Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 17 U 71/02
Urteil vom 28.03.2003
Anmerkung des Bearbeiters
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Leitsatz
1. Die Gewährleistungsübernahme des Herstellers gegenüber einem Käufer in der Lieferkette begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis, dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.
2. Ein eigenständiges Garantieversprechen, das die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg voraussetzt, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
3. Ergibt die Auslegung der Gewährleistungszusage, dass der Hersteller für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften eine fünfjährige Einstandspflicht übernimmt, ist auf die verlängerte Haftung die kurze Verjährungsfrist des § 477 a.F. BGB entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährung erst ab Entdeckung des Mangels beginnt.
In Sachen wegen Forderung u. a. hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.03.2002 – 110 33/01 KfH – wird unter Abweisung der in zweiter Instanz erfolgten (geringfügigen) Klagerweiterung zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist für die Beklagten im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die H. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe GmbH, (im folgenden HVV) schrieben in Vertretung der H. Straßen und Bergbahn AG (im folgenden HSB) im Jahre 1993 die Erneuerung der Straßenbahn-Gleisanlage Bergheimer Straße in H. aus. Dabei erhielten die Klägerinnen als Arbeitsgemeinschaft den Auftrag, diese Baumaßnahmen auszuführen. Im Zuge der Erneuerung waren überwiegend neue, von der HSB bereitzustellende Geleise, Spurstangen und Weichen einzubauen. Weiter wurde auf Verlangen der HSB das von der Beklagten Ziffer 2 entwickelte und von der Beklagten Ziffer 1 vertriebene lärmdämmende Schienenlagerungssystem „ISOLAST“ verwendet. Die Beklagte Ziffer 2 hatte dieses System der HSB auf deren Anfrage vorgestellt und dabei einen Forschungsbericht der TU Berlin vom Juni 1993 (Anl. B 3, Anlagenordner) vorgelegt. Die Klägerinnen meldeten zunächst mit Schreiben vom 11.01.1994 gegenüber der HSB Bedenken bezüglich der Verträglichkeit eines starren Pflastersystems mit einem elastischen Schienenlagerungssystem an (Anl. K 6, I 193). Mit an die HSB gerichtetem Schreiben vom 14.01.1994 übernahm die Beklagte Ziffer 2 die Gewährleistung für die Funktion des Systems ISOLAST in Bezug auf dessen Einfederung und Gebrauchstauglichkeit entsprechend des der HSB vorliegenden Forschungsberichtes der TU Berlin für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inbetriebnahme. In der Folgezeit bezogen die Klägerinnen von der damals als K. firmierenden Beklagten Ziffer 1 Gummi-Fußmantelprofile, Spurstangen-Isolationsprofile und Kammerfüllprofile nebst Spezialkleber gegen Zahlung von 533.932,30 DM. Das seitliche Profil des Schienenkammerfüllsteins war aufgrund einer am 25.01.1994 zwischen den Parteien erzielten Übereinkunft dahin geändert worden, dass die dem Pflasterstein zugewandte Seite anstelle der vorgesehenen Abschrägung lotgerecht verläuft (vgl. Anl. B 7; Anl. K 12 – I 215 ist insoweit unvollständig). Hierauf zogen die Klägerinnen die zuvor geäußerten Bedenken zurück.
Nach Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich ab August 1995 zunehmend Mängel, darunter auch Risse im Fugenverguss der Pflasterung und Pflasterverschiebungen. In einem von den Klägerinnen gegen die Beklagten am 07.10.1999 vor dem Landgericht H. eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren – 5 OH 15/99 – stellte der Sachverständige Prof. Dr. F. in seinen Gutachten vom 20.04.2000 bzw. 28.08.2000 fest, dass die im Prüfbericht der TU Berlin getroffenen Aussagen zwar mit den Feststellungen des Sachverständigen übereinstimmen, jedoch die ausgeführte Konstruktion für die konkreten Einsatzbedingungen (erhöhte Belastungen durch Busverkehr auf der Bahntrasse) ungeeignet war. Dabei führte er die eingetretenen Schäden sowohl auf den fehlerhaften Fahrbahndeckenaufbau als auch auf die Ungeeignetheit der gewählten Schienenummantelung zurück.
Die Klägerinnen verständigten sich im Rahmen eines mit der HSB geschlossenen Vergleiches vom 31.08.2000 auf die Nachbesserung der Gleisanlage gegen Zahlung eines Sanierungskostenbeitrags von 1,8 Mio. DM. Dabei trat die HSB eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 2, die sich aus deren Schreiben vom 14.01.1994 ergeben, an die Klägerinnen ab.
Die am 31.03.2001 im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten erhobene Schadensersatzklage hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 1 verjährt seien und gegen die Beklagte Ziffer 2 weder aus der von ihr übernommenen Gewährleistungszusage vom 14.01.1994 noch aus sonstigen Gründen ein Schadensersatzanspruch bestehe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf
das angefochtene Urteil vom 19.03.2002 (I 467 ff.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerinnen.
Diese machen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:
Zwischen den Beklagten habe nicht nur eine reine Lieferkette bestanden. Vielmehr hätten diese ein Gesamtwerk angeboten und seien dabei als Arbeitsgemeinschaft aufgetreten. Daher binde die von der Beklagten Ziffer 2 übernommene Garantieerklärung auch die Beklagte Ziffer 1, zumal diese in ihrer Auftragsbestätigung vom 27.01.1994 auf eine fünfjährige Gewährleistung hingewiesen habe. Da die Füllkörper des Systems ISOLAST speziell den Bestellerwünschen angepasst worden seien, liege ein Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen vor, der nichtverjährte Ansprüche nach § 635 BGB a. F. auslöse. Aber selbst wenn man von einer Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Vorschriften ausginge, seien Schadensersatzansprüche gem. §§ 459, 463 BGB a. F. nicht verjährt, da die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. nicht gelte. Weiter ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus der von ihnen für die Funktionsfähigkeit des Systems übernommenen (selbstständigen) Garantie. Darüber hinaus bestünden – aus eigenem und aus abgetretenem Recht – unverjährte Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo bzw. der positiven Vertragsverletzung. Der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 habe in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten Ziffer 1 in mehreren Besprechungen technische Ratschläge und Funktionsschilderungen abgegeben und damit haftungsbegründende Beziehungen geschaffen. Beiden Beklagten habe dabei die besondere Verpflichtung oblegen, die Klägerinnen bzw. die HSB darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Systems ISOLAST im konkreten Fall neuartig und nicht erprobt sei. Denn ihnen seien – wie die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe – die konkreten Einsatzbedingungen in H., insbesondere auch der auf der Bahntrasse stattfindende Busverkehr, bekannt gewesen. Das Landgericht sei nur deswegen zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt, weil es die Anforderungen an die Nachweispflicht und das Erinnerungsvermögen der vernommenen Zeugen überspannt habe. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft die von den Klägerinnen benannten Zeugen G. und F. nicht gehört. Schließlich seien die Beklagten auch gem. §§ 823 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt des weiterfressenden Mangels sowie – verschuldensunabhängig – gem. §§ 1, 2, 4 ProdHaftG zum Schadensersatz verpflichtet. Daher schulde die Beklagte Ziffer 1 Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises (272.995,58 € netto = 533.932,94 DM). Die Beklagte Ziffer 2 sei zum Ersatz der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verpflichtet, die sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. auf 2.302.500 DM (= 1.177.249,56 €) beliefen.
Die Klägerinnen beantragen:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts H. vom 19.03.2002 – 110 33/01 KfH – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerinnen 272.995,59 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerinnen 1.177.249,56 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beklagte Ziffer 1 trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor:
Sie habe sich die von der Herstellerin übernommene fünfjährige Gewährleistung nicht zu Eigen gemacht. Auch habe sie nicht mit der Beklagten Ziffer 2 in Form einer Arbeitsgemeinschaft zusammengearbeitet, sondern lediglich den Klägerinnen gegenüber eine kaufrechtliche Lieferungsverpflichtung bezüglich einer vertretbaren Sache übernommen. Die gelieferten Teile seien mangelfrei gewesen. Mögliche Gewährleistungsansprüche seien zudem gemäß § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Entsprechendes gelte auch für vermeintliche Schadensersatzansprüche wegen pVV oder cic. Die Beklagte Ziffer 1 habe auch keine Hinweispflicht über die Gebrauchstauglichkeit der bestellten Teile getroffen, da sie von den konkreten Einsatzbedingungen im Hinblick auf den geplanten Busverkehr keine Kenntnis erlangt und sich hieraus ergebende Verwendungseinschränkungen nicht habe voraussehen können.
Die Beklagte Ziffer 2 macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:
Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu Ziffer 2 bestünden mit Ausnahme der im Schreiben vom 14.01.1994 übernommenen Gewährleistungsverpflichtung keine vertraglichen Beziehungen. Hierbei handele es sich nicht um eine selbstständige Garantieerklärung. Die Beklagte Ziffer 2 habe lediglich gegenüber der HSB – obwohl nicht deren Vertragspartnerin – die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die Eigenschaften „Einfederung und Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Forderungsbericht der TU Berlin“ mit verlängerter Gewährleistungsfrist (5 Jahre ab Inbetriebnahme anstelle von 6 Monaten) übernommen. Diese Gewährleistungsfrist sei vor Klageerhebung abgelaufen gewesen, da das von den Klägerinnen angestrengte selbstständige Beweisverfahren mangels Aktivlegitimation nicht zu einer Verjährungsunterbrechung geführt habe. Auch wenn man die Gewährleistungserklärung im Schreiben vom 14.01.1994 als Eigenschaftszusicherung werten wollte, folge hieraus keine Haftung der Beklagten Ziffer 2. Denn die Erklärung habe sich allenfalls auf die durch den Forschungsbericht der TU Berlin belegten Eigenschaften bezogen, die nach den Feststellungen des tätig gewordenen Gutachters sämtlich vorlägen. Eine Ausdehnung der Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 2 durch die in den Auftragsbestätigungsschreiben der Beklagten Ziffer 1 vom 24.01./27.01.1994 enthaltenen Gewährleistungshinweise sei nicht erfolgt. Insoweit fehle es bereits an einer wirksamen Vertretung der Beklagten Ziffer 2 durch die Beklagte Ziffer 1. Auch eine Zusicherung für eine ausreichende Steifheit des Schienenkammerfüllprofils habe die Beklagte Ziffer 2 nicht abgegeben. Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung oder cic bestünden ebenfalls nicht. Insbesondere habe die Beklagte Ziffer 2 Erläuterungen über das System ISOLAST nicht mit rechtsgeschäftlichen Bindungswillen abgegeben, da von vornherein klar gewesen sei, dass die HSB das System nicht selbst ankaufen werde. Zudem hätte diese kaum eine Gewährleistungsübernahme gefordert, wenn bereits ein Beratungsverhältnis bestanden hätte. Auch erstrecke sich die Abtretung im Vergleich vom 31.08.2000 nicht auf mögliche Ansprüche aus einem Beratungsvertrag. Eine Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 2 unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung bestehe ebenfalls nicht, da die gelieferten Teile nicht mangelhaft gewesen und zudem nur Gewährleistungsansprüche abgetreten worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anl.n verwiesen. Die Beweissicherungsakten des Landgerichts H. 5 OH 15/99 und 1 OH 20/00 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu.
1.
Zutreffend hat das Landgericht eine Eintrittspflicht der Beklagten Ziffer 1 abgelehnt. Diese haftet weder aufgrund vorvertraglicher oder vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien noch nach den gesetzlichen Produkthaftungsregelungen (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 1 ff. ProdHaftG).
a) Schadensersatzansprüche gem. § 635 BGB a. F. i. V. m. §§ 631, 651 BGB a. F., die der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 638 BGB a. F. unterlägen (vgl. hierzu BGH, BauR 1972, 172; NJW 1980, 2081; BGHZ 72, 206 f.), bestehen nicht. Denn das Vertragsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 ist weder als Werkvertrag noch als Werklieferungsvertrag zu werten. Vielmehr handelt es sich hierbei – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB). Die Verpflichtung der Beklagten Ziffer 1 beschränkte sich auf die Beschaffung und den anschließenden Weiterverkauf der von ihr bei der Beklagten Ziffer 2 bezogenen Profilteile. Die Klägerinnen haben keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte Ziffer 1 gemeinsam mit der Beklagten Ziffer 2 eine Herstellungsverpflichtung übernommen hat. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte Ziffer 1 als Vertreiberin der von der Beklagten Ziffer 2 entwickelten und von deren Subunternehmern hergestellten Produkte verantwortlich zeichnete. Den Klägerinnen war bereits vor Auftragserteilung bedeutet worden, die benötigten Produkte seien von der Beklagten Ziffer 1 als Vertreiberin zu beziehen, die wiederum die von der Beklagten Ziffer 2 beliefert werde (AS I, 87). Folgerichtig verlangte die Klägerin Ziffer 1 in ihrem Bestellschreiben vom 13.01.1994 von der Beklagten Ziffer 1 nicht die Herstellung, sondern lediglich die Lieferung der im Einzelnen bezeichneten Profile (Anl. K 5, AS I, 187). Auch die Auftragsbestätigungen der Beklagten Ziffer 1 vom 24.01.121.01.1994 (Anl. A 3, AS I, 99, K 3 AS I, 43) enthalten keine Hinweise auf eine Bearbeitungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 1. Soweit dort der Begriff „Hersteller“ verwendet wird, bezieht sich dies – wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt – ausschließlich auf die von der Beklagten Ziffer 2 zu veranlassende Produktion der benötigten Teile. Auch der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 ihrer Lieferverpflichtung nur nachkommen konnte, wenn die Beklagte Ziffer 2 ihrerseits die von den Klägerinnen benötigten Profile entsprechend den erfolgten Vorgaben herstellte, führt nicht dazu, das zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Vertragsverhältnis sowie die zwischen den beiden Beklagten begründeten vertraglichen Beziehungen (vgl. Bestellung vom 24.01.1994, Anl. A 2 AS I, 95) als einheitliches Rechtsverhältnis zu werten. Denn diese wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge sind bei einer Lieferkette zwingend, weswegen aus diesen Umständen allein keine Herstellungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 1 abgeleitet werden kann, zumal diese unstreitig keinen eigenen Produktionsbetrieb unterhält (vgl. auch Staudinger/Peters, BGB, 2000, § 651 Rdn. 26; vgl. ferner Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl. vor § 631 Rdn. 3; MünchKommBGB/ Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdn. 4). Darüber hinausgehende Tatsachen, die einen Rückschluss auf ein einheitliches Rechtsgeschäft und eine eigenständige Herstellungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 1 zuließen, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Damit finden im Streitfall die werkvertraglichen Gewährleistungsregelungen von vornherein keine Anwendung. Der – nur im Rahmen des § 651 BGB a. F. bedeutsamen – Streitfrage, ob es bei den von der Beklagten Ziffer 2 bzw. ihren Subunternehmern hergestellten Teilen um Serienprodukte oder um speziell den Bestellerwünschen angepasste Stücke handelte, kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
b) Auch kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gem. §§ 459, 463 BGB a. F. kommen nicht in Betracht. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob die konkreten Gebrauchsbedingungen (Schienenlagerungssystem für Bahntrasse, die auch mit Bussen befahren wird) der Beklagten Ziffer 1 offenbart und damit zum Vertragszweck erhoben wurden (§ 459 Abs. 1 BGB a. F.). Denn mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerinnen wären zwischenzeitlich gem. § 477 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB verjährt.
aa) Nach dieser Bestimmung verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers bei beweglichen Sachen 6 Monate nach Ablieferung. Diese Frist war im Streitfall verstrichen, bevor verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, Klageerhebung – vgl. § 477 Abs. 2 BGB a. F.) eingeleitet worden waren. Denn sie begann spätestens mit der Endabnahme der Gleisanlage durch die HSB, die am 04.07.1995 stattfand, zu laufen.
bb) Ein arglistiges Verschweigen der Beklagten Ziffer 1, die ausnahmsweise eine 30-jährige Verjährung (§ 195 BGB a. F.) auslösen würde, ist dem Vortrag der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Diese berufen sich zwar darauf, der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 habe die Eigenschaften des Schienenlagerungssystems und insbesondere der Füllkörper in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten Ziffer 1 näher dargelegt. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Beklagte Ziffer 1 die Ungeeignetheit des angebotenen Systems für die konkreten Einsatzbedingungen erkannt hatte oder hätte erkennen können. Sie hat dieses Produkt unstreitig nicht entwickelt. Ihr Aufgabenbereich beschränkte sich auf den Vertrieb des von einem anderen Unternehmen hergestellten Produktes. Dass die Vertreter der Beklagten Ziffer 1 über besondere technische Kenntnisse und folglich einen Wissensvorsprung gegenüber den Mitarbeitern der Klägerinnen verfügten oder durch Angaben ins Blaue hinein eine uneingeschränkte Belastbarkeit des angebotenen Systems (auch für den Busverkehr) vorgetäuscht haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Zurechnung möglicher Kenntnisse des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 gemäß § 166 BGB analog (Wissensvertretung) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser weder als Verhandlungsgehilfe der Beklagten Ziffer 1 bestellt noch als deren Repräsentant aufgetreten ist. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 zu den Besprechungen einen eigenen Vertreter entsandt und die Verhandlungsführung nicht der Beklagten Ziffer 2 überlassen hat.
cc) Auch eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) ist nicht erfolgt. Die Beklagte Ziffer 1 hat – anders als die Beklagte Ziffer 2 – keine fünfjährige Gewährleistung übernommen. Sie hat zwar in ihren Auftragsbestätigungen vom 24.01.127.01.1994 (Anl. K 3, AS I, 43; A 3, AS I, 99) auf eine fünfjährige Gewährleistung durch den Hersteller hingewiesen. Für sämtliche Beteiligte war jedoch offenkundig, dass sie nicht selbst Herstellerin war. Auch die Interessenlage und die Vorgeschichte des Vertragsabschlusses belegen den bloßen Hinweischarakter der in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Gewährleistungsangaben. Während die Klägerinnen in ihrem Bestellschreiben vom 13.01.1994 noch eine Garantieleistung auf die gelieferten Produkte von fünf Jahren forderten (Anl. K 5 AS I, 189), bestätigte die Beklagte Ziffer 1 in ihren Schreiben vom 24.01./27.01.1994 lediglich eine Gewährleistungsübernahme durch den Hersteller in Bezug auf die Einfederung und die Gebrauchstauglichkeit des Systems für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inbetriebnahme. Bereits der Wortlaut, der sich auch weitgehend mit dem Gewährleistungsschreiben der Beklagten Ziffer 2 vom 14.01.1994 deckt, zeigt, dass die Beklagte Ziffer 1 keine eigenständige fünfjährige Gewährleistungsverpflichtung übernehmen, sondern nur einen Bezug zu der bereits erfolgten Zusage herstellen wollte. Dies wird auch durch den zeitlichen Ablauf deutlich. Die Gewährleistungszusage durch die Beklagte Ziffer 2 erfolgte nach dem Bestellschreiben der Klägerinnen vom 13.01.1994. Vom Vorliegen dieser Gewährleistungszusage erhielten die Klägerinnen mit Schreiben der HSB vom 20.01.1994 Mitteilung (K 16, AS I, 385). Daher war auch für sie erkennbar, dass die in den zeitlich nachfolgenden Auftragsbestätigungen der Beklagten Ziffer 1 vom 24.01./27.01.1994 enthaltenen Angaben, die ausdrücklich eine Gewährleistung des Herstellers erwähnten, nur einen bestätigenden Hinweis auf die bereits von der Beklagten Ziffer 2 eingegangene Gewährleistungsverpflichtung darstellten. Dass die Beklagte Ziffer 1 die Bestellung der Klägerinnen nicht unter sämtlichen im Bestellschreiben aufgeführten Bedingungen annehmen wollte, wurde in der Auftragsbestätigung vom 24.01.1994 besonders hervorgehoben, denn dort ist auf Seite 1 die Vorbemerkung enthalten: „Es ist sicher in beiderseitigem Interesse erforderlich, auf die von Ihnen aufgeführten Detailfragen einzugehen und den Sachverhalt – in Abstimmung mit unserem Lieferanten – wie folgt richtig zu stellen.“ Soweit hierdurch die Bestellung der Klägerinnen nur unter Einschränkungen angenommen wurde, steht dies einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn die Klägerinnen haben durch den widerspruchslosen Bezug der Profile die geänderten Lieferbedingungen akzeptiert (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. gen akzeptiert (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, NJW 1995, 1671 f.). Eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 477 BGB a. F. liegt damit nicht vor.
c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte Ziffer 1 weder eine unselbstständige Garantie noch eine selbstständige Garantie für die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts übernommen hat (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 477 Rdn. 20 f.; Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 633 Rdn. 8, MünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 477 Rdn. 21 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt damit eine Schadensersatzhaftung der Beklagten Ziffer 1 nicht in Betracht.
d) Die Beklagte Ziffer 1 haftet auch nicht wegen Verletzung kaufrechtlicher Aufklärungspflichten (vgl. hierzu BGHZ 64, 46, 49 f.). Es ist bereits fraglich, ob ihr überhaupt eine entsprechende Hinweisverpflichtung über die Verwendungstauglichkeit der von ihr nicht selbst hergestellten Profile oblag. Denn es besteht für einen Verkäufer grundsätzlich keine Verpflichtung zu überprüfen, ob die Sache für den Verwendungszweck des Käufers geeignet ist (vgl. etwa Palandt/Putzo, a.a.O., § 433 Rdn. 17). Ob vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn den Vertretern der Beklagten Ziffer 1 die konkreten Einsatzbedingungen (Belastung durch Busverkehr) bekannt gewesen wären, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von (unselbstständigen) Beratungspflichten über die Verwendbarkeit der Kaufsache verjähren in entsprechender Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB a. F. innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung (vgl. BGH, NJW 1984, 2938, 2939; BGHZ 88, 130, 135, 136 f.; BGH, NJW 1997, 3227, 3228; NJW 1999, 3192, 3194; Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rdn. 6).
e) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen auch Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines mit der Beklagten Ziffer 1 abgeschlossenen selbstständigen Beratungsvertrages geltend. Ein solches, neben einem Kaufvertrag bestehendes selbstständiges Beratungsverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die beratende Tätigkeit des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im Allgemeinen von Verkäuferseite für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender oder empfehlender Weise geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1999, 3192, 3193). Der Vortrag der Klägerinnen rechtfertigt das Zustandekommen eines solchen Beratungsvertrages mit der Beklagten Ziffer 1 nicht. Der Vertreter der Beklagten Ziffer 1 hat den Beteiligten nicht einmal die Produkteigenschaften näher beschrieben. Vielmehr machen die Klägerinnen nur geltend, der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 habe in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten Ziffer 1 das Produkt und dessen Eigenschaften (Erprobung, Verkehrstüchtigkeit und Geräuscharmut) erläutert und damit die Käuferseite über die Gebrauchstauglichkeit beraten (II, 111). Daraus ergibt sich aber, dass der Vertreter der Beklagten Ziffer 1 insoweit keine eigene Beratungstätigkeit entfaltet, sondern allenfalls – so die Klägerinnen (AS II, 69) – den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 nicht widersprochen hat. Folgerichtig haben die HSB und die Klägerinnen auch nur die Beklagte Ziffer 2 als Ansprechpartnerin bezüglich der konkreten Beschaffenheit und Verwendbarkeit des zu liefernden Produktes angesehen. Nach alledem bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines selbstständigen Beratungsvertrages mit der Beklagten Ziffer 1.
f) Eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 gem. §§ 1 ff. ProdHaftG scheidet ebenfalls aus, da sie nicht Herstellerin im Sinne des § 4 ProdHaftG ist. Für die Herstellung der benötigten Profile zeichnete die im Bundesgebiet ansässige Beklagte Ziffer 2 verantwortlich.
g) Auch eine deliktsrechtliche Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 1 gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung eröffnet, wenn der Käufer einer mangelhaften Sache durch deren Verbindung mit mangelfreien, in seinem Eigentum stehenden weiteren Einzelteilen eine neue Sache herstellt und bereits zum Zeitpunkt der Verbindung, spätestens jedoch im Falle einer reparaturbedingten Trennung die zuvor fehlerfreien Einzelteile unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, NJW 1998, 1942 f.; BGHZ 117, 183 f.). Dabei ist es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich, ob der Käufer aufgrund der von ihm vorgenommenen Herstellung eines Gesamtproduktes das Eigentum an den von ihm verarbeiteten Materialien verloren hat (§§ 946 ff. BGB) oder das Eigentum an dem Endprodukt zwischenzeitlich auf einen Dritten übergegangen ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1943; NJW-RR 1992, 283). Denn das Vorliegen einer deliktischen Eigentumsverletzung beurteilt sich nicht maßgeblich nach den sachenrechtlichen Zuordnungsvorschriften, sondern danach, ob durch die Beschädigung oder Zerstörung einzelner Bestandteile einer Gesamtsache das Integritäts- und nicht nur das Äquivalenzinteresse (Nutzungsinteresse) des Eigentümers beeinträchtigt worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 1943; BGHZ 86, 256, 258 ff, BGH, NJW 2001, 1346, 1347).
aa)Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Käufer nicht – wie in dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 117, 183 und NJW 1998, 1352 entschiedenen Fällen – aus verschiedenen Komponenten eine Sache herstellt, die er als fertiges Werk wiederum an einen Dritten zum Einbau in ein Endprodukt weiterveräußert, sondern durch Verwendung verschiedener Materialien erstmals beim Endauftraggeber ein einheitliches Werk (hier Gleisanlage) herstellt, ist angesichts der vom Bundesgerichtshof geforderten natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1346, 1348; BGHZ 86, 282) zweifelhaft. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn im Streitfall war nicht nur das von der Beklagten Ziffer 1 gelieferte Schienenlagerungssystem für den tatsächlichen Verwendungszweck ungeeignet, vielmehr waren auch die von den Klägerinnen eingebrachten weiteren Materialien (fehlende Frost-Tausalz-Beständigkeit des Aufbaubetons, der Betontragschicht und der Pflasterdeckung; Verwendung von Pflastersteinen anstelle von Gussasphalt; unzureichender Schienenunterguss u. ä.) nicht geeignet, um einen selbsttragenden und damit stabilen Fahrbahndeckenaufbau zu gewährleisten (vgl. die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 20.04.2000 und 28.08.2000 in dem Verfahren 5 OH 15/99 – LG H.). Der Sachverständige hat infolgedessen einen Sanierungsvorschlag unter Verwendung anderer Materialien (Seite 11 f. des erstgenannten Gutachtens) unterbreitet und ausgeführt, die von den Klägerinnen verwendeten Materialien seien für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet gewesen und hierdurch ein instabiler Fahrbahndeckenaufbau entstanden. Lediglich die Schienenvergussmasse, deren nähere Zusammensetzung die Klägerinnen nicht dargelegt haben, habe für die Schadensentwicklung keine Bedeutung erlangt, da kein Fugenverguss existiere, der unter den gegebenen Bedingungen einen dauerhaften und stabilen Deckenanschluss sicherstellen konnte. Die hierfür vom Sachverständigen angesetzten Sanierungskosten von 85 DM pro laufenden Meter Doppelgleis (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 28.08.2000) können die Klägerinnen gleichwohl nicht beanspruchen. Sie haben weder dargelegt, welche Materialkosten insoweit beim Einbau des ursprünglichen Schienenvergusses angefallen sind, noch ausgeführt, dass diese Materialien vor dem Einbau in ihrem Eigentum (und nicht im Eigentum eines Subunternehmers) standen (vgl. I, 115). Eines gesonderten Hinweises des Gerichtes auf die Unsubstantiiertheit des klägerischen Vorbringens bedurfte es insoweit nicht, da nur eine einzelne, im Vergleich zu der Hauptforderung geringfügige Schadensposition betroffen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 139 Rdn. 8) und zudem die Beklagten bereits mehrfach auf die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Schadensforderung hingewiesen haben.
bb) Darüber hinaus scheidet eine Eintrittspflicht der Beklagten Ziffer 1 nach § 823 Abs. 1 BGB auch deswegen aus, weil Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten Ziffer 1 nicht ersichtlich sind. Diese hat die gelieferten Produkte weder hergestellt noch besonderes Fachwissen geltend gemacht. Hinweise darauf, dass ihr die Sachkenntnisse der Beklagten Ziffer 2 geläufig waren oder zuzurechnen sind, bestehen nicht (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2002, 150, 2251). Dies gilt selbst dann, wenn ihr die konkreten Einsatzbedingungen (Busverkehr auf Bahntrasse) bekannt gewesen sein sollten. Denn für einen Verkäufer, der nicht über das besondere Fachwissen eines Herstellers oder Produktentwicklers oder Sachverständigen verfügt, war -genauso wenig wie für die Klägerinnen – ohne weiteres ersichtlich, dass diese Nutzung die Belastungssituation in erheblichem Maße nachteilig beeinflussen würde. Auch Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung an den Gleisanlagen der HSB kommen aus den oben aufgezeigten Gründen nicht in Betracht. Zudem hat diese mögliche Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 1 nicht an die Klägerinnen abgetreten.
2.
Mit Recht hat das Landgericht auch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten Ziffer 2 verneint. Diese haftet weder aus der von ihr abgegebenen Gewährleistungszusage noch aus sonstigen vertraglichen Verpflichtungen. Auch scheidet eine Eintrittspflicht nach gesetzlichen Produkthaftungsbestimmungen (§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff. ProdHaftG) oder sonstigen deliktsrechtlichen Regelungen aus.
a) Vergeblich berufen sich die Klägerinnen auf eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 nach § 635 BGB a. F. Wie bereits aufgezeigt, wurden zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 2 keine werkvertraglichen Beziehungen begründet. Vielmehr bezogen die Klägerinnen die von ihnen benötigten Profile von der Beklagten Ziffer 1, mit der sie einen Kaufvertrag abgeschlossen hatten. Diese wurde wiederum von der Beklagten Ziffer 2, die für die Produktion verantwortlich zeichnete, beliefert (§ 651 BGB a. F.). Die aufgezeigten Rechtsbeziehungen waren Bestandteil einer Lieferkette; ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand nicht. Insbesondere traten die Beklagten im Geschäftsverkehr nicht als Arbeitsgemeinschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb eines Gesamtproduktes befasste, in Erscheinung.
b) Ohne Erfolg stützen die Klägerinnen die geltend gemachten Schadenersatzforderungen auf die von der Beklagten Ziffer 2 im Schreiben vom 14.01.1994 gegenüber der HSB übernommenen Gewährleistungsverpflichtung. Dies gilt unabhängig davon, welche Bedeutung man dieser Gewährleistungszusage beimisst.
aa) Da diese Gewährleistungsübernahme durch die Beklagte Ziffer 2 erfolgte, die mit der HSB und den Klägerinnen zuvor in keiner vertraglichen Beziehung stand und insbesondere auch nicht Partnerin des abzuschließenden Kaufvertrages werden sollte, handelt es sich hierbei um ein selbstständiges Vertragsverhältnis (§ 305 BGB a. F.), dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, NJW 1981, 2248 f.). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 2 diese Gewährleistungsverpflichtung auch gegenüber den Klägerinnen übernommen hat. Hierfür sprechen zunächst die im Vorfeld geführten Gespräche (Anl. A 1, AS I, 87 ff.). Bereits im Jahr 1993 hatte die Beklagte Ziffer 2 den Klägerinnen ein Angebot unterbreitet und dabei zwar die Übernahme einer Systemgarantie für die Produktverträglichkeit abgelehnt, gleichwohl jedoch eine (eingeschränkte) „Garantieleistung“ in Aussicht gestellt (AS I, 91). Dass die Gewährleistungszusage in der Folgezeit nicht gegenüber den Klägerinnen selbst abgegeben wurde, beruhte erkennbar darauf, dass diese ihre Bedenken gegen die Verträglichkeit eines starren Pflastersystems in Mörtelbettung mit einem elastischen Schienenlagerungssystem der HSB mitteilte und dabei darauf hinwies, der Hersteller habe eine Systemgarantie abgelehnt (vgl. Anl. K 6, I, 193 f.). Die HSB sah sich wiederum aufgrund des Vorgehens der Klägerinnen veranlasst, den Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 am 14.01.1994 dazu zu bewegen, die im Schreiben selben Datums näher aufgeführte Gewährleistungsverpflichtung einzugehen (K 2, I, 41). Dabei war für diesen offenkundig, dass die Übernahme einer entsprechenden Gewährleistung vor allem für die Klägerinnen als Auftragnehmer der HSB von besonderem Interesse war. Dies zeigt auch die kurze Zeit später in den Auftragsbestätigungen der Beklagten Ziffer 1 erfolgte Bezugnahme auf die zuvor von der Beklagten Ziffer 2 eingeräumte Gewährleistung, die die Beklagte Ziffer 2 trotz nachträglicher Kenntnis nicht beanstandete (vgl. Anl.n A 2, A 3 AS I, 95 ff.). Angesichts der aufgezeigten Interessenlage und des geschilderten Geschehensablaufs bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 2 vor allem zur Ausräumung der von den Klägerinnen geäußerten Bedenken gegen die Verwendbarkeit des Systems ISOLAST eingegangen wurde und auch gegenüber diesen als Herstellerinnen der Gleisanlage Wirkung entfalten sollte (vgl. § 328 BGB a. F.; vgl. auch BGHZ 75, 78). Gleichwohl können die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf die Gewährleistungszusage der Beklagten Ziffer 2 stützen:
bb) Nach der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung kommt der Gewährleistungsübernahme der Beklagten Ziffer 2 im Schreiben vom 14.01.1994 (AS I, 41) nicht die Bedeutung eines eigenständigen Garantieversprechens zu. Vielmehr ist bei sachgerechter Würdigung des Wortlautes und der Vorgeschichte der Gewährleistungszusage sowie der Interessenlage aller Beteiligten davon auszugehen, dass mit dieser Erklärung lediglich eine Verstärkung der kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte Ziffer 1 – sei es in Form einer Eigenschaftszusicherung mit verlängerter Haftung, sei es in Form einer verlängerten Einstandspflicht für die Mangelfreiheit der Kaufsache – gewollt war. Denn ein eigenständiges Garantieversprechen setzt als Ausnahmefall die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg voraus (vgl. BGHZ65, 107, 110 BGH; ZfBR 2000, 98 f.). Die Beklagte Ziffer 2 hat aber bereits im Vorfeld zur Bestellung vom 13.01.1994 die Übernahme einer „Systemgarantie“, also eine Garantie für die Verträglichkeit des Systems ISOLAST mit anderen zum Einsatz kommenden Produkten ausdrücklich abgelehnt (vgl. Schreiben der Klägerin Ziffer 1 an die Beklagte Ziffer 2 vom 21.12.1993 – I, 87/91). Im Schreiben vom 14.01.1994 findet sich daher auch die Einschränkung, die Gewährleistung für die Funktion des Systems ISOLAST werde nur in Bezug auf dessen Einfederung und Gebrauchstauglichkeit entsprechend des vorliegenden Forschungsberichts der TU Berlin übernommen. Gerade dies zeigt, dass die Beklagte Ziffer 2 erkennbar für von ihr nicht beein-fluss- und einschätzbare Auswirkungen der Verwendung des System ISOLAST nicht einstehen wollte, weswegen ein verschuldensunabhängiges selbstständiges Garantieversprechen bereits aus diesen Gründen abzulehnen ist (vgl. auch BGH, ZfBR 2000, 98 f). Außerdem haben die Beteiligten in ihrem Sprachgebrauch auch durchaus zwischen „Garantie“ und „Gewährleistung“ unterschieden. Während im Schreiben der Klägerin Ziffer 1 vom 21.12.1993 noch der Begriff Garantie verwendet wurde, sieht die Beklagte Ziffer 2 in ihrem Schreiben vom 14.01.1994 lediglich eine Gewährleistungsübernahme vor. Hinzu kommt der mit der Gewährleistungszusage vom 14.01.1994 verfolgte Zweck. Diese sollte erkennbar dazu dienen, die Klägerinnen zu veranlassen, das System ISOLAST von der Beklagten Ziffer 1 zu beziehen. Sie steht damit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Kaufvertrag, an dessen Abschluss die Beklagte Ziffer 2 aus Gründen der Absatzförderung ebenfalls ein eigenständiges Interesse hatte (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249). Nach alledem bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer eigenständigen Garantie, die losgelöst von den kaufrechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten Ziffer 1 und den Klägerinnen eine über den Inhalt des Kaufvertrags weit hinausgehende (verschuldensunabhängige) Einstandspflicht der Beklagten Ziffer 2 begründen sollte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folgezeit die Beklagte Ziffer 1 in ihren Auftragsbestätigungen vom 24.01./-27.01.1997 eine Gewährleistung des Herstellers für die Funktion des Systems ISOLAST im Bezug auf dessen Einfederung und die Haltbarkeit für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inbetriebnahme erwähnte, ohne – wie dies im Schreiben vom 14.01.1994 der Fall ist – auf den Forschungsbericht der TU Berlin zu verweisen. Denn dieser Regelung kommt bei sachgerechter Betrachtung kein eigenständiger rechtlicher Erklärungsgehalt zu. Vielmehr zeigen der Geschehensablauf sowie der weitgehend mit dem Schreiben vom 14.01.1994 identische Wortlaut, dass die in den Auftragsbestätigungen vom 24.01./27.01.1994 enthaltenen Gewährleistungsangaben lediglich einen Hinweis auf die bereits zuvor von der Beklagten Ziffer 2 abgegebene Gewährleistungszusage darstellten. Eine eigenständige Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten Ziffer 1 war damit – wie bereits eingangs aufgezeigt – nicht verbunden. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, die Beklagte Ziffer 1 habe in Vertretung der Beklagten Ziffer 2 die zuvor von dieser abgegebene Gewährleistungszusage erweitern wollen. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Parteien eine entsprechende Bevollmächtigung der Beklagten Ziffer 1 für ein solches Vorgehen nicht entnehmen. Die Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht, insbesondere eine Duldungsvollmacht, kommen hier nicht zur Anwendung. Denn den Klägerinnen war aufgrund der ihnen vor dem Zugang der Auftragsbestätigungen zugeleiteten Gewährleistungsübernahme vom 14.01.1994 bekannt, dass sich die Eintrittspflicht der Beklagten Ziffer 2 auf die im Forschungsbericht der TU Berlin bestätigten Eigenschaften (Einfederung sowie mechanische Dauerfestigkeit (Gebrauchstauglichkeit) bezog (vgl. S. 1 des Forschungsberichts, Anl. B 3, Anlagenordner). Daher durften sie sich redlicherweise nicht darauf einstellen, durch die in den Auftragsbestätigungen vom 24.01./27.01.1994 enthaltene Gewährleistungshinweise habe eine umfassende Haftung der Beklagten Ziffer 2 für die Funktionstauglichkeit des Systems ISOLAST begründet werden sollen.
cc) Da für eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten Ziffer 2 für Eigenschaften des zu liefernden Produktes, hinsichtlich derer noch keine durch Gutachten abgesicherten Erkenntnisse vorlagen, auszuschließen ist, und auch keine werkvertraglichen Verpflichtungen zwischen der Beklagten Ziffer 2 und den Klägerinnen bestanden, ist die Gewährleistungsübernahme im Schreiben vom 04.10.1994 auch nicht dahin zu werten, die Beklagte Ziffer 2 wolle zwar nur für Gewährleistungsansprüche gem. §§ 633 ff. BGB a. F., dies aber verschuldensunabhängig (unselbstständige Garantie) einstehen (vgl. BGH, ZfBR 2000, 98 f.). Damit verbleibt als Erklärungsgehalt der Gewährleistungszusage vom 14.01.1994 nur eine 5-jährige Einstandspflicht (Zusicherung) dahin, die von der Beklagten Ziffer 1 zu beziehenden Profile erfüllten die im Forschungsbericht der TU Berlin aufgezeigten Eigenschaften bezüglich der Einfederung und der mechanischen Dauerfestigkeit zuzüglich der Einfederung und der mechanischen Dauerfestigkeit (Gebrauchstauglichkeit). Für diese verlängerte Haftung gilt jedoch im Hinblick auf die Einbettung der Gewährleistungsübernahme in die kaufrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährung nicht mit der Ablieferung, sondern erst ab der Entdeckung des Mangels beginnt (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249). Denn die Beklagte Ziffer 2, die keine eigenständigen Rechtsbeziehungen mit den Klägerinnen unterhielt, war ersichtlich bestrebt, den Absatz ihrer Produkte zu fördern, indem sie Gewährleistungsrechte der Käuferinnen durch zusätzliche Haftungserklärungen stärkte (vgl. auch BGH, a.a.O.). Angesichts dieser wirtschaftlichen Verflechtung mit den kaufvertraglichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 ist – wie in solchen Fällen in aller Regel anzunehmen – davon auszugehen, dass für die während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auftretenden eintrittspflichtigen Mängel die sechsmonatige kaufrechtliche Gewährleistungsfrist des § 477 BGB a. F. ab Auftreten der Mängel entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1981, 2249; NJW 1979, 645). Eine solche Auslegung ist nicht nur aus Sicht der Beklagten Ziffer 2 nahe liegend, die ein Interesse daran hat, dass ihre Einstandspflicht auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt bleibt. Sie trägt vielmehr auch den Interessen der Klägerinnen ausreichend Rechnung. Denn durch die Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre sind die Klägerinnen ausreichend vor dem Risiko geschützt, dass sich versteckte Mängel erst zu einem Zeitpunkt zeigen, in dem kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche regelmäßig verjährt sind. Dann ist es ihnen aber auch – wie jedem anderen Käufer – zuzumuten, bei Auftreten eines eintrittspflichtigen Mangels rechtzeitig (innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten) verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2249). Für eine – nur im Ausnahmefall anzunehmende – Verlängerung der Verjährungsfrist auf mindestens 5 Jahre bestehen im Streitfall – insbesondere angesichts der aufgezeigten beiderseitigen Interessenlage – keine stichhaltigen Anhaltspunkte (vgl. auch BGH, NJW 1979, 645).
dd) Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 aus der übernommenen Gewährleistung aus mehreren Gründen aus. Zum einen erfüllt das gelieferte System ISOLAST die in der Gewährleistungszusage aufgeführten Eigenschaften, so dass ein eintrittspflichtiger Tatbestand (unzureichende Beschaffenheit; Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft) nicht vorliegt. Denn der Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seinen Gutachten vom 20.04.2002 und vom 28.08.2000 – LG H. 5 OH 15/99 überzeugend ausgeführt, die Aussagen im Prüfbericht der TU Berlin stimmten mit seinen Feststellungen überein (vgl. insbesondere Seite 6 des Gutachtens vom 28.08.2000). Zum anderen wären mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte Ziffer 2 aus der übernommenen Sachmängelhaftung zwischenzeitlich verjährt. Denn die sechsmonatige Verjährungsfrist analog § 477 Abs. 1 BGB a. F. begann spätestens Ende Februar 1999 zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Untauglichkeit der von der Beklagten Ziffer 1 gelieferten Schienenkammerfüllprofile für die Klägerinnen offenkundig geworden (vgl. AS I 17). Verjährungsunterbrechende Maßnahmen wurden aber frühestens mit der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens 5 OH 15/99 LG H. (07.10.1999) getroffen (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 1916 f.). Anhaltspunkte für einen Hemmungstatbestand in der Zeit zwischen Februar und Oktober 1999 haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
c) Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) eines selbstständigen Beratungsvertrages bestehen ebenfalls nicht. Diese wären zwar nicht verjährt, da sie nicht der kurzen kaufrechtlichen Verjährung entsprechend § 477 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterlägen (vgl. BGH, NJW 1999, 3192, 3194). Dem Vorbringen der Klägerinnen lässt sich jedoch das Zustandekommen eines selbstständigen Beratungsverhältnisses nicht hinreichend entnehmen. Ein eigenständiger Beratungsvertrag ist nur ausnahmsweise anzunehmen und erfordert entweder eine beratende Tätigkeit des Verkäufers, die sich nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbstständigt hat, dass sie als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint (vgl. BGH, NJW 1997, 3227, 3229; NJW 1999, 3192, 3194), oder die losgelöst von einer bestehenden oder angestrebten Kaufvertragsbeziehung erfolgt (BGH NJW 2001, 2630, 2632). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Klägerinnen nicht hinreichend dargetan. Nach ihrem Vorbringen hat die Beklagte Ziffer 2 zwar in mehrfachen Besprechungen das von ihr entwickelte System gegenüber der HSB und den Klägerinnen angepriesen und dabei auch technische Ratschläge und Funktionsschilderungen abgegeben, die in Änderungen des Kammerfüllprofils ihren Ausdruck gefunden hätten (II, 111). Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 anlässlich der Besprechung vom 25.01.1994 zugesichert, das Schienenkammerprofil sei ausreichend steif, um dieses mit einer Mörtelrückenstütze aus Beton vergleichbar erscheinen zu lassen (AS II, 277). Das geschilderte Vorgehen der Beklagten Ziffer 2 geht aber nicht über das Verhalten eines Herstellers hinaus, der im Interesse der Absatzförderung die Qualität seines Produktes und dessen Vorzüge herausstellt, mögliche hiergegen gerichtete Bedenken des zukünftigen Verkäufers ausräumt und dadurch das Zustandekommen einer angestrebten Kaufvertragsbeziehung zwischen dem Interessenten und dem Produktvertreiber sicherstellt. Dies zeigt im Übrigen auch das Besprechungsprotokoll vom 25.01.1994 (Anl. B 7, Anlagenordner). Ausweislich dieser Besprechungsniederschrift wurden von den Klägerinnen drei Ausführungsvorschläge unterbreitet, die eine ordnungsgemäße Anbindung der (starren) Pflasterung an die elastischen Schienenkammerfüllprofile gewährleisten sollten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Besprechungsprotokolls, sondern auch aus der Bezugnahme zum Schreiben vom 11.01.1994 (Anl. K 6, AS I 193), in dem Bedenken gegen die Verträglichkeit eines starren Pflastersystems mit einem elastischen Schienenlagerungssystem erhoben wurden. Beide Schriftstücke machen deutlich, dass die geänderte Ausführung vor allem auf eine Initiative der Klägerinnen zurückging und nicht von der Beklagten Ziffer 2 veranlasst wurde. Bereits dies zeigt, dass der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 von den Klägerinnen und der HSB nicht mit einer eigenständigen Beratungstätigkeit betraut worden war, sondern nur im Rahmen einer Absatzförderung die von anderer Seite vorgeschlagene veränderte Einbauweise unterstützte. Außerdem wurde gerade bei der vereinbarten Änderung des Profils des Schienenkammerfüllsteins (lotgerecht statt abgeschrägt) der enge wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang zwischen den angestrebten Kaufvertragsbeziehungen und dem Beratungsverhalten des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 nochmals besonders unterstrichen, denn die hierdurch der Beklagten Ziffer 2 entstehenden Mehrkosten sollten ausdrücklich von der Beklagten Ziffer 1 als Verkäuferin dieses Produktes übernommen werden. Auch dies spricht indiziell gegen die Annahme eines eigenständigen Beratungsverhältnisses. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen keineswegs auf die Einbringung einer Mörtelstütze verzichteten (vgl. Ziffer 1.3 der Besprechungsniederschrift vom 25.01.1994 sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 20.04.2000 in dem Verfahren 5 OH 15/99 – LG H.). Folglich waren die von ihnen behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 zur Vergleichbarkeit von Profil und Mörtelrückenstütze nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die von ihnen gewählte Einbauweise. Weitere Umstände, die ausnahmsweise auf das Zustandekommen eines selbstständigen, von möglichen kaufrechtlichen Beziehungen losgelösten Beratungsvertrages schließen ließen, sind nicht ersichtlich.
d) Auch Ansprüche aus pVV wegen Verletzung kaufrechtlicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (Nebenpflicht zur Gewährleistungsübernahme vom 14.01.1994) bestehen nicht.
aa) Selbst wenn man davon ausginge, der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 habe anlässlich der Besprechung vom 25.01.1994 versichert, die abgeänderten Schienenkammerfüllprofile seien mit einer Mörtelrückenstütze aus Beton vergleichbar und eine flächige Gegenpressung zwischen den Füllprofilen und Pflastersteinen gewährleistet, wäre eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 nicht eröffnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgeschlagene Veränderung der Profile überhaupt die Entstehung des eingetretenen Schadens mitverursacht oder mitbegünstigt hat. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagten Ziffer 2 die konkreten Einsatzbedingungen (ständiger Busverkehr auf der Schienentrasse) nicht bekannt waren, sodass es an einer schuldhaften Pflichtverletzung (§ 282 BGB analog a. F.) fehlen würde. Die vom Landgericht gehörten Zeugen konnten sich nicht daran erinnern, dass in einer der geführten Besprechungen, an denen ein Vertreter der Beklagten Ziffer 2 teilgenommen hat, die Befahrung der Bahntrasse durch Busse und die sich hieraus ergebende Belastungen diskutiert worden sind. Zwar gingen die Zeugen G., R. und H. davon aus, dass diese Einsatzbedingungen allen Beteiligten klar gewesen seien. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme konnten sie jedoch nicht aufzeigen. Insbesondere konnte keiner der genannten Zeugen mit Sicherheit bestätigen, dass die Ausschreibungsunterlagen den Vertretern der Beklagten Ziffer 2 zur Verfügung gestellt worden waren. Auch aus den Niederschriften über die Besprechungen vom 15.12.1993 (Anl. K 7 AS I 197) und vom 25.01.1994 (Anl. B 7 Anlagenordner) ergeben sich keine Hinweise auf eine Erörterung der Belastung der Bahntrassen durch die Befahrung mit Bussen. Das Besprechungsprotokoll vom 25.01.1994 bezieht sich lediglich auf die bereits im Schreiben vom 11. Januar 1994 vorgetragenen Bedenken bezüglich der Verträglichkeit eines starren Pflastersystems mit dem elastischen Schienenlagerungssystem der Beklagten Ziffer 2. Wie dem Schreiben vom 11.01.1994 zu entnehmen ist, waren diese Bedenken auch Anlass der Besprechung vom 15. Dezember 1993. Weder in den genannten Unterlagen noch in den weiteren von den Parteien vorgelegten Schriftstücken findet sich ein Hinweis auf Probleme im Zusammenhang mit einer erhöhten Belastung infolge einer Befahrung der Bahntrasse durch Busse. Auch die in der Besprechung vom 15.12.1993 vereinbarte Versuchsstrecke wurde nur deswegen gebaut, um das Belastungsverhalten des elastischen Schienenlagersystems und der starren Pflasterung zu untersuchen (vgl. Anl.n K 11, AS I 211 f sowie K 15, AS I 255 f). Eine Nutzung der Probestrecke durch Busse war ersichtlich nicht vorgesehen. Dies spricht dafür, dass die durch die Befahrung der Bahntrasse mit Busse einhergehenden stärkeren Belastungen von den Beteiligten nicht als Problem erkannt worden war. Nach alledem durfte die Beklagte Ziffer 2 davon ausgehen, dass allenfalls an bestimmten Stellen gelegentlich Querungsverkehr durch Pkws oder Busse stattfinden würde, jedoch nicht die gesamte Bahntrasse zur ständigen Nutzung durch den städtischen Busverkehr freigegeben war. Dass allein der Querungsverkehr die eingetretenen Schäden (mit)verursacht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige führt die festgestellten Schäden auf die Belastungen infolge der auf der Bahntrasse verlaufenden Busspur (Längsverkehr) zurück (siehe seine Berechnungen zur Bus-Rad-Last entlang der Schienen). Da der Beklagten Ziffer 2 eine Kenntnis der außergewöhnlichen Belastungssituation nicht nachzuweisen ist, kann ihr auch ein möglicherweise unzutreffender Hinweis auf ein verbessertes Belastungsverhalten des leicht abgeänderten Schienenkammerfüllprofils (lotgerecht statt abgeschrägt) nicht als schuldhafter Verstoß gegen eine aus der Gewährleistungsübernahme vom 14.01.1994 resultierende nebenvertragliche Beratungspflicht angelastet werden. Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe nicht alle Beweisangebote zur Frage der Kenntnis der konkreten Einsatzbedingungen, insbesondere der Schienenbelastung durch Busse, erhoben. Denn entgegen des jetzigen Vortrags der Klägerinnen sind die Zeugen G. und F. in erster Instanz nicht zu diesem Beweisthema, sondern ausschließlich zum – im Streitfall nicht entscheidungserheblichen – Beratungsverhalten des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 in der Besprechung vom 25.01.1994 benannt worden (vgl. die von den Klägerinnen in Bezug genommenen AS I 175 – 181). Daher hat das Landgericht zu Recht von einer Einvernahme der beiden Zeugen abgesehen. Mit ihrer erstmals in zweiter Instanz erfolgten Berufung auf die Zeugen F. und G. zum Nachweis der Behauptung, dass am 25.01.1994 auch die Nutzung der Bahntrasse durch Busse erörtert wurde, sind die Klägerinnen – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F. ausgeschlossen. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, entsprechende Beweisantritte seien in erster Instanz ohne Nachlässigkeit unterlassen worden (vgl. hierzu auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rdn. 34). Entgegen ihrer Auffassung war das Landgericht nicht gehalten, die Klägerseite darauf hinzuweisen, dass die Zeugen G. und F. nicht als Beweismittel für die Erörterung des konkreten Einsatzzweckes benannt wurden. Für das Gericht ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein versehentliches Unterbleiben eines entsprechenden Beweisantrittes (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., § 139 Rdn. 16 m.w.N.). Insbesondere haben die Klägerinnen keine Ergänzung des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 18.12.2001 (I, 353 f) verlangt.
bb) Im Übrigen wären solche Ansprüche auch in entsprechender Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Zwar genügt für die Heranziehung dieser Vorschrift nicht schon der Umstand, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 in der Besprechung vom 25.01.1994 im Zusammenhang mit einem angestrebten Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 erfolgt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 2630, 2631 f). Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass mögliche Beratungspflichten der Beklagten Ziffer 2 – anders als in der genannten BGH-Entscheidung – nicht aus einem selbstständigen Beratungsverhältnis abgeleitet werden, sondern sich allenfalls – als Nebenpflichten – aus der am 14.01.1994 übernommenen Gewährleistungsverpflichtung ergeben können. Auf diese findet jedoch – wie bereits ausgeführt – die kurze kaufrechtliche Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. Anwendung. Gleiches muss dann aber auch für die aus dieser Zusage abgeleiteten (unselbstständigen) Nebenpflichten gelten.
e) Die Klägerinnen können ihre Schadensersatzansprüche auch nicht mit Erfolg auf §§ 1 ff. ProdHaftG stützen. Zwar ist die Beklagte Ziffer 2 entgegen der von ihr geäußerten Annahme als Herstellerin der gelieferten Produkte anzusehen. Denn sie hat eingeräumt, die von ihr entwickelten Produkte von Dritten herstellen zu lassen und dann an die Beklagte Ziffer 1 als Vertreiberin weiterzugeben. Daher werden die von der Beklagten Ziffer 2 eingesetzten Herstellerfirmen lediglich als deren Subunternehmer tätig. Eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 für die Verwendbarkeit des gelieferten Schienenlagerungssystems für die konkreten Einsatzbedingungen (Busverkehr auf der Schienentrasse) ist aber gem. § 1 Abs. 3 ProdHaftG ausgeschlossen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Beweissicherungsverfahren 5 OH 15/99 – LG H. sind die aufgetretenen Schäden nicht auf eine fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung der gelieferten Profile, sondern darauf zurückzuführen, dass die ausgeführte Konstruktion für die vorhandene Belastung mit Bussen ungeeignet war und zudem eine elastische Konstruktion nicht an eine auf allseitige Verspannung ausgerichtete Pflasterdecke angeschlossen werden durfte (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 20.04.2000 sowie Seite 6 des Gutachtens vom 28.08.2000). Eine solche Ungeeignetheit eines Teilprodukts für die vom Hersteller des Enderzeugnisses verfolgten Zwecke löst eine verschuldensunabhängige Eintrittspflicht des Herstellers des Teilproduktes gem. § 1 Abs. 3 ProdHaftG jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser den konkreten Einsatzbereich nicht vorgegeben hat und hiervon auch keine Kenntnis besaß (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 1 ProdHaftG, Rdn. 23; Münch-KommBGB/Cahn, 3. Aufl., § 1 ProdHaftG Rdn. 56, 57). So liegen die Dinge hier. Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 2 keine Kenntnis von dem durch die Befahrung der Fahrbahntrasse mit Bussen verursachten zusätzlichen Belastungen hatte. Folglich greift der Haftungsausschluss des § 1 Abs. 3 ProdHaftG ein.
f) Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (deliktische Produkthaftung) scheiden vorliegend aus. Der Beklagten Ziffer 2 war, da ihr die konkrete Belastungssituation nicht hinreichend offenbart worden war, nicht gehalten, die Klägerinnen auf die Ungeeignetheit des von ihr hergestellten Systems für die beabsichtigten Baumaßnahmen hinzuweisen. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der vom Bundesgerichtshof in NJW 1996, 2224 f. entschiedenen Fallgestaltung. Jedenfalls fehlt es aber – was bereits an anderer Stelle dargelegt – an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten Ziffer 2. Diese konnte ohne weitere Aufklärung über die vom Regelfall abweichenden Einsatzbedingungen nicht erkennen, dass die von ihr beworbene Schienenlagerungskonstruktion für die Zwecke der Klägerinnen von vornherein ungeeignet war.
g) Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. gemäß § 826 BGB wegen unzureichender Unterrichtung der Klägerinnen über Abweichungen der Produktqualität zwischen den zur Verfügung gestellten Probestücken und den tatsächlich zur Auslieferung gelangten Teilen (vgl. Anl. K 15, AS I 255 f.) kommen nicht in Betracht. Zum einen ist ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten Ziffer 2 nicht erkennbar. Zum anderen besteht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein kausaler Zusammenhang zwischen den für die Probestrecke gelieferten Musterstücken und der Entscheidung der Klägerinnen, das Schienenlagersystem zum Bau der Gleisanlage zu verwenden. Der Entschluss, eine entsprechende Probestrecke zu bauen, erfolgte zwar vor dem Abschluss des Kaufvertrages. Dieses Vorhaben wurde aber erst lange danach verwirklicht (vgl. auch Anl. K 5, AS 1,255).
Nach alledem war die Berufung der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen. Auf die vom Landgericht offen gelassene Fragen, inwieweit die aufgetretenen Schäden auch auf handwerkliche Verlegfehler der Klägerinnen oder sonstige von diesen zu verantwortende Umstände zurückzuführen sind und inwieweit der Sanierungskostenbeitrag der HSB bei der Schadensberechung zu berücksichtigen ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern lässt sich auf der Grundlage gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles abschließend beurteilen.