1. Nach § 811 Nr. l ZPO wäre ein Gartenzwerg der Pfändung nicht unterworfen, wenn er als eine dem Haushalt dienende Sache vom Schuldner „zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung“ benötigt würde. Das ist nicht der Fall.
2. Nach § 811 Nr. 5 ZPO sind Gartenzwerge der Pfändung in der Regel nicht unterworfen, wenn und soweit sie zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Das trifft grundsätzlich jedoch nicht auf Gartenzwerge eines Hotels, Restaurants, Gasthofs, Tierparks oder Erholungsgeländes zu, weil alle diese Betriebe genauso gut auch ohne Gartenzwerge funktionieren dürften.
Nur wenn die Gartenzwerge eine ausgesprochene Attraktion (z.B. Gartenzwerg in erstaunlicher Größe etc.) darstellen, so daß ihre Wegnahme den Betrieb beeinträchtigen würde, können sie nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein. Ob Gartenzwerge als Warenvorräte nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein können, ist wiederum umstritten.
3. Nach § 812 ZPO sollen Hausratsgegenstände nicht gepfändet werden, wenn sie nur einen unverhältnismäßig geringen Versteigerungserlös erwarten lassen. Gartenzwerge sind keine „Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats“ wie Kochtöpfe oder Putzeimer o.ä..
Eine Pfändung von Gartenzwergen durch den Gerichtsvollzieher kann mithin nach herrschender Meinung nur durch das Verbot der nutzlosen Pfändung gem. § 803 Abs. 2 ZPO und die Vorschrift über das Mindestgebot gem. § 817a ZPO verhindert werden.