenständiges Garantieversprechen, das die Übernahme der Gewähr für ei­nen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg voraussetzt, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

3. Ergibt die Auslegung der Gewährleistungszusage, dass der Hersteller für das Vor­handensein bestimmter Eigenschaften eine fünfjährige Einstandspflicht übernimmt, ist auf die verlängerte Haftung die kurze Verjährungsfrist des § 477 a.F. BGB ent­sprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjäh­rung erst ab Entdeckung des Mangels beginnt.


In Sachen wegen Forderung u. a. hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Heidel­berg vom 19.03.2002 – 110 33/01 KfH – wird unter Abweisung der in zwei­ter Instanz erfolgten (geringfügigen) Klagerweiterung zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist für die Beklagten im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Die H. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe GmbH, (im folgenden HVV) schrie­ben in Vertretung der H. Straßen und Bergbahn AG (im folgenden HSB) im Jahre 1993 die Erneuerung der Straßenbahn-Gleisanlage Bergheimer Straße in H. aus. Dabei erhielten die Klägerinnen als Arbeitsgemeinschaft den Auf­trag, diese Baumaßnahmen auszuführen. Im Zuge der Erneuerung waren überwiegend neue, von der HSB bereitzustellende Geleise, Spurstangen und Weichen einzubauen. Weiter wurde auf Verlangen der HSB das von der Beklagten Ziffer 2 entwickelte und von der Beklagten Ziffer 1 vertriebene lärm­dämmende Schienenlagerungssystem „ISOLAST“ verwendet. Die Beklagte Ziffer 2 hatte dieses System der HSB auf deren Anfrage vorgestellt und dabei einen Forschungsbericht der TU Berlin vom Juni 1993 (Anl. B 3, Anlagenord­ner) vorgelegt. Die Klägerinnen meldeten zunächst mit Schreiben vom 11.01.1994 gegenüber der HSB Bedenken bezüglich der Verträglichkeit eines starren Pflastersystems mit einem elastischen Schienenlagerungssystem an (Anl. K 6, I 193). Mit an die HSB gerichtetem Schreiben vom 14.01.1994 übernahm die Beklagte Ziffer 2 die Gewährleistung für die Funktion des Sys­tems ISOLAST in Bezug auf dessen Einfederung und Gebrauchstauglichkeit entsprechend des der HSB vorliegenden Forschungsberichtes der TU Berlin für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inbetriebnahme. In der Folgezeit bezo­gen die Klägerinnen von der damals als K. firmierenden Beklagten Ziffer 1 Gummi-Fußmantelprofile, Spurstangen-Isolationsprofile und Kammerfüllprofile nebst Spezialkleber gegen Zahlung von 533.932,30 DM. Das seitliche Profil des Schienenkammerfüllsteins war aufgrund einer am 25.01.1994 zwischen den Parteien erzielten Übereinkunft dahin geändert worden, dass die dem Pflasterstein zugewandte Seite anstelle der vorgesehenen Abschrägung lotgerecht verläuft (vgl. Anl. B 7; Anl. K 12 – I 215 ist insoweit unvollständig). Hierauf zogen die Klägerinnen die zuvor geäußerten Bedenken zurück.

Nach Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich ab August 1995 zunehmend Mängel, darunter auch Risse im Fugenverguss der Pflasterung und Pflaster­verschiebungen. In einem von den Klägerinnen gegen die Beklagten am 07.10.1999 vor dem Landgericht H. eingeleiteten selbstständigen Beweisver­fahren – 5 OH 15/99 – stellte der Sachverständige Prof. Dr. F. in seinen Gut­achten vom 20.04.2000 bzw. 28.08.2000 fest, dass die im Prüfbericht der TU Berlin getroffenen Aussagen zwar mit den Feststellungen des Sachverständi­gen übereinstimmen, jedoch die ausgeführte Konstruktion für die konkreten Einsatzbedingungen (erhöhte Belastungen durch Busverkehr auf der Bahn­trasse) ungeeignet war. Dabei führte er die eingetretenen Schäden sowohl auf den fehlerhaften Fahrbahndeckenaufbau als auch auf die Ungeeignetheit der gewählten Schienenummantelung zurück.

Die Klägerinnen verständigten sich im Rahmen eines mit der HSB geschlos­senen Vergleiches vom 31.08.2000 auf die Nachbesserung der Gleisanlage gegen Zahlung eines Sanierungskostenbeitrags von 1,8 Mio. DM. Dabei trat die HSB eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 2, die sich aus deren Schreiben vom 14.01.1994 ergeben, an die Klägerinnen ab.

Die am 31.03.2001 im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten erhobe­ne Schadensersatzklage hat das Landgericht nach Durchführung einer Be­weisaufnahme abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 1 verjährt seien und gegen die Beklagte Ziffer 2 weder aus der von ihr übernommenen Gewährleistungszusage vom 14.01.1994 noch aus sonstigen Gründen ein Schadensersatzanspruch beste­he. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf

das angefochtene Urteil vom 19.03.2002 (I 467 ff.) Bezug genommen. Hierge­gen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerinnen.

Diese machen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbe­sondere geltend:

Zwischen den Beklagten habe nicht nur eine reine Lieferkette bestanden. Vielmehr hätten diese ein Gesamtwerk angeboten und seien dabei als Ar­beitsgemeinschaft aufgetreten. Daher binde die von der Beklagten Ziffer 2 übernommene Garantieerklärung auch die Beklagte Ziffer 1, zumal diese in ihrer Auftragsbestätigung vom 27.01.1994 auf eine fünfjährige Gewährleistung hingewiesen habe. Da die Füllkörper des Systems ISOLAST speziell den Bestellerwünschen angepasst worden seien, liege ein Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen vor, der nichtverjährte Ansprüche nach § 635 BGB a. F. auslöse. Aber selbst wenn man von einer Anwendbarkeit der kaufrechtli­chen Vorschriften ausginge, seien Schadensersatzansprüche gem. §§ 459, 463 BGB a. F. nicht verjährt, da die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. nicht gelte. Weiter ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus der von ihnen für die Funktionsfähigkeit des Systems übernommenen (selbststän­digen) Garantie. Darüber hinaus bestünden – aus eigenem und aus abgetrete­nem Recht – unverjährte Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten unter dem Ge­sichtspunkt der culpa in contrahendo bzw. der positiven Vertragsverletzung. Der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 habe in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 in mehreren Besprechungen technische Ratschläge und Funktionsschilderungen abgegeben und damit haftungsbegründende Beziehungen geschaffen. Beiden Beklagten habe dabei die besondere Verpflich­tung oblegen, die Klägerinnen bzw. die HSB darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Systems ISOLAST im konkreten Fall neuartig und nicht er­probt sei. Denn ihnen seien – wie die in erster Instanz durchgeführte Beweis­aufnahme ergeben habe – die konkreten Einsatzbedingungen in H., insbesondere auch der auf der Bahntrasse stattfindende Busverkehr, bekannt gewe­sen. Das Landgericht sei nur deswegen zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt, weil es die Anforderungen an die Nachweispflicht und das Erinnerungsvermögen der vernommenen Zeugen überspannt habe. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft die von den Klägerinnen benannten Zeugen G. und F. nicht gehört. Schließlich seien die Beklagten auch gem. §§ 823 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt des weiterfressenden Mangels sowie – ver­schuldensunabhängig – gem. §§ 1, 2, 4 ProdHaftG zum Schadensersatz ver­pflichtet. Daher schulde die Beklagte Ziffer 1 Schadensersatz in Höhe des ge­zahlten Kaufpreises (272.995,58 € netto = 533.932,94 DM). Die Beklagte Zif­fer 2 sei zum Ersatz der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verpflichtet, die sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. auf 2.302.500 DM (= 1.177.249,56 €) beliefen.

Die Klägerinnen beantragen:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts H. vom 19.03.2002 – 110 33/01 KfH – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt ab­geändert:

  1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerinnen 272.995,59 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.177.249,56 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beklagte Ziffer 1 trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbrin­gens im Wesentlichen vor:

Sie habe sich die von der Herstellerin übernommene fünfjährige Gewährleis­tung nicht zu Eigen gemacht. Auch habe sie nicht mit der Beklagten Ziffer 2 in Form einer Arbeitsgemeinschaft zusammengearbeitet, sondern lediglich den Klägerinnen gegenüber eine kaufrechtliche Lieferungsverpflichtung bezüglich einer vertretbaren Sache übernommen. Die gelieferten Teile seien mangelfrei gewesen. Mögliche Gewährleistungsansprüche seien zudem gemäß § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Entsprechendes gelte auch für vermeintliche Schadensersatzansprüche wegen pVV oder cic. Die Beklagte Ziffer 1 habe auch keine Hinweispflicht über die Gebrauchstauglichkeit der bestellten Teile ge­troffen, da sie von den konkreten Einsatzbedingungen im Hinblick auf den ge­planten Busverkehr keine Kenntnis erlangt und sich hieraus ergebende Ver­wendungseinschränkungen nicht habe voraussehen können.

Die Beklagte Ziffer 2 macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbrin­gens geltend:

Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu Ziffer 2 bestünden mit Aus­nahme der im Schreiben vom 14.01.1994 übernommenen Gewährleistungs­verpflichtung keine vertraglichen Beziehungen. Hierbei handele es sich nicht um eine selbstständige Garantieerklärung. Die Beklagte Ziffer 2 habe lediglich gegenüber der HSB – obwohl nicht deren Vertragspartnerin – die kaufrechtli­chen Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die Eigenschaften „Einfederung und Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Forderungsbericht der TU Ber­lin“ mit verlängerter Gewährleistungsfrist (5 Jahre ab Inbetriebnahme anstelle von 6 Monaten) übernommen. Diese Gewährleistungsfrist sei vor Klageerhe­bung abgelaufen gewesen, da das von den Klägerinnen angestrengte selbst­ständige Beweisverfahren mangels Aktivlegitimation nicht zu einer Verjäh­rungsunterbrechung geführt habe. Auch wenn man die Gewährleistungserklärung im Schreiben vom 14.01.1994 als Eigenschaftszusicherung werten woll­te, folge hieraus keine Haftung der Beklagten Ziffer 2. Denn die Erklärung ha­be sich allenfalls auf die durch den Forschungsbericht der TU Berlin belegten Eigenschaften bezogen, die nach den Feststellungen des tätig gewordenen Gutachters sämtlich vorlägen. Eine Ausdehnung der Einstandspflicht der Be­klagten Ziffer 2 durch die in den Auftragsbestätigungsschreiben der Beklagten Ziffer 1 vom 24.01./27.01.1994 enthaltenen Gewährleistungshinweise sei nicht erfolgt. Insoweit fehle es bereits an einer wirksamen Vertretung der Beklagten Ziffer 2 durch die Beklagte Ziffer 1. Auch eine Zusicherung für eine ausrei­chende Steifheit des Schienenkammerfüllprofils habe die Beklagte Ziffer 2 nicht abgegeben. Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung oder cic be­stünden ebenfalls nicht. Insbesondere habe die Beklagte Ziffer 2 Erläuterun­gen über das System ISOLAST nicht mit rechtsgeschäftlichen Bindungswillen abgegeben, da von vornherein klar gewesen sei, dass die HSB das System nicht selbst ankaufen werde. Zudem hätte diese kaum eine Gewährleistungsübernahme gefordert, wenn bereits ein Beratungsverhältnis bestanden hätte. Auch erstrecke sich die Abtretung im Vergleich vom 31.08.2000 nicht auf mögliche Ansprüche aus einem Beratungsvertrag. Eine Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 2 unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung bestehe eben­falls nicht, da die gelieferten Teile nicht mangelhaft gewesen und zudem nur Gewährleistungsansprüche abgetreten worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anl.n verwiesen. Die Beweissiche­rungsakten des Landgerichts H. 5 OH 15/99 und 1 OH 20/00 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den Klägerinnen ste­hen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu.

1.

Zutreffend hat das Landgericht eine Eintrittspflicht der Beklagten Ziffer 1 abgelehnt. Diese haftet weder aufgrund vorvertraglicher oder vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien noch nach den gesetzlichen Pro­dukthaftungsregelungen (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 1 ff. ProdHaftG).

a) Schadensersatzansprüche gem. § 635 BGB a. F. i. V. m. §§ 631, 651 BGB a. F., die der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 638 BGB a. F. unterlägen (vgl. hierzu BGH, BauR 1972, 172; NJW 1980, 2081; BGHZ 72, 206 f.), bestehen nicht. Denn das Vertragsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 ist weder als Werk­vertrag noch als Werklieferungsvertrag zu werten. Vielmehr handelt es sich hierbei – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB). Die Verpflichtung der Beklagten Ziffer 1 beschränkte sich auf die Beschaffung und den anschließenden Weiterverkauf der von ihr bei der Beklagten Ziffer 2 bezogenen Profilteile. Die Klägerinnen haben keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür aufge­zeigt, dass die Beklagte Ziffer 1 gemeinsam mit der Beklagten Ziffer 2 eine Herstellungsverpflichtung übernommen hat. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Beklag­te Ziffer 1 als Vertreiberin der von der Beklagten Ziffer 2 entwickelten und von deren Subunternehmern hergestellten Produkte verantwort­lich zeichnete. Den Klägerinnen war bereits vor Auftragserteilung be­deutet worden, die benötigten Produkte seien von der Beklagten Ziffer 1 als Vertreiberin zu beziehen, die wiederum die von der Beklagten Ziffer 2 beliefert werde (AS I, 87). Folgerichtig verlangte die Klägerin Ziffer 1 in ihrem Bestellschreiben vom 13.01.1994 von der Beklagten Ziffer 1 nicht die Herstellung, sondern lediglich die Lieferung der im Einzelnen bezeichneten Profile (Anl. K 5, AS I, 187). Auch die Auf­tragsbestätigungen der Beklagten Ziffer 1 vom 24.01.121.01.1994 (Anl. A 3, AS I, 99, K 3 AS I, 43) enthalten keine Hinweise auf eine Bearbei­tungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 1. Soweit dort der Begriff „Hersteller“ verwendet wird, bezieht sich dies – wie sich aus dem Sinn­zusammenhang ergibt – ausschließlich auf die von der Beklagten Ziffer 2 zu veranlassende Produktion der benötigten Teile. Auch der Um­stand, dass die Beklagte Ziffer 1 ihrer Lieferverpflichtung nur nachkommen konnte, wenn die Beklagte Ziffer 2 ihrerseits die von den Klä­gerinnen benötigten Profile entsprechend den erfolgten Vorgaben her­stellte, führt nicht dazu, das zwischen den Klägerinnen und der Be­klagten Ziffer 1 bestehende Vertragsverhältnis sowie die zwischen den beiden Beklagten begründeten vertraglichen Beziehungen (vgl. Bestel­lung vom 24.01.1994, Anl. A 2 AS I, 95) als einheitliches Rechtsver­hältnis zu werten. Denn diese wirtschaftlichen und rechtlichen Zu­sammenhänge sind bei einer Lieferkette zwingend, weswegen aus diesen Umständen allein keine Herstellungsverpflichtung der Beklag­ten Ziffer 1 abgeleitet werden kann, zumal diese unstreitig keinen ei­genen Produktionsbetrieb unterhält (vgl. auch Staudinger/Peters, BGB, 2000, § 651 Rdn. 26; vgl. ferner Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl. vor § 631 Rdn. 3; MünchKommBGB/ Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdn. 4). Darüber hinausgehende Tatsachen, die einen Rückschluss auf ein einheitliches Rechtsgeschäft und eine eigenständige Herstellungsver­pflichtung der Beklagten Ziffer 1 zuließen, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Damit finden im Streitfall die werkvertraglichen Gewährleistungsregelungen von vornherein keine Anwendung. Der – nur im Rahmen des § 651 BGB a. F. bedeutsamen – Streitfrage, ob es bei den von der Beklagten Ziffer 2 bzw. ihren Subunternehmern herge­stellten Teilen um Serienprodukte oder um speziell den Bestellerwünschen angepasste Stücke handelte, kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

b) Auch kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gem. §§ 459, 463 BGB a. F. kommen nicht in Betracht. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob die konkreten Gebrauchsbedingungen (Schienenlage­rungssystem für Bahntrasse, die auch mit Bussen befahren wird) der Beklagten Ziffer 1 offenbart und damit zum Vertragszweck erhoben wurden (§ 459 Abs. 1 BGB a. F.). Denn mögliche Schadensersatzan­sprüche der Klägerinnen wären zwischenzeitlich gem. § 477 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB verjährt.

aa) Nach dieser Bestimmung verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers bei beweglichen Sachen 6 Monate nach Ablieferung. Diese Frist war im Streitfall verstrichen, bevor verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, Klageerhebung – vgl. § 477 Abs. 2 BGB a. F.) eingeleitet worden waren. Denn sie begann spätestens mit der Endabnahme der Gleisanlage durch die HSB, die am 04.07.1995 stattfand, zu laufen.

bb) Ein arglistiges Verschweigen der Beklagten Ziffer 1, die aus­nahmsweise eine 30-jährige Verjährung (§ 195 BGB a. F.) auslö­sen würde, ist dem Vortrag der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Diese berufen sich zwar darauf, der Geschäftsführer der Beklag­ten Ziffer 2 habe die Eigenschaften des Schienenlagerungssys­tems und insbesondere der Füllkörper in Anwesenheit eines Ver­treters der Beklagten Ziffer 1 näher dargelegt. Hieraus folgt je­doch noch nicht, dass die Beklagte Ziffer 1 die Ungeeignetheit des angebotenen Systems für die konkreten Einsatzbedingungen erkannt hatte oder hätte erkennen können. Sie hat dieses Produkt unstreitig nicht entwickelt. Ihr Aufgabenbereich beschränkte sich auf den Vertrieb des von einem anderen Unternehmen her­gestellten Produktes. Dass die Vertreter der Beklagten Ziffer 1 über besondere technische Kenntnisse und folglich einen Wissensvorsprung gegenüber den Mitarbeitern der Klägerinnen ver­fügten oder durch Angaben ins Blaue hinein eine uneinge­schränkte Belastbarkeit des angebotenen Systems (auch für den Busverkehr) vorgetäuscht haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Zurechnung möglicher Kenntnisse des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 gemäß § 166 BGB analog (Wissensvertretung) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser weder als Verhand­lungsgehilfe der Beklagten Ziffer 1 bestellt noch als deren Reprä­sentant aufgetreten ist. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 zu den Besprechungen einen eigenen Vertreter entsandt und die Verhandlungsführung nicht der Beklagten Ziffer 2 überlassen hat.

cc) Auch eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) ist nicht erfolgt. Die Beklagte Ziffer 1 hat – anders als die Beklagte Ziffer 2 – keine fünfjährige Gewährleistung übernommen. Sie hat zwar in ihren Auftragsbestätigungen vom 24.01.127.01.1994 (Anl. K 3, AS I, 43; A 3, AS I, 99) auf eine fünfjährige Gewährleistung durch den Her­steller hingewiesen. Für sämtliche Beteiligte war jedoch offen­kundig, dass sie nicht selbst Herstellerin war. Auch die Interes­senlage und die Vorgeschichte des Vertragsabschlusses belegen den bloßen Hinweischarakter der in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Gewährleistungsangaben. Während die Klägerinnen in ihrem Bestellschreiben vom 13.01.1994 noch eine Garantie­leistung auf die gelieferten Produkte von fünf Jahren forderten (Anl.  K 5 AS I,  189), bestätigte die Beklagte Ziffer 1   in ihren Schreiben vom 24.01./27.01.1994 lediglich eine Gewährleis­tungsübernahme durch den Hersteller in Bezug auf die Einfederung und die Gebrauchstauglichkeit des Systems für einen Zeit­raum von 5 Jahren nach Inbetriebnahme. Bereits der Wortlaut, der sich auch weitgehend mit dem Gewährleistungsschreiben der Beklagten Ziffer 2 vom 14.01.1994 deckt, zeigt, dass die Beklagte Ziffer 1 keine eigenständige fünfjährige Gewährleistungsverpflich­tung übernehmen, sondern nur einen Bezug zu der bereits erfolg­ten Zusage herstellen wollte. Dies wird auch durch den zeitlichen Ablauf deutlich. Die Gewährleistungszusage durch die Beklagte Ziffer 2 erfolgte nach dem Bestellschreiben der Klägerinnen vom 13.01.1994. Vom Vorliegen dieser Gewährleistungszusage erhiel­ten die Klägerinnen mit Schreiben der HSB vom 20.01.1994 Mitteilung (K 16, AS I, 385). Daher war auch für sie erkennbar, dass die in den zeitlich nachfolgenden Auftragsbestätigungen der Beklagten Ziffer 1 vom 24.01./27.01.1994 enthaltenen Angaben, die ausdrücklich eine Gewährleistung des Herstellers erwähnten, nur einen bestätigenden Hinweis auf die bereits von der Beklag­ten Ziffer 2 eingegangene Gewährleistungsverpflichtung darstell­ten. Dass die Beklagte Ziffer 1 die Bestellung der Klägerinnen nicht unter sämtlichen im Bestellschreiben aufgeführten Bedingungen annehmen wollte, wurde in der Auftragsbestätigung vom 24.01.1994 besonders hervorgehoben, denn dort ist auf Seite 1 die Vorbemerkung enthalten: „Es ist sicher in beidersei­tigem Interesse erforderlich, auf die von Ihnen aufgeführten Detailfragen einzugehen und den Sachverhalt – in Abstimmung mit unserem Lieferanten – wie folgt richtig zu stellen.“ Soweit hierdurch die Bestellung der Klägerinnen nur unter Einschränkungen angenommen wurde, steht dies einem wirk­samen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn die Klägerinnen haben durch den widerspruchslosen Bezug der Profile die geänderten Lieferbedingungen akzeptiert (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. gen akzeptiert (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, NJW 1995, 1671 f.). Eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Gewährleis­tungsfrist des § 477 BGB a. F. liegt damit nicht vor.

c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte Ziffer 1  weder eine unselbstständige Garantie noch eine selbstständige Garantie für die Verwendbarkeit des gelieferten Pro­dukts übernommen hat (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl.,  § 477  Rdn. 20 f.;  Palandt/Sprau,  a.a.O.,  vor § 633 Rdn. 8, MünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 477 Rdn. 21 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt damit eine Schadensersatzhaftung der Beklagten Ziffer 1 nicht in Betracht.

d) Die Beklagte Ziffer 1 haftet auch nicht wegen Verletzung kaufrechtli­cher Aufklärungspflichten (vgl. hierzu BGHZ 64, 46, 49 f.). Es ist be­reits fraglich, ob ihr überhaupt eine entsprechende Hinweisverpflich­tung über die Verwendungstauglichkeit der von ihr nicht selbst herge­stellten Profile oblag. Denn es besteht für einen Verkäufer grundsätz­lich keine Verpflichtung zu überprüfen, ob die Sache für den Verwen­dungszweck des Käufers geeignet ist (vgl. etwa Palandt/Putzo, a.a.O., § 433 Rdn. 17). Ob vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu gel­ten hätte, wenn den Vertretern der Beklagten Ziffer 1 die konkreten Einsatzbedingungen (Belastung durch Busverkehr) bekannt gewesen wären, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn Schadens­ersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von (unselbstständigen) Beratungspflichten über die Verwendbarkeit der Kaufsache ver­jähren in entsprechender Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB a. F. in­nerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung (vgl. BGH, NJW 1984, 2938, 2939; BGHZ 88, 130, 135, 136 f.; BGH, NJW 1997, 3227, 3228; NJW 1999, 3192, 3194; Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rdn. 6).

e) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen auch Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines mit der Beklagten Ziffer 1 abgeschlossenen selbstständigen Beratungsvertrages geltend.  Ein solches, neben ei­nem Kaufvertrag bestehendes selbstständiges Beratungsverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die beratende Tätigkeit des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im Allgemeinen von Verkäufersei­te für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegen­standes in beratender oder empfehlender Weise geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1999, 3192, 3193). Der Vortrag der Klägerinnen rechtfertigt das Zustandekommen eines solchen Beratungsvertrages mit der Be­klagten Ziffer 1 nicht. Der Vertreter der Beklagten Ziffer 1 hat den Be­teiligten  nicht einmal die  Produkteigenschaften  näher beschrieben. Vielmehr machen die Klägerinnen nur geltend, der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 habe in Anwesenheit eines Vertreters der Be­klagten Ziffer 1 das Produkt und dessen Eigenschaften (Erprobung, Verkehrstüchtigkeit und Geräuscharmut) erläutert und damit die Käu­ferseite über die Gebrauchstauglichkeit beraten (II, 111). Daraus er­gibt sich aber, dass der Vertreter der Beklagten Ziffer 1 insoweit keine eigene Beratungstätigkeit entfaltet, sondern allenfalls – so die Kläge­rinnen (AS II, 69) – den Ausführungen des Geschäftsführers der Be­klagten Ziffer 2 nicht widersprochen hat. Folgerichtig haben die HSB und die Klägerinnen auch nur die Beklagte Ziffer 2 als Ansprechpart­nerin bezüglich der konkreten Beschaffenheit und Verwendbarkeit des zu liefernden  Produktes angesehen.  Nach alledem bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines selbstständigen Beratungsvertrages mit der Beklagten Ziffer 1.

f) Eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 gem. §§ 1 ff. ProdHaftG scheidet ebenfalls aus, da sie nicht Herstellerin im Sinne des § 4 ProdHaftG ist. Für die Herstellung der benötigten Profile zeichnete die im Bundesge­biet ansässige Beklagte Ziffer 2 verantwortlich.

g) Auch eine deliktsrechtliche Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 1 gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Anwendungs­bereich dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsver­letzung eröffnet, wenn der Käufer einer mangelhaften Sache durch de­ren Verbindung mit mangelfreien, in seinem Eigentum stehenden wei­teren Einzelteilen eine neue Sache herstellt und bereits zum Zeitpunkt der Verbindung, spätestens jedoch im Falle einer reparaturbedingten Trennung die zuvor fehlerfreien Einzelteile unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, NJW 1998, 1942 f.; BGHZ 117, 183 f.). Dabei ist es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich, ob der Käufer aufgrund der von ihm vorgenommenen Herstellung eines Ge­samtproduktes das Eigentum an den von ihm verarbeiteten Materialien verloren hat (§§ 946 ff. BGB) oder das Eigentum an dem Endprodukt zwischenzeitlich auf einen Dritten übergegangen ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1943; NJW-RR 1992, 283). Denn das Vorliegen einer delikti­schen Eigentumsverletzung beurteilt sich nicht maßgeblich nach den sachenrechtlichen Zuordnungsvorschriften, sondern danach, ob durch die Beschädigung oder Zerstörung einzelner Bestandteile einer Ge­samtsache das Integritäts- und nicht nur das Äquivalenzinteresse (Nut­zungsinteresse) des Eigentümers beeinträchtigt worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 1943; BGHZ 86, 256, 258 ff, BGH, NJW 2001, 1346, 1347).

aa)Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Käufer nicht – wie in dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 117, 183 und NJW 1998, 1352 entschiedenen Fällen – aus verschiedenen Komponenten eine Sache herstellt, die er als fertiges Werk wiederum an einen Drit­ten zum Einbau in ein Endprodukt weiterveräußert, sondern durch Verwendung verschiedener Materialien erstmals beim Endauftraggeber ein einheitliches Werk (hier Gleisanlage) herstellt, ist angesichts der vom  Bundesgerichtshof geforderten  natürlichen  und  wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1346, 1348; BGHZ 86, 282) zweifelhaft. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn im Streitfall war nicht nur das von der Beklagten Ziffer 1 gelieferte Schienenlagerungssystem für den tatsächlichen Verwendungszweck ungeeignet, vielmehr waren auch die von den Klägerinnen eingebrach­ten weiteren Materialien (fehlende Frost-Tausalz-Beständigkeit des Aufbaubetons, der Betontragschicht und der Pflasterdeckung; Verwen­dung von Pflastersteinen anstelle von Gussasphalt; unzureichender Schienenunterguss u. ä.) nicht geeignet, um einen selbsttragenden und damit stabilen Fahrbahndeckenaufbau zu gewährleisten (vgl. die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 20.04.2000 und 28.08.2000 in dem Verfahren 5 OH 15/99 – LG H.). Der Sachverständi­ge hat infolgedessen einen Sanierungsvorschlag unter Verwendung anderer Materialien (Seite 11 f. des erstgenannten Gutachtens) unter­breitet und ausgeführt, die von den Klägerinnen verwendeten Materia­lien seien für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet ge­wesen und hierdurch ein instabiler Fahrbahndeckenaufbau entstanden. Lediglich die Schienenvergussmasse, deren nähere Zusammenset­zung die Klägerinnen nicht dargelegt haben, habe für die Schadensentwicklung keine Bedeutung erlangt, da kein Fugenverguss existiere, der unter den gegebenen Bedingungen einen dauerhaften und stabilen Deckenanschluss sicherstellen konnte. Die hierfür vom Sachverständi­gen angesetzten Sanierungskosten von 85 DM pro laufenden Meter Doppelgleis (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 28.08.2000) können die Klägerinnen gleichwohl nicht beanspruchen. Sie haben weder darge­legt, welche Materialkosten insoweit beim Einbau des ursprünglichen Schienenvergusses angefallen sind, noch ausgeführt, dass diese Ma­terialien vor dem Einbau in ihrem Eigentum (und nicht im Eigentum ei­nes Subunternehmers) standen (vgl. I, 115). Eines gesonderten Hin­weises des Gerichtes auf die Unsubstantiiertheit des klägerischen Vor­bringens bedurfte es insoweit nicht, da nur eine einzelne, im Vergleich zu der Hauptforderung geringfügige Schadensposition betroffen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 139 Rdn. 8) und zudem die Be­klagten bereits mehrfach auf die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Schadensforderung hingewiesen haben.

bb) Darüber hinaus scheidet eine Eintrittspflicht der Beklagten Ziffer 1 nach § 823 Abs. 1 BGB auch deswegen aus, weil Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten Ziffer 1 nicht ersichtlich sind. Diese hat die gelieferten Produkte weder hergestellt noch besonderes Fachwissen geltend gemacht. Hinweise darauf, dass ihr die Sach­kenntnisse der Beklagten Ziffer 2 geläufig waren oder zuzurechnen sind, bestehen nicht (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2002, 150, 2251). Dies gilt selbst dann, wenn ihr die konkreten Einsatzbedingungen (Busverkehr auf Bahntrasse) bekannt gewesen sein sollten. Denn für einen Verkäufer, der nicht über das besondere Fachwissen eines Her­stellers oder Produktentwicklers oder Sachverständigen verfügt, war -genauso wenig wie für die Klägerinnen – ohne weiteres ersichtlich, dass diese Nutzung die Belastungssituation in erheblichem Maße nachteilig beeinflussen würde. Auch Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung an den Gleisanlagen der HSB kommen aus den oben aufgezeigten Gründen nicht in Betracht. Zudem hat diese mögli­che Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 1 nicht an die Klägerinnen abgetreten.

2.

Mit Recht hat das Landgericht auch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten Ziffer 2 verneint. Diese haftet weder aus der von ihr abgegebe­nen Gewährleistungszusage noch aus sonstigen vertraglichen Verpflich­tungen. Auch scheidet eine Eintrittspflicht nach gesetzlichen Produkthaf­tungsbestimmungen (§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff. ProdHaftG) oder sonsti­gen deliktsrechtlichen Regelungen aus.

a) Vergeblich berufen sich die Klägerinnen auf eine Haftung der Beklag­ten Ziffer 2 nach § 635 BGB a. F. Wie bereits aufgezeigt, wurden zwi­schen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 2 keine werkvertragli­chen Beziehungen begründet. Vielmehr bezogen die Klägerinnen die von ihnen benötigten Profile von der Beklagten Ziffer 1, mit der sie ei­nen Kaufvertrag abgeschlossen hatten. Diese wurde wiederum von der Beklagten Ziffer 2, die für die Produktion verantwortlich zeichnete, beliefert (§ 651 BGB a. F.). Die aufgezeigten Rechtsbeziehungen wa­ren Bestandteil einer Lieferkette; ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand nicht. Insbesondere traten die Beklag­ten im Geschäftsverkehr nicht als Arbeitsgemeinschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb eines Gesamtproduktes befasste, in Erscheinung.

b) Ohne Erfolg stützen die Klägerinnen die geltend gemachten Schaden­ersatzforderungen auf die von der Beklagten Ziffer 2 im Schreiben vom 14.01.1994 gegenüber der HSB übernommenen Gewährleistungsver­pflichtung. Dies gilt unabhängig davon, welche Bedeutung man dieser Gewährleistungszusage beimisst.

aa) Da diese Gewährleistungsübernahme durch die Beklagte Ziffer 2 er­folgte, die mit der HSB und den Klägerinnen zuvor in keiner vertragli­chen Beziehung stand und insbesondere auch nicht Partnerin des ab­zuschließenden Kaufvertrages werden sollte, handelt es sich hierbei um ein selbstständiges Vertragsverhältnis (§ 305 BGB a. F.), dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, NJW 1981, 2248 f.). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 2 diese Gewährleistungsverpflichtung auch gegenüber den Klägerinnen übernommen hat. Hierfür sprechen zunächst die im Vorfeld geführten Gespräche (Anl. A 1, AS I, 87 ff.). Bereits im Jahr 1993 hatte die Beklagte Ziffer 2 den Klägerinnen ein Angebot unterbreitet und dabei zwar die Übernahme einer Systemgarantie für die Produktverträglich­keit abgelehnt, gleichwohl jedoch eine (eingeschränkte) „Garantieleistung“ in Aussicht gestellt (AS I, 91). Dass die Gewährleistungszusage in der Folgezeit nicht gegenüber den Klägerinnen selbst abgegeben wurde, beruhte erkennbar darauf, dass diese ihre Bedenken gegen die Verträglichkeit eines starren Pflastersystems in Mörtelbettung mit ei­nem elastischen Schienenlagerungssystem der HSB mitteilte und da­bei darauf hinwies, der Hersteller habe eine Systemgarantie abgelehnt (vgl. Anl. K 6, I, 193 f.). Die HSB sah sich wiederum aufgrund des Vor­gehens der Klägerinnen veranlasst, den Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 am 14.01.1994 dazu zu bewegen, die im Schreiben selben Da­tums näher aufgeführte Gewährleistungsverpflichtung einzugehen (K 2, I, 41). Dabei war für diesen offenkundig, dass die Übernahme einer entsprechenden Gewährleistung vor allem für die Klägerinnen als Auf­tragnehmer der HSB von besonderem Interesse war. Dies zeigt auch die kurze Zeit später in den Auftragsbestätigungen der Beklagten Ziffer 1 erfolgte Bezugnahme auf die zuvor von der Beklagten Ziffer 2 einge­räumte Gewährleistung, die die Beklagte Ziffer 2 trotz nachträglicher Kenntnis nicht beanstandete (vgl. Anl.n A 2, A 3 AS I, 95 ff.). Ange­sichts der aufgezeigten Interessenlage und des geschilderten Geschehensablaufs bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 2 vor allem zur Ausräumung der von den Klägerinnen geäußerten Bedenken ge­gen die Verwendbarkeit des Systems ISOLAST eingegangen wurde und auch gegenüber diesen als Herstellerinnen der Gleisanlage Wir­kung entfalten sollte (vgl. § 328 BGB a. F.; vgl. auch BGHZ 75, 78). Gleichwohl können die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf die Gewährleistungszusage der Beklagten Ziffer 2 stützen:

bb) Nach der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung kommt der Gewährleistungsübernahme der Beklagten Ziffer 2 im Schreiben vom 14.01.1994 (AS I, 41) nicht die Bedeutung eines eigenständigen Ga­rantieversprechens zu. Vielmehr ist bei sachgerechter Würdigung des Wortlautes und der Vorgeschichte der Gewährleistungszusage sowie der Interessenlage aller Beteiligten davon auszugehen, dass mit die­ser Erklärung lediglich eine Verstärkung der kaufrechtlichen Mängel­gewährleistungsansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte Ziffer 1 – sei es in Form einer Eigenschaftszusicherung mit verlängerter Haf­tung, sei es in Form einer verlängerten Einstandspflicht für die Mangelfreiheit der Kaufsache – gewollt war. Denn ein eigenständiges Ga­rantieversprechen setzt als Ausnahmefall die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg voraus (vgl. BGHZ65, 107, 110 BGH; ZfBR 2000, 98 f.). Die Beklagte Ziffer 2 hat aber bereits im Vorfeld zur Bestellung vom 13.01.1994 die Über­nahme einer „Systemgarantie“, also eine Garantie für die Verträglich­keit des Systems ISOLAST mit anderen zum Einsatz kommenden Pro­dukten ausdrücklich abgelehnt (vgl. Schreiben der Klägerin Ziffer 1 an die Beklagte Ziffer 2 vom 21.12.1993 – I, 87/91). Im Schreiben vom 14.01.1994 findet sich daher auch die Einschränkung, die Gewährleis­tung für die Funktion des Systems ISOLAST werde nur in Bezug auf dessen Einfederung und Gebrauchstauglichkeit entsprechend des vorliegenden Forschungsberichts der TU Berlin übernommen. Gerade dies zeigt, dass die Beklagte Ziffer 2 erkennbar für von ihr nicht beein-fluss- und einschätzbare Auswirkungen der Verwendung des System ISOLAST nicht einstehen wollte, weswegen ein verschuldensunab­hängiges selbstständiges Garantieversprechen bereits aus diesen Gründen abzulehnen ist (vgl. auch BGH, ZfBR 2000, 98 f). Außerdem haben die Beteiligten in ihrem Sprachgebrauch auch durchaus zwi­schen  „Garantie“ und  „Gewährleistung“ unterschieden. Während  im Schreiben der Klägerin Ziffer 1 vom 21.12.1993 noch der Begriff Ga­rantie verwendet wurde, sieht die Beklagte Ziffer 2 in ihrem Schreiben vom 14.01.1994 lediglich eine Gewährleistungsübernahme vor. Hinzu kommt der mit der Gewährleistungszusage vom 14.01.1994 verfolgte Zweck. Diese sollte erkennbar dazu dienen, die Klägerinnen zu veranlassen, das System ISOLAST von der Beklagten Ziffer 1 zu beziehen. Sie steht damit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Kaufvertrag, an dessen Abschluss die Beklagte Ziffer 2 aus Gründen der Absatzförderung ebenfalls ein eigenständi­ges Interesse hatte (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249). Nach alledem bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer eigenständigen Garantie, die losgelöst von den kaufrechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten Ziffer 1 und den Klägerinnen ei­ne über den Inhalt des Kaufvertrags weit hinausgehende (verschuldensunabhängige) Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 2 begründen sollte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folgezeit die Beklagte Ziffer 1 in ihren Auftragsbestätigungen vom 24.01./-27.01.1997 eine Gewährleistung des Herstellers für die Funktion des Systems ISOLAST im Bezug auf dessen Einfederung und die Haltbar­keit für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inbetriebnahme erwähnte, ohne – wie dies im Schreiben vom 14.01.1994 der Fall ist – auf den Forschungsbericht der TU Berlin zu verweisen. Denn dieser Regelung kommt bei sachgerechter Betrachtung kein eigenständiger rechtlicher Erklärungsgehalt zu. Vielmehr zeigen der Geschehensablauf sowie der weitgehend mit dem Schreiben vom 14.01.1994 identische Wort­laut, dass die in den Auftragsbestätigungen vom 24.01./27.01.1994 enthaltenen Gewährleistungsangaben lediglich einen Hinweis auf die bereits zuvor von der Beklagten Ziffer 2 abgegebene Gewährleis­tungszusage darstellten. Eine eigenständige Gewährleistungsver­pflichtung der Beklagten Ziffer 1 war damit – wie bereits eingangs auf­gezeigt – nicht verbunden. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, die Beklagte Ziffer 1 habe in Vertretung der Beklagten Ziffer 2 die zuvor von dieser abgegebene Gewährleistungszusage erweitern wollen. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Parteien eine entsprechende Bevollmächtigung der Beklagten Ziffer 1 für ein solches Vorgehen nicht entnehmen. Die Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht, insbe­sondere eine Duldungsvollmacht, kommen hier nicht zur Anwendung. Denn den Klägerinnen war aufgrund der ihnen vor dem Zugang der Auftragsbestätigungen zugeleiteten Gewährleistungsübernahme vom 14.01.1994 bekannt, dass sich die Eintrittspflicht der Beklagten Ziffer 2 auf die im Forschungsbericht der TU Berlin bestätigten Eigenschaften (Einfederung sowie mechanische Dauerfestigkeit (Gebrauchstauglich­keit) bezog (vgl. S. 1 des Forschungsberichts, Anl. B 3, Anlagenord­ner). Daher durften sie sich redlicherweise nicht darauf einstellen, durch die in den Auftragsbestätigungen vom 24.01./27.01.1994 enthal­tene Gewährleistungshinweise habe eine umfassende Haftung der Beklagten Ziffer 2 für die Funktionstauglichkeit des Systems ISOLAST begründet werden sollen.

cc) Da für eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten Ziffer 2 für Eigenschaften des zu liefernden Produktes, hinsichtlich derer noch keine durch Gutachten abgesicherten Erkenntnisse vorlagen, auszu­schließen ist, und auch keine werkvertraglichen Verpflichtungen zwi­schen der Beklagten Ziffer 2 und den Klägerinnen bestanden, ist die Gewährleistungsübernahme im Schreiben vom 04.10.1994 auch nicht dahin zu werten, die Beklagte Ziffer 2 wolle zwar nur für Gewährleis­tungsansprüche gem. §§ 633 ff. BGB a. F., dies aber verschuldensun­abhängig (unselbstständige Garantie) einstehen (vgl. BGH, ZfBR 2000, 98 f.). Damit verbleibt als Erklärungsgehalt der Gewährleistungszusage vom 14.01.1994 nur eine 5-jährige Einstandspflicht (Zusicherung) da­hin, die von der Beklagten Ziffer 1 zu beziehenden Profile erfüllten die im Forschungsbericht der TU Berlin aufgezeigten Eigenschaften bezüglich   der   Einfederung   und   der   mechanischen   Dauerfestigkeit zuzüglich der Einfederung und der mechanischen Dauerfestigkeit (Gebrauchstauglichkeit). Für diese verlängerte Haftung gilt jedoch im Hinblick auf die Einbettung der Gewährleistungsübernahme in die kauf­rechtlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährung nicht mit der Ablieferung, sondern erst ab der Entdeckung des Mangels beginnt (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249). Denn die Beklagte Ziffer 2, die keine eigenständigen Rechtsbeziehungen mit den Kläge­rinnen unterhielt, war ersichtlich bestrebt, den Absatz ihrer Produkte zu fördern, indem sie Gewährleistungsrechte der Käuferinnen durch zu­sätzliche Haftungserklärungen stärkte (vgl. auch BGH, a.a.O.). Ange­sichts dieser wirtschaftlichen Verflechtung mit den kaufvertraglichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 ist – wie in solchen Fällen in aller Regel anzunehmen – davon auszugehen, dass für die während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auftreten­den eintrittspflichtigen Mängel die sechsmonatige kaufrechtliche Ge­währleistungsfrist des § 477 BGB a. F. ab Auftreten der Mängel entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1981, 2249; NJW 1979, 645). Eine solche Auslegung ist nicht nur aus Sicht der Beklagten Zif­fer 2 nahe liegend, die ein Interesse daran hat, dass ihre Einstands­pflicht auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt bleibt. Sie trägt vielmehr auch den Interessen der Klägerinnen ausreichend Rechnung. Denn durch die Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre sind die Klägerinnen ausreichend vor dem Risiko geschützt, dass sich ver­steckte Mängel erst zu einem Zeitpunkt zeigen, in dem kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche regelmäßig verjährt sind. Dann ist es ihnen aber auch – wie jedem anderen Käufer – zuzumuten, bei Auftreten ei­nes eintrittspflichtigen Mangels rechtzeitig (innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten) verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2249). Für eine – nur im Ausnahmefall anzunehmende – Verlängerung der Verjährungsfrist auf mindestens 5 Jahre bestehen im Streitfall – insbesondere angesichts der aufgezeig­ten beiderseitigen Interessenlage – keine stichhaltigen Anhaltspunkte (vgl. auch BGH, NJW 1979, 645).

dd) Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 aus der übernommenen Gewährleistung aus mehreren Gründen aus. Zum einen erfüllt das gelieferte System ISOLAST die in der Gewährleistungszu­sage aufgeführten Eigenschaften, so dass ein eintrittspflichtiger Tatbe­stand (unzureichende Beschaffenheit; Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft) nicht vorliegt. Denn der Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seinen Gutachten vom 20.04.2002 und vom 28.08.2000 – LG H. 5 OH 15/99 überzeugend ausgeführt, die Aussagen im Prüfbericht der TU Berlin stimmten mit seinen Feststellungen überein (vgl. insbesondere Seite 6 des Gutachtens vom 28.08.2000). Zum anderen wären mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte Ziffer 2 aus der übernommenen Sachmängelhaftung zwischenzeitlich verjährt. Denn die sechsmonatige Verjährungsfrist analog § 477 Abs. 1 BGB a. F. begann spätestens Ende Februar 1999 zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Untauglichkeit der von der Beklagten Ziffer 1 gelieferten Schienenkammerfüllprofile für die Klägerinnen offenkundig geworden (vgl. AS I 17). Verjährungsunterbrechende Maßnahmen wur­den aber frühestens mit der Einleitung des Beweissicherungs­verfahrens 5 OH 15/99 LG H. (07.10.1999) getroffen (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 1916 f.). Anhaltspunkte für einen Hemmungstatbestand in der Zeit zwischen Februar und Oktober 1999 haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

c) Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) eines selbstständi­gen Beratungsvertrages bestehen ebenfalls nicht. Diese wären zwar nicht verjährt, da sie nicht der kurzen kaufrechtlichen Verjährung ent­sprechend § 477 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterlägen (vgl. BGH, NJW 1999, 3192, 3194). Dem Vorbringen der Klägerinnen lässt sich jedoch das Zustan­dekommen eines selbstständigen Beratungsverhältnisses nicht hinrei­chend entnehmen. Ein eigenständiger Beratungsvertrag ist nur aus­nahmsweise anzunehmen und erfordert entweder eine beratende Tä­tigkeit des Verkäufers, die sich nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbstständigt hat, dass sie als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage be­ruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint (vgl. BGH, NJW 1997, 3227, 3229; NJW 1999, 3192, 3194), oder die losgelöst von einer be­stehenden oder angestrebten Kaufvertragsbeziehung erfolgt (BGH NJW 2001, 2630, 2632). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ha­ben die Klägerinnen nicht hinreichend dargetan. Nach ihrem Vorbrin­gen hat die Beklagte Ziffer 2 zwar in mehrfachen Besprechungen das von ihr entwickelte System gegenüber der HSB und den Klägerinnen angepriesen und dabei auch technische Ratschläge und Funktions­schilderungen abgegeben, die in Änderungen des Kammerfüllprofils ihren Ausdruck gefunden hätten (II, 111). Dabei habe der Geschäfts­führer der Beklagten Ziffer 2 anlässlich der Besprechung vom 25.01.1994 zugesichert, das Schienenkammerprofil sei ausreichend steif, um dieses mit einer Mörtelrückenstütze aus Beton vergleichbar erscheinen zu lassen (AS II, 277). Das geschilderte Vorgehen der Be­klagten Ziffer 2 geht aber nicht über das Verhalten eines Herstellers hinaus, der im Interesse der Absatzförderung die Qualität seines Pro­duktes und dessen Vorzüge herausstellt, mögliche hiergegen gerichte­te Bedenken des zukünftigen Verkäufers ausräumt und dadurch das Zustandekommen einer angestrebten Kaufvertragsbeziehung zwi­schen dem Interessenten und dem Produktvertreiber sicherstellt. Dies zeigt im Übrigen auch das Besprechungsprotokoll vom 25.01.1994 (Anl. B 7, Anlagenordner). Ausweislich dieser Besprechungsnieder­schrift wurden von den Klägerinnen drei Ausführungsvorschläge unterbreitet, die eine ordnungsgemäße Anbindung der (starren) Pflaste­rung an die elastischen Schienenkammerfüllprofile gewährleisten soll­ten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Besprechungs­protokolls, sondern auch aus der Bezugnahme zum Schreiben vom 11.01.1994 (Anl. K 6, AS I 193), in dem Bedenken gegen die Verträg­lichkeit eines starren Pflastersystems mit einem elastischen Schienenlagerungssystem erhoben wurden. Beide Schriftstücke machen deut­lich, dass die geänderte Ausführung vor allem auf eine Initiative der Klägerinnen zurückging und nicht von der Beklagten Ziffer 2 veranlasst wurde. Bereits dies zeigt, dass der Geschäftsführer der Beklag­ten Ziffer 2 von den Klägerinnen und der HSB nicht mit einer eigen­ständigen Beratungstätigkeit betraut worden war, sondern nur im Rahmen einer Absatzförderung die von anderer Seite vorgeschlagene veränderte Einbauweise unterstützte. Außerdem wurde gerade bei der vereinbarten Änderung des Profils des Schienenkammerfüllsteins (lot­gerecht statt abgeschrägt) der enge wirtschaftliche und rechtliche Zu­sammenhang zwischen den angestrebten Kaufvertragsbeziehungen und dem Beratungsverhalten des Geschäftsführers der Beklagten Zif­fer 2 nochmals besonders unterstrichen, denn die hierdurch der Be­klagten Ziffer 2 entstehenden Mehrkosten sollten ausdrücklich von der Beklagten Ziffer 1 als Verkäuferin dieses Produktes übernommen wer­den. Auch dies spricht indiziell gegen die Annahme eines eigenständi­gen Beratungsverhältnisses. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen kei­neswegs auf die Einbringung einer Mörtelstütze verzichteten (vgl. Zif­fer 1.3 der Besprechungsniederschrift vom 25.01.1994 sowie das Gut­achten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 20.04.2000 in dem Ver­fahren 5 OH 15/99 – LG H.). Folglich waren die von ihnen behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 zur Ver­gleichbarkeit von Profil und Mörtelrückenstütze nicht von ausschlag­gebender Bedeutung für die von ihnen gewählte Einbauweise. Weitere Umstände, die ausnahmsweise auf das Zustandekommen eines selbstständigen, von möglichen kaufrechtlichen Beziehungen losgelös­ten Beratungsvertrages schließen ließen, sind nicht ersichtlich.

d) Auch Ansprüche aus pVV wegen Verletzung kaufrechtlicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (Nebenpflicht zur Gewährleistungs­übernahme vom 14.01.1994) bestehen nicht.

aa) Selbst wenn man davon ausginge, der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 habe anlässlich der Besprechung vom 25.01.1994 versichert, die abgeänderten Schienenkammerfüllprofile seien mit einer Mörtelrü­ckenstütze aus Beton vergleichbar und eine flächige Gegenpressung zwischen den Füllprofilen und Pflastersteinen gewährleistet, wäre eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 nicht eröffnet. Dies gilt unabhängig da­von, ob die vorgeschlagene Veränderung der Profile überhaupt die Entstehung des eingetretenen Schadens mitverursacht oder mitbegün­stigt hat. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagten Ziffer 2 die konkreten Einsatzbedingungen (ständiger Busverkehr auf der Schie­nentrasse) nicht bekannt waren, sodass es an einer schuldhaften Pflichtverletzung (§ 282 BGB analog a. F.) fehlen würde. Die vom Landgericht gehörten Zeugen konnten sich nicht daran erinnern, dass in einer der geführten Besprechungen, an denen ein Vertreter der Be­klagten Ziffer 2 teilgenommen hat, die Befahrung der Bahntrasse durch Busse und die sich hieraus ergebende Belastungen diskutiert worden sind. Zwar gingen die Zeugen G., R. und H. davon aus, dass diese Einsatzbedingungen allen Beteiligten klar gewesen seien. Kon­krete Anhaltspunkte für diese Annahme konnten sie jedoch nicht auf­zeigen. Insbesondere konnte keiner der genannten Zeugen mit Si­cherheit bestätigen, dass die Ausschreibungsunterlagen den Vertre­tern der Beklagten Ziffer 2 zur Verfügung gestellt worden waren. Auch aus den  Niederschriften  über die  Besprechungen  vom  15.12.1993 (Anl. K 7 AS I 197) und vom 25.01.1994 (Anl. B 7 Anlagenordner) er­geben sich keine Hinweise auf eine Erörterung der Belastung der Bahntrassen durch die Befahrung mit Bussen. Das Besprechungspro­tokoll vom 25.01.1994 bezieht sich lediglich auf die bereits im Schrei­ben vom 11. Januar 1994 vorgetragenen Bedenken bezüglich der Ver­träglichkeit eines starren Pflastersystems mit dem elastischen Schie­nenlagerungssystem der Beklagten Ziffer 2. Wie dem Schreiben vom 11.01.1994 zu entnehmen ist, waren diese Bedenken auch Anlass der Besprechung vom 15. Dezember 1993. Weder in den genannten Un­terlagen noch in den weiteren von den Parteien vorgelegten Schrift­stücken findet sich ein Hinweis auf Probleme im Zusammenhang mit einer erhöhten Belastung infolge einer Befahrung der Bahntrasse durch Busse. Auch die in der Besprechung vom 15.12.1993 vereinbar­te Versuchsstrecke wurde nur deswegen gebaut, um das Belastungs­verhalten des elastischen Schienenlagersystems und der starren Pflasterung zu untersuchen (vgl. Anl.n K 11, AS I 211 f sowie K 15, AS I 255 f). Eine Nutzung der Probestrecke durch Busse war ersichtlich nicht vorgesehen. Dies spricht dafür, dass die durch die Befahrung der Bahntrasse mit Busse einhergehenden stärkeren Belastungen von den Beteiligten nicht als Problem erkannt worden war. Nach alledem durfte die Beklagte Ziffer 2 davon ausgehen, dass allenfalls an bestimmten Stellen gelegentlich Querungsverkehr durch Pkws oder Busse stattfin­den würde, jedoch nicht die gesamte Bahntrasse zur ständigen Nutzung durch den städtischen Busverkehr freigegeben war. Dass allein der Querungsverkehr die eingetretenen Schäden (mit)verursacht hät­te, ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige führt die festgestellten Schäden auf die Belastungen infolge der auf der Bahntrasse verlaufenden Busspur (Längsverkehr) zurück (siehe seine Berechnungen zur Bus-Rad-Last entlang der Schienen). Da der Beklagten Ziffer 2 eine Kenntnis der außergewöhnlichen Belastungssituation nicht nachzu­weisen ist, kann ihr auch ein möglicherweise unzutreffender Hinweis auf ein verbessertes Belastungsverhalten des leicht abgeänderten Schienenkammerfüllprofils (lotgerecht statt abgeschrägt) nicht als schuldhafter Verstoß gegen eine aus der Gewährleistungsübernahme vom 14.01.1994 resultierende nebenvertragliche Beratungspflicht an­gelastet werden. Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe nicht alle Beweisangebote zur Frage der Kenntnis der konkreten Einsatzbedingungen, insbesondere der Schienenbelastung durch Busse, erhoben. Denn entgegen des jet­zigen Vortrags der Klägerinnen sind die Zeugen G. und F. in erster Instanz nicht zu diesem Beweisthema, sondern ausschließlich zum – im Streitfall nicht entscheidungserheblichen – Beratungsverhalten des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 in der Besprechung vom 25.01.1994 benannt worden (vgl. die von den Klägerinnen in Bezug genommenen AS I 175 – 181). Daher hat das Landgericht zu Recht von einer Einvernahme der beiden Zeugen abgesehen. Mit ihrer erst­mals in zweiter Instanz erfolgten Berufung auf die Zeugen F. und G. zum Nachweis der Behauptung, dass am 25.01.1994 auch die Nut­zung der Bahntrasse durch Busse erörtert wurde, sind die Klägerinnen – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F. ausgeschlossen. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, entsprechende Beweisantritte seien in erster Instanz ohne Nachlässigkeit unterlassen worden (vgl. hierzu auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rdn. 34). Entgegen ihrer Auffas­sung war das Landgericht nicht gehalten, die Klägerseite darauf hin­zuweisen, dass die Zeugen G. und F. nicht als Beweismittel für die Er­örterung des konkreten Einsatzzweckes benannt wurden. Für das Ge­richt ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein versehentliches Unter­bleiben eines entsprechenden Beweisantrittes (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., § 139 Rdn. 16 m.w.N.). Insbesondere haben die Klägerinnen keine Ergänzung des Beweisbeschlusses des Land­gerichts vom 18.12.2001 (I, 353 f) verlangt.

bb) Im Übrigen wären solche Ansprüche auch in entsprechender Anwen­dung des § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Zwar genügt für die Heran­ziehung dieser Vorschrift nicht schon der Umstand, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 in der Besprechung vom 25.01.1994 im Zusammenhang mit einem angestrebten Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 erfolgt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 2630, 2631 f). Im Streitfall besteht jedoch die Be­sonderheit, dass mögliche Beratungspflichten der Beklagten Ziffer 2 – anders als in der genannten BGH-Entscheidung – nicht aus einem selbstständigen Beratungsverhältnis abgeleitet werden, sondern sich allenfalls – als Nebenpflichten – aus der am 14.01.1994 übernomme­nen Gewährleistungsverpflichtung ergeben können. Auf diese findet jedoch – wie bereits ausgeführt – die kurze kaufrechtliche Verjährungs­frist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. Anwendung. Gleiches muss dann aber auch für die aus dieser Zusage abgeleiteten (unselbstständigen) Nebenpflichten gelten.

e) Die Klägerinnen können ihre Schadensersatzansprüche auch nicht mit Erfolg auf §§ 1 ff. ProdHaftG stützen. Zwar ist die Beklagte Ziffer 2 entgegen der von ihr geäußerten Annahme als Herstellerin der gelie­ferten Produkte anzusehen. Denn sie hat eingeräumt, die von ihr entwickelten Produkte von Dritten herstellen zu lassen und dann an die Beklagte Ziffer 1 als Vertreiberin weiterzugeben. Daher werden die von der Beklagten Ziffer 2 eingesetzten Herstellerfirmen lediglich als deren Subunternehmer tätig. Eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 für die Verwendbarkeit des gelieferten Schienenlagerungssystems für die konkreten Einsatzbedingungen (Busverkehr auf der Schienentrasse) ist aber gem. § 1 Abs. 3 ProdHaftG ausgeschlossen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Beweissiche­rungsverfahren 5 OH 15/99 – LG H. sind die aufgetretenen Schäden nicht auf eine fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung der gelieferten Profile, sondern darauf zurückzuführen, dass die aus­geführte Konstruktion für die vorhandene Belastung mit Bussen unge­eignet war und zudem eine elastische Konstruktion nicht an eine auf allseitige Verspannung ausgerichtete Pflasterdecke angeschlossen werden durfte (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 20.04.2000 sowie Sei­te 6 des Gutachtens vom 28.08.2000). Eine solche Ungeeignetheit ei­nes Teilprodukts für die vom Hersteller des Enderzeugnisses verfolg­ten Zwecke löst eine verschuldensunabhängige Eintrittspflicht des Herstellers des Teilproduktes gem. § 1 Abs. 3 ProdHaftG jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser den konkreten Einsatzbereich nicht vor­gegeben hat und hiervon auch keine Kenntnis besaß (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 1 ProdHaftG, Rdn. 23; Münch-KommBGB/Cahn, 3. Aufl., § 1 ProdHaftG Rdn. 56, 57). So liegen die Dinge hier. Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisauf­nahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 2 keine Kennt­nis von dem durch die Befahrung der Fahrbahntrasse mit Bussen ver­ursachten zusätzlichen Belastungen hatte. Folglich greift der Haftungsausschluss des § 1 Abs. 3 ProdHaftG ein.

f) Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (deliktische Produkthaftung) scheiden vorliegend aus. Der Beklagten Ziffer 2 war, da ihr die konkre­te Belastungssituation nicht hinreichend offenbart worden war, nicht gehalten, die Klägerinnen auf die Ungeeignetheit des von ihr herge­stellten Systems für die beabsichtigten Baumaßnahmen hinzuweisen. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der vom Bundesgerichts­hof in NJW 1996, 2224 f. entschiedenen Fallgestaltung. Jedenfalls fehlt es aber – was bereits an anderer Stelle dargelegt – an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten Ziffer 2. Diese konnte ohne wei­tere Aufklärung über die vom Regelfall abweichenden Einsatzbedin­gungen nicht erkennen, dass die von ihr beworbene Schienenlagerungskonstruktion für die Zwecke der Klägerinnen von vornherein un­geeignet war.

g) Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. gemäß § 826 BGB wegen unzureichender Unterrichtung der Klägerinnen über Abweichungen der Produktqualität zwischen den zur Verfügung gestellten Probestücken und den tatsächlich zur Auslie­ferung gelangten Teilen (vgl. Anl. K 15, AS I 255 f.) kommen nicht in Betracht. Zum einen ist ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten Ziffer 2 nicht erkennbar. Zum anderen besteht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein kausaler Zusammenhang zwischen den für die Probestrecke gelieferten Musterstücken und der Entscheidung der Klägerinnen, das Schienenlagersystem zum Bau der Gleisanlage zu verwenden. Der Entschluss, eine entsprechende Pro­bestrecke zu bauen, erfolgte zwar vor dem Abschluss des Kaufvertra­ges. Dieses Vorhaben wurde aber erst lange danach verwirklicht (vgl. auch Anl. K 5, AS 1,255).

Nach alledem war die Berufung der Klägerinnen in vollem Umfang zu­rückzuweisen. Auf die vom Landgericht offen gelassene Fragen, in­wieweit die aufgetretenen Schäden auch auf handwerkliche Verlegfeh­ler der Klägerinnen oder sonstige von diesen zu verantwortende Umstände zurückzuführen sind und inwieweit der Sanierungskostenbei­trag der HSB bei der Schadensberechung zu berücksichtigen ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anord­nung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n. F. lie­gen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern lässt sich auf der Grundlage gefestig­ter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles abschließend beurteilen.


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